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Rechtssatz RS0011592×

Rechtssatz RS0011592

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0011592

Geschäftszahl

1Ob5/81; 1Ob43/83; 6Ob593/88; 7Ob605/89; 3Ob568/89; 5Ob48/19y

Entscheidungsdatum

13.06.2019

Rechtssatz

Gemäß Paragraph 479, ABGB wird nicht vermutet, die Parteien hätten nur die Absicht gehabt, ein bloß obligatorisches Dienstbarkeitsrecht zu begründen. Ist die Ausübung des Rechtes für den Berechtigten mit beträchtlichem Kostenaufwand verbunden, spricht dies für eine Dienstbarkeit und gegen eine jederzeit widerrufliche Gebrauchsgestattung.

Anmerkung

Anm: Dieser Rechtssatz entspricht inhaltlich dem RS0058319. In Hinkunft wird nur mehr der RS0058319 weitergeführt, während beim vorliegenden RS0011592 keine weiteren Indizierungen mehr erfolgen. Es sollte künftig nur mehr der weitergeführte RS0058319 zitiert werden.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 5/81
    Entscheidungstext OGH 20.05.1981 1 Ob 5/81
  • 1 Ob 43/83
    Entscheidungstext OGH 22.02.1984 1 Ob 43/83
  • 6 Ob 593/88
    Entscheidungstext OGH 09.02.1989 6 Ob 593/88
    nur: Gemäß § 479 ABGB wird nicht vermutet, die Parteien hätten nur
    die Absicht gehabt, ein bloß obligatorisches Dienstbarkeitsrecht zu
    begründen. (T1) Beisatz: Die Beweislast dafür, daß dennoch keine
    Dienstbarkeit als dingliches Recht, sondern nur eine rein
    schuldrechtliche Dauerverpflichtung beabsichtigt gewesen sein, fällt
    demjenigen zu, der diese Abweichung von dem gesetzlich unterstellten
    Normfall behauptet. (T2)
  • 7 Ob 605/89
    Entscheidungstext OGH 20.07.1989 7 Ob 605/89
    nur T1; Beis wie T2; RZ 1992/82 S 242
  • 3 Ob 568/89
    Entscheidungstext OGH 23.05.1990 3 Ob 568/89
    Vgl aber; Beisatz: Es besteht keine Rechtsvermutung, daß ein nicht
    verbüchertes Gebrauchsrecht Dienstbarkeit sei. (T3)
  • 5 Ob 48/19y
    Entscheidungstext OGH 13.06.2019 5 Ob 48/19y
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0011592

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2020

Dokumentnummer

JJR_19810520_OGH0002_0010OB00005_8100000_001