Rechtssatz RS0063858
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0063858
Entscheidungsdatum
30.04.2018
Rechtssatz
War der Gemeinschuldner am Tage der Konkurseröffnung Eigentümer der streitgegenständlichen Liegenschaft und bestand keine wirksame Rangvormerkung, fällt sie gemäß § 1 Abs 1 KO in die Konkursmasse. Daran ändert auch nichts, dass der Vertrag (= Vergleich) durch Aushändigung der einverleibungsfähigen Urkunde und tatsächliche Übergabe der Liegenschaft an die Klägerin im Sinne des § 21 KO zur Gänze erfüllt wurde.War der Gemeinschuldner am Tage der Konkurseröffnung Eigentümer der streitgegenständlichen Liegenschaft und bestand keine wirksame Rangvormerkung, fällt sie gemäß Paragraph eins, Absatz eins, KO in die Konkursmasse. Daran ändert auch nichts, dass der Vertrag (= Vergleich) durch Aushändigung der einverleibungsfähigen Urkunde und tatsächliche Übergabe der Liegenschaft an die Klägerin im Sinne des Paragraph 21, KO zur Gänze erfüllt wurde.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 687/86
Entscheidungstext OGH 13.10.1987 2 Ob 687/86
Veröff: SZ 60/206 = ÖBA 1988,401
- 8 Ob 109/03t
Entscheidungstext OGH 30.10.2003 8 Ob 109/03t
Auch; Veröff: SZ 2003/141
- 7 Ob 114/07a
Entscheidungstext OGH 20.06.2007 7 Ob 114/07a
Beisatz: Die Beurteilung, ob vom Gemeinschuldner vor der Konkurseröffnung verkaufte Liegenschaften noch zu dessen gemäß § 1 KO in die Konkursmasse fallendem Vermögen gehören, ist nach der Bestimmung des § 431 ABGB und dessen hierin normierten Intabulationsvoraussetzungen vorzunehmen; danach ist außer einem Erwerbstitel auch die Eintragung ins Grundbuch erforderlich. (T1)
- 10 Ob 14/07t
Entscheidungstext OGH 18.12.2007 10 Ob 14/07t
Beis wie T1
- 1 Ob 157/08g
Entscheidungstext OGH 28.01.2009 1 Ob 157/08g
nur: War der Gemeinschuldner am Tage der Konkurseröffnung Eigentümer der streitgegenständlichen Liegenschaft und bestand keine wirksame Rangvormerkung, fällt sie gemäß § 1 Abs 1 KO in die Konkursmasse. (T2); Beisatz: Dies trifft auch dann zu, wenn sich der Gemeinschuldner vor Konkurseröffnung mittels gerichtlichen Vergleichs zur Übertragung des Eigentums an der Liegenschaft verpflichtet hatte. (T3)
- 1 Ob 42/18k
Entscheidungstext OGH 30.04.2018 1 Ob 42/18k
Ähnlich; Beis wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0063858
Zuletzt aktualisiert am
26.06.2018
Dokumentnummer
JJR_19871013_OGH0002_0020OB00687_8600000_003