Das Rechtsmittel ist wegen des Fehlens von Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO unzulässig.Das Rechtsmittel ist wegen des Fehlens von Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO unzulässig.
1. Die zwischenzeitige Leistungserbringung des Beklagten ändert nichts an der Beschwer bzw am Rechtsschutzinteresse der Klägerin (vgl 1 Ob 529/85; 3 Ob 28/77).1. Die zwischenzeitige Leistungserbringung des Beklagten ändert nichts an der Beschwer bzw am Rechtsschutzinteresse der Klägerin vergleiche 1 Ob 529/85; 3 Ob 28/77).
2. Ein fälschlicherweise gestellter Antrag einer Partei auf Abänderung des Ausspruchs über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses, verbunden mit einem solchen, ist in einen - hier ohnehin so bezeichneten - außerordentlichen Revisionsrekurs umzudeuten (vgl RIS-Justiz RS0123405 zur ao Revision).2. Ein fälschlicherweise gestellter Antrag einer Partei auf Abänderung des Ausspruchs über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses, verbunden mit einem solchen, ist in einen - hier ohnehin so bezeichneten - außerordentlichen Revisionsrekurs umzudeuten vergleiche RIS-Justiz RS0123405 zur ao Revision).
3. Ein angeblicher Mangel des erstgerichtlichen Verfahrens - hier der behauptete Verstoß gegen die Anleitungspflicht zur Richtigstellung der Parteibezeichnung vom Gemeinschuldner auf den Masseverwalter -, der vom Rekursgericht nicht als solcher erkannt wurde, kann im Revisionsrekursverfahren nicht abermals geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0043919).
4. Der außerbücherliche Übernehmer einer Liegenschaft kann sich ganz allgemein gegen die Gläubiger des bücherlichen Eigentümers weder im Exekutions-, noch im Insolvenzverfahren durchsetzen. Bloße Verschaffungsansprüche begründen kein Aussonderungsrecht, da dieses zur Voraussetzung hat, dass vom Gläubiger bereits das Eigentumsrecht erworben worden ist (Schulyok in Konecny/Schubert, KO § 44 Rz 9-10). Die Klägerin kann sich daher nicht auf das Bestehen eines Aussonderungsanspruchs stützen.4. Der außerbücherliche Übernehmer einer Liegenschaft kann sich ganz allgemein gegen die Gläubiger des bücherlichen Eigentümers weder im Exekutions-, noch im Insolvenzverfahren durchsetzen. Bloße Verschaffungsansprüche begründen kein Aussonderungsrecht, da dieses zur Voraussetzung hat, dass vom Gläubiger bereits das Eigentumsrecht erworben worden ist (Schulyok in Konecny/Schubert, KO Paragraph 44, Rz 9-10). Die Klägerin kann sich daher nicht auf das Bestehen eines Aussonderungsanspruchs stützen.
5. War der Gemeinschuldner - wie hier - am Tag der Konkurseröffnung Eigentümer der streitgegenständlichen Liegenschaft und bestand keine wirksame Rangvormerkung, fällt sie gemäß § 1 Abs 1 KO in die Konkursmasse. Dies trifft auch dann zu, wenn sich der Gemeinschuldner (hier der Beklagte) vor Konkurseröffnung mittels gerichtlichen Vergleichs zur Übertragung des Eigentums an der Liegenschaft an die Klägerin verpflichtet hatte (RIS-Justiz RS0063858).5. War der Gemeinschuldner - wie hier - am Tag der Konkurseröffnung Eigentümer der streitgegenständlichen Liegenschaft und bestand keine wirksame Rangvormerkung, fällt sie gemäß Paragraph eins, Absatz eins, KO in die Konkursmasse. Dies trifft auch dann zu, wenn sich der Gemeinschuldner (hier der Beklagte) vor Konkurseröffnung mittels gerichtlichen Vergleichs zur Übertragung des Eigentums an der Liegenschaft an die Klägerin verpflichtet hatte (RIS-Justiz RS0063858).
6. Eine gegen den Gemeinschuldner selbst erhobene Klage, die sein zur Konkursmasse gehörendes Vermögen betrifft, ist zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0064062).
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§§ 510 Abs 3, 528a ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraphen 510, Absatz 3, 528 a, ZPO).