Der dagegen erhobenen Revision der Klägerin kommt im Ergebnis Berechtigung zu.
Wie bereits das Berufungsgericht zutreffend dargestellt hat, sind offene Bestandzinsforderungen aus vom Masseverwalter fortgesetzten Bestandverhältnissen bis zur Konkurseröffnung Konkursforderungen, für die Zeit danach jedoch Masseforderungen. Auch eine vor Konkurseröffnung fällige, tatsächlich aber nicht bezahlte Mietzinsschuld kann daher soweit sie anteilsmäßig für die Zeit nach der Konkurseröffnung zu bezahlen war, als Masseforderung beansprucht werden (RIS-Justiz RS0064127). Der Anspruch auf Bestandzins für die Zeit vor der Konkurseröffnung wird durch den Eintritt des Masseverwalters in das Bestandverhältnis nicht rückwirkend zur Masseforderung (SZ 49/36). In gleichem Sinn sprach der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung SZ 54/100 aus, dass die vertragsgemäß von dem im Konkurs verfallenen Mieter zu tragenden Kosten der Rückstellung des Mietobjekts, die tatsächlich der Vermieter aufwenden musste, Konkursforderungen seien, weil es sich um vermögensrechtliche Ansprüche der persönlichen Gläubiger des Gemeinschuldners handle, die schon zur Zeit der Konkurseröffnung - wenngleich auch nur bedingt (§ 16 KO) - bestanden haben. Der Anspruch der Klägerin auf Rückstellung der Maschinen, der durch die vorzeitige Auflösung der Verträge nach Konkurseröffnung zu einem Unbedingtem geworden sei, habe damit bereits zur Zeit der Konkurseröffnung - aufschiebend bedingt - bestanden. Ein derartiger Anspruch werde weder unter dem Gesichtspunkt des § 46 Abs 1 Z 3 (nunmehr: Z 4) KO noch unter jenen des § 46 Abs 1 Z 2 (nunmehr: Z 5) KO zur Masseforderung. An dieser Rechtsansicht ist festzuhalten, kann doch der Vermieter durch die grundsätzlich auch in seinem Interesse gelegene Fortsetzung des Bestandvertrags durch den Masseverwalter hinsichtlich der bereits im Zeitpunkt der Konkurseröffnung bedingt bestehenden Forderungen nicht besser gestellt werden, als wenn der Masseverwalter von seinem Kündigungsrecht gemäß § 23 Abs 1 KO Gebrauch gemacht hätte. Gegenteiliges kann auch nicht den Ausführungen Rathauschers ("Bestandrechte und Konkurs", 116 f) entnommen werden, können doch deren Ausführungen, vertragliche Beendigungen zögen vom Konkursrecht unabhängige Folgen nach sich, resultiere daraus ein Schadenersatzanspruch, sei dieser Masseforderung gemäß § 46 Abs 1 Z 5 KO, nur dahin verstanden werden, dass es sich hiebei ausschließlich um durch die Beendigung unmittelbar kausal verursachte Schäden handelt. Wie bereits dargestellt, bestehen aber Ersatzforderungen für vor Konkurseröffnung am Bestandobjekt herbeigeführte Schäden bereits zu diesem Zeitpunkt bedingt und werden durch die Beendigungserklärung des Masseverwalters nur zu unbedingten Forderungen, jedoch nicht kausal verursacht. § 46 Abs 1 Z 5 KO, wonach alle Ansprüche aus Rechtshandlungen des Masseverwalters Masseforderungen sind, kann daher die Privilegierung von Ersatzansprüchen hinsichtlich vor Konkurseröffnung am Bestandobjekt entstandener Schäden nicht rechtfertigen.Wie bereits das Berufungsgericht zutreffend dargestellt hat, sind offene Bestandzinsforderungen aus vom Masseverwalter fortgesetzten Bestandverhältnissen bis zur Konkurseröffnung Konkursforderungen, für die Zeit danach jedoch Masseforderungen. Auch eine vor Konkurseröffnung fällige, tatsächlich aber nicht bezahlte Mietzinsschuld kann daher soweit sie anteilsmäßig für die Zeit nach der Konkurseröffnung zu bezahlen war, als Masseforderung beansprucht werden (RIS-Justiz RS0064127). Der Anspruch auf Bestandzins für die Zeit vor der Konkurseröffnung wird durch den Eintritt des Masseverwalters in das Bestandverhältnis nicht rückwirkend zur Masseforderung (SZ 49/36). In gleichem Sinn sprach der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung SZ 54/100 aus, dass die vertragsgemäß von dem im Konkurs verfallenen Mieter zu tragenden Kosten der Rückstellung des Mietobjekts, die tatsächlich der Vermieter aufwenden musste, Konkursforderungen seien, weil es sich um vermögensrechtliche Ansprüche der persönlichen Gläubiger des Gemeinschuldners handle, die schon zur Zeit der Konkurseröffnung - wenngleich auch nur bedingt (Paragraph 16, KO) - bestanden haben. Der Anspruch der Klägerin auf Rückstellung der Maschinen, der durch die vorzeitige Auflösung der Verträge nach Konkurseröffnung zu einem Unbedingtem geworden sei, habe damit bereits zur Zeit der Konkurseröffnung - aufschiebend bedingt - bestanden. Ein derartiger Anspruch werde weder unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 3, (nunmehr: Ziffer 4,) KO noch unter jenen des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, (nunmehr: Ziffer 5,) KO zur Masseforderung. An dieser Rechtsansicht ist festzuhalten, kann doch der Vermieter durch die grundsätzlich auch in seinem Interesse gelegene Fortsetzung des Bestandvertrags durch den Masseverwalter hinsichtlich der bereits im Zeitpunkt der Konkurseröffnung bedingt bestehenden Forderungen nicht besser gestellt werden, als wenn der Masseverwalter von seinem Kündigungsrecht gemäß Paragraph 23, Absatz eins, KO Gebrauch gemacht hätte. Gegenteiliges kann auch nicht den Ausführungen Rathauschers ("Bestandrechte und Konkurs", 116 f) entnommen werden, können doch deren Ausführungen, vertragliche Beendigungen zögen vom Konkursrecht unabhängige Folgen nach sich, resultiere daraus ein Schadenersatzanspruch, sei dieser Masseforderung gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 5, KO, nur dahin verstanden werden, dass es sich hiebei ausschließlich um durch die Beendigung unmittelbar kausal verursachte Schäden handelt. Wie bereits dargestellt, bestehen aber Ersatzforderungen für vor Konkurseröffnung am Bestandobjekt herbeigeführte Schäden bereits zu diesem Zeitpunkt bedingt und werden durch die Beendigungserklärung des Masseverwalters nur zu unbedingten Forderungen, jedoch nicht kausal verursacht. Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 5, KO, wonach alle Ansprüche aus Rechtshandlungen des Masseverwalters Masseforderungen sind, kann daher die Privilegierung von Ersatzansprüchen hinsichtlich vor Konkurseröffnung am Bestandobjekt entstandener Schäden nicht rechtfertigen.
Wie Rathauscher (aaO 106 und 112) überzeugend darlegt, scheidet auch § 46 Abs 1 Z 4 KO, wonach auch Ansprüche auf Erfüllung zweiseitiger Verträge in die der Masseverwalter eingetreten ist, Masseforderungen sind, als Anspruchsgrundlage aus. Diese Bestimmung umfasst nämlich nur jene Forderungen die aus dem laufenden Vertragsverhältnis erwachsen, nicht aber solche, die aufgrund anderer Umstände oder wegen der Beendigung entstehen. Letztere sind gerade keine "Ansprüche auf Erfüllung" und somit von § 46 Abs 1 Z 4 KO nicht umfasst, weil sie keine Gegenleistung für die laufende Nutzung darstellen. Auch die deutsche Lehre und Rechtsprechung vertritt bei insoweit vergleichbarer Rechtslage (§ 59 Abs 1 Z 2 dKO: Masseschulden sind die Ansprüche aus zweiseitigen Verträgen, deren Erfüllung zur Konkursmasse verlangt wird oder für die Zeit nach der Eröffnung des Verfahrens erfolgen muss) diese Rechtsansicht: Bei Schadenersatzansprüchen des Vermieters wegen Zerstörung, Veränderung oder Verschlechterung der Mietsache sei immer zu unterscheiden, ob der Schaden schon vor Konkurseröffnung eingetreten war oder sich der Gemeinschuldner schon vor Konkurseröffnung mit der Durchführung fälliger Schönheitsreparaturen in Verzug befand. Der Anspruch sei dann bereits vor Verfahrenseröffnung entstanden und damit Konkursforderung, selbst wenn der Vermieter die Mietsache erst nach Konkurseröffnung zurückerhalte. Lediglich soweit Veränderungen, Zerstörungen oder Verschlechterungen der Mietsache nach Konkurseröffnung eingetreten seien, müssten Ersatzansprüche des Vermieters als Masseschuld im Konkurs des Mieters berichtigt werden (BGHZ 72, 263; Kilger/Karsten/Schmidt § 59 KO Anm 4a; Kuhn/Uhlenbruck, Konkursordnung11 § 59 Rz 12a, 12b). Obwohl somit die vom Berufungsgericht vertretene Rechtsansicht, die Kosten derjenigen Arbeiten, die der Behebung bereits vor Konkurseröffnung am Mietobjekt entstandener Schäden dienten, seien Konkursforderungen, zutreffend ist, ist es dem Obersten Gerichtshof verwehrt über die vorliegende Revision abschließend abzusprechen:Wie Rathauscher (aaO 106 und 112) überzeugend darlegt, scheidet auch Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 4, KO, wonach auch Ansprüche auf Erfüllung zweiseitiger Verträge in die der Masseverwalter eingetreten ist, Masseforderungen sind, als Anspruchsgrundlage aus. Diese Bestimmung umfasst nämlich nur jene Forderungen die aus dem laufenden Vertragsverhältnis erwachsen, nicht aber solche, die aufgrund anderer Umstände oder wegen der Beendigung entstehen. Letztere sind gerade keine "Ansprüche auf Erfüllung" und somit von Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 4, KO nicht umfasst, weil sie keine Gegenleistung für die laufende Nutzung darstellen. Auch die deutsche Lehre und Rechtsprechung vertritt bei insoweit vergleichbarer Rechtslage (Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2, dKO: Masseschulden sind die Ansprüche aus zweiseitigen Verträgen, deren Erfüllung zur Konkursmasse verlangt wird oder für die Zeit nach der Eröffnung des Verfahrens erfolgen muss) diese Rechtsansicht: Bei Schadenersatzansprüchen des Vermieters wegen Zerstörung, Veränderung oder Verschlechterung der Mietsache sei immer zu unterscheiden, ob der Schaden schon vor Konkurseröffnung eingetreten war oder sich der Gemeinschuldner schon vor Konkurseröffnung mit der Durchführung fälliger Schönheitsreparaturen in Verzug befand. Der Anspruch sei dann bereits vor Verfahrenseröffnung entstanden und damit Konkursforderung, selbst wenn der Vermieter die Mietsache erst nach Konkurseröffnung zurückerhalte. Lediglich soweit Veränderungen, Zerstörungen oder Verschlechterungen der Mietsache nach Konkurseröffnung eingetreten seien, müssten Ersatzansprüche des Vermieters als Masseschuld im Konkurs des Mieters berichtigt werden (BGHZ 72, 263; Kilger/Karsten/Schmidt Paragraph 59, KO Anmerkung 4a; Kuhn/Uhlenbruck, Konkursordnung11 Paragraph 59, Rz 12a, 12b). Obwohl somit die vom Berufungsgericht vertretene Rechtsansicht, die Kosten derjenigen Arbeiten, die der Behebung bereits vor Konkurseröffnung am Mietobjekt entstandener Schäden dienten, seien Konkursforderungen, zutreffend ist, ist es dem Obersten Gerichtshof verwehrt über die vorliegende Revision abschließend abzusprechen:
Der Kläger hat im Verfahren die in den beiden angemieteten Hallen zur Schadensbehebung erforderlichen Arbeiten aufgelistet und sodann einen für die Schadensbehebung erforderlichen Gesamtbetrag von ATS 1,213.200 genannt. Weiters findet sich in der Klage der Satz "die klagende Partei macht vorerst nur einen Betrag von ATS 800.000 gegenüber der beklagten Partei geltend". Eine ziffernmäßige Aufschlüsselung dieses Pauschalbetrags auf die einzelnen Arbeiten insbesondere nach dem hier entscheidungswesentlichen Kriterium der Behebung vor und und nach Konkurseröffnung eingetretener Schäden ist nicht erfolgt. Nach ständiger Rechtsprechung ist aber ein Pauschalbetrag entsprechend aufzugliedern, um den Bestimmtheitserfordernissen des § 226 ZPO gerecht zu werden. Es geht nicht an, die Aufteilung des Pauschalbetrags auf einzelne Rechtsverhältnisse dem Gericht zu überlassen. Ohne eine solche Aufschlüsselung wäre es nicht möglich, den Umfang der Rechtskraft einer Teilabweisung des Zahlungsbegehrens zu bestimmen und damit die Frage zu beantworten, über welche der eingeklagten Forderungen ganz oder teilweise endgültig abgesprochen wurde. Nur wenn eine solche Aufgliederung erfolgt, kann in einem Folgeprozess die der Zulässigkeit einer weiteren Sachentscheidung allenfalls entgegenstehende materielle Rechtskraft der früheren Entscheidung beurteilt werden (1 Ob 291/00a; RIS-Justiz RS0031014). Diese vom Amts wegen wahrzunehmende (Rechberger/Frauenberger in Rechberger ZPO2 § 226 Rz 7 mwH) Unschlüssigkeit des Klagebegehrens kann aber nicht zu dessen sofortiger Abweisung führen, sondern muss zum Anlass einer Anleitung zur Ergänzung der für die Entscheidung erheblichen tatsächlichen Angaben gemäß § 182 Abs 1 ZPO genommen werden (RIS-Justiz RS0037166; RS0000263). In Anbetracht der somit erforderlichen Verfahrensergänzung durch das Erstgericht bedarf es keines weiteren Eingehens darauf, dass das Berufungsgericht mit seiner Entscheidung gegen den Rechtssatz verstoßen hat, dass ein dem Grunde nach als nicht zu Recht bestehend erkanntes Leistungsbegehren, auch wenn das Erstgericht ein stattgebendes Zwischenurteil gefällt hat, stets nur mit ziffernmäßig bestimmtem Endurteil abgewiesen werden darf (RIS-Justiz RS0036749; RS0040826).Der Kläger hat im Verfahren die in den beiden angemieteten Hallen zur Schadensbehebung erforderlichen Arbeiten aufgelistet und sodann einen für die Schadensbehebung erforderlichen Gesamtbetrag von ATS 1,213.200 genannt. Weiters findet sich in der Klage der Satz "die klagende Partei macht vorerst nur einen Betrag von ATS 800.000 gegenüber der beklagten Partei geltend". Eine ziffernmäßige Aufschlüsselung dieses Pauschalbetrags auf die einzelnen Arbeiten insbesondere nach dem hier entscheidungswesentlichen Kriterium der Behebung vor und und nach Konkurseröffnung eingetretener Schäden ist nicht erfolgt. Nach ständiger Rechtsprechung ist aber ein Pauschalbetrag entsprechend aufzugliedern, um den Bestimmtheitserfordernissen des Paragraph 226, ZPO gerecht zu werden. Es geht nicht an, die Aufteilung des Pauschalbetrags auf einzelne Rechtsverhältnisse dem Gericht zu überlassen. Ohne eine solche Aufschlüsselung wäre es nicht möglich, den Umfang der Rechtskraft einer Teilabweisung des Zahlungsbegehrens zu bestimmen und damit die Frage zu beantworten, über welche der eingeklagten Forderungen ganz oder teilweise endgültig abgesprochen wurde. Nur wenn eine solche Aufgliederung erfolgt, kann in einem Folgeprozess die der Zulässigkeit einer weiteren Sachentscheidung allenfalls entgegenstehende materielle Rechtskraft der früheren Entscheidung beurteilt werden (1 Ob 291/00a; RIS-Justiz RS0031014). Diese vom Amts wegen wahrzunehmende (Rechberger/Frauenberger in Rechberger ZPO2 Paragraph 226, Rz 7 mwH) Unschlüssigkeit des Klagebegehrens kann aber nicht zu dessen sofortiger Abweisung führen, sondern muss zum Anlass einer Anleitung zur Ergänzung der für die Entscheidung erheblichen tatsächlichen Angaben gemäß Paragraph 182, Absatz eins, ZPO genommen werden (RIS-Justiz RS0037166; RS0000263). In Anbetracht der somit erforderlichen Verfahrensergänzung durch das Erstgericht bedarf es keines weiteren Eingehens darauf, dass das Berufungsgericht mit seiner Entscheidung gegen den Rechtssatz verstoßen hat, dass ein dem Grunde nach als nicht zu Recht bestehend erkanntes Leistungsbegehren, auch wenn das Erstgericht ein stattgebendes Zwischenurteil gefällt hat, stets nur mit ziffernmäßig bestimmtem Endurteil abgewiesen werden darf (RIS-Justiz RS0036749; RS0040826).
Der Revision ist Folge zu geben.
Der Kostenvorbehalt gründet auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.