Rechtssatz RS0011592
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0011592
Geschäftszahl
1Ob5/81; 1Ob43/83; 6Ob593/88; 7Ob605/89; 3Ob568/89; 5Ob48/19y
Entscheidungsdatum
13.06.2019
Rechtssatz
Gemäß § 479 ABGB wird nicht vermutet, die Parteien hätten nur die Absicht gehabt, ein bloß obligatorisches Dienstbarkeitsrecht zu begründen. Ist die Ausübung des Rechtes für den Berechtigten mit beträchtlichem Kostenaufwand verbunden, spricht dies für eine Dienstbarkeit und gegen eine jederzeit widerrufliche Gebrauchsgestattung.Gemäß Paragraph 479, ABGB wird nicht vermutet, die Parteien hätten nur die Absicht gehabt, ein bloß obligatorisches Dienstbarkeitsrecht zu begründen. Ist die Ausübung des Rechtes für den Berechtigten mit beträchtlichem Kostenaufwand verbunden, spricht dies für eine Dienstbarkeit und gegen eine jederzeit widerrufliche Gebrauchsgestattung.
Anmerkung
Anm: Dieser Rechtssatz entspricht inhaltlich dem RS0058319. In Hinkunft wird nur mehr der RS0058319 weitergeführt, während beim vorliegenden RS0011592 keine weiteren Indizierungen mehr erfolgen. Es sollte künftig nur mehr der weitergeführte RS0058319 zitiert werden.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 5/81
Entscheidungstext OGH 20.05.1981 1 Ob 5/81
- 1 Ob 43/83
Entscheidungstext OGH 22.02.1984 1 Ob 43/83
- 6 Ob 593/88
Entscheidungstext OGH 09.02.1989 6 Ob 593/88
nur: Gemäß § 479 ABGB wird nicht vermutet, die Parteien hätten nur
die Absicht gehabt, ein bloß obligatorisches Dienstbarkeitsrecht zu
begründen. (T1) Beisatz: Die Beweislast dafür, daß dennoch keine
Dienstbarkeit als dingliches Recht, sondern nur eine rein
schuldrechtliche Dauerverpflichtung beabsichtigt gewesen sein, fällt
demjenigen zu, der diese Abweichung von dem gesetzlich unterstellten
Normfall behauptet. (T2)
- 7 Ob 605/89
Entscheidungstext OGH 20.07.1989 7 Ob 605/89
nur T1; Beis wie T2; RZ 1992/82 S 242
- 3 Ob 568/89
Entscheidungstext OGH 23.05.1990 3 Ob 568/89
Vgl aber; Beisatz: Es besteht keine Rechtsvermutung, daß ein nicht
verbüchertes Gebrauchsrecht Dienstbarkeit sei. (T3)
- 5 Ob 48/19y
Entscheidungstext OGH 13.06.2019 5 Ob 48/19y
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0011592
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2020
Dokumentnummer
JJR_19810520_OGH0002_0010OB00005_8100000_001