Der Antragsgegner kommt im Revisionsrekursverfahren nicht mehr auf den Einwand der mangelnden Aktivlegitimation der Antragstellerin zurück, sodass es insoweit ausreicht, auf die zutreffenden Rechtsausführungen des Rekursgerichts zu verweisen. Ergänzend ist anzuführen, dass die nunmehr als Antragstellerin genannte Österreichische Bundesforste AG nicht nur in dem in § 2 Abs 2 des Bundesforstegesetzes 1996 genannten Umfang Gesamtrechtsnachfolgerin des Wirtschaftskörpers "Österreichische Bundesforste" ist, sondern gemäß § 7 Abs 2 Z 1 dieses Gesetzes in alle die im Eigentum des Bundes verbleibenden Liegenschaften betreffenden Rechtsverhältnisse mit Dritten eintritt.Der Antragsgegner kommt im Revisionsrekursverfahren nicht mehr auf den Einwand der mangelnden Aktivlegitimation der Antragstellerin zurück, sodass es insoweit ausreicht, auf die zutreffenden Rechtsausführungen des Rekursgerichts zu verweisen. Ergänzend ist anzuführen, dass die nunmehr als Antragstellerin genannte Österreichische Bundesforste AG nicht nur in dem in Paragraph 2, Absatz 2, des Bundesforstegesetzes 1996 genannten Umfang Gesamtrechtsnachfolgerin des Wirtschaftskörpers "Österreichische Bundesforste" ist, sondern gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins, dieses Gesetzes in alle die im Eigentum des Bundes verbleibenden Liegenschaften betreffenden Rechtsverhältnisse mit Dritten eintritt.
Vorweg ist die Frage der Zulässigkeit des Rechtswegs zu klären, weil der Oberste Gerichtshof gemäß § 240 Abs 3 ZPO auch von Amts wegen eine allfällige Unzulässigkeit wahrzunehmen hat, wenn die Vorinstanzen darüber weder im Spruch noch in den Gründen ihrer Entscheidungen abgesprochen haben und somit keine das Revisionsgericht nach § 42 Abs 3 JN bindende Entscheidung vorliegt (SZ 54/190; SZ 63/128; SZ 68/195; 1 Ob 30/97m). Der erkennende Senat hat bereits in seiner Entscheidung EvBl 1999/179 ausgesprochen, dass es für den Eintritt der genannten Bindungswirkung nicht ausreicht, wenn die Vorinstanzen die Rechtswegzulässigkeit "nur implizit durch meritorische Behandlung des Klagsanspruchs und Fällung einer Sachentscheidung" bejaht haben. Daran ist festzuhalten.Vorweg ist die Frage der Zulässigkeit des Rechtswegs zu klären, weil der Oberste Gerichtshof gemäß Paragraph 240, Absatz 3, ZPO auch von Amts wegen eine allfällige Unzulässigkeit wahrzunehmen hat, wenn die Vorinstanzen darüber weder im Spruch noch in den Gründen ihrer Entscheidungen abgesprochen haben und somit keine das Revisionsgericht nach Paragraph 42, Absatz 3, JN bindende Entscheidung vorliegt (SZ 54/190; SZ 63/128; SZ 68/195; 1 Ob 30/97m). Der erkennende Senat hat bereits in seiner Entscheidung EvBl 1999/179 ausgesprochen, dass es für den Eintritt der genannten Bindungswirkung nicht ausreicht, wenn die Vorinstanzen die Rechtswegzulässigkeit "nur implizit durch meritorische Behandlung des Klagsanspruchs und Fällung einer Sachentscheidung" bejaht haben. Daran ist festzuhalten.
Nach dem hier anzuwendenden § 41 Abs 3 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1993 (Sbg NSchG 1993), - nunmehr inhaltsgleich § 42 Abs 3 Sbg. NSchG 1999 - findet auf die Festsetzung der Entschädigung, sofern vorstehend nichts anderes bestimmt ist, § 15 des Salzburger Landesstraßengesetzes 1972, LGBl Nr 119, sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist zur Anrufung des Gerichts sechs Monate ab der Erlassung des Entschädigungsbescheids beträgt. Gemäß § 15 Abs 1 lit c des Salzburger Landesstraßengesetzes 1972 kann jeder der beiden Teile, wenn er sich durch die Entscheidung über die Festsetzung der Entschädigungssumme benachteiligt hält, innerhalb eines Jahres nach Zustellung des Enteignungsbescheids die Festsetzung des Betrags der Entschädigung bei jenem Bezirksgericht begehren, in dessen Sprengel sich der Gegenstand der Enteignung befindet. Wird die gerichtliche Entscheidung begehrt, tritt der Bescheid der Landesregierung "hinsichtlich der Höhe der zu leistenden Entschädigung" mit dem Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts außer Kraft.Nach dem hier anzuwendenden Paragraph 41, Absatz 3, des Salzburger Naturschutzgesetzes 1993 (Sbg NSchG 1993), - nunmehr inhaltsgleich Paragraph 42, Absatz 3, Sbg. NSchG 1999 - findet auf die Festsetzung der Entschädigung, sofern vorstehend nichts anderes bestimmt ist, Paragraph 15, des Salzburger Landesstraßengesetzes 1972, Landesgesetzblatt Nr 119, sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist zur Anrufung des Gerichts sechs Monate ab der Erlassung des Entschädigungsbescheids beträgt. Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Litera c, des Salzburger Landesstraßengesetzes 1972 kann jeder der beiden Teile, wenn er sich durch die Entscheidung über die Festsetzung der Entschädigungssumme benachteiligt hält, innerhalb eines Jahres nach Zustellung des Enteignungsbescheids die Festsetzung des Betrags der Entschädigung bei jenem Bezirksgericht begehren, in dessen Sprengel sich der Gegenstand der Enteignung befindet. Wird die gerichtliche Entscheidung begehrt, tritt der Bescheid der Landesregierung "hinsichtlich der Höhe der zu leistenden Entschädigung" mit dem Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts außer Kraft.
Angesichts dieser und ähnlicher gesetzlicher Formulierungen hat der Verwaltungsgerichtshof in älteren Erkenntnissen die Anrufung des Gerichts nur gegen die (tatsächliche) Festsetzung der Entschädigungssumme für zulässig gehalten, nicht jedoch auch dann, wenn die Behörde das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Entschädigung verneinte (Erkenntnis vom 8. 6. 1970, Zl 354/67; VwGHSlg 8712/A u.a.). Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 7. 12. 1974 (VfGHSlg 7431/1974) aus der Formulierung des § 20 Abs 3 erster Satz des Bundesstraßengesetzes 1971, wonach eine Berufung bezüglich der Höhe der im Verwaltungswege zuerkannten Entschädigung unzulässig sei, den Schluss gezogen, dass gegen die Verweigerung einer solchen Entschädigung dem Grunde nach die Berufung zulässig sei und somit in diesem Fall die sukzessive Kompetenz nicht Platz greife.Angesichts dieser und ähnlicher gesetzlicher Formulierungen hat der Verwaltungsgerichtshof in älteren Erkenntnissen die Anrufung des Gerichts nur gegen die (tatsächliche) Festsetzung der Entschädigungssumme für zulässig gehalten, nicht jedoch auch dann, wenn die Behörde das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Entschädigung verneinte (Erkenntnis vom 8. 6. 1970, Zl 354/67; VwGHSlg 8712/A u.a.). Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 7. 12. 1974 (VfGHSlg 7431 aus 1974,) aus der Formulierung des Paragraph 20, Absatz 3, erster Satz des Bundesstraßengesetzes 1971, wonach eine Berufung bezüglich der Höhe der im Verwaltungswege zuerkannten Entschädigung unzulässig sei, den Schluss gezogen, dass gegen die Verweigerung einer solchen Entschädigung dem Grunde nach die Berufung zulässig sei und somit in diesem Fall die sukzessive Kompetenz nicht Platz greife.
Dem folgend sprach der Oberste Gerichtshof in seinem Beschluss 2 Ob 569/91 zu dem mit der hier maßgeblichen Gesetzesbestimmung im Wesentlichen sinngleichen § 28 Abs 4 Oö NSchG aus, werde in einer Entschädigungsregelung zwischen einer Entschädigung dem Grunde und einer solchen der Höhe nach differenziert, so sei nur in der letzteren Frage die sukzessive Zuständigkeit der ordentliche Gerichte gegeben.Dem folgend sprach der Oberste Gerichtshof in seinem Beschluss 2 Ob 569/91 zu dem mit der hier maßgeblichen Gesetzesbestimmung im Wesentlichen sinngleichen Paragraph 28, Absatz 4, Oö NSchG aus, werde in einer Entschädigungsregelung zwischen einer Entschädigung dem Grunde und einer solchen der Höhe nach differenziert, so sei nur in der letzteren Frage die sukzessive Zuständigkeit der ordentliche Gerichte gegeben.
Mit seinem Erkenntnis vom 19. 3. 1990, Zl. 89/10/0181, kehrte der Verwaltungsgerichtshof von seiner bisherigen Rechtsprechungslinie ab. Er bejahte in einem Entschädigungsfall nach dem Kärntner Naturschutzgesetz die Anrufbarkeit des Gerichts sowohl gegen die Höhe als auch gegen die Ablehnung der Entschädigung "dem Grunde nach" und verneinte demgemäß seine Zuständigkeit. Mit Erkenntnis vom 2. 7. 1990, Zl. 89/10/0227, hat der Verwaltungsgerichtshof diese Rechtsauffassung auch auf das Salzburger Naturschutzgesetz 1977 übertragen, dessen § 35 Abs 1 zur Festsetzung der Entschädigung ebenfalls auf § 15 des Salzburger Landesstraßengesetzes 1972 verwies. Die Formulierung des Gesetzgebers sei dahin zu verstehen, dass die ordentlichen Gerichte in der Frage der Bemessung der Entschädigung gegen die Entscheidung der Verwaltungsbehörde unabhängig davon angerufen werden könnten, ob über eine Entschädigung "dem Grunde nach" (im Sinne von abweislich) oder "der Höhe nach" (also zumindest einen Teil des Anspruchs zuerkennend) abgesprochen wurde. In seinem Erkenntnis VwSlg 13.517/A vertiefte der Verwaltungsgerichtshof diese Rechtsprechung unter Hinweis auf die Bestimmung des Art 6 Abs 1 EMRK sowie Art 94 B-VG über die Trennung von Justiz und Verwaltung in allen Instanzen, weil es gerade diesen Normen zuwiderlaufe, ein und dieselbe Rechtsfrage je nach den zufälligen Umständen des konkreten Einzelfalls entweder vom Gericht oder von der Verwaltungsbehörde entscheiden zu lassen.Mit seinem Erkenntnis vom 19. 3. 1990, Zl. 89/10/0181, kehrte der Verwaltungsgerichtshof von seiner bisherigen Rechtsprechungslinie ab. Er bejahte in einem Entschädigungsfall nach dem Kärntner Naturschutzgesetz die Anrufbarkeit des Gerichts sowohl gegen die Höhe als auch gegen die Ablehnung der Entschädigung "dem Grunde nach" und verneinte demgemäß seine Zuständigkeit. Mit Erkenntnis vom 2. 7. 1990, Zl. 89/10/0227, hat der Verwaltungsgerichtshof diese Rechtsauffassung auch auf das Salzburger Naturschutzgesetz 1977 übertragen, dessen Paragraph 35, Absatz eins, zur Festsetzung der Entschädigung ebenfalls auf Paragraph 15, des Salzburger Landesstraßengesetzes 1972 verwies. Die Formulierung des Gesetzgebers sei dahin zu verstehen, dass die ordentlichen Gerichte in der Frage der Bemessung der Entschädigung gegen die Entscheidung der Verwaltungsbehörde unabhängig davon angerufen werden könnten, ob über eine Entschädigung "dem Grunde nach" (im Sinne von abweislich) oder "der Höhe nach" (also zumindest einen Teil des Anspruchs zuerkennend) abgesprochen wurde. In seinem Erkenntnis VwSlg 13.517/A vertiefte der Verwaltungsgerichtshof diese Rechtsprechung unter Hinweis auf die Bestimmung des Artikel 6, Absatz eins, EMRK sowie Artikel 94, B-VG über die Trennung von Justiz und Verwaltung in allen Instanzen, weil es gerade diesen Normen zuwiderlaufe, ein und dieselbe Rechtsfrage je nach den zufälligen Umständen des konkreten Einzelfalls entweder vom Gericht oder von der Verwaltungsbehörde entscheiden zu lassen.
Der Verfassungsgerichtshof verwies in seinem Erkenntnis vom 13. 10. 1993, G 235/92, auf die "in verfassungskonformer Interpretation ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs" und billigte ausdrücklich die in dieser neueren Rechtsprechung zum Ausdruck kommende Rechtsauffassung.
Im Erkenntnis vom 1. 12. 1994, B 478/92, interpretierte der Verfassungsgerichtshof die mit § 15 Abs 1 lit c des Salzburger Landesstraßengesetzes 1972 im Wesentlichen inhaltsgleiche Norm des § 20 Abs 4 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1977 im Sinn einer umfassenden Zuständigkeit des Bezirksgerichts, die auch dann bestehe, wenn der Entschädigungsanspruch dem Grunde nach verneint, der Entschädigungsantrag somit abgewiesen worden sei. Mit Erkenntnis vom 21. 6. 1995, VfSlg 14.176, hob der Verfassungsgerichtshof in Entscheidung des negativen Kompetenzkonflikts die vorzitierte Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 2 Ob 569/91 unter Hinweis auf die dargestellte Judikatur auf und bestimmte ein Bezirksgericht als zuständig.Im Erkenntnis vom 1. 12. 1994, B 478/92, interpretierte der Verfassungsgerichtshof die mit Paragraph 15, Absatz eins, Litera c, des Salzburger Landesstraßengesetzes 1972 im Wesentlichen inhaltsgleiche Norm des Paragraph 20, Absatz 4, des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1977 im Sinn einer umfassenden Zuständigkeit des Bezirksgerichts, die auch dann bestehe, wenn der Entschädigungsanspruch dem Grunde nach verneint, der Entschädigungsantrag somit abgewiesen worden sei. Mit Erkenntnis vom 21. 6. 1995, VfSlg 14.176, hob der Verfassungsgerichtshof in Entscheidung des negativen Kompetenzkonflikts die vorzitierte Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 2 Ob 569/91 unter Hinweis auf die dargestellte Judikatur auf und bestimmte ein Bezirksgericht als zuständig.
Der Oberste Gerichtshof hat schließlich zu den Entschädigungsbestimmungen des Salzburger und des Niederösterreichischen Raumordnungsgesetzes in seinen Entscheidungen 6 Ob 507/91 und 6 Ob 529/95 klargestellt, dass unter der Wendung über das Außerkrafttreten "des Bescheids der Landesregierung hinsichtlich der Höhe der zu leistenden Entschädigung" nur eine Bezeichnung des verwaltungsbehördlichen Bescheids der aber als Ganzes außer Kraft tritt, gemeint sei und keineswegs eine inhaltliche Beschränkung des angeordneten Außerkrafttretens normiert werden solle. Es liege daher auch dann, wenn dem Grundeigentümer die begehrte Entschädigung im Verwaltungsweg versagt worden sei, die Unzulässigkeit des außerstreitigen Rechtsweges nicht vor. Von dieser Rechtsansicht abzugehen, sieht sich der erkennende Senat unter Berücksichtigung der zu den einzelnen Judikaturzitaten dargestellten rechtlichen Erwägungen nicht veranlasst.
In der Sache selbst ist vorerst der wesentliche Inhalt des § 41 Abs 1 Sbg NSchG 1993 in Erinnerung zu rufen. Danach ist dem Eigentümer oder sonstigen dinglich Berechtigten auf Antrag eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten, wenn unter anderem durch die Erklärung zum geschützten Landschaftsteil oder zum Naturschutzgebiet "die Nutzung eines Grundstücks oder die Ausübung eines Rechts erheblich erschwert oder unmöglich gemacht" oder dadurch der Ertrag eines Grundstücks erheblich gemindert wird. Nach ständiger Rechtsprechung sind enteignungsbedingte Vermögensnachteile, bezogen auf den Zeitpunkt der Aufhebung des durch Bescheid enteigneten Rechtes (SZ 71/4), unter Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse des Enteigneten, jedoch unter Heranziehung eines objektiven Wertermittlungsmaßstabs festzustellen (SZ 68/41; SZ 68/121; JBl 1998, 250; 1 Ob 321/98g), wobei die Festsetzung des Entschädigungsbetrags von der konkreten Verwendbarkeit der betroffenen Grundstücke nach der Sach- und Rechtslage unmittelbar vor dem enteignungsgleichen Eingriff abhängt (8 Ob 625/90; 6 Ob 502/93; 1 Ob 321/98g). Die Enteignungsentschädigung bildet das Entgelt für die durch die Aufhebung des enteigneten Rechtes eintretenden vermögensrechtlichen Nachteile. Maßgeblich für die Höhe der Entschädigung ist somit das Maß der verursachten vermögensrechtlichen Nachteile, die dem Enteigneten erwachsen, soll doch durch die zu gewährende Entschädigung dem Enteigneten grundsätzlich der Unterschied zwischen seiner Vermögenslage vor und nach der Enteignung ausgeglichen werden (SZ 51/175; SZ 60/269; SZ 68/121; 1 Ob 245/99g u.a.). Der Entschädigungsanspruch ist deshalb gerechtfertigt, weil der Enteignete auf Grund der verfügten Eigentumsbeschränkungen unter anderem Rechte nicht auf die Art oder in dem Umfang nutzen kann, wie sie ihm grundsätzlich zustehen (1 Ob 41/92). Rummel/Schlager (Enteignungsentschädigung, 92) weisen in diesem Zusammenhang darauf hin, der stehende Satz in der Judikatur, dass es nicht auf die im Zeitpunkt der Enteignung tatsächliche Verwendung der Liegenschaft ankomme, sondern dass alle bestehenden Verwendungsmöglichkeiten zu berücksichtigen sind, sei mit dem hier als allein zutreffend erkannten Prinzip konkreter Schadensermittlung voll vereinbar. Es stelle etwa auch die Verkaufsmöglichkeit der Liegenschaft einen individuellen Vermögensbestandteil dar, der zwar im Enteignungszeitpunkt nur latent, aber doch konkret vorhanden sei. Diese Autoren stellen weiters fest (aaO, 55 f), dass die einzelnen Naturschutzregelungen in der Entschädigungsfrage weitgehend übereinstimmten; bisweilen werde die Art der geschützten Nutzung näher umschrieben. So sei gemäß § 18 Abs 2 NÖ NSchG jener Nutzungsumfang entscheidend, wie er vor der Naturschutzerklärung dem Eigentümer "zugestanden ist"; § 25 Abs 1 lit a Stmk NSchG stelle auf die konkrete erlaubte Nutzungsmöglichkeit ab.In der Sache selbst ist vorerst der wesentliche Inhalt des Paragraph 41, Absatz eins, Sbg NSchG 1993 in Erinnerung zu rufen. Danach ist dem Eigentümer oder sonstigen dinglich Berechtigten auf Antrag eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten, wenn unter anderem durch die Erklärung zum geschützten Landschaftsteil oder zum Naturschutzgebiet "die Nutzung eines Grundstücks oder die Ausübung eines Rechts erheblich erschwert oder unmöglich gemacht" oder dadurch der Ertrag eines Grundstücks erheblich gemindert wird. Nach ständiger Rechtsprechung sind enteignungsbedingte Vermögensnachteile, bezogen auf den Zeitpunkt der Aufhebung des durch Bescheid enteigneten Rechtes (SZ 71/4), unter Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse des Enteigneten, jedoch unter Heranziehung eines objektiven Wertermittlungsmaßstabs festzustellen (SZ 68/41; SZ 68/121; JBl 1998, 250; 1 Ob 321/98g), wobei die Festsetzung des Entschädigungsbetrags von der konkreten Verwendbarkeit der betroffenen Grundstücke nach der Sach- und Rechtslage unmittelbar vor dem enteignungsgleichen Eingriff abhängt (8 Ob 625/90; 6 Ob 502/93; 1 Ob 321/98g). Die Enteignungsentschädigung bildet das Entgelt für die durch die Aufhebung des enteigneten Rechtes eintretenden vermögensrechtlichen Nachteile. Maßgeblich für die Höhe der Entschädigung ist somit das Maß der verursachten vermögensrechtlichen Nachteile, die dem Enteigneten erwachsen, soll doch durch die zu gewährende Entschädigung dem Enteigneten grundsätzlich der Unterschied zwischen seiner Vermögenslage vor und nach der Enteignung ausgeglichen werden (SZ 51/175; SZ 60/269; SZ 68/121; 1 Ob 245/99g u.a.). Der Entschädigungsanspruch ist deshalb gerechtfertigt, weil der Enteignete auf Grund der verfügten Eigentumsbeschränkungen unter anderem Rechte nicht auf die Art oder in dem Umfang nutzen kann, wie sie ihm grundsätzlich zustehen (1 Ob 41/92). Rummel/Schlager (Enteignungsentschädigung, 92) weisen in diesem Zusammenhang darauf hin, der stehende Satz in der Judikatur, dass es nicht auf die im Zeitpunkt der Enteignung tatsächliche Verwendung der Liegenschaft ankomme, sondern dass alle bestehenden Verwendungsmöglichkeiten zu berücksichtigen sind, sei mit dem hier als allein zutreffend erkannten Prinzip konkreter Schadensermittlung voll vereinbar. Es stelle etwa auch die Verkaufsmöglichkeit der Liegenschaft einen individuellen Vermögensbestandteil dar, der zwar im Enteignungszeitpunkt nur latent, aber doch konkret vorhanden sei. Diese Autoren stellen weiters fest (aaO, 55 f), dass die einzelnen Naturschutzregelungen in der Entschädigungsfrage weitgehend übereinstimmten; bisweilen werde die Art der geschützten Nutzung näher umschrieben. So sei gemäß Paragraph 18, Absatz 2, NÖ NSchG jener Nutzungsumfang entscheidend, wie er vor der Naturschutzerklärung dem Eigentümer "zugestanden ist"; Paragraph 25, Absatz eins, Litera a, Stmk NSchG stelle auf die konkrete erlaubte Nutzungsmöglichkeit ab.
Entgegen der offenkundig von der Antragsgegnerin vertretenen Ansicht kann aus dem Umstand, dass § 41 Abs 1 Sbg NSchG 1993 eine andere Formulierung als die beiden zuletzt genannten Naturschutzgesetze verwendet nicht der Wille des Gesetzgebers abgeleitet werden, den Umfang der Entschädigung einzuschränken: Das vom Antragsgegner grundsätzlich erkannte Auslegungsproblem, die zweite im Gesetz vorgesehene Alternative der erheblichen Ertragsminderung wäre dann obsolet, würde die Nutzung des Grundstücks als Ertrag der aktuellen Bewirtschaftung gedeutet, kann zwanglos gelöst werden, indem die gesetzliche Wendung: "Wird ... die Nutzung eines Grundstücks oder die Ausübung eines Rechts erheblich erschwert oder unmöglich gemacht...." im Sinne der dargestellten Judikatur als Beschränkung in den rechtlich zustehenden Möglichkeiten der Nutzung oder der Rechtsausübung verstanden wird. Der Gesetzgeber hat dann gerade auch für Fälle, wie den hier strittigen, in denen ein Grundstück zwar keinen aktuellen Ertrag abwirft, aber der Berechtigte durch die behördliche Verfügung in seinen Nutzungsmöglichkeiten beschränkt wird, vorgesorgt. Mit einer derartigen Gesetzesauslegung wird verfassungskonformerweise dem Grundsatz Rechnung getragen, dass im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz sogenannte "Sonderopfer" unzulässig sind (VfSlg 6884; VfSlg 7234; Klicka in Schwimann ABGB2 § 365 Rz 17).Entgegen der offenkundig von der Antragsgegnerin vertretenen Ansicht kann aus dem Umstand, dass Paragraph 41, Absatz eins, Sbg NSchG 1993 eine andere Formulierung als die beiden zuletzt genannten Naturschutzgesetze verwendet nicht der Wille des Gesetzgebers abgeleitet werden, den Umfang der Entschädigung einzuschränken: Das vom Antragsgegner grundsätzlich erkannte Auslegungsproblem, die zweite im Gesetz vorgesehene Alternative der erheblichen Ertragsminderung wäre dann obsolet, würde die Nutzung des Grundstücks als Ertrag der aktuellen Bewirtschaftung gedeutet, kann zwanglos gelöst werden, indem die gesetzliche Wendung: "Wird ... die Nutzung eines Grundstücks oder die Ausübung eines Rechts erheblich erschwert oder unmöglich gemacht...." im Sinne der dargestellten Judikatur als Beschränkung in den rechtlich zustehenden Möglichkeiten der Nutzung oder der Rechtsausübung verstanden wird. Der Gesetzgeber hat dann gerade auch für Fälle, wie den hier strittigen, in denen ein Grundstück zwar keinen aktuellen Ertrag abwirft, aber der Berechtigte durch die behördliche Verfügung in seinen Nutzungsmöglichkeiten beschränkt wird, vorgesorgt. Mit einer derartigen Gesetzesauslegung wird verfassungskonformerweise dem Grundsatz Rechnung getragen, dass im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz sogenannte "Sonderopfer" unzulässig sind (VfSlg 6884; VfSlg 7234; Klicka in Schwimann ABGB2 Paragraph 365, Rz 17).
Es ist daher den Vorinstanzen darin beizupflichten, dass ungeachtet der seit Jahrzehnten unterbliebenen forstlichen Nutzung die im Enteignungszeitpunkt bestehende wirtschaftliche Verwendungsmöglichkeit für die Festsetzung der Entschädigungssumme maßgeblich ist (Klicka aaO § 365 Rz 29). Ob eine derartige Möglichkeit für die gesamte aktuelle Bestockung und den Zuwachs bestand, wird das Erstgericht im fortgesetzten Verfahren festzustellen und die enteignungsbedingten Nachteile konkret zu ermitteln haben.Es ist daher den Vorinstanzen darin beizupflichten, dass ungeachtet der seit Jahrzehnten unterbliebenen forstlichen Nutzung die im Enteignungszeitpunkt bestehende wirtschaftliche Verwendungsmöglichkeit für die Festsetzung der Entschädigungssumme maßgeblich ist (Klicka aaO Paragraph 365, Rz 29). Ob eine derartige Möglichkeit für die gesamte aktuelle Bestockung und den Zuwachs bestand, wird das Erstgericht im fortgesetzten Verfahren festzustellen und die enteignungsbedingten Nachteile konkret zu ermitteln haben.
Schon die unterbliebenen Feststellungen über die Nutzungsmöglichkeiten, insbesondere auch unter Berücksichtigung des Schutzwaldcharakters der von den Eigentumsbeschränkungen betroffenen Flächen, rechtfertigt die Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen. Es ist daher nur ergänzend darauf zu verweisen, dass der gemäß § 41 Abs 3 Sbg NSchG 1993 anzuwendende § 15 Abs 1 lit b des Salzburger Landesstraßengesetzes 1972 kein zweistufiges Verfahren vorsieht, sondern ausdrücklich normiert, dass der Enteignungsbescheid auch die Höhe der Entschädigung festzusetzen habe. Dass durch die Anrufung des Gerichts dieser eine Einheit bildende Bescheid zur Gänze außer Kraft gesetzt wird, wurde bereits ausführlich erörtert. Eine Entscheidung über den Grund des Entschädigungsanspruchs nach Art eines Zwischenurteils im Rechtsstreit sehen die Verfahrensbestimmungen nicht vor. Verfahrensgegenstand, über den es abzusprechen gilt, ist das Entschädigungsbegehren als solches (6 Ob 507/91). Das Erstgericht wird daher im fortgesetzten Verfahren über das Entschädigungsbegehren als Ganzes abzusprechen haben.Schon die unterbliebenen Feststellungen über die Nutzungsmöglichkeiten, insbesondere auch unter Berücksichtigung des Schutzwaldcharakters der von den Eigentumsbeschränkungen betroffenen Flächen, rechtfertigt die Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen. Es ist daher nur ergänzend darauf zu verweisen, dass der gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Sbg NSchG 1993 anzuwendende Paragraph 15, Absatz eins, Litera b, des Salzburger Landesstraßengesetzes 1972 kein zweistufiges Verfahren vorsieht, sondern ausdrücklich normiert, dass der Enteignungsbescheid auch die Höhe der Entschädigung festzusetzen habe. Dass durch die Anrufung des Gerichts dieser eine Einheit bildende Bescheid zur Gänze außer Kraft gesetzt wird, wurde bereits ausführlich erörtert. Eine Entscheidung über den Grund des Entschädigungsanspruchs nach Art eines Zwischenurteils im Rechtsstreit sehen die Verfahrensbestimmungen nicht vor. Verfahrensgegenstand, über den es abzusprechen gilt, ist das Entschädigungsbegehren als solches (6 Ob 507/91). Das Erstgericht wird daher im fortgesetzten Verfahren über das Entschädigungsbegehren als Ganzes abzusprechen haben.
Gemäß § 15 Abs 1 des Salzburger Landesstraßengesetzes 1972 sind für die Durchführung der Enteignung und die Festsetzung der Entschädigung die Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954 mit dort festgelegten Abweichungen sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 30 Abs 3 bis 5 EisbEG beträgt die Frist für die Rechtsmittelschriften 14 Tage. Der Revisionsrekurs wurde der Antragstellerin am 21. 2. 2000 zugestellt, sodass die Rechtsmittelfrist mit dem 6. 3. 2000 ablief und der einen Tag später zur Post gegebene Schriftsatz verspätet ist. Der als "Anhang zum Revisionsrekurs der Antragsgegnerin" bezeichnete Schriftsatz ist, gerechnet von der Zustellung des zweitinstanzlichen Beschlusses am 31. 1. 2000, um zwei Tage zu spät zur Post gegeben, sodass er schon deshalb zurückzuweisen ist, ohne dass der hier - zweifellos (vgl Gitschthaler in Rechberger ZPO2 § 25 Rz 21) - anzuwendende Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels näher zu untersuchen wäre.Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, des Salzburger Landesstraßengesetzes 1972 sind für die Durchführung der Enteignung und die Festsetzung der Entschädigung die Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954 mit dort festgelegten Abweichungen sinngemäß anzuwenden. Gemäß Paragraph 30, Absatz 3 bis 5 EisbEG beträgt die Frist für die Rechtsmittelschriften 14 Tage. Der Revisionsrekurs wurde der Antragstellerin am 21. 2. 2000 zugestellt, sodass die Rechtsmittelfrist mit dem 6. 3. 2000 ablief und der einen Tag später zur Post gegebene Schriftsatz verspätet ist. Der als "Anhang zum Revisionsrekurs der Antragsgegnerin" bezeichnete Schriftsatz ist, gerechnet von der Zustellung des zweitinstanzlichen Beschlusses am 31. 1. 2000, um zwei Tage zu spät zur Post gegeben, sodass er schon deshalb zurückzuweisen ist, ohne dass der hier - zweifellos vergleiche Gitschthaler in Rechberger ZPO2 Paragraph 25, Rz 21) - anzuwendende Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels näher zu untersuchen wäre.
Eine Kostenentscheidung entfällt, weil Kosten nicht verzeichnet wurden.