Die Revision der Beklagten ist berechtigt.
Die Ehegatten nahmen vor der Scheidung ihrer Ehe ihre vermögensrechtliche Auseinandersetzung im Zusammenhang mit dem in Wien geführten Scheidungsprozeß einvernehmlich vor und kamen überein, daß die Klägerin künftig bis zu höchstens vier Wochen im Jahr und mit höchstens zwei Begleitpersonen die Blockhütte in Walchen zu Urlaubsaufenthalten benützen dürfe. Der Mann war damals nicht Eigentümer, sondern hatte offenbar ein bloß obligatorisches Benützungsrecht, weil er sich wegen der zu erwartenden Schwierigkeiten bei der Genehmigung nach den Vorschriften über den Ausländergrunderwerb als deutscher Staatsbürger nicht bemüht hatte, Eigentümer zu werden. Daß zur Zeit der Vereinbarung am 17. Feber 1975 absehbar war, daß der Mann in Zukunft die österreichische Staatsbürgerschaft und in der Folge Eigentum an dem 289 m2 großen Grundstück mit der Blockhütte erwerben werde, hat kein Teil behauptet; vielmehr sagte die Klägerin selbst aus, daß damals keine Chance bestand, daß er ins Grundbuch komme.
Die rechtliche Beurteilung des hier allein erhobenen Anspruches auf bücherliche Einverleibung des dinglichen Servitutenrechtes an der im Inland gelegenen Liegenschaft, die ausschließlich nach inländischem Recht zu erfolgen hat (Sachstatut, seit 1. Jänner 1979 nunmehr ausdrücklich § 32 IPRG) ergibt, daß bei der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung der Ehegatten eine Absicht, der Klägerin ein dingliches Recht zu verschaffen, nicht nur unerörtert blieb, sondern auch schon deshalb ausscheidet, weil der Mann gar nicht in der Lage war, als Nichteigentümer eine Servitut einzuräumen (Klang2 II 559). Es entspricht der damaligen Sach- und Rechtslage, daß auch gar nicht von einem "Wohnungsrecht" die Rede war, sondern der Mann lediglich im Rahmen der ihm zustehenden obligatorischen Benützungsrechte der Frau, die wohl an Urlaubsaufenthalte in Österreich gedacht haben mag, eine zeitlich befristete Benützung bis zu höchstens vier Wochen im Jahr weitergabe, wobei es offenbar noch der Herstellung des Einvernehmens über die Termine bedurfte. Selbst wenn man ein solches Benützungsrecht auch als eintragungsfähige Dienstbarkeit des Wohnungsgebrauchsrechtes (vgl Petrasch in Rummel, ABGB2, Rz 4 zu § 521 mwH) gestalten könnte, wurde doch im zu beurteilenden Fall das Benützungsrecht ohne dingliche Wirkung (vgl MietSlg 28.054; MietSlg. 38.036) begründet, weil eine Verdinglichung nach dem Buchstand ausgeschlossen war.Die rechtliche Beurteilung des hier allein erhobenen Anspruches auf bücherliche Einverleibung des dinglichen Servitutenrechtes an der im Inland gelegenen Liegenschaft, die ausschließlich nach inländischem Recht zu erfolgen hat (Sachstatut, seit 1. Jänner 1979 nunmehr ausdrücklich Paragraph 32, IPRG) ergibt, daß bei der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung der Ehegatten eine Absicht, der Klägerin ein dingliches Recht zu verschaffen, nicht nur unerörtert blieb, sondern auch schon deshalb ausscheidet, weil der Mann gar nicht in der Lage war, als Nichteigentümer eine Servitut einzuräumen (Klang2 römisch zwei 559). Es entspricht der damaligen Sach- und Rechtslage, daß auch gar nicht von einem "Wohnungsrecht" die Rede war, sondern der Mann lediglich im Rahmen der ihm zustehenden obligatorischen Benützungsrechte der Frau, die wohl an Urlaubsaufenthalte in Österreich gedacht haben mag, eine zeitlich befristete Benützung bis zu höchstens vier Wochen im Jahr weitergabe, wobei es offenbar noch der Herstellung des Einvernehmens über die Termine bedurfte. Selbst wenn man ein solches Benützungsrecht auch als eintragungsfähige Dienstbarkeit des Wohnungsgebrauchsrechtes vergleiche Petrasch in Rummel, ABGB2, Rz 4 zu Paragraph 521, mwH) gestalten könnte, wurde doch im zu beurteilenden Fall das Benützungsrecht ohne dingliche Wirkung vergleiche MietSlg 28.054; MietSlg. 38.036) begründet, weil eine Verdinglichung nach dem Buchstand ausgeschlossen war.
Nach § 479 ABGB können Dienstbarkeiten, welche an sich Grunddienstbarkeiten sind, der Person allein, oder, es können Begünstigungen, die ordentlicher Weise Servituten sind, nur bloß auf Widerrufen zugestanden werden. Die Abweichungen von der Natur einer Servitut werden jedoch nicht vermutet; wer sie behauptet, dem liegt der Beweis ob. Satz 2 dieser Gesetzesstelle enthält zwar eine Vermutung und eine Beweislastregel zugunsten regelmäßiger Servituten. Es besteht aber keine Rechtsvermutung, daß ein nicht verbüchertes Gebrauchsrecht Dienstbarkeit sei (Petrasch aaO Rz 2 zu § 479 mwH). Wie das Berufungsgericht erkannte, können auch Dienstbarkeiten ähnliche Rechte bloß obligatorisch eingeräumt werden, wenn die Absicht auf Verdinglichung fehlt; es handelt sich dann nicht um Servituten, sondern um zwischen den Vertragsteilen durchsetzbare obligatorische Ansprüche, wobei im Zweifel der typische Vertragsinhalt entscheidet (Petrasch in Rummel2 Rz 6 zu § 472 und Rz 2 zu § 481; SZ 44/41; MietSlg 28.110; 29.164 ua). Die in der Rechtsprechung mehrfach geäußerte Rechtsansicht, es werde nicht vermutet, die Parteien hätten bloß obligatorische Ansprüche begründen wollen, und aus der Einräumung einer Dienstbarkeit folge die Verpflichtung zur Einwilligung in die bücherliche Einverleibung, auch wenn diese nicht vereinbart wurde (etwa MietSlg 35.535; 1 Ob 40/80; 7 Ob 605/89 ua), kommt jedenfalls dann nicht zum Tragen, wenn der Einräumung einer Benützungserlaubnis der typische Inhalt einer Dienstbarkeit wie hier fehlt nur ein Urlaubsnutzungsrecht eingeräumt wurde. Umso mehr fehlt ein Anspruch auf Verdinglichung eines Benützungsrechtes, wenn dieses schon deshalb nicht als Dienstbarkeit eingeräumt worden sein konnte, weil der Verfügende dazu mangels Eigentums gar nicht in der Lage war. Die Vereinbarung vom 17. Feber 1975 verschaffte der Klägerin daher nicht den Anspruch auf Erwerb eines dinglichen Servitutsrechtes an der nun im Eigentum der Beklagten stehenden Liegenschaft.Nach Paragraph 479, ABGB können Dienstbarkeiten, welche an sich Grunddienstbarkeiten sind, der Person allein, oder, es können Begünstigungen, die ordentlicher Weise Servituten sind, nur bloß auf Widerrufen zugestanden werden. Die Abweichungen von der Natur einer Servitut werden jedoch nicht vermutet; wer sie behauptet, dem liegt der Beweis ob. Satz 2 dieser Gesetzesstelle enthält zwar eine Vermutung und eine Beweislastregel zugunsten regelmäßiger Servituten. Es besteht aber keine Rechtsvermutung, daß ein nicht verbüchertes Gebrauchsrecht Dienstbarkeit sei (Petrasch aaO Rz 2 zu Paragraph 479, mwH). Wie das Berufungsgericht erkannte, können auch Dienstbarkeiten ähnliche Rechte bloß obligatorisch eingeräumt werden, wenn die Absicht auf Verdinglichung fehlt; es handelt sich dann nicht um Servituten, sondern um zwischen den Vertragsteilen durchsetzbare obligatorische Ansprüche, wobei im Zweifel der typische Vertragsinhalt entscheidet (Petrasch in Rummel2 Rz 6 zu Paragraph 472 und Rz 2 zu Paragraph 481,; SZ 44/41; MietSlg 28.110; 29.164 ua). Die in der Rechtsprechung mehrfach geäußerte Rechtsansicht, es werde nicht vermutet, die Parteien hätten bloß obligatorische Ansprüche begründen wollen, und aus der Einräumung einer Dienstbarkeit folge die Verpflichtung zur Einwilligung in die bücherliche Einverleibung, auch wenn diese nicht vereinbart wurde (etwa MietSlg 35.535; 1 Ob 40/80; 7 Ob 605/89 ua), kommt jedenfalls dann nicht zum Tragen, wenn der Einräumung einer Benützungserlaubnis der typische Inhalt einer Dienstbarkeit wie hier fehlt nur ein Urlaubsnutzungsrecht eingeräumt wurde. Umso mehr fehlt ein Anspruch auf Verdinglichung eines Benützungsrechtes, wenn dieses schon deshalb nicht als Dienstbarkeit eingeräumt worden sein konnte, weil der Verfügende dazu mangels Eigentums gar nicht in der Lage war. Die Vereinbarung vom 17. Feber 1975 verschaffte der Klägerin daher nicht den Anspruch auf Erwerb eines dinglichen Servitutsrechtes an der nun im Eigentum der Beklagten stehenden Liegenschaft.
Auch wenn die Vertragsteile nicht rechtskundig waren, hätte zur Zeit der Einigung über das Benützungsrecht eine dingliche Wirkung auch bei kundiger Rechtsvorsorge nicht begründet werden können. Ein Bedürfnis nach Vertragsergänzung dahin, für den damals ganz ungewissen Fall der späteren Erlangung der Verfügungsmacht zur Einräumung dinglicher Rechte ein dingliches Wohnungsgebrauchsrecht als vereinbart anzusehen, besteht nicht. Denn die Zusage, zu erst einvernehmlich festzulegenden, mit höchstens vier Wochen im Jahr befristeten Zeiträumen eine Ferienhütte zu Urlaubszwecken benützen zu dürfen, ist vom üblichen Charakter eines Wohnungsgebrauchsrechtes weit entfernt und spricht schon nach ihrer Natur für eine bloß obligatorische Bindung. Sollte der Sohn der Beklagten die Liegenschaft ohne Überbindung seiner obligatorischen Verpflichtung der Beklagten übereignet haben und diese zu ihrer Erfüllung nicht bereit und nicht verpflichtet sein, kämen Schadenersatzansprüche in Betracht. In diesem Rechtsstreit geht es aber ausschließlich darum, ob die Klägerin einen durchsetzbaren Anspruch auf bücherliche Eintragung ihres Benützungsrechtes hat. Dies ist im Gegensatz zu der Ansicht der Vorinstanzen zu verneinen.
Damit erübrigt sich die Erörterung der Erfordernisse der Genehmigung einer 1975 oder zur Zeit des Eigentumserwerbes durch den Sohn der Beklagten erfolgten Einräumung eines dinglichen Rechtes an die Klägerin, die stets Ausländerin war, nach der jeweiligen Fassung des Salzburger Grundverkehrsgesetzes. Schließlich kommt es auch nicht darauf an, ob die Beklagte bei Schenkung Gutglaubensschutz genießt und von welchem Recht sie beim Erwerb des Eigentums wußte, weil ein dingliches Recht eben nicht besteht und auch kein Anspruch auf Begründung eines solchen durch die bücherliche Einverleibung, so daß auch die Wirkungen des Belastungsverbotes hier unerheblich sind. Inwieweit die Klägerin ihr Benützungsrecht gegen ihren Vertragspartner und/oder die Beklagte durchzusetzen in der Lage oder auf Schadenersatzansprüche wegen Vereitelung der Erfüllungsmöglichkeit verwiesen ist, kann in diesem Rechtsstreit nicht untersucht werden, weil die Klägerin ausschließlich das Begehren auf Einwilligung in die bücherliche Einverleibung ihres Rechtes stellte, wozu die Beklagte jedenfalls nicht verhalten werden kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO. Die letztlich unterlegene Klägerin hat der Beklagten alle zur Rechtsverteidigung notwendigen (§ 23 Abs 5 RATG) Kosten in den drei Instanzen zu ersetzen.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO. Die letztlich unterlegene Klägerin hat der Beklagten alle zur Rechtsverteidigung notwendigen (Paragraph 23, Absatz 5, RATG) Kosten in den drei Instanzen zu ersetzen.