Die Revision ist nicht gerechtfertigt.
In ihrer Mängelrüge macht die Revisionswerberin ausschließlich Feststellungsmängel geltend, so daß die diesbezüglichen Ausführungen im Sinne der ständigen Rechtsprechung dem Revisionsgrund des § 503 Abs 1 Z 4 ZPO zuzuordnen sind.In ihrer Mängelrüge macht die Revisionswerberin ausschließlich Feststellungsmängel geltend, so daß die diesbezüglichen Ausführungen im Sinne der ständigen Rechtsprechung dem Revisionsgrund des Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO zuzuordnen sind.
In der Rechtsrüge wird zunächst darauf verwiesen, das Urteilsbegehren sei nie auf "Aussonderung" der gegenständlichen Liegenschaften, sondern stets auf die Zustimmung des Masseverwalters zur grundbücherlichen Einverleibung gegangen. Maßgebend für die Beurteilung eines Klagsanspruches seien die vorgebrachten Tatsachen. In der Verhandlung vom 24.10.1985 sei von einem Aussonderungsanspruch überhaupt nicht mehr die Rede gewesen, sondern habe die Klägerin ihren Anspruch auf das sohin erstattete Vorbringen gestützt. Soferne hierin eine Klagsänderung gelegen sei, habe der beklagte Masseverwalter dieser zugestimmt, indem er sich ohne Einwand in die weitere Verhandlung eingelassen habe. Im Sinne des Vorbringens der Klägerin sei die Vereinbarung vom 15.12.1983 vollständig erfüllt und insbesondere auch die einverleibungsfähige Urkunde bereits übergeben worden. Die unterlassene Einbringung eines Grundbuchsgesuches auf Einverleibung könne nicht als teilweise Nichterfüllung der Vereinbarung gewertet werden. Demnach liege kein Aussonderungsanspruch im üblichen Sinne und kein Verschaffungsanspruch vor, denn die Sachen befänden sich bereits im Besitze des Erwerbers. Vielmehr gehe es um die Verpflichtung des Masseverwalters, dieser Rechtslage durch Zustimmung zur grundbücherlichen Durchführung Rechnung zu tragen, welcher auch die Bestimmung des § 13 KO nicht entgegenstehe. Selbst wenn aber mangelnde vollständige Erfüllung des Vertrages angenommen würde, hätte der beklagte Masseverwalter durch seine Erklärungen und sein schließliches Verhalten, insbesondere auch durch die Anfechtung nach den Anfechtungsbestimmungen "das gegenständliche Geschäft als perfektioniert angesehen". Seine Anfechtungsklage setze den Eigentumserwerb der Klägerin voraus. Im übrigen seien vorliegendenfalls im Grundbuch Rangordnungen für die beabsichtigte Veräußerung eingetragen gewesen. Darauf, ob sie z.B. von einem zur Herausgabe verpflichteten Dritten "nicht herausgegeben" würden, könne es nicht ankommen. Da der Masseverwalter eine Erklärung, daß er den Eintritt in den Vertrag ablehne, nicht abgegeben habe, sei das Geschäft auch weiter schwebend wirksam, jedenfalls nicht aufgelöst und somit der Anspruch nicht in eine Geldforderung umgewandelt worden. Schließlich mangle es an Feststellungen über das von der Klägerin dargestellte Verhalten des beklagten Masseverwalters nach Abschluß der Vereinbarung vom 15.12.1983, aus welchem die Erfüllung des Vertrages und deren Anerkennung durch den beklagten Masseverwalter hervorgehe.In der Rechtsrüge wird zunächst darauf verwiesen, das Urteilsbegehren sei nie auf "Aussonderung" der gegenständlichen Liegenschaften, sondern stets auf die Zustimmung des Masseverwalters zur grundbücherlichen Einverleibung gegangen. Maßgebend für die Beurteilung eines Klagsanspruches seien die vorgebrachten Tatsachen. In der Verhandlung vom 24.10.1985 sei von einem Aussonderungsanspruch überhaupt nicht mehr die Rede gewesen, sondern habe die Klägerin ihren Anspruch auf das sohin erstattete Vorbringen gestützt. Soferne hierin eine Klagsänderung gelegen sei, habe der beklagte Masseverwalter dieser zugestimmt, indem er sich ohne Einwand in die weitere Verhandlung eingelassen habe. Im Sinne des Vorbringens der Klägerin sei die Vereinbarung vom 15.12.1983 vollständig erfüllt und insbesondere auch die einverleibungsfähige Urkunde bereits übergeben worden. Die unterlassene Einbringung eines Grundbuchsgesuches auf Einverleibung könne nicht als teilweise Nichterfüllung der Vereinbarung gewertet werden. Demnach liege kein Aussonderungsanspruch im üblichen Sinne und kein Verschaffungsanspruch vor, denn die Sachen befänden sich bereits im Besitze des Erwerbers. Vielmehr gehe es um die Verpflichtung des Masseverwalters, dieser Rechtslage durch Zustimmung zur grundbücherlichen Durchführung Rechnung zu tragen, welcher auch die Bestimmung des Paragraph 13, KO nicht entgegenstehe. Selbst wenn aber mangelnde vollständige Erfüllung des Vertrages angenommen würde, hätte der beklagte Masseverwalter durch seine Erklärungen und sein schließliches Verhalten, insbesondere auch durch die Anfechtung nach den Anfechtungsbestimmungen "das gegenständliche Geschäft als perfektioniert angesehen". Seine Anfechtungsklage setze den Eigentumserwerb der Klägerin voraus. Im übrigen seien vorliegendenfalls im Grundbuch Rangordnungen für die beabsichtigte Veräußerung eingetragen gewesen. Darauf, ob sie z.B. von einem zur Herausgabe verpflichteten Dritten "nicht herausgegeben" würden, könne es nicht ankommen. Da der Masseverwalter eine Erklärung, daß er den Eintritt in den Vertrag ablehne, nicht abgegeben habe, sei das Geschäft auch weiter schwebend wirksam, jedenfalls nicht aufgelöst und somit der Anspruch nicht in eine Geldforderung umgewandelt worden. Schließlich mangle es an Feststellungen über das von der Klägerin dargestellte Verhalten des beklagten Masseverwalters nach Abschluß der Vereinbarung vom 15.12.1983, aus welchem die Erfüllung des Vertrages und deren Anerkennung durch den beklagten Masseverwalter hervorgehe.
Diesen Ausführungen ist folgendes zu erwidern:
Gemäß § 1 KO fällt das gesamte, der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Gemeinschuldner zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung gehört, in die zur Befriedigung seiner persönlichen Gläubiger zu verwendende Konkursmasse. Ob vom Gemeinschuldner vor der Konkurseröffnung verkaufte Liegenschaften noch zu diesem Vermögen gehören, ist grundsätzlich nach der Bestimmung des § 431 ABGB zu beurteilen. Im Sinne dieser Gesetzesstelle wird das Eigentum an Liegenschaften durch die Eintragung des Erwerbungsgeschäftes in das Grundbuch (Einverleibung, Intabulation) übertragen. Zum Übergang des Eigentums vom bisherigen Eigentümer auf den neuen Eigentümer und damit den Eigentumserwerb ist also außer dem Erwerbstitel die Eintragung im Grundbuch erforderlich. Die Aushändigung einer einverleibungsfähigen Urkunde und die Übergabe bzw. die Übernahme der Liegenschaft bewirken noch nicht den Übergang des Eigentums (SZ 48/104; JBl 1976, 145 u.a.), dieses bleibt vielmehr bis zur Eintragung des neuen Eigentümers beim bisherigen Eigentümer. Für einen außerbücherlichen Eigentumserwerb ist auf der Grundlage des § 431 ABGB außerhalb der im Gesetz normierten Ausnahmen vom Eintragungsprinzip kein Raum (SZ 48/104, JBl 1976, 145, JBl 1977, 257; 5 Ob 18/79, 5 Ob 308/85 u.v.a.).Gemäß Paragraph eins, KO fällt das gesamte, der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Gemeinschuldner zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung gehört, in die zur Befriedigung seiner persönlichen Gläubiger zu verwendende Konkursmasse. Ob vom Gemeinschuldner vor der Konkurseröffnung verkaufte Liegenschaften noch zu diesem Vermögen gehören, ist grundsätzlich nach der Bestimmung des Paragraph 431, ABGB zu beurteilen. Im Sinne dieser Gesetzesstelle wird das Eigentum an Liegenschaften durch die Eintragung des Erwerbungsgeschäftes in das Grundbuch (Einverleibung, Intabulation) übertragen. Zum Übergang des Eigentums vom bisherigen Eigentümer auf den neuen Eigentümer und damit den Eigentumserwerb ist also außer dem Erwerbstitel die Eintragung im Grundbuch erforderlich. Die Aushändigung einer einverleibungsfähigen Urkunde und die Übergabe bzw. die Übernahme der Liegenschaft bewirken noch nicht den Übergang des Eigentums (SZ 48/104; JBl 1976, 145 u.a.), dieses bleibt vielmehr bis zur Eintragung des neuen Eigentümers beim bisherigen Eigentümer. Für einen außerbücherlichen Eigentumserwerb ist auf der Grundlage des Paragraph 431, ABGB außerhalb der im Gesetz normierten Ausnahmen vom Eintragungsprinzip kein Raum (SZ 48/104, JBl 1976, 145, JBl 1977, 257; 5 Ob 18/79, 5 Ob 308/85 u.v.a.).
Vorliegendenfalls hat die Klägerin mit ihrem Ehegatten, dem nunmehrigen Gemeinschuldner, in einem anläßlich der Ehescheidung über die Aufteilung des ehelichen Vermögens zu 2 Cg 496/83 des Landesgerichtes Linz am 15.12.1983 geschlossenen, auch bereits die Einwilligung zur Übertragung des bücherlichen Eigentums enthaltenden, gerichtlichen und vollstreckbaren Vergleich die streitgegenständlichen Liegenschaften und Liegenschaftshälften erworben. Gemäß § 233 AußStrG ist dieser Vergleich nach den Vorschriften der Exekutionsordnung, hier somit nach der die exekutive Übertragung bücherlicher Rechte regelnden Bestimmung des § 350 EO, vollstreckbar. Eine exekutive Durchsetzung (§ 33 Abs 1 lit b GBG) des Titels bzw. eine Einverleibung auf Grund des die Aufsandungsklauseln enthaltenden Vergleiches - dieser ist zugleich Prozeßhandlung und zivilrechtlicher Vertrag (EvBl 1985/22) - wurde in der Folge, insbesondere bis zum Tage der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Gemeinschuldners, von der Klägerin nicht beantragt. Vom Tage der Konkurseröffnung an ist eine solche Einverleibung aber nicht mehr möglich, weil zufolge der in § 13 KO normierten Grundbuchsperre Einverleibungen nach der Konkurseröffnung nur noch dann bewilligt und vollzogen werden können, wenn sich der Rang der begehrten Eintragung nach einem vor der Konkurseröffnung liegenden Tag richtet.Vorliegendenfalls hat die Klägerin mit ihrem Ehegatten, dem nunmehrigen Gemeinschuldner, in einem anläßlich der Ehescheidung über die Aufteilung des ehelichen Vermögens zu 2 Cg 496/83 des Landesgerichtes Linz am 15.12.1983 geschlossenen, auch bereits die Einwilligung zur Übertragung des bücherlichen Eigentums enthaltenden, gerichtlichen und vollstreckbaren Vergleich die streitgegenständlichen Liegenschaften und Liegenschaftshälften erworben. Gemäß Paragraph 233, AußStrG ist dieser Vergleich nach den Vorschriften der Exekutionsordnung, hier somit nach der die exekutive Übertragung bücherlicher Rechte regelnden Bestimmung des Paragraph 350, EO, vollstreckbar. Eine exekutive Durchsetzung (Paragraph 33, Absatz eins, Litera b, GBG) des Titels bzw. eine Einverleibung auf Grund des die Aufsandungsklauseln enthaltenden Vergleiches - dieser ist zugleich Prozeßhandlung und zivilrechtlicher Vertrag (EvBl 1985/22) - wurde in der Folge, insbesondere bis zum Tage der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Gemeinschuldners, von der Klägerin nicht beantragt. Vom Tage der Konkurseröffnung an ist eine solche Einverleibung aber nicht mehr möglich, weil zufolge der in Paragraph 13, KO normierten Grundbuchsperre Einverleibungen nach der Konkurseröffnung nur noch dann bewilligt und vollzogen werden können, wenn sich der Rang der begehrten Eintragung nach einem vor der Konkurseröffnung liegenden Tag richtet.
Entscheidend ist hier somit, daß am Tage der Konkurseröffnung der Gemeinschuldner Eigentümer der streitgegenständlichen Liegenschaften war und mangels einer zugunsten der Klägerin wirksamen Rangvormerkung auch nach der Konkurseröffnung blieb. Die Liegenschaften und Liegenschaftshälften gehören daher zu seinem Vermögen und fallen gemäß § 1 Abs 1 KO in die Konkursmasse. Daran ändert auch nichts der in der Revision angeführte Umstand, daß der Vertrag = Vergleich durch Aushändigung der einverleibungsfähigen Urkunde und tatsächliche Übergabe der Liegenschaften an die Klägerin im Sinne des § 21 KO zur Gänze erfüllt ist (Bartsch-Pollak3 II, 226), der nunmehrige Gemeinschuldner solcherart selbst also keine weiteren Erfüllungshandlungen mehr zu setzen hätte, denn entscheidend ist eben, daß die Übertragung des bücherlichen Eigentums an die Klägerin vor der Konkurseröffnung unterblieb. Die Bestimmungen des § 1 Abs 1 und § 13 KO verwehren dem nach § 81 Abs 1 KO den Gläubigern gegenüber verantwortlichen Masseverwalter eine Einwilligung in die Einverleibung des Eigentums der Klägerin und stehen dem Urteilsbegehren jedenfalls entgegen (vgl. JBl 1976, 145; SZ 48/104; 5 Ob 18/79). Die Eintragung ist gemäß § 13 KO auch dann unzulässig, wenn die Urkunde, auf Grund deren die Eintragung begehrt wird, schon längst vorher ausgestellt und dem anderen Teil übergeben wurde (Bartsch-Pollak3 I, 99; Petschek-Reimer-Schiemer 462). Eine Liegenschaft, welche nach dem Grundbuchsstand Eigentum des Gemeinschuldners ist, darf - ohne vorgehenden Rang - nicht auf Grund eines vor der Konkurseröffnung mit dem nunmehrigen Gemeinschuldner abgeschlossenen Erwerbsgeschäftes der Befriedigung der Gläubiger entzogen werden (GlUNF 3702; vgl. auch SZ 51/155, SZ 48/104). Die Revisionsausführungen über eine konkludente Einwilligung des Masseverwalters in die bücherlichen Eigentumsübertragungen durch Einbringung von Anfechtungsklagen usw. erscheinen bei der dargestellten Rechtslage unerheblich. Der Verweis der Revisionswerberin auf vorhandene, in Händen Dritter befindliche, Rangordnungsbeschlüsse ist schon wegen Verstoßes gegen das Neuerungsverbot des § 504 ZPO unbeachtlich. Könnte die Klägerin einen vor der Konkurseröffnung liegenden Rang in Anspruch nehmen, so bedürfte sie ohnehin nicht des in diesem Rechtsstreit begehrten Urteilsspruches, weil dann die Bestimmung des § 13 KO der Einverleibung ihres Eigentumsrechtes nicht entgegenstünde. Fallen die Liegenschaften und Liegenschaftshälften demnach gemäß § 1 Abs 1 KO in die Konkursmasse, so verwandelt sich der obligatorische Anspruch der Klägerin auf Übertragung des Eigentums an den Liegenschaften durch die Konkurseröffnung gemäß § 14 Abs 1 KO in eine Geldforderung auf das Interesse (5 Ob 18/79, 5 Ob 308/85). Der Klagsanspruch ist somit nicht berechtigt. Demgemäß muß der Revision ein Erfolg versagt bleiben.Entscheidend ist hier somit, daß am Tage der Konkurseröffnung der Gemeinschuldner Eigentümer der streitgegenständlichen Liegenschaften war und mangels einer zugunsten der Klägerin wirksamen Rangvormerkung auch nach der Konkurseröffnung blieb. Die Liegenschaften und Liegenschaftshälften gehören daher zu seinem Vermögen und fallen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, KO in die Konkursmasse. Daran ändert auch nichts der in der Revision angeführte Umstand, daß der Vertrag = Vergleich durch Aushändigung der einverleibungsfähigen Urkunde und tatsächliche Übergabe der Liegenschaften an die Klägerin im Sinne des Paragraph 21, KO zur Gänze erfüllt ist (Bartsch-Pollak3 römisch zwei, 226), der nunmehrige Gemeinschuldner solcherart selbst also keine weiteren Erfüllungshandlungen mehr zu setzen hätte, denn entscheidend ist eben, daß die Übertragung des bücherlichen Eigentums an die Klägerin vor der Konkurseröffnung unterblieb. Die Bestimmungen des Paragraph eins, Absatz eins und Paragraph 13, KO verwehren dem nach Paragraph 81, Absatz eins, KO den Gläubigern gegenüber verantwortlichen Masseverwalter eine Einwilligung in die Einverleibung des Eigentums der Klägerin und stehen dem Urteilsbegehren jedenfalls entgegen vergleiche JBl 1976, 145; SZ 48/104; 5 Ob 18/79). Die Eintragung ist gemäß Paragraph 13, KO auch dann unzulässig, wenn die Urkunde, auf Grund deren die Eintragung begehrt wird, schon längst vorher ausgestellt und dem anderen Teil übergeben wurde (Bartsch-Pollak3 römisch eins, 99; Petschek-Reimer-Schiemer 462). Eine Liegenschaft, welche nach dem Grundbuchsstand Eigentum des Gemeinschuldners ist, darf - ohne vorgehenden Rang - nicht auf Grund eines vor der Konkurseröffnung mit dem nunmehrigen Gemeinschuldner abgeschlossenen Erwerbsgeschäftes der Befriedigung der Gläubiger entzogen werden (GlUNF 3702; vergleiche auch SZ 51/155, SZ 48/104). Die Revisionsausführungen über eine konkludente Einwilligung des Masseverwalters in die bücherlichen Eigentumsübertragungen durch Einbringung von Anfechtungsklagen usw. erscheinen bei der dargestellten Rechtslage unerheblich. Der Verweis der Revisionswerberin auf vorhandene, in Händen Dritter befindliche, Rangordnungsbeschlüsse ist schon wegen Verstoßes gegen das Neuerungsverbot des Paragraph 504, ZPO unbeachtlich. Könnte die Klägerin einen vor der Konkurseröffnung liegenden Rang in Anspruch nehmen, so bedürfte sie ohnehin nicht des in diesem Rechtsstreit begehrten Urteilsspruches, weil dann die Bestimmung des Paragraph 13, KO der Einverleibung ihres Eigentumsrechtes nicht entgegenstünde. Fallen die Liegenschaften und Liegenschaftshälften demnach gemäß Paragraph eins, Absatz eins, KO in die Konkursmasse, so verwandelt sich der obligatorische Anspruch der Klägerin auf Übertragung des Eigentums an den Liegenschaften durch die Konkurseröffnung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, KO in eine Geldforderung auf das Interesse (5 Ob 18/79, 5 Ob 308/85). Der Klagsanspruch ist somit nicht berechtigt. Demgemäß muß der Revision ein Erfolg versagt bleiben.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.