Die Vorinstanzen haben in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung dargestellt, daß und warum im vorliegenden Fall von der Einräumung eines dinglichen Wohnrechtes im Sinne der §§ 478, 521 ABGB und nicht bloß von einem obligatorischen Wohnrecht auszugehen ist. Von einem dinglichen Wohnrecht ist immer dann auszugehen, wenn die Umstände insgesamt den Schluß rechtfertigen, daß ein gegen jedermann wirksames Recht eingeräumt werden sollte. Die Einräumung eines Wohnungsgebrauchsrechtes bloß obligatorischer Natur ist nur ausnahmsweise anzunehmen (7 Ob 605/89 = RZ 1992/82; 7 Ob 547/95; 4 Ob 545/95; 7 Ob 183/98g ua). Wie das Berufungsgericht zutreffend dargestellt hat, liegen hier keine Anhaltspunkte dafür vor, daß die Erblasserin ein bloß obligatorisches Wohnungsgebrauchsrecht der Legatare im Auge hatte. Dadurch, daß das Berufungsgericht zur Untermauerung dieser Ansicht auch auf die Auslegungsregeln der §§ 914 f ABGB verwiesen hat, kann sich die Beklagte letztlich nicht beschwert erachten.Die Vorinstanzen haben in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung dargestellt, daß und warum im vorliegenden Fall von der Einräumung eines dinglichen Wohnrechtes im Sinne der Paragraphen 478, 521, ABGB und nicht bloß von einem obligatorischen Wohnrecht auszugehen ist. Von einem dinglichen Wohnrecht ist immer dann auszugehen, wenn die Umstände insgesamt den Schluß rechtfertigen, daß ein gegen jedermann wirksames Recht eingeräumt werden sollte. Die Einräumung eines Wohnungsgebrauchsrechtes bloß obligatorischer Natur ist nur ausnahmsweise anzunehmen (7 Ob 605/89 = RZ 1992/82; 7 Ob 547/95; 4 Ob 545/95; 7 Ob 183/98g ua). Wie das Berufungsgericht zutreffend dargestellt hat, liegen hier keine Anhaltspunkte dafür vor, daß die Erblasserin ein bloß obligatorisches Wohnungsgebrauchsrecht der Legatare im Auge hatte. Dadurch, daß das Berufungsgericht zur Untermauerung dieser Ansicht auch auf die Auslegungsregeln der Paragraphen 914, f ABGB verwiesen hat, kann sich die Beklagte letztlich nicht beschwert erachten.
Die Revision weist zutreffend darauf hin, daß das Erstgericht - wenn auch im Rahmen seiner Rechtsausführungen - unbekämpft die Feststellung getroffen hat, daß die Rechtsnachfolger der Legatarin einschließlich der Gemeinschuldnerin das Wohnrecht der Beklagten übernommen haben. Eine aufgrund eines gültigen Titels eingeräumte, nicht verbücherte Servitut bindet inter partes, wirkt aber auch gegen den Gesamtrechtsnachfolger und bei Übernahme gegen den Einzelrechtsnachfolger und gibt dem Berechtigten in diesen Fällen den Anspruch auf Verbücherung (Petrasch in Rummel2 II, Rz 2 zu § 481 ABGB mwN; MietSlg 42.025; MietSlg 47.138). Infolge der vom Erstgericht unbekämpft festgestellten Übernahme des Wohnrechtes der Beklagten durch sämtliche Rechtsnachfolger der Legatarin einschließlich der Gemeinschuldnerin kommt es daher im Gegensatz zur Ansicht der Vorinstanzen auf die Frage der Offenkundigkeit des Wohnrechtes nicht an.Die Revision weist zutreffend darauf hin, daß das Erstgericht - wenn auch im Rahmen seiner Rechtsausführungen - unbekämpft die Feststellung getroffen hat, daß die Rechtsnachfolger der Legatarin einschließlich der Gemeinschuldnerin das Wohnrecht der Beklagten übernommen haben. Eine aufgrund eines gültigen Titels eingeräumte, nicht verbücherte Servitut bindet inter partes, wirkt aber auch gegen den Gesamtrechtsnachfolger und bei Übernahme gegen den Einzelrechtsnachfolger und gibt dem Berechtigten in diesen Fällen den Anspruch auf Verbücherung (Petrasch in Rummel2 römisch zwei, Rz 2 zu Paragraph 481, ABGB mwN; MietSlg 42.025; MietSlg 47.138). Infolge der vom Erstgericht unbekämpft festgestellten Übernahme des Wohnrechtes der Beklagten durch sämtliche Rechtsnachfolger der Legatarin einschließlich der Gemeinschuldnerin kommt es daher im Gegensatz zur Ansicht der Vorinstanzen auf die Frage der Offenkundigkeit des Wohnrechtes nicht an.
Ungeachtet der Übernahme des als dinglich vermachten Wohnrechtes durch die Rechtsnachfolger der Legatarin haben die Vorinstanzen jedoch zu Recht die Anwendbarkeit des § 14 KO bejaht.Ungeachtet der Übernahme des als dinglich vermachten Wohnrechtes durch die Rechtsnachfolger der Legatarin haben die Vorinstanzen jedoch zu Recht die Anwendbarkeit des Paragraph 14, KO bejaht.
Eine Verbücherung des vorliegenden Wohnrechtes könnte die Beklagte ab Konkurseröffnung trotz grundsätzlicher Verpflichtung der jeweiligen übernehmenden Einzelrechtsnachfolger, in dessen Verbücherung einzuwilligen, infolge der Grundbuchssperre des § 13 KO nicht mehr erreichen. Demnach setzt eine grundbücherliche Eintragung nach der Konkurseröffnung voraus, daß sich ihr Rang nach einem Tag vor der Konkurseröffnung bestimmt, wobei für die Beurteilung des Ranges nach § 13 KO die allgemeinen Vorschriften des Grundbuchsrechtes (§ 29 GBG) und damit - mangels Ranganmerkung - der Zeitpunkt der Einbringung des Gesuches beim Grundbuchsgericht maßgebend ist (EvBl 1993/72 ua). Diese Voraussetzung liegt hier aber nicht vor.Eine Verbücherung des vorliegenden Wohnrechtes könnte die Beklagte ab Konkurseröffnung trotz grundsätzlicher Verpflichtung der jeweiligen übernehmenden Einzelrechtsnachfolger, in dessen Verbücherung einzuwilligen, infolge der Grundbuchssperre des Paragraph 13, KO nicht mehr erreichen. Demnach setzt eine grundbücherliche Eintragung nach der Konkurseröffnung voraus, daß sich ihr Rang nach einem Tag vor der Konkurseröffnung bestimmt, wobei für die Beurteilung des Ranges nach Paragraph 13, KO die allgemeinen Vorschriften des Grundbuchsrechtes (Paragraph 29, GBG) und damit - mangels Ranganmerkung - der Zeitpunkt der Einbringung des Gesuches beim Grundbuchsgericht maßgebend ist (EvBl 1993/72 ua). Diese Voraussetzung liegt hier aber nicht vor.
Rechtsprechung und Lehre erkennen zwar bei der Doppelveräußerung dem ersten Käufer gegen den zweiten Käufer, der zuerst das bücherliche Recht erworben hat, nach schadenersatzrechtlichen Grundsätzen einen Herausgabeanspruch zu (SZ 56/140 ua; Spielbüchler in Rummel2 I, Rz 11 zu § 431 ABGB mwN). Eine Heranziehung dieser Grundsätze in dem Sinn, daß das nicht verbücherte, allerdings dinglich begründete und von der Gemeinschuldnerin auch übernommene Wohnrecht der Beklagten auch gegenüber den Konkursgläubigern wirken müßte, kommt jedoch nicht in Betracht. Die Konkursgläubiger beabsichtigen nicht, die Liegenschaftsanteile (Eigentumswohnung) zu erwerben. Es steht vielmehr eine Verwertung der Liegenschaftsanteile und die Verteilung des Erlöses an, sodaß Konkursgläubiger keine mit Liegenschaftserwerbern vergleichbare Rechtsposition, sondern vielmehr eine mit (gutgläubigen) Pfandgläubigern vergleichbare Rechtsposition einnehmen. Die Frage der Gut- oder Schlechtgläubigkeit ist im Konkursfall ebensowenig von Bedeutung wie die Frage der Offenkundigkeit der Servitut.Rechtsprechung und Lehre erkennen zwar bei der Doppelveräußerung dem ersten Käufer gegen den zweiten Käufer, der zuerst das bücherliche Recht erworben hat, nach schadenersatzrechtlichen Grundsätzen einen Herausgabeanspruch zu (SZ 56/140 ua; Spielbüchler in Rummel2 römisch eins, Rz 11 zu Paragraph 431, ABGB mwN). Eine Heranziehung dieser Grundsätze in dem Sinn, daß das nicht verbücherte, allerdings dinglich begründete und von der Gemeinschuldnerin auch übernommene Wohnrecht der Beklagten auch gegenüber den Konkursgläubigern wirken müßte, kommt jedoch nicht in Betracht. Die Konkursgläubiger beabsichtigen nicht, die Liegenschaftsanteile (Eigentumswohnung) zu erwerben. Es steht vielmehr eine Verwertung der Liegenschaftsanteile und die Verteilung des Erlöses an, sodaß Konkursgläubiger keine mit Liegenschaftserwerbern vergleichbare Rechtsposition, sondern vielmehr eine mit (gutgläubigen) Pfandgläubigern vergleichbare Rechtsposition einnehmen. Die Frage der Gut- oder Schlechtgläubigkeit ist im Konkursfall ebensowenig von Bedeutung wie die Frage der Offenkundigkeit der Servitut.
Gläubigern des Eigentümers gegenüber setzt sich der bloß außerbücherliche Übernehmer weder in der Exekution noch in der Insolvenz durch (Spielbüchler aaO mit Judikaturnachweisen). Dasselbe muß für ein bloß außerbücherlich erworbenes Wohnrecht gegenüber Konkursgläubigern des Wohnungseigentümers gelten.
Zum sachenrechtlichen Erwerb des Legates bedarf es des Verfügungsgeschäftes, also bei Rechten an unbeweglichen Sachen der Eintragung im Grundbuch (§§ 684, 688 letzter Satz, 437 ABGB). Das Legat gewährt dem Bedachten bloß einen Verschaffungsanspruch, der einen Aussonderungsanspruch (oder Absonderungsanspruch) nicht begründen kann. Der Umstand, daß die Beklagte die Eigentumswohnung bereits benützt, könnte selbst dann nichts an diesen Grundsätzen ändern, wenn ihr die Wohnung nicht bloß als Wohnungsberechtigte zur Benützung, sondern sogar zur Eigentumsverschaffung übertragen worden wäre (vgl SZ 42/187). Ein Aussonderungs- oder Absonderungsrecht der Beklagten im Konkurs der Gemeinschuldnerin kommt daher nicht in Betracht.Zum sachenrechtlichen Erwerb des Legates bedarf es des Verfügungsgeschäftes, also bei Rechten an unbeweglichen Sachen der Eintragung im Grundbuch (Paragraphen 684, 688, letzter Satz, 437 ABGB). Das Legat gewährt dem Bedachten bloß einen Verschaffungsanspruch, der einen Aussonderungsanspruch (oder Absonderungsanspruch) nicht begründen kann. Der Umstand, daß die Beklagte die Eigentumswohnung bereits benützt, könnte selbst dann nichts an diesen Grundsätzen ändern, wenn ihr die Wohnung nicht bloß als Wohnungsberechtigte zur Benützung, sondern sogar zur Eigentumsverschaffung übertragen worden wäre vergleiche SZ 42/187). Ein Aussonderungs- oder Absonderungsrecht der Beklagten im Konkurs der Gemeinschuldnerin kommt daher nicht in Betracht.
Wie bereits das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist eine analoge Anwendung des § 24 KO, wonach der Masseverwalter in den Bestandvertrag eintritt, auf das vorliegende Wohnrecht der Klägerin schon wegen dessen Unentgeltlichkeit ausgeschlossen. Die weitreichenden gesetzlichen Schutzbestimmungen betreffend den Wohnungsinhaber setzen jeweils einen Mietvertrag und damit dem Wesen nach Entgeltlichkeit der Gebrauchsüberlassung voraus. Der Sachverhaltsunterschied zwischen dem im § 24 KO geregelten Fall (Bestandvertrag und daher Entgeltlichkeit) und dem hier zu beurteilenden Fall (unentgeltliches Wohnrecht) ist nach den erkennbaren rechtlichen Wertungsmaßstäben (vgl F. Bydlinski in Rummel2 I, Rz 3 zu § 7 ABGB) keineswegs unbedeutend. Eine planwidrige Lücke, die primäre Voraussetzung der ergänzenden Rechtsfindung wäre, ist darin, daß im § 24 KO nur von den Bestandverträgen und nicht auch von den unentgeltlichen Gebrauchsrechten die Rede ist, nicht zu erkennen. Maßstab kann nur die gesamte geltende Rechtsordnung sein, die hinsichtlich des zu beurteilenden Falles eine planwidrige Unvollständigkeit erkennen läßt (F. Bydlinski aaO, Rz 2 zu § 7 ABGB mit Judikaturnachweisen). Das Berufungsgericht hat in diesem Sinne zutreffend darauf hingewiesen, daß nach der geltenden Rechtsordnung unentgeltliche Rechtsgeschäfte in vielfacher Hinsicht anderen Regeln als die entgeltlichen unterworfen wurden und grundsätzlich geringere Bestandsgarantie haben (Koziol/Welser, Grundriß10 I, 100 und die dort angeführten Beispiele).Wie bereits das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist eine analoge Anwendung des Paragraph 24, KO, wonach der Masseverwalter in den Bestandvertrag eintritt, auf das vorliegende Wohnrecht der Klägerin schon wegen dessen Unentgeltlichkeit ausgeschlossen. Die weitreichenden gesetzlichen Schutzbestimmungen betreffend den Wohnungsinhaber setzen jeweils einen Mietvertrag und damit dem Wesen nach Entgeltlichkeit der Gebrauchsüberlassung voraus. Der Sachverhaltsunterschied zwischen dem im Paragraph 24, KO geregelten Fall (Bestandvertrag und daher Entgeltlichkeit) und dem hier zu beurteilenden Fall (unentgeltliches Wohnrecht) ist nach den erkennbaren rechtlichen Wertungsmaßstäben vergleiche F. Bydlinski in Rummel2 römisch eins, Rz 3 zu Paragraph 7, ABGB) keineswegs unbedeutend. Eine planwidrige Lücke, die primäre Voraussetzung der ergänzenden Rechtsfindung wäre, ist darin, daß im Paragraph 24, KO nur von den Bestandverträgen und nicht auch von den unentgeltlichen Gebrauchsrechten die Rede ist, nicht zu erkennen. Maßstab kann nur die gesamte geltende Rechtsordnung sein, die hinsichtlich des zu beurteilenden Falles eine planwidrige Unvollständigkeit erkennen läßt (F. Bydlinski aaO, Rz 2 zu Paragraph 7, ABGB mit Judikaturnachweisen). Das Berufungsgericht hat in diesem Sinne zutreffend darauf hingewiesen, daß nach der geltenden Rechtsordnung unentgeltliche Rechtsgeschäfte in vielfacher Hinsicht anderen Regeln als die entgeltlichen unterworfen wurden und grundsätzlich geringere Bestandsgarantie haben (Koziol/Welser, Grundriß10 römisch eins, 100 und die dort angeführten Beispiele).
Die Vorinstanzen sind daher zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, daß das Wohnrecht der Beklagten dem § 14 KO unterliegt (Bartsch/Pollak3, KO, AO, Anm 2 zu § 14 KO und Anm 3 zu § 14 AO). Das Räumungsbegehren des Masseverwalters erweist sich daher als berechtigt, sodaß die angefochtenen Entscheidungen zu bestätigen waren.Die Vorinstanzen sind daher zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, daß das Wohnrecht der Beklagten dem Paragraph 14, KO unterliegt (Bartsch/Pollak3, KO, AO, Anmerkung 2, zu Paragraph 14, KO und Anmerkung 3, zu Paragraph 14, AO). Das Räumungsbegehren des Masseverwalters erweist sich daher als berechtigt, sodaß die angefochtenen Entscheidungen zu bestätigen waren.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.