Der Revisionsrekurs ist im Sinne des Aufhebungsantrages berechtigt.
Mit Ausnahme Kärntens enthalten alle Raumordnungsvorschriften der Länder Entschädigungsvorschriften für gewisse durch Änderung der durch Raumordnungspläne bedingte Vermögensnachteile, wobei die zu leistenden Entschädigungen (im Fall der Nichteinigung) durchgehend zunächst von der Verwaltungsbehörde (Bürgermeister, Magistrat, Bezirksverwaltungsbehörde und Landesregierung) durch Bescheid festzusetzen sind; teilweise ist dagegen eine Berufung vorgesehen, teilweise nicht. Es besteht aber - mit Ausnahme des TirROG 1994 (§ 71) - in allen Fällen eine sukzessive Gerichtszuständigkeit (Korinek/Pauger/Rummel, Handbuch des Enteignungsrechts 164 und 168).Mit Ausnahme Kärntens enthalten alle Raumordnungsvorschriften der Länder Entschädigungsvorschriften für gewisse durch Änderung der durch Raumordnungspläne bedingte Vermögensnachteile, wobei die zu leistenden Entschädigungen (im Fall der Nichteinigung) durchgehend zunächst von der Verwaltungsbehörde (Bürgermeister, Magistrat, Bezirksverwaltungsbehörde und Landesregierung) durch Bescheid festzusetzen sind; teilweise ist dagegen eine Berufung vorgesehen, teilweise nicht. Es besteht aber - mit Ausnahme des TirROG 1994 (Paragraph 71,) - in allen Fällen eine sukzessive Gerichtszuständigkeit (Korinek/Pauger/Rummel, Handbuch des Enteignungsrechts 164 und 168).
Das nöROG 1976 gehört entgegen der Meinung des Rekursgerichtes zu jenen landesgesetzlichen Raumordnungsvorschriften, welche sogar ausdrücklich anordnen, daß gegen den Entschädigungsbescheid der Gemeinde keine Berufung zulässig ist (§ 24 Abs 2 letzter Satz). Daß damit der verwaltungsbehördliche Bescheid über den bei der Gemeinde gestellten Antrag auf Ersatz der Aufwendungen schlechthin gemeint ist und nicht nur ein solcher über die Höhe des Ersatzes, also auch eine bescheidmäßige Versagung der begehrten Entschädigung "dem Grunde nach", ergibt sich überdies unmißverständlich aus der die sukzessive Gerichtszuständigkeit anordnenden Vorschrift des § 24 Abs 3 nöROG 1976, deren letzter Satz sogar ausdrücklich gerade auf diesen Fall Bezug nimmt: Danach hat nämlich das rechtzeitig angerufene örtlich zuständige Bezirksgericht, "wenn die Behörde dem Grundeigentümer die begehrte Entschädigung mit der Begründung versagt hat, das Grundstück sei von einem Bauverbot betroffen", über diese Frage ein Gutachten eines Ingenieurkonsulenten für Raumordnung einzuholen. Da somit der niederösterreichische Landesgesetzgeber einerseits ausdrücklich gegen den Bescheid der Gemeinde über einen vom Grundeigentümer beantragten Ersatz für Aufwendungen die Erhebung eines Rechtsmittels im Verwaltungsverfahren für unzulässig erklärt und andererseits den Übergang der Entscheidungsbefugnis auf das Gericht im Wege der sogenannten sukzessiven Zuständigkeit durch Erlassung einer zwingenden Beweismittelanordnung auch dann vorausgesetzt hat, wenn die Behörde dem Grundeigentümer die begehrte Entschädigung mit der Begründung versagte, das Grundstück sei von einem Bauverbot betroffen, liegt die vom Rekursgericht angenommene Unzulässigkeit des außerstreitigen Rechtsweges nicht vor. Abgesehen davon, daß einer gegenteiligen Auslegung hier schon der klare Gesetzeswortlaut entgegensteht, ist eine solche jüngst sowohl vom Obersten Gerichtshof als auch davor schon vom Verwaltungsgerichtshof sogar in jenen Fällen abgelehnt worden, in denen die landesgesetzlichen Regelungen - wie etwa § 20 Abs 3 und 4 SbgROG 1977 (nunmehr § 25 Abs 3 und 4 SbgROG 1992) - die Frage der Zulässigkeit einer Berufung gegen den Bescheid der Verwaltungsbehörde offen gelassen haben (6 Ob 507, 1520/91; VwSlgNF 13.517/A).Das nöROG 1976 gehört entgegen der Meinung des Rekursgerichtes zu jenen landesgesetzlichen Raumordnungsvorschriften, welche sogar ausdrücklich anordnen, daß gegen den Entschädigungsbescheid der Gemeinde keine Berufung zulässig ist (Paragraph 24, Absatz 2, letzter Satz). Daß damit der verwaltungsbehördliche Bescheid über den bei der Gemeinde gestellten Antrag auf Ersatz der Aufwendungen schlechthin gemeint ist und nicht nur ein solcher über die Höhe des Ersatzes, also auch eine bescheidmäßige Versagung der begehrten Entschädigung "dem Grunde nach", ergibt sich überdies unmißverständlich aus der die sukzessive Gerichtszuständigkeit anordnenden Vorschrift des Paragraph 24, Absatz 3, nöROG 1976, deren letzter Satz sogar ausdrücklich gerade auf diesen Fall Bezug nimmt: Danach hat nämlich das rechtzeitig angerufene örtlich zuständige Bezirksgericht, "wenn die Behörde dem Grundeigentümer die begehrte Entschädigung mit der Begründung versagt hat, das Grundstück sei von einem Bauverbot betroffen", über diese Frage ein Gutachten eines Ingenieurkonsulenten für Raumordnung einzuholen. Da somit der niederösterreichische Landesgesetzgeber einerseits ausdrücklich gegen den Bescheid der Gemeinde über einen vom Grundeigentümer beantragten Ersatz für Aufwendungen die Erhebung eines Rechtsmittels im Verwaltungsverfahren für unzulässig erklärt und andererseits den Übergang der Entscheidungsbefugnis auf das Gericht im Wege der sogenannten sukzessiven Zuständigkeit durch Erlassung einer zwingenden Beweismittelanordnung auch dann vorausgesetzt hat, wenn die Behörde dem Grundeigentümer die begehrte Entschädigung mit der Begründung versagte, das Grundstück sei von einem Bauverbot betroffen, liegt die vom Rekursgericht angenommene Unzulässigkeit des außerstreitigen Rechtsweges nicht vor. Abgesehen davon, daß einer gegenteiligen Auslegung hier schon der klare Gesetzeswortlaut entgegensteht, ist eine solche jüngst sowohl vom Obersten Gerichtshof als auch davor schon vom Verwaltungsgerichtshof sogar in jenen Fällen abgelehnt worden, in denen die landesgesetzlichen Regelungen - wie etwa Paragraph 20, Absatz 3 und 4 SbgROG 1977 (nunmehr Paragraph 25, Absatz 3 und 4 SbgROG 1992) - die Frage der Zulässigkeit einer Berufung gegen den Bescheid der Verwaltungsbehörde offen gelassen haben (6 Ob 507, 1520/91; VwSlgNF 13.517/A).
Über den vorliegenden Antrag auf Neufestsetzung der Entschädigung ist demnach im außerstreitigen Rechtsweg zu entscheiden.
Bei dieser Sachlage war der angefochtene Beschluß aufzuheben und dem Rekursgericht eine Sachentscheidung aufzutragen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf der analogen Anwendung des § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf der analogen Anwendung des Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.