Rechtssatz RS0065003
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0065003
Entscheidungsdatum
11.07.2023
Norm
KO aF §46 Abs1 Z3
KO §16
KO §23 Abs1
KO idF BGBl 1982/370 §46 Abs1 Z4
KO idF BGBl 1982/370 §46 Abs1 Z5
Rechtssatz
Zweck des § 46 Abs 1 Z 3 KO ist es zu gewährleisten, dass derjenige, der seine vollwertige Leistung weiterhin der Masse zugutekommen lassen muss, die dafür zu entrichtende volle Gegenleistung erhalten und nicht auf eine Konkursforderung beschränkt sein soll. Es besteht daher keine Veranlassung, den vertraglichen Anspruch auf Erstattung der Abbaukosten und Rücknahmekosten einer gemieteten Sache nach Beendigung des Mietvertrages ebenfalls als Masseschuld zu behandeln. Hier erbringt der Vermieter keine der Masse zugutekommende Leistung, sie dient lediglich der Abwicklung des Mietverhältnisses (unter Berufung auf die Lehre).Zweck des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 3, KO ist es zu gewährleisten, dass derjenige, der seine vollwertige Leistung weiterhin der Masse zugutekommen lassen muss, die dafür zu entrichtende volle Gegenleistung erhalten und nicht auf eine Konkursforderung beschränkt sein soll. Es besteht daher keine Veranlassung, den vertraglichen Anspruch auf Erstattung der Abbaukosten und Rücknahmekosten einer gemieteten Sache nach Beendigung des Mietvertrages ebenfalls als Masseschuld zu behandeln. Hier erbringt der Vermieter keine der Masse zugutekommende Leistung, sie dient lediglich der Abwicklung des Mietverhältnisses (unter Berufung auf die Lehre).
Entscheidungstexte
- 5 Ob 304/81
Entscheidungstext OGH 07.07.1981 5 Ob 304/81
Veröff: SZ 54/100 = EvBl 1982/9 S 19
- 8 Ob 294/01w
Entscheidungstext OGH 02.07.2002 8 Ob 294/01w
Vgl auch; Beisatz: Der Vermieter kann durch die grundsätzlich auch in seinem Interesse gelegene Fortsetzung des Bestandvertrags durch den Masseverwalter hinsichtlich der bereits im Zeitpunkt der Konkurseröffnung bedingt bestehenden Forderungen nicht besser gestellt werden, als wenn der Masseverwalter von seinem Kündigungsrecht gemäß §23 Abs1 KO Gebrauch gemacht hätte. Ersatzforderungen für vor Konkurseröffnung am Bestandobjekt herbeigeführte Schäden bestehen bereits zu diesem Zeitpunkt bedingt und werden durch die Beendigungserklärung des Masseverwalters nur zu unbedingten Forderungen, jedoch nicht kausal verursacht. §46 Abs1 Z 5 KO kann daher die Privilegierung von Ersatzansprüchen hinsichtlich vor Konkurseröffnung am Bestandobjekt entstandener Schäden nicht rechtfertigen. Diese sind auch von §46 Abs1 Z4 KO nicht umfasst, weil sie keine Gegenleistung für die laufende Nutzung darstellen (vgl.auch die deutsche Lehre und Rechtsprechung). Dahe sind die Kosten derjenigen Arbeiten, die der Behebung bereits vor Konkurseröffnung am Mietobjekt entstandener Schäden dienten, Konkursforderungen. (T1)
- 17 Ob 12/23y
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 11.07.2023 17 Ob 12/23y
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0065003
Zuletzt aktualisiert am
30.08.2023
Dokumentnummer
JJR_19810707_OGH0002_0050OB00304_8100000_002