Entscheidungsgründe:
Die Streitteile sind Grundnachbarn. Der Kläger ist Eigentümer einer Liegenschaft, zu deren Gutsbestand das Grundstück 51 gehört. Auf dieser steht ein Gasthof. Die Beklagte ist Eigentümer einer Liegenschaft mit dem Grundstück 50. Auf diesem sind ein Wohnhaus und die Wirtschaftsgebäude errichtet. Zwischen den beiden Anwesen liegt ein 4 m bis 11 m breiter unverbauter Grundstreifen. Auf diesem verläuft die Grundstücksgrenze. Seit dem Jahre 1963 ist in diesem Grundstreifen ein der Versorgung des Gasthofes dienender Öltank derart eingebaut, daß er sich zum Teil in dem zum Grund der Beklagten gehörenden Erdreich befindet.
Als der Öltank eingebaut wurde, waren jeweils die Väter der nunmehrigen Streitteile Grundeigentümer. Bei dem Öltank handelt es sich um einen unterirdischen einwandigen Lagerbehälter mit einer Länge von rund 8,5 m und einem Fassungsvermögen von 150 hl. Er ruht auf einem 2,5 m breiten Fundament.
Der Vater des Klägers hatte seinem Ansuchen um Betriebsbewilligung einen Plan angeschlossen gehabt, nach dessen Darstellung die Mittelachse des in die Erde einzubauenden Lagerbehälters etwa mit der Grundgrenze zusammengefallen wäre, der Tank also etwa zur Hälfte in dem Nachbargrund zu liegen gekommen wäre, der nunmehr im Eigentum der Beklagten steht. Nach dem von außen sichtbaren Tankverschluß ist anzunehmen, daß der Behälter zum Großteil in den Grund der Beklagten eingebaut ist. Die tatsächliche Lage konnte im anhängigen Rechtsstreit nicht genau festgestellt werden.
Der Vater des Klägers und dieser selbst führten mit dem Vater der Beklagten wegen des grenzüberschreitenden Einbaues Gespräche. Dazu hielt das Erstgericht ausdrücklich fest, das Ergebnis dieser Gespräche ließe sich nicht mehr verläßlich feststellen. Das Erstgericht hielt dazu weiters fest, es habe auch nicht festgestellt werden können, daß der Vater des Klägers als Gegenleistung für die Gestattung der Mitbenützung fremden Grundes zum Einbau des Öltanks dem Vater der Beklagten den für verschiedene Pachtgrundstücke geschuldeten Pachtschilling für mehrere Jahre erlassen habe. Durch den Aushub der für den Erdeinbau des Öltanks
erforderlichen Grube in dem zwischen den Häusern der Streitteile gelegenen Grundstreifen war es auch für den Vater der Beklagten unverkennbar, daß der Behälter zum Teil in seinem Grund eingebaut wurde. Dennoch widersprach er dem Erdeinbau gegenüber dem Nachbarn nicht und unternahm bis zu seinem im Jahre 1978 eingetretenen Tod nichts gegen den teilweise in seinem Grund eingebauten Lagerbehälter. Im Jahre 1981 stellte die nunmehrige Beklagte gegen den nunmehrigen Kläger ein auf die Behauptung der Rechtsgrundlosigkeit der Benützung ihres Grundes gestütztes Klagebegehren auf Beseitigung des Erdbehälters aus ihrem Grund. Dieses Beseitigungsbegehren verfiel mit der Begründung der Abweisung, daß der Vater der nunmehrigen Beklagten dem Vater des nunmehrigen Klägers nicht bloß bittleihweise die Mitbenützung seines Grundes zum Einbau des Öltanks gestattet, sondern ihm ein (nicht näher qualifiziertes) Recht dazu eingeräumt habe.
Daß es sich dabei nicht denknotwendig um das dingliche Recht einer Dienstbarkeit gehandelt haben müsse, hat das Revisionsgericht bereits in seinem Aufhebungsbeschluß vom 26. November 1987, 6 Ob 727/87 (= ON 23), dargelegt.
Mit einer im September 1984 angebrachten Klage begehrte der Kläger als Eigentümer des Grundstücks 51 die Feststellung der Dienstbarkeit zur Lagerung eines Öltanks auf dem im Eigentum der Beklagten stehenden Grundstück 50 sowie die Einwilligung der Beklagten zur grundbücherlichen Einverleibung dieser Grunddienstbarkeit.
Während das Prozeßgericht erster Instanz dem Klagebegehren voll stattgegeben hatte, änderte das Berufungsgericht dieses Urteil im klageabweisenden Sinne ab. Dazu sprach es aus, daß der Wert des Streitgegenstandes 15.000 S, nicht aber 300.000 S übersteigt. Weiters sprach das Berufungsgericht aus, daß die Revisionszulässigkeitsvoraussetzung gemäß § 502 Abs 4 Z 1 ZPO vorliege.Während das Prozeßgericht erster Instanz dem Klagebegehren voll stattgegeben hatte, änderte das Berufungsgericht dieses Urteil im klageabweisenden Sinne ab. Dazu sprach es aus, daß der Wert des Streitgegenstandes 15.000 S, nicht aber 300.000 S übersteigt. Weiters sprach das Berufungsgericht aus, daß die Revisionszulässigkeitsvoraussetzung gemäß Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO vorliege.
In rechtlicher Beurteilung des vom Erstgericht festgestellten Sachverhaltes folgerte das Berufungsgericht:
Gegenstand des Rechtsstreites sei ausschließlich die Feststellung des dinglichen Rechtes einer (Grund-)Dienstbarkeit und deren grundbücherliche Einverleibung. Eine ausdrückliche Vereinbarung über die Einräumung des dinglichen Rechtes einer Dienstbarkeit sei nicht erwiesen worden. Eine schlüssige Vereinbarung als Titel für die Begründung der Dienstbarkeit sei zwar grundsätzlich nicht auszuschließen, an die Konkludenz seien aber im Sinne des § 863 ABGB strenge Anforderungen zu stellen. Hinweise darauf, daß die übereinstimmende Absicht der Väter der Streitteile auf die Begründung eines dinglichen Rechtes durch grundbücherliche Einverleibung gerichtet gewesen wäre, fehlten. Der Kläger selbst habe eingeräumt, daß er an die Eintragung eines Rechtes im Grundbuch gar nicht gedacht hätte. Es entspreche der Lebenserfahrung, daß vor allem in bäuerlichen Kreisen eine Abneigung gegen eine ständige Belastung des Grundbuches mit Dienstbarkeiten bestehe und eher die Bereitschaft vorherrsche, vorübergehende, gegebenenfalls auch für längere Zeiträume, obligatorische Benützungsrechte einzuräumen. Deshalb sei auch aus einer länger andauernden Duldung der beschränkten Nutzung des eigenen Grundes durch den Nachbarn nicht ohne weiteres die schlüssige Einräumung einer Dienstbarkeit abzuleiten. Der Vater der Beklagten habe weder - im Gegensatz zu dem in JBl 1963, 377 veröffentlichten Fall eines Wasserleitungsrechtes - die Unterfertigung einer Vertragsurkunde, noch - im Gegensatz zu dem in SZ 48/78 veröffentlichten Fall des Gebrauchsrechtes an einer Garage - ein immer währendes Nutzungsrecht zugesagt, noch auch ein (vorher jemals zwischen den Nachbarn in Zweifel gezogenes) Dienstbarkeitsrecht durch tätige Mithilfe am Einbau der Anlage in schlüssiger Weise konstitutiv anerkannt (wie das in dem in JBl 1964, 264 mit kritischer Anmerkung veröffentlichten Fall eines Wegerechtes angenommen worden war). Dem Kläger sei der ihm oblegene Beweis, daß ein dingliches Benützungsrecht hätte begründet werden sollen, nicht gelungen. Der Kläger ficht das abändernde Berufungsurteil aus dem Revisionsgrund nach § 503 Abs 2 ZPO im Hinblick auf eine qualifiziert unrichtige Lösung einer Frage des materiellen Rechtes mit einem auf Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteiles zielenden Abänderungsantrag an.Gegenstand des Rechtsstreites sei ausschließlich die Feststellung des dinglichen Rechtes einer (Grund-)Dienstbarkeit und deren grundbücherliche Einverleibung. Eine ausdrückliche Vereinbarung über die Einräumung des dinglichen Rechtes einer Dienstbarkeit sei nicht erwiesen worden. Eine schlüssige Vereinbarung als Titel für die Begründung der Dienstbarkeit sei zwar grundsätzlich nicht auszuschließen, an die Konkludenz seien aber im Sinne des Paragraph 863, ABGB strenge Anforderungen zu stellen. Hinweise darauf, daß die übereinstimmende Absicht der Väter der Streitteile auf die Begründung eines dinglichen Rechtes durch grundbücherliche Einverleibung gerichtet gewesen wäre, fehlten. Der Kläger selbst habe eingeräumt, daß er an die Eintragung eines Rechtes im Grundbuch gar nicht gedacht hätte. Es entspreche der Lebenserfahrung, daß vor allem in bäuerlichen Kreisen eine Abneigung gegen eine ständige Belastung des Grundbuches mit Dienstbarkeiten bestehe und eher die Bereitschaft vorherrsche, vorübergehende, gegebenenfalls auch für längere Zeiträume, obligatorische Benützungsrechte einzuräumen. Deshalb sei auch aus einer länger andauernden Duldung der beschränkten Nutzung des eigenen Grundes durch den Nachbarn nicht ohne weiteres die schlüssige Einräumung einer Dienstbarkeit abzuleiten. Der Vater der Beklagten habe weder - im Gegensatz zu dem in JBl 1963, 377 veröffentlichten Fall eines Wasserleitungsrechtes - die Unterfertigung einer Vertragsurkunde, noch - im Gegensatz zu dem in SZ 48/78 veröffentlichten Fall des Gebrauchsrechtes an einer Garage - ein immer währendes Nutzungsrecht zugesagt, noch auch ein (vorher jemals zwischen den Nachbarn in Zweifel gezogenes) Dienstbarkeitsrecht durch tätige Mithilfe am Einbau der Anlage in schlüssiger Weise konstitutiv anerkannt (wie das in dem in JBl 1964, 264 mit kritischer Anmerkung veröffentlichten Fall eines Wegerechtes angenommen worden war). Dem Kläger sei der ihm oblegene Beweis, daß ein dingliches Benützungsrecht hätte begründet werden sollen, nicht gelungen. Der Kläger ficht das abändernde Berufungsurteil aus dem Revisionsgrund nach Paragraph 503, Absatz 2, ZPO im Hinblick auf eine qualifiziert unrichtige Lösung einer Frage des materiellen Rechtes mit einem auf Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteiles zielenden Abänderungsantrag an.
Die Beklagte strebt die Bestätigung der angefochtenen Entscheidung an.