Der gegen den Aufhebungsbeschluß gerichtete Rekurs der Kläger ist berechtigt.
Handelt es sich bei dem einem anderen eingeräumten Nutzungsrecht an einer fremden Sache um ein solches, das seinem Inhalt nach regelmäßig Gegenstand einer Dienstbarkeit ist, hat gemäß § 479 ABGB derjenige, der eine Abweichung von der Natur der Servitut behauptet, dies zu beweisen (1 Ob 40/80). Nach den Feststellungen der Vorinstanzen wurde von den Ehegatten G*** als Eigentümern des Grundstückes 1243/1 den Eigentümern der Grundstücke 1243/2 bis 4 das uneingeschränkte Recht der Einund Ausfahrt über den auf dem Grundstück 1243/1 parallel zur Landesstraße zu errichtenden Weg eingeräumt. Das Recht, über ein fremdes Grundstück zu fahren, ist typischer Inhalt der Dienstbarkeit des Wegerechts (Koziol-Welser8 II 153). Der Beklagte hätte daher behaupten und unter Beweis stellen müssen, daß ungeachtet des Inhalts dieser Vereinbarung die vertragschließenden Parteien nur die Absicht gehabt hätten, ein bloß obligatorisches Recht zu begründen (1 Ob 40/80). Die vom Berufungsgericht angezogenen Entscheidungen betrafen Nutzungsrechte, die zwar auch Gegenstand einer Dienstbarkeit sein können, aber nicht typische Servitutsrechte sind. Der § 479 ABGB enthält aber auch die Vermutung und Beweislastregel zugunsten regelmäßiger Dienstbarkeiten. Der Belastete muß daher beweisen, daß bei Einräumung einer dem Normaltyp der Grunddienstbarkeit entsprechenden Servitut bloß eine bestimmte Person begünstigt werden soll (Petrasch in Rummel, ABGB, Rz 2 zu § 479 mit Nachweisen auch aus der Rechtsprechung). Auch in dieser Richtung traf daher den Beklagten die Behauptungs- und Beweislast. Der Beklagte hat lediglich vorgebracht, daß den Klägern nur ein mit der Dauer der Bauführung befristetes Recht eingeräumt worden sei. Eine solche Befristung wurde jedoch von den Vorinstanzen nicht als erwiesen angenommen und festgestellt, daß die Einräumung des Fahrrechts ohne Beschränkung erfolgte. Daß die Kläger nunmehr auf ihr Grundstück auch von der Landesstraße zufahren können, führte nicht zum Erlöschen der Dienstbarkeit (MietSlg. 35.050, 31.047 mwN). Nur völlige Zwecklosigkeit oder gänzliche Unwirtschaftlichkeit für den Berechtigten könnte ein Erlöschen bewirken (Petrasch aaO Rz 4 zu § 524 mwN). Nach den Feststellungen der Vorinstanzen, von denen der Oberste Gerichtshof auszugehen hat, benötigen die Kläger den Dienstbarkeitsweg, um zu ihrer Holzhütte zu gelangen, die über die von der Landesstraße geschaffene Zufahrt nicht erreichbar ist. Eine widersprüchliche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage der Verbücherung liegt entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes nicht vor. Die Einräumung eines bloß obligatorischen Rechtes gibt keinen Anspruch auf Verbücherung (SZ 44/41; vgl. auch Petrasch aaO Rz 1 zu § 481 mwN). Die Einräumung einer Dienstbarkeit (d.i. das beschränkte dingliche Nutzungsrecht an einer fremden Sache; Koziol-Welser aaO 149) schließt nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs die Verpflichtung des Belasteten zur Einverleibung im Grundbuch ein (1 Ob 40/80; 6 Ob 626/79; 5 Ob 605, 606/78; 5 Ob 74/73; so auch Petrasch aaO). Wurde im Sinne der obigen Darlegungen (bei Vereinbarungen mit typischem Inhalt eines Dienstbarkeitsbestellungsvertrages) der dem Belasteten obliegende Gegenbeweis nicht erbracht, liegt kein bloß obligatorisches Recht vor, und es besteht daher auch ohne ausdrückliche Vereinbarung die Verpflichtung des Belasteten, in die grundbücherliche Einverleibung einzuwilligen.Handelt es sich bei dem einem anderen eingeräumten Nutzungsrecht an einer fremden Sache um ein solches, das seinem Inhalt nach regelmäßig Gegenstand einer Dienstbarkeit ist, hat gemäß Paragraph 479, ABGB derjenige, der eine Abweichung von der Natur der Servitut behauptet, dies zu beweisen (1 Ob 40/80). Nach den Feststellungen der Vorinstanzen wurde von den Ehegatten G*** als Eigentümern des Grundstückes 1243/1 den Eigentümern der Grundstücke 1243/2 bis 4 das uneingeschränkte Recht der Einund Ausfahrt über den auf dem Grundstück 1243/1 parallel zur Landesstraße zu errichtenden Weg eingeräumt. Das Recht, über ein fremdes Grundstück zu fahren, ist typischer Inhalt der Dienstbarkeit des Wegerechts (Koziol-Welser8 römisch zwei 153). Der Beklagte hätte daher behaupten und unter Beweis stellen müssen, daß ungeachtet des Inhalts dieser Vereinbarung die vertragschließenden Parteien nur die Absicht gehabt hätten, ein bloß obligatorisches Recht zu begründen (1 Ob 40/80). Die vom Berufungsgericht angezogenen Entscheidungen betrafen Nutzungsrechte, die zwar auch Gegenstand einer Dienstbarkeit sein können, aber nicht typische Servitutsrechte sind. Der Paragraph 479, ABGB enthält aber auch die Vermutung und Beweislastregel zugunsten regelmäßiger Dienstbarkeiten. Der Belastete muß daher beweisen, daß bei Einräumung einer dem Normaltyp der Grunddienstbarkeit entsprechenden Servitut bloß eine bestimmte Person begünstigt werden soll (Petrasch in Rummel, ABGB, Rz 2 zu Paragraph 479, mit Nachweisen auch aus der Rechtsprechung). Auch in dieser Richtung traf daher den Beklagten die Behauptungs- und Beweislast. Der Beklagte hat lediglich vorgebracht, daß den Klägern nur ein mit der Dauer der Bauführung befristetes Recht eingeräumt worden sei. Eine solche Befristung wurde jedoch von den Vorinstanzen nicht als erwiesen angenommen und festgestellt, daß die Einräumung des Fahrrechts ohne Beschränkung erfolgte. Daß die Kläger nunmehr auf ihr Grundstück auch von der Landesstraße zufahren können, führte nicht zum Erlöschen der Dienstbarkeit (MietSlg. 35.050, 31.047 mwN). Nur völlige Zwecklosigkeit oder gänzliche Unwirtschaftlichkeit für den Berechtigten könnte ein Erlöschen bewirken (Petrasch aaO Rz 4 zu Paragraph 524, mwN). Nach den Feststellungen der Vorinstanzen, von denen der Oberste Gerichtshof auszugehen hat, benötigen die Kläger den Dienstbarkeitsweg, um zu ihrer Holzhütte zu gelangen, die über die von der Landesstraße geschaffene Zufahrt nicht erreichbar ist. Eine widersprüchliche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage der Verbücherung liegt entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes nicht vor. Die Einräumung eines bloß obligatorischen Rechtes gibt keinen Anspruch auf Verbücherung (SZ 44/41; vergleiche auch Petrasch aaO Rz 1 zu Paragraph 481, mwN). Die Einräumung einer Dienstbarkeit (d.i. das beschränkte dingliche Nutzungsrecht an einer fremden Sache; Koziol-Welser aaO 149) schließt nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs die Verpflichtung des Belasteten zur Einverleibung im Grundbuch ein (1 Ob 40/80; 6 Ob 626/79; 5 Ob 605, 606/78; 5 Ob 74/73; so auch Petrasch aaO). Wurde im Sinne der obigen Darlegungen (bei Vereinbarungen mit typischem Inhalt eines Dienstbarkeitsbestellungsvertrages) der dem Belasteten obliegende Gegenbeweis nicht erbracht, liegt kein bloß obligatorisches Recht vor, und es besteht daher auch ohne ausdrückliche Vereinbarung die Verpflichtung des Belasteten, in die grundbücherliche Einverleibung einzuwilligen.
Ein Belastungsverbot stünde einer Klagsstattgebung nicht entgegen. Dieses könnte lediglich, sofern es wirksam begründet wurde, für die Zeit seiner Wirksamkeit, sofern der Berechtigte nicht einwilligt (vgl. Spielbüchler in Rummel ABGB Rz 5 und 15 zu § 364 c) die bücherliche Eintragung hindern (vgl. SZ 59/42 mwN; Bydlinski in JBl 1968, 91).Ein Belastungsverbot stünde einer Klagsstattgebung nicht entgegen. Dieses könnte lediglich, sofern es wirksam begründet wurde, für die Zeit seiner Wirksamkeit, sofern der Berechtigte nicht einwilligt vergleiche Spielbüchler in Rummel ABGB Rz 5 und 15 zu Paragraph 364, c) die bücherliche Eintragung hindern vergleiche SZ 59/42 mwN; Bydlinski in JBl 1968, 91).
Aus dem Gesagten folgt, daß die Streitsache zur Entscheidung reif und durch Urteil in der Sache selbst zu erkennen ist (§ 519 Abs 2 Satz 2 ZPO).Aus dem Gesagten folgt, daß die Streitsache zur Entscheidung reif und durch Urteil in der Sache selbst zu erkennen ist (Paragraph 519, Absatz 2, Satz 2 ZPO).
Demgemäß ist dem Rekurs Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.