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Entscheidung 7 Ob 114/07a×

Entscheidung 7 Ob 114/07a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob114/07a

Entscheidungsdatum

09.04.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Gitschthaler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W*****, vertreten durch Dr. Candidus Cortolezis, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei Dragica M*****, vertreten durch Dr. Markus Freund, Rechtsanwalt in Wien, wegen Räumung, aus Anlass der Entscheidung über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 30. Jänner 2007, GZ 40 R 286/06i-28, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichts Leopoldstadt vom 5. September 2006, GZ 37 C 185/05b-22, abgeändert wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Das Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 20. Juni 2007, 7 Ob 114/07a, wird in seinen Entscheidungsgründen (sechster Absatz, erste Zeile) dahin berichtigt, dass es statt „14. 14. 2005" richtig „14. 4. 2005" zu lauten hat.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der aus dem Spruch ersichtliche Fehler ist ein gemäß Paragraph 419, Absatz eins, ZPO jederzeit auch von Amts wegen zu berichtigender Schreib- oder Diktatfehler.

Anmerkung

E87135 7Ob114.07a-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0070OB00114.07A.0409.000

Dokumentnummer

JJT_20080409_OGH0002_0070OB00114_07A0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

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RS0011465 Rechtssatz 17.09.1964Zivilrecht
Für die Beurteilung des Ranges nach § 13 KO sind die allgemeinen Vorschriften des Grundbuchsrechtes (§ 29 GBG) und damit der Zeitpunkt der Einbringung des Gesuches beim Grundbuchsgericht maßgebend.
RS0034769 Rechtssatz 14.10.1975Zivilrecht
Das Grundbuch ist vom Tage der Konkurseröffnung an - unabhängig davon, ob dieses Ereignis angemerkt wurde - jedenfalls und gegenüber jedermann gesperrt, wenn nicht eine Übertragung dinglicher Rechte auf Grund eines vor der Konkurseröffnung über den Eigentüm …
RS0063848 Rechtssatz 13.10.1987Zivilrecht
Eine Liegenschaft, welche nach dem Grundbuchsstand Eigentum des Gemeinschuldners ist, darf - ohne vorgehenden Rang - nicht auf Grund eines vor der Konkurseröffnung abgeschlossenen Erwerbsgeschäftes der Befriedigung der Gläubiger entzogen werden.
RS0063858 Rechtssatz 13.10.1987Zivilrecht
War der Gemeinschuldner am Tage der Konkurseröffnung Eigentümer der streitgegenständlichen Liegenschaft und bestand keine wirksame Rangvormerkung, fällt sie gemäß § 1 Abs 1 KO in die Konkursmasse. Daran ändert auch nichts, dass der Vertrag (= Vergleich) dur …
RS0063909 Rechtssatz 26.06.1979Zivilrecht
War der Gemeinschuldner noch bücherlicher Eigentümer der Liegenschaft, dann verwandelt sich der obligatorische Anspruch des Käufers auf Verschaffung des Eigentums an der Liegenschaft durch die Konkurseröffnung in eine Geldforderung auf das Interesse als Kon …
RS0115899 Rechtssatz 29.11.2001Zivilrecht
Ein nicht verbüchertes Nutzungsrecht (Wohnrecht) an einem Einfamilienhaus wirkt nicht gegenüber den Konkursgläubigern (7 Ob 6/99d).