Die dagegen von der beklagten Partei erhobene Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig; sie ist jedoch nicht berechtigt.
Zutreffend zieht die Revisionswerberin die Zulässigkeit der vom Kläger erhobenen Feststellungsklage nicht in Zweifel: Masseforderungen unterliegen nicht der Anmeldepflicht im Konkurs (RIS-Justiz RS0064792; Konecny in Konecny/Schubert, KO § 102 Rz 24). Neben der Möglichkeit eines Abhilfeantrages nach § 124 Abs 3 KO (Konecny aaO; SZ 58/191) können sie jederzeit und ohne Rücksicht auf den Stand des Konkursverfahrens geltend gemacht und erforderlichenfalls auch im Exekutionsweg eingetrieben werden (RIS-Justiz RS0064634).Zutreffend zieht die Revisionswerberin die Zulässigkeit der vom Kläger erhobenen Feststellungsklage nicht in Zweifel: Masseforderungen unterliegen nicht der Anmeldepflicht im Konkurs (RIS-Justiz RS0064792; Konecny in Konecny/Schubert, KO Paragraph 102, Rz 24). Neben der Möglichkeit eines Abhilfeantrages nach Paragraph 124, Absatz 3, KO (Konecny aaO; SZ 58/191) können sie jederzeit und ohne Rücksicht auf den Stand des Konkursverfahrens geltend gemacht und erforderlichenfalls auch im Exekutionsweg eingetrieben werden (RIS-Justiz RS0064634).
Ob eine Forderung Masseforderung ist, hat - als Hauptfrage - ausschließlich das Gericht nach Maßgabe der Bestimmungen des Insolvenzrechts zu entscheiden (8 Ob 20/93; 8 Ob 12/94; VwGH AnwBl 1992/4250; Mohr in Achatz, Umsatzsteuer in der Insolvenz, 30). Dem Masseverwalter wird nach herrschender Rechtsprechung (SZ 58/191; SZ 60/247; 8 Ob 608/89; 8 Ob 20/93; 8 Ob 12/94; s. auch Mohr aaO 30) ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung zugebilligt, dass eine als Masseforderung geltend gemachte Forderung nicht zu den nach § 46 KO vorrangig zu befriedigenden Ansprüchen gehört. Dass hier dem Kläger mit den genannten Bescheiden die Bezahlung der Ersatzvornahmekosten aufgetragen wurde, steht der Bejahung des rechtlichen Interesses nicht entgegen: Abgesehen von der im § 38 zweiter Satz AVG aufgezeigten Berechtigung der Behörde, das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage auszusetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Behörde bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird, stellt es gemäß § 69 Abs 1 Z 3 AVG einen Wiederaufnahmsgrund dar, wenn der Bescheid gemäß § 38 AVG von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.Ob eine Forderung Masseforderung ist, hat - als Hauptfrage - ausschließlich das Gericht nach Maßgabe der Bestimmungen des Insolvenzrechts zu entscheiden (8 Ob 20/93; 8 Ob 12/94; VwGH AnwBl 1992/4250; Mohr in Achatz, Umsatzsteuer in der Insolvenz, 30). Dem Masseverwalter wird nach herrschender Rechtsprechung (SZ 58/191; SZ 60/247; 8 Ob 608/89; 8 Ob 20/93; 8 Ob 12/94; s. auch Mohr aaO 30) ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung zugebilligt, dass eine als Masseforderung geltend gemachte Forderung nicht zu den nach Paragraph 46, KO vorrangig zu befriedigenden Ansprüchen gehört. Dass hier dem Kläger mit den genannten Bescheiden die Bezahlung der Ersatzvornahmekosten aufgetragen wurde, steht der Bejahung des rechtlichen Interesses nicht entgegen: Abgesehen von der im Paragraph 38, zweiter Satz AVG aufgezeigten Berechtigung der Behörde, das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage auszusetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Behörde bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird, stellt es gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 3, AVG einen Wiederaufnahmsgrund dar, wenn der Bescheid gemäß Paragraph 38, AVG von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.
Inhaltlich teilt der Oberste Gerichtshof die Rechtsauffassung der Vorinstanzen:
Der an die Gemeinschuldnerin gerichtete Beseitigungsauftrag der Behörde vom 11. 6. 2002 gründet sich auf § 45 Abs 2 des Wiener Abfallwirtschaftsgesetzes (WrAWG) LGBl 13/1994 idF LGBl 49/2001. Danach hat der Magistrat demjenigen, der Abfälle entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes verwertet, sammelt, abführt, lagert oder ablagert, die zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes erforderlichen Maßnahmen aufzutragen. Auch die beklagte Partei bezweifelt nicht, dass der Beseitigungsanspruch bereits vor Konkurseröffnung entstand. Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte, führte die Nichtbefolgung des zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung schon bestehenden Beseitigungsanspruchs zur Anwendbarkeit des § 4 Abs 1 und 2 VVG (Ersatzvornahme; Vorauszahlungsauftrag bezüglich der Ersatzvornahmekosten). Damit ist aber der bereits zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung bestehende Beseitigungsanspruch der Behörde unter § 14 Abs 1 KO zu subsumieren, wonach Forderungen, die nicht auf eine Geldleistung gerichtet sind oder deren Geldbetrag unbestimmt oder nicht in inländischer Währung festgesetzt ist, nach ihrem Schätzwert in inländischer Währung zur Zeit der Konkurseröffnung geltend zu machen sind. Sowohl nach Lehre (Apathy in Buchegger, InsR I § 14 KO Rz 4) als auch nach der Rechtsprechung (SZ 55/61) fallen Ansprüche auf Beseitigung und Wiederherstellung des vorigen Zustandes unter § 14 Abs 1 KO. Es ist daher mit den dazu in Österreich vertretenen Literaturmeinungen (Nunner, Die Freigabe von Konkursvermögen 80 ff; insbes 84 f; Berger/Riel, Gefährliche Abfälle im Konkurs, RdW 1995, 90; Prochaska, Umweltrechtliche Ersatzvornahmekosten: Konkurs- oder Masseforderungen? ZIK 1998, 83 ff) davon auszugehen, dass bereits zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung bestehende Beseitigungsansprüche als im Sinne des § 51 Abs 1 KO bereits vor der Konkurseröffnung begründete Forderungen anzusehen sind, weshalb auch die Ersatzvornahmekosten als Konkursforderungen dem § 14 Abs 1 KO unterliegen (vgl auch BGH in NJW 2001,2966 zum Anspruch des Vermieters auf Beseitigung von Abfällen von einem gemieteten Grundstück; ferner 8 Ob 294/01w zu Behebungskosten am Mietobjekt betreffend bereits vor Konkurseröffnung entstandene Schäden). Das gilt uneingeschränkt jedenfalls für den - hier vorliegenden Fall - dass die Gefahrenlage vor der Konkurseröffnung verwirklicht wurde und der umweltwidrige Zustand nach der Konkurseröffnung weder vergrößert wurde noch eine andere (neue) Gefahr nach Konkurseröffnung entstand (vgl Nunner aaO 91). Dass hier nach Konkurseröffnung eine Vergrößerung oder Veränderung des umweltwidrigen Zustandes eintrat, behauptet nicht einmal die beklagte Partei.Der an die Gemeinschuldnerin gerichtete Beseitigungsauftrag der Behörde vom 11. 6. 2002 gründet sich auf Paragraph 45, Absatz 2, des Wiener Abfallwirtschaftsgesetzes (WrAWG) Landesgesetzblatt 13 aus 1994, in der Fassung Landesgesetzblatt 49 aus 2001,. Danach hat der Magistrat demjenigen, der Abfälle entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes verwertet, sammelt, abführt, lagert oder ablagert, die zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes erforderlichen Maßnahmen aufzutragen. Auch die beklagte Partei bezweifelt nicht, dass der Beseitigungsanspruch bereits vor Konkurseröffnung entstand. Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte, führte die Nichtbefolgung des zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung schon bestehenden Beseitigungsanspruchs zur Anwendbarkeit des Paragraph 4, Absatz eins und 2 VVG (Ersatzvornahme; Vorauszahlungsauftrag bezüglich der Ersatzvornahmekosten). Damit ist aber der bereits zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung bestehende Beseitigungsanspruch der Behörde unter Paragraph 14, Absatz eins, KO zu subsumieren, wonach Forderungen, die nicht auf eine Geldleistung gerichtet sind oder deren Geldbetrag unbestimmt oder nicht in inländischer Währung festgesetzt ist, nach ihrem Schätzwert in inländischer Währung zur Zeit der Konkurseröffnung geltend zu machen sind. Sowohl nach Lehre (Apathy in Buchegger, InsR I Paragraph 14, KO Rz 4) als auch nach der Rechtsprechung (SZ 55/61) fallen Ansprüche auf Beseitigung und Wiederherstellung des vorigen Zustandes unter Paragraph 14, Absatz eins, KO. Es ist daher mit den dazu in Österreich vertretenen Literaturmeinungen (Nunner, Die Freigabe von Konkursvermögen 80 ff; insbes 84 f; Berger/Riel, Gefährliche Abfälle im Konkurs, RdW 1995, 90; Prochaska, Umweltrechtliche Ersatzvornahmekosten: Konkurs- oder Masseforderungen? ZIK 1998, 83 ff) davon auszugehen, dass bereits zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung bestehende Beseitigungsansprüche als im Sinne des Paragraph 51, Absatz eins, KO bereits vor der Konkurseröffnung begründete Forderungen anzusehen sind, weshalb auch die Ersatzvornahmekosten als Konkursforderungen dem Paragraph 14, Absatz eins, KO unterliegen vergleiche auch BGH in NJW 2001,2966 zum Anspruch des Vermieters auf Beseitigung von Abfällen von einem gemieteten Grundstück; ferner 8 Ob 294/01w zu Behebungskosten am Mietobjekt betreffend bereits vor Konkurseröffnung entstandene Schäden). Das gilt uneingeschränkt jedenfalls für den - hier vorliegenden Fall - dass die Gefahrenlage vor der Konkurseröffnung verwirklicht wurde und der umweltwidrige Zustand nach der Konkurseröffnung weder vergrößert wurde noch eine andere (neue) Gefahr nach Konkurseröffnung entstand vergleiche Nunner aaO 91). Dass hier nach Konkurseröffnung eine Vergrößerung oder Veränderung des umweltwidrigen Zustandes eintrat, behauptet nicht einmal die beklagte Partei.
Soweit der Verwaltungsgerichtshof von einer anderen Rechtsauffassung ausgeht, wird sie daher vom Obersten Gerichtshof nicht geteilt. Die Revisionsbeantwortung verweist allerdings zutreffend darauf, dass die in verwaltungsgerichtlichen Erkenntnissen behandelte Frage der Zulässigkeit der Erlassung eines Beseitigungsauftrages im Sinne des § 32 AWG (vergleichbar dem § 45 Abs 2 WrAWG) auch gegen den Masseverwalter (vgl dazu VwGH WBl 1997, 176) nichts mit der Frage der Einordnung der Ersatzvornahmekosten als Masse oder Konkursforderungen zu tun hat.Soweit der Verwaltungsgerichtshof von einer anderen Rechtsauffassung ausgeht, wird sie daher vom Obersten Gerichtshof nicht geteilt. Die Revisionsbeantwortung verweist allerdings zutreffend darauf, dass die in verwaltungsgerichtlichen Erkenntnissen behandelte Frage der Zulässigkeit der Erlassung eines Beseitigungsauftrages im Sinne des Paragraph 32, AWG (vergleichbar dem Paragraph 45, Absatz 2, WrAWG) auch gegen den Masseverwalter vergleiche dazu VwGH WBl 1997, 176) nichts mit der Frage der Einordnung der Ersatzvornahmekosten als Masse oder Konkursforderungen zu tun hat.
Letztlich überzeugt auch das Argument nicht, das öffentliche Interesse gebiete eine Einordnung der Ersatzvornahmekosten als Masseforderung. Die Befürchtung, dass die wirtschaftlichen Folgen aus einer geschaffenen Gefahrenlage der "Allgemeinheit" aufgebürdet, die Gläubiger hingegen "entlastet" werden, erweist sich als zu eng: Auch die "Allgemeinheit" ist, wenn sie Gläubiger ist, in die Schicksalsgemeinschaft der Gläubiger eingereiht. Ob sie ihre Position dem Privatrecht oder dem öffentlichen Recht verdankt, ist gerade kein zur Bewältigung des Verteilungskampfs geeignetes Kriterium. Öffentlich-rechtliche Pflichten sind den privatrechtlichen Pflichten gleichwertig (Nunner aaO 85).
Schließlich ist auch das Argument, es liege eine Masseforderung im Sinn des § 46 Abs 1 Z 6 KO vor, nicht stichhältig: Ein Anspruch nach § 46 Abs 1 Z 6 KO kann nur dann erfolgreich geltend gemacht werden, wenn die Bereicherung der Masse im Zuge des Konkursverfahrens Platz gegriffen hätte (RIS-Justiz RS0111103; SZ 72/72). Besteht - wie hier - aufgrund eines bereits zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung gegebenen Beseitigungsanspruches eine Konkursforderung in Höhe der Ersatzvornahmekosten, ist es dem Gläubiger verwehrt, die Differenz zum "vollen" Anspruch als Bereicherungsanspruch im Sinne des § 46 Ab 1 Z 6 KO geltend zu machen.Schließlich ist auch das Argument, es liege eine Masseforderung im Sinn des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 6, KO vor, nicht stichhältig: Ein Anspruch nach Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 6, KO kann nur dann erfolgreich geltend gemacht werden, wenn die Bereicherung der Masse im Zuge des Konkursverfahrens Platz gegriffen hätte (RIS-Justiz RS0111103; SZ 72/72). Besteht - wie hier - aufgrund eines bereits zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung gegebenen Beseitigungsanspruches eine Konkursforderung in Höhe der Ersatzvornahmekosten, ist es dem Gläubiger verwehrt, die Differenz zum "vollen" Anspruch als Bereicherungsanspruch im Sinne des Paragraph 46, Ab 1 Ziffer 6, KO geltend zu machen.
Der unberechtigten Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.