Entscheidungsgründe:
Mit Kaufvertrag vom 18. 11. 1997 erwarb der Beklagte von der S***** Immobilienhandelsgesellschaft m.b.H., die außerbücherliche Eigentümerin der Liegenschaft EZ 959 GB *****, Bezirksgericht D***** war, 33/1360 (im Ersturteil unrichtig: 29/1146) Miteigentumsanteile verbunden mit zukünftigem Wohnungseigentum an der Wohnung W 29, an der Grundstücksadresse L*****gasse 9, *****. Laut Kaufvertrag betrug der Kaufpreis S 726.000 (EUR 52.760,48), wobei der Beklagte nach Punkt II. des Vertrages S 225.500 in bar und den Rest von S 500.500 mit einem von der A***** Bausparkasse ***** gewährten Darlehen zu bezahlen hatte. Gemäß Punkt VI. des Kaufvertrages „tritt der Käufer im Augenblick des Vorliegens der Zustimmung des Landes Wien gemäß der Verordnung vom 29. 4. 1991 in den Besitz und Genuss der vertragsgegenständlichen Liegenschaftsanteile und trägt von da an Gefahr und Zufall". In Punkt VII. des Vertrages ist festgehalten, dass der Käufer ägyptischer Staatsbürger ist und „daher dieser Kaufvertrag zur Erlangung der Rechtsverbindlichkeit der Genehmigung nach dem Wiener Ausländergrunderwerbsgesetz bedarf". Im Jahr 1998 bezahlte der Beklagte monatliche Kreditraten von S 3.200 bzw S 3.300 an die Kreditgeberin. Mit Schreiben vom 25. 3. 1999 zog er den Antrag auf die (ausländergrundverkehrsbehördliche) Genehmigung des Erwerbes der Eigentumswohnung gegenüber der MA 20 zurück, nachdem ihm die [dafür] zuständige MA 64 am 25. 9. 1998 schriftlich mitgeteilt hatte, dass die Genehmigung des Kaufvertrages nach § 9 Stadterneuerungsgesetz (StEG) zu versagen sei, weil laut Gutachten der Kaufpreis die angemessene Gegenleistung iSd § 23 Abs 2 StEG übersteige und die Angemessenheit nicht gegeben sei. Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 6. 10. 1999, 3 S 525/99x, wurde über das Vermögen der L***** Handelsgesellschaft, vormals S***** Immobilienhandelsgesellschaft m.b.H. (im Folgenden: Gemeinschuldnerin) das Konkursverfahren eröffnet, welches immer noch anhängig ist. Der Beklagte meldete im Konkursverfahren eine Forderung von insgesamt S 282.192 (EUR 20.507,69) an und führte dazu aus, dass die Genehmigung der MA 64 versagt, der Vertrag jedoch vorbehaltlich dieser Genehmigung abgeschlossen worden sei. Die Forderung wurde vom Masseverwalter bestritten.Mit Kaufvertrag vom 18. 11. 1997 erwarb der Beklagte von der S***** Immobilienhandelsgesellschaft m.b.H., die außerbücherliche Eigentümerin der Liegenschaft EZ 959 GB *****, Bezirksgericht D***** war, 33/1360 (im Ersturteil unrichtig: 29/1146) Miteigentumsanteile verbunden mit zukünftigem Wohnungseigentum an der Wohnung W 29, an der Grundstücksadresse L*****gasse 9, *****. Laut Kaufvertrag betrug der Kaufpreis S 726.000 (EUR 52.760,48), wobei der Beklagte nach Punkt römisch zwei. des Vertrages S 225.500 in bar und den Rest von S 500.500 mit einem von der A***** Bausparkasse ***** gewährten Darlehen zu bezahlen hatte. Gemäß Punkt römisch sechs. des Kaufvertrages „tritt der Käufer im Augenblick des Vorliegens der Zustimmung des Landes Wien gemäß der Verordnung vom 29. 4. 1991 in den Besitz und Genuss der vertragsgegenständlichen Liegenschaftsanteile und trägt von da an Gefahr und Zufall". In Punkt römisch sieben. des Vertrages ist festgehalten, dass der Käufer ägyptischer Staatsbürger ist und „daher dieser Kaufvertrag zur Erlangung der Rechtsverbindlichkeit der Genehmigung nach dem Wiener Ausländergrunderwerbsgesetz bedarf". Im Jahr 1998 bezahlte der Beklagte monatliche Kreditraten von S 3.200 bzw S 3.300 an die Kreditgeberin. Mit Schreiben vom 25. 3. 1999 zog er den Antrag auf die (ausländergrundverkehrsbehördliche) Genehmigung des Erwerbes der Eigentumswohnung gegenüber der MA 20 zurück, nachdem ihm die [dafür] zuständige MA 64 am 25. 9. 1998 schriftlich mitgeteilt hatte, dass die Genehmigung des Kaufvertrages nach Paragraph 9, Stadterneuerungsgesetz (StEG) zu versagen sei, weil laut Gutachten der Kaufpreis die angemessene Gegenleistung iSd Paragraph 23, Absatz 2, StEG übersteige und die Angemessenheit nicht gegeben sei. Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 6. 10. 1999, 3 S 525/99x, wurde über das Vermögen der L***** Handelsgesellschaft, vormals S***** Immobilienhandelsgesellschaft m.b.H. (im Folgenden: Gemeinschuldnerin) das Konkursverfahren eröffnet, welches immer noch anhängig ist. Der Beklagte meldete im Konkursverfahren eine Forderung von insgesamt S 282.192 (EUR 20.507,69) an und führte dazu aus, dass die Genehmigung der MA 64 versagt, der Vertrag jedoch vorbehaltlich dieser Genehmigung abgeschlossen worden sei. Die Forderung wurde vom Masseverwalter bestritten.
Mit Verordnung der Wiener Landesregierung LGBl für Wien Nr 7/2000 wurde die für den Kaufvertrag des Beklagten eine Genehmigung nach § 9 StEG anordnende Verordnung der Wiener Landesregierung LGBl für Wien Nr 21/1991 aufgehoben.Mit Verordnung der Wiener Landesregierung Landesgesetzblatt für Wien Nr 7 aus 2000, wurde die für den Kaufvertrag des Beklagten eine Genehmigung nach Paragraph 9, StEG anordnende Verordnung der Wiener Landesregierung LGBl für Wien Nr 21 aus 1991, aufgehoben.
Seit Dezember 2002 ist der Beklagte österreichischer Staatsbürger; er war jedoch „zu keiner Zeit im Grundbuch eingetragen". Mit Kaufvertrag vom 25. 6. 2005 erwarb die Klägerin vom Masseverwalter 1025/1360-Anteile der eingangs bezeichneten Liegenschaft und damit unter anderem auch die Wohnung top 29. Dieser Kaufvertrag wurde mit Beschluss vom 27. 8. 2004 konkursgerichtlich genehmigt. Zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz (am 2. 2. 2006) war die Klägerin [bereits] als Eigentümerin im Grundbuch eigetragen. In Pkt 5.2 dieses Kaufvertrages ist festgehalten, dass seitens des Verkäufers (= Masseverwalter) „keine Gewähr dafür übernommen wird, dass die Liegenschaftsanteile frei von Bestand- oder Nutzungsrechten Dritter sind". Der Geschäftsführer der Klägerin erlangte über das Internet Kenntnis vom bevorstehenden Verkauf durch den Masseverwalter. Er besichtigte die Liegenschaft und hatte den Eindruck, dass die meisten Wohnungen bewohnt seien, versuchte aber nicht, sich die einzelnen Wohnungen anzusehen. Er ging davon aus, dass von den 31 Wohnungen rund fünf leer standen. Mit dem Masseverwalter erörterte er nicht, ob es für die übrigen 26 Wohnungen Mietverträge gebe oder ob allenfalls Wohnungseigentum bestehe. Erst nach Übernahme der Hausverwaltung der gegenständlichen Liegenschaft, Ende 2004, erfolgte eine nähere Prüfung, welche Rechtsverhältnisse hinsichtlich der einzelnen Wohnungen bestanden.
Zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz (am 2. 2. 2006) hatte der Beklagte die gegenständliche Liegenschaft noch in Besitz und nicht an die Klägerin übergeben. Mit der am 27. 5. 2005 eingebrachten Klage begehrt die Klägerin, den Beklagten zur Räumung der Wohnung top Nr 29 zu verpflichten. Er benütze sie titellos, weil sein Kaufvertrag nie grundbücherlich durchgeführt worden sei. Mangels dinglichen Schutzes stehe ihm im Konkursverfahren der Verkäuferin lediglich eine Konkursforderung zu. Durch den Verkauf im Konkursverfahren habe die Klägerin „mit dem Augenblick der konkursgerichtlichen Genehmigung (Rechtskraft des Zuschlages) nach den Bestimmungen der EO durch den Zuschlag Eigentum als originäre Erwerbsart erworben". Daher habe der Beklagte als vormaliger außerbücherlicher Eigentümer nunmehr keinen dinglichen Anspruch mehr auf die von ihm erworbenen Liegenschaftsanteile, sondern lediglich einen Konkursteilnahmeanspruch und könne sich lediglich wegen eines „Kunstfehlers" des damaligen Vertragserrichters an diesem schadlos halten. Zum Zeitpunkt des Liegenschaftserwerbes seien der Klägerin die genauen Verhältnisse nicht im Detail geläufig gewesen, weshalb sie auch nicht zu Schadenersatz gegenüber dem Beklagten verpflichtet sei.
Der Beklagte beantragte Klageabweisung. Die gekaufte Eigentumswohnung sei ihm übergeben und der vereinbarte Kaufpreis von S 500.500 bezahlt worden. Das Objekt werde bis heute von ihm bzw seinen Verwandten aufgrund eines (infolge nicht mehr notwendiger Genehmigungen nach dem StEG und dem Ausländergrundverkehrsgesetz) rechtswirksamen Kaufvertrages bewohnt. Die Eintragung im Grundbuch sei zwar für den Eigentumserwerb, nicht jedoch für das Benützungsrecht des Beklagten erforderlich. Die Klägerin, die den Kaufgegenstand besichtigt habe, habe gewusst bzw hätte wissen müssen, dass die Wohnung vom Beklagten auch benützt werde.
Das Erstgericht erkannte die Beklagte schuldig, die Wohnung binnen 14 Tagen geräumt von eigenen Fahrnissen zu übergeben.
Es beurteilte den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt rechtlich dahin, dass der Beklagte als titelloser Benützer anzusehen und zur Räumung des Objektes verpflichtet sei. Zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung sei das Eigentumsrecht der Klägerin im Grundbuch eingetragen gewesen. Der Kaufvertrag zwischen dem Beklagten und der Gemeinschuldnerin sei zwar wirksam zustandegekommen; es sei jedoch die bücherliche Eintragung des Eigentums unterblieben. Ab Konkurseröffnung sei eine solche Eintragung nicht mehr möglich. Der Verschaffungsanspruch auf Einverleibung habe sich mit Konkurseröffnung in eine Geldforderung verwandelt. Dementsprechend habe der Beklagte seine Forderung im Konkurs über das Vermögen der Gemeinschuldnerin angemeldet. Seinem Argument, er könne sein Benützungsrecht „aus dem Recht des Vertragspartners des Eigentümers" ableiten, sei zu erwidern, dass diesbezügliche Entscheidungen ausschließlich Räumungsklagen gegen Mieter beträfen und der Beklagte weder behaupte Mieter zu sein, noch sein Recht vom Vertragspartner des Eigentümers (= der Masseverwalter) abzuleiten. Die Rechtsprechung, die bei der Beurteilung eines Doppelverkaufes den außerbücherlichen Erwerber gegen den bücherlichen Erwerber ausnahmsweise schütze, wenn das durch den Besitz verstärkte Forderungsrecht des Ersterwerbers für seinen Gegner sozialtypisch erkennbar gewesen sei, entfalte hier wegen der Umwandlung des Anspruches des Beklagten in eine Geldforderung gegen die Gemeinschuldnerin keine Wirkung.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten Folge und änderte das bekämpfte Urteil im Sinne einer Klageabweisung ab. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und führte in rechtlicher Hinsicht - soweit im Revisionsverfahren noch von Bedeutung - aus wie folgt:
Der Beklagte benütze entgegen der Rechtsansicht des Erstgerichtes die Wohnung nicht titellos. Der Kaufvertrag hinsichtlich der Liegenschaftsanteile, mit denen Wohnungseigentum an der Wohnung top 29 verbunden sei, sei wirksam zustandegekommen. Dem Beklagten sei die Wohnung übergeben, das Eigentum sei jedoch vor Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Verkäuferin nicht verbüchert worden. Gemäß § 431 ABGB bestehe außerhalb der im Gesetz normierten (hier nicht gegebenen) Ausnahmen vom Eintragungsprinzip kein Platz für außerbücherliches Eigentum. Das bedeute, dass die 29/1146 (richtig: 33/1360) Anteile der gegenständlichen Liegenschaft, mit denen untrennbar Wohnungseigentum an der Wohnung W 29 verbunden gewesen sei, gemäß § 1 Abs 1 KO in die Konkursmasse der Verkäuferin gefallen seien. Die Eigentumswohnung habe also zur Konkursmasse gehört. Infolge der Grundbuchssperre nach § 13 KO könnten Einverleibungen nach Konkurseröffnung außer in dem hier nicht vorliegenden Fall, in dem sich der Rang der begehrten Eintragung nach einem vor der Konkurseröffnung liegenden Tag richte, weder bewilligt noch vollzogen werden. Im Fall des Verkäuferkonkurses bestehe gemäß § 21 Abs 1 KO ein Rücktrittsrecht des Masseverwalters von einem beiderseits noch nicht erfüllten zweiseitigen Vertrag. Dass ein derartiger Rücktritt erfolgt wäre, habe die Klägerin aber nicht behauptet, obwohl der Beklagte auf die Notwendigkeit einer solchen Behauptung hingewiesen habe. Die Prozesserklärung des Beklagten bei Anmeldung seiner Forderung im Konkurs der Gemeinschuldnerin stelle [ebenfalls] keine materiell-rechtliche Rücktrittserklärung dar, was die Klägerin im Übrigen ebenfalls nicht behauptet habe.Der Beklagte benütze entgegen der Rechtsansicht des Erstgerichtes die Wohnung nicht titellos. Der Kaufvertrag hinsichtlich der Liegenschaftsanteile, mit denen Wohnungseigentum an der Wohnung top 29 verbunden sei, sei wirksam zustandegekommen. Dem Beklagten sei die Wohnung übergeben, das Eigentum sei jedoch vor Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Verkäuferin nicht verbüchert worden. Gemäß Paragraph 431, ABGB bestehe außerhalb der im Gesetz normierten (hier nicht gegebenen) Ausnahmen vom Eintragungsprinzip kein Platz für außerbücherliches Eigentum. Das bedeute, dass die 29/1146 (richtig: 33/1360) Anteile der gegenständlichen Liegenschaft, mit denen untrennbar Wohnungseigentum an der Wohnung W 29 verbunden gewesen sei, gemäß Paragraph eins, Absatz eins, KO in die Konkursmasse der Verkäuferin gefallen seien. Die Eigentumswohnung habe also zur Konkursmasse gehört. Infolge der Grundbuchssperre nach Paragraph 13, KO könnten Einverleibungen nach Konkurseröffnung außer in dem hier nicht vorliegenden Fall, in dem sich der Rang der begehrten Eintragung nach einem vor der Konkurseröffnung liegenden Tag richte, weder bewilligt noch vollzogen werden. Im Fall des Verkäuferkonkurses bestehe gemäß Paragraph 21, Absatz eins, KO ein Rücktrittsrecht des Masseverwalters von einem beiderseits noch nicht erfüllten zweiseitigen Vertrag. Dass ein derartiger Rücktritt erfolgt wäre, habe die Klägerin aber nicht behauptet, obwohl der Beklagte auf die Notwendigkeit einer solchen Behauptung hingewiesen habe. Die Prozesserklärung des Beklagten bei Anmeldung seiner Forderung im Konkurs der Gemeinschuldnerin stelle [ebenfalls] keine materiell-rechtliche Rücktrittserklärung dar, was die Klägerin im Übrigen ebenfalls nicht behauptet habe.
Die Rechtsprechung nehme im Fall des Doppelverkaufes einer Liegenschaft eine „weitergehende Auswirkung des Schuldverhältnisses" unter anderem dann an, wenn das Recht des Gläubigers durch den Besitz einer körperlichen Sache offenkundig sei, weil der Besitz Ausdrucksmittel der (sozial-)typischen Erkennbarkeit von Forderungsrechten sei. Bei der Verletzung eines derart „besitzverstärkten Forderungsrechtes" genüge es zur Durchsetzung des schadenersatzrechtlichen Restitutionsanspruches, dass der Erwerber die erworbene Position gekannt habe oder habe kennen müssen. Arglistige Kollusion zwischen der Klägerin und der Voreigentümerin sei weder behauptet worden noch aktenkundig; dies sei aber „nach dem Gesagten" auch nicht Anspruchsvoraussetzung.
Die Klägerin habe mit Kaufvertrag vom 25. 6. 2004 vom Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Gemeinschuldnerin 1025/1360 Anteile der Liegenschaft, unter anderem auch die 33/1360 Anteile, mit denen Wohnungseigentum an W 29 verbunden sei, erworben. Laut Kaufvertrag sei keine Gewähr dafür übernommen worden, dass die Liegenschaftsanteile frei von Bestand- oder Nutzungsrechten Dritter seien. Die Klägerin bzw ihr Geschäftsführer seien davon ausgegangen, dass die meisten Wohnungen bewohnt seien. Eine rechtliche Prüfung der Rechtsverhältnisse sei erst Ende 2004 erfolgt. Auch die gegenständliche Wohnung sei bewohnt gewesen.
Dass die Klägerin trotz dieser Umstände keine Kenntnis vom „besitzverstärkten obligatorischen Nutzungsrecht" des Beklagten gehabt habe, sei nicht anzunehmen bzw wäre ihr die Nichtkenntnis vorzuwerfen. Der Beklagte könne daher dem vorliegenden Räumungsanspruch sein „besitzverstärktes Forderungsrecht" erfolgreich entgegenhalten. Da er über einen Titel zur Benutzung verfüge, sei seiner Berufung Folge zu geben.
Die ordentliche Revision sei zulässig, weil die „relevante" Frage, „ob der Beklagte, dessen Eigentumsrecht nicht intabuliert ist, sein besitzverstärktes Forderungsrecht der auf titellose Benützung gestützten Räumungsklage entgegenhalten kann", vom Obersten Gerichtshof noch nicht gelöst worden sei.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das bekämpfte Urteil im Sinne einer Wiederherstellung des Ersturteiles abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt, das gegnerische Rechtsmittel mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen, in eventu diesem keine Folge zu geben.