Rechtssatz RS0045938
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0045938
Entscheidungsdatum
22.10.2001
Rechtssatz
Art 13 VEG ist eine Verfahrensbestimmung im Sinne des Art 11 Abs 2 B-VG er ist daher auf auf Landesgesetze, die Enteignungen oder Eigentumsbeschränkungen und deren Entschädigung vorsehen und nicht anders anordnen, anzuwenden. Über Anträge nach § 20 Abs 4 Sbg ROG hat demnach das Gericht in außstrVerf unter Anwendung der Vorschriften des EisbEG zu entscheiden.Artikel 13, VEG ist eine Verfahrensbestimmung im Sinne des Artikel 11, Absatz 2, B-VG er ist daher auf auf Landesgesetze, die Enteignungen oder Eigentumsbeschränkungen und deren Entschädigung vorsehen und nicht anders anordnen, anzuwenden. Über Anträge nach Paragraph 20, Absatz 4, Sbg ROG hat demnach das Gericht in außstrVerf unter Anwendung der Vorschriften des EisbEG zu entscheiden.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 611/83
Entscheidungstext OGH 01.06.1983 1 Ob 611/83
Veröff: SZ 56/87 = JBl 1984,34
- 7 Ob 609/83
Entscheidungstext OGH 17.11.1983 7 Ob 609/83
nur: Art 13 VEG ist eine Verfahrensbestimmung im Sinne des Art 11 Abs 2 B - VG er ist daher auf auf Landesgesetze, die Enteignungen oder Eigentumsbeschränkungen und deren Entschädigung vorsehen und nicht anders anordnen, anzuwenden. (T1) Veröff: EvBl 1985/50 S 240 = SZ 56/167
- 1 Ob 575/88
Entscheidungstext OGH 28.06.1988 1 Ob 575/88
nur T1
- 4 Ob 599/88
Entscheidungstext OGH 13.12.1988 4 Ob 599/88
Vgl auch
- 6 Ob 507/91
Entscheidungstext OGH 25.02.1993 6 Ob 507/91
Auch; nur: Über Anträge nach § 20 Abs 4 Sbg ROG hat demnach das Gericht in außstrVerf unter Anwendung der Vorschriften des EisbEG zu entscheiden. (T2)
- 6 Ob 529/95
Entscheidungstext OGH 06.04.1995 6 Ob 529/95
Auch; nur T2; Beisatz: nö ROG (T3)
- 1 Ob 76/00h
Entscheidungstext OGH 29.08.2000 1 Ob 76/00h
Vgl; Beisatz: Es liegt auch dann, wenn dem Grundeigentümer die begehrte Entschädigung im Verwaltungsweg versagt worden ist, die Unzulässigkeit des außerstreitigen Rechtsweges nicht vor. (T4); Veröff: SZ 73/128
- 1 Ob 219/01i
Entscheidungstext OGH 22.10.2001 1 Ob 219/01i
Auch; Beisatz: Art 13 VEG ist nicht nur auf Enteignungen, die mit dem Eingriff eine Rechtsübertragung verbinden, sondern auch auf Eigentumsbeschränkungen anzuwenden, die nicht mit einer Rechtsübertragung auf einen Dritten verbunden sind. (T5); Beisatz: Art 13 VEG gilt auch für behauptete Legalenteignungen, weil in solchen Fällen das angebliche Enteignungsgesetz den Individualbescheid ersetze und daher - unabhängig von der Frage, ob der Entschädigungsanspruch berechtigt ist - unmittelbar ein Entschädigungsantrag an das nach dem Eisenbahnenteignungsgesetz 1954 zuständige Gericht gestellt werden kann. (T6); Veröff: SZ 74/180
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0045938
Dokumentnummer
JJR_19830601_OGH0002_0010OB00611_8300000_001