Rechtssatz RS0065403
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0065403
Entscheidungsdatum
24.11.2009
Rechtssatz
Wurde vor Konkurseröffnung die Übertragung einer Liegenschaft im Grundbuch noch nicht durchgeführt, verwehren § 1 Abs 1 und 13 KO dem nach § 81 Abs 1 KO verantwortlichen Masseverwalter die Einwilligung in die Einverleibungen selbst dann, wenn eine entsprechende Urkunde schon längst vorher übergeben wurde.Wurde vor Konkurseröffnung die Übertragung einer Liegenschaft im Grundbuch noch nicht durchgeführt, verwehren Paragraph eins, Absatz eins und 13 KO dem nach Paragraph 81, Absatz eins, KO verantwortlichen Masseverwalter die Einwilligung in die Einverleibungen selbst dann, wenn eine entsprechende Urkunde schon längst vorher übergeben wurde.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 687/86
Entscheidungstext OGH 13.10.1987 2 Ob 687/86
Veröff: SZ 60/206 = ÖBA 1988,401
- 8 Ob 109/03t
Entscheidungstext OGH 30.10.2003 8 Ob 109/03t
Beisatz: Oder die Liegenschaft zuvor tatsächlich übergeben wurde. (T1); Veröff: SZ 2003/141
- 5 Ob 153/09z
Entscheidungstext OGH 24.11.2009 5 Ob 153/09z
Vgl; Beisatz: Wann die Urkundenerrichtung erfolgte, ist - im Lichte des § 13 KO - unerheblich. Die Grundbuchssperre nach § 13 KO gilt auch dann, wenn der die Eintragungsgrundlage bildende Vertrag längst vor Eröffnung des Konkursverfahrens abgeschlossen (errichtet) war. (T2);
Veröff: SZ 2009/155
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0065403
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2013
Dokumentnummer
JJR_19871013_OGH0002_0020OB00687_8600000_004