Der Revisionsrekurs ist zulässig. Nach stRsp (JB 203; zuletzt etwa EFSlg 47.126; 52.675) ist im Verfahren außer Streitsachen ein Aufhebungsbeschluß des Rekursgerichtes unabhängig von der Beisetzung eines Rechtskraftvorbehaltes durch die zweite Instanz anfechtbar. Das gilt auch in Enteignungsfällen, in denen kraft besonderer
Anordnung oder gemäß Art. 13 VEG (vgl. SZ 56/87 = JBl 1984, 34;Anordnung oder gemäß Artikel 13, VEG vergleiche SZ 56/87 = JBl 1984, 34;
SZ 56/167 = EvBl 1985/50) nach dem Eisenbahnenteignungsgesetz zu
verfahren ist (SZ 30/47; SZ 31/18; SZ 33/73; SZ 50/158;
SZ 51/175 uva), und zwar auch dann, wenn sich die Beschwerde nicht gegen die Aufhebung als solche, sondern nur gegen die dem Erstgericht erteilten Aufträge richtet (SZ 48/54; JBl 1983, 432) oder nur eine bindende Rechtsansicht bekämpft wird (SZ 33/73). Der Revisionsrekurswerber macht zwar zu Recht geltend, daß bei der Festsetzung der Enteignungsentschädigung nach § 18 Abs 3 TirBO darauf Rücksicht genommen werden muß, daß die im Jahre 1959 auferlegte Abtretungsverpflichtung nicht vollstreckbar ist. Trotz dieses Erfolges bei der Bekämpfung einer bindenden Rechtsansicht hat es jedoch bei der Aufhebung der Entscheidung des Erstgerichtes zu bleiben, weil Feststellungen über den Wert der abzutretenden Grundflächen fehlen. Im spruchmäßigen Ergebnis ist daher der Revisionsrekurs nicht berechtigt.SZ 51/175 uva), und zwar auch dann, wenn sich die Beschwerde nicht gegen die Aufhebung als solche, sondern nur gegen die dem Erstgericht erteilten Aufträge richtet (SZ 48/54; JBl 1983, 432) oder nur eine bindende Rechtsansicht bekämpft wird (SZ 33/73). Der Revisionsrekurswerber macht zwar zu Recht geltend, daß bei der Festsetzung der Enteignungsentschädigung nach Paragraph 18, Absatz 3, TirBO darauf Rücksicht genommen werden muß, daß die im Jahre 1959 auferlegte Abtretungsverpflichtung nicht vollstreckbar ist. Trotz dieses Erfolges bei der Bekämpfung einer bindenden Rechtsansicht hat es jedoch bei der Aufhebung der Entscheidung des Erstgerichtes zu bleiben, weil Feststellungen über den Wert der abzutretenden Grundflächen fehlen. Im spruchmäßigen Ergebnis ist daher der Revisionsrekurs nicht berechtigt.
Bei der in Punkt 2. des Baubewilligungsbescheides der Antragsgegnerin vom 4.5.1959, Zl. VI-1129/1959, ausgesprochenen Verpflichtung, daß der Antragsteller den "vor der Straßenfluchtlinie liegenden Grund .... über jederzeitiges Verlangen (der Antragsgegnerin) unentgeltlich, kostenlos und lastenfrei dem öffentlichen Gut zu übereignen" habe, handelt es sich, wie das Rekursgericht zutreffend erkannte, nicht um einen selbständigen, individuellen Verwaltungsakt, sondern um eine Auflage, die dem damals nach der (später durch § 57 Abs 2 Z 2 TirBO aufgehobenen) Innsbrucker Bauordnung LGBl. 1896/31 erlassenen Baubewilligungsbescheid beigesetzt wurde. Unter "Auflagen" werden nach der Verwaltungsrechtslehre belastende (= pflichtbegründende) Nebenbestimmungen verstanden, die einem (an sich) begünstigenden Verwaltungsakt beigefügt werden. Sie können auf ein Tun, Dulden oder Unterlassen gerichtet sein und bilden mit dem begünstigenden Verwaltungsakt eine untrennbare Einheit (Krzizek, System des Baurechts I 11; Antoniolli, Verwaltungsrecht 207; Adamovich, Verwaltungsrecht5 I 112 f; ausf Antoniolli-Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht 512 f; Adamovich-Funk, Allgemeines Verwaltungsrecht3, 273, 403; Mell-Schwimann, Grundriß des Baurechts 255; auch Hauer, Tiroler Baurecht 140 mit tw. abw. Ansicht zur abgesonderten Bekämpfbarkeit solcher Auflagen; VfSlg. 8.986; 9.225; 9.440; VwSlg. 9.043 A; 9.895 A; 1 Ob 723/83). Werden solche Auflagen auferlegt, so steht es im Belieben des Einschreiters, ob er von den ihm durch den begünstigenden Verwaltungsakt eingeräumten Rechten Gebrauch macht. Tut er dies aber, dann hat er die Auflage zu erfüllen (Krzizek aaO I 409; Antoniolli aaO 207; Wilhem, Privatrechtliche Probleme der Subvention, in Wenger, Förderungsverwaltung 195 ff, 203 f; Antoniolli-Koja aaO 513; 1 Ob 723/83). Der Verwaltungsakt wird ohne Rücksicht auf die Erfüllung der Auflage rechtswirksam; das durch den Spruch gestaltete Rechtsverhältnis bleibt auch bei Nichtbeachtung der Auflage bestehen, doch kann die Auflage, wenn sie nicht erfüllt wird, vollstreckt werden (Antoniolli aaO 207; Antoniolli-Koja aaO 513; VwSlg. 9.895).Bei der in Punkt 2. des Baubewilligungsbescheides der Antragsgegnerin vom 4.5.1959, Zl. VI-1129/1959, ausgesprochenen Verpflichtung, daß der Antragsteller den "vor der Straßenfluchtlinie liegenden Grund .... über jederzeitiges Verlangen (der Antragsgegnerin) unentgeltlich, kostenlos und lastenfrei dem öffentlichen Gut zu übereignen" habe, handelt es sich, wie das Rekursgericht zutreffend erkannte, nicht um einen selbständigen, individuellen Verwaltungsakt, sondern um eine Auflage, die dem damals nach der (später durch Paragraph 57, Absatz 2, Ziffer 2, TirBO aufgehobenen) Innsbrucker Bauordnung LGBl. 1896/31 erlassenen Baubewilligungsbescheid beigesetzt wurde. Unter "Auflagen" werden nach der Verwaltungsrechtslehre belastende (= pflichtbegründende) Nebenbestimmungen verstanden, die einem (an sich) begünstigenden Verwaltungsakt beigefügt werden. Sie können auf ein Tun, Dulden oder Unterlassen gerichtet sein und bilden mit dem begünstigenden Verwaltungsakt eine untrennbare Einheit (Krzizek, System des Baurechts römisch eins 11; Antoniolli, Verwaltungsrecht 207; Adamovich, Verwaltungsrecht5 römisch eins 112 f; ausf Antoniolli-Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht 512 f; Adamovich-Funk, Allgemeines Verwaltungsrecht3, 273, 403; Mell-Schwimann, Grundriß des Baurechts 255; auch Hauer, Tiroler Baurecht 140 mit tw. abw. Ansicht zur abgesonderten Bekämpfbarkeit solcher Auflagen; VfSlg. 8.986; 9.225; 9.440; VwSlg. 9.043 A; 9.895 A; 1 Ob 723/83). Werden solche Auflagen auferlegt, so steht es im Belieben des Einschreiters, ob er von den ihm durch den begünstigenden Verwaltungsakt eingeräumten Rechten Gebrauch macht. Tut er dies aber, dann hat er die Auflage zu erfüllen (Krzizek aaO römisch eins 409; Antoniolli aaO 207; Wilhem, Privatrechtliche Probleme der Subvention, in Wenger, Förderungsverwaltung 195 ff, 203 f; Antoniolli-Koja aaO 513; 1 Ob 723/83). Der Verwaltungsakt wird ohne Rücksicht auf die Erfüllung der Auflage rechtswirksam; das durch den Spruch gestaltete Rechtsverhältnis bleibt auch bei Nichtbeachtung der Auflage bestehen, doch kann die Auflage, wenn sie nicht erfüllt wird, vollstreckt werden (Antoniolli aaO 207; Antoniolli-Koja aaO 513; VwSlg. 9.895).
Mit einer Auflage zu einem begünstigenden Verwaltungsakt auferlegte Grundabtretungsverpflichtungen sind ihrem Wesen nach Enteignungsmaßnahmen (ausf Mell-Schwimann aaO 189 ff; 6 Ob 665/87; VfSlg. 3.666; 8.981); hiebei bildet allerdings die auferlegte Verpflichtung, auf Verlangen der Behörde zu einem späteren Zeitpunkt Grund in das öffentliche Gut abzutreten, nur den Titel für den späteren Eigentumsübergang, der erst durch die freiwillige Erfüllung oder die zwangsweise Vollziehung bewirkt wird und sich damit von einem die Enteignung aussprechenden Verwaltungsakt, mit dessen Rechtskraft der Eigentumsübergang unmittelbar bewirkt wird, unterscheidet. Der Antragsteller hat den Bescheid vom 4.5.1959, Zl. VI-1129/1959, nicht angefochten, so daß dieser Bescheid mit der verpflichtenden Auflage in Rechtskraft erwachsen ist und die Frage, ob der Antragsteller auch die Auflage als Beschränkung (= teilweise Abweisung seines Antrages) gesondert hätte anfechten können (so Hauer aaO 140 gegen die hL und Rsp), auf sich beruhen kann. Die im rechtskräftigen Bescheid enthaltene Verpflichtung zur unentgeltlichen Abtretung wurde auch durch die spätere Änderung der Gesetzeslage nicht berührt. Nach § 18 Abs 1 der am 1.1.1975 in Kraft getretenen Tiroler Bauordnung 1974 LGBl. Nr. 42 sind nämlich Grundflächen, die für die Herstellung öffentlicher Verkehrsflächen der Gemeinde benötigt werden, an die Gemeinde gegen Entschädigung abzutreten. Nach § 18 Abs 3 TirBO gebührt dem Enteigneten für alle durch die Enteignung verursachten Nachteile eine Entschädigung. Ein Rechtssatz, daß durch die Aufhebung eines Gesetzes alle früheren, auf Grund des aufgehobenen Gesetzes erlassenen behördlichen Individualakte (seien es gerichtliche Entscheidungen oder Bescheide der Verwaltungsbehörden) außer Kraft treten, ist dem österreichischen Recht fremd (VfSlg. 3.003; 1 Ob 723/83); vielmehr ist in jedem Einzelfall das rechtliche Schicksal der auf einem aufgehobenen Gesetz beruhenden individuellen Verwaltungsakte auf Grund der neuen Rechtslage zu überprüfen und hiebei inbesondere zu klären, ob das neue Gesetz (im Rahmen seiner Übergangsbestimmungen) Vorschriften für die Aufrechterhaltung oder Aufhebung der auf das aufgehobene Gesetz gegründeten individuellen Verwaltungsakte enthält (VwSlg. 6.043 = JBl 1964, 219; 1 Ob 723/83). Eine solche Bestimmung enthält hier § 56 Abs 1 TirBO, wonach Bewilligungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits rechtskräftig waren, unberührt geblieben sind. Mit der erteilten Baubewilligung blieb daher auch die untrennbar damit verbundene Auflage, die den Antragsteller zur Grundabtretung verpflichtete, aufrecht. Aus dem Umstand (allein), daß nach § 18 TirBO eine entschädigungslose Grundabtretung für öffentliche Verkehrsflächen nicht mehr vorgesehen ist, kann daher der Antragsteller nichts für sich ableiten. An den damit aufrecht gebliebenen Bescheid der Verwaltungsbehörde sind die Gerichte auch dann gebunden, wenn er unvollständig, mangelhaft oder fehlerhaft gewesen sein sollte (SZ 45/17 und 56; SZ 51/64; JBl 1980, 320; MietSlg 32.659; SZ 57/23; auch RZ 1986/1; Fasching II 907 ff; vgl. auch Fasching LB Rz 95 f). Ein absolut nichtiger Verwaltungsakt, der nach der Rsp des Obersten Gerichtshofes nur dann angenommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde bei ihrer Entscheidung offenkundig unzuständig war oder ihren Wirkungsbereich überschritten hat oder einen (wegen Fehlens behördlicher Funktionen oder fehlender verwaltungsbehördlicher Kompetenz an sich) offenkundig und zweifellos unzulässigen Verwaltungsakt gesetzt hat (Fasching II 912; SZ 23/176 mwN; SZ 45/17; SZ 57/23), liegt hier nicht vor. Die Auferlegung einer im Zusammenhang mit einer Baubewilligung stehenden Verpflichtung zur Grundabtretung fällt in die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden; auch wenn aus der Auflage des Baubewilligungsbescheides vom 4.5.1959 nicht einmal ausdrücklich hervorgeht, daß die Grundabtretungspflicht für öffentliche Verkehrsflächen ausgesprochen wurde, ergibt sich doch aus dem Zusammenhang des genannten Bescheides, daß damit der zur geplanten Verlängerung des Fürstenweges erforderliche, vor der Straßenfluchtlinie gelegene Grund gemeint war. Der damalige Abtretungs(Enteignungs-)zweck ist daher nicht zweifelhaft, auch wenn, wie noch auszuführen sein wird, das von der Abtretungspflicht betroffene Grundstück völlig unzureichend beschrieben wurde. Entgegen der Ansicht des Revisionsrekurswerbers sind daher die Gerichte an den Baubewilligungsbescheid vom 4.5.1959 (samt Auflage) gebunden.Mit einer Auflage zu einem begünstigenden Verwaltungsakt auferlegte Grundabtretungsverpflichtungen sind ihrem Wesen nach Enteignungsmaßnahmen (ausf Mell-Schwimann aaO 189 ff; 6 Ob 665/87; VfSlg. 3.666; 8.981); hiebei bildet allerdings die auferlegte Verpflichtung, auf Verlangen der Behörde zu einem späteren Zeitpunkt Grund in das öffentliche Gut abzutreten, nur den Titel für den späteren Eigentumsübergang, der erst durch die freiwillige Erfüllung oder die zwangsweise Vollziehung bewirkt wird und sich damit von einem die Enteignung aussprechenden Verwaltungsakt, mit dessen Rechtskraft der Eigentumsübergang unmittelbar bewirkt wird, unterscheidet. Der Antragsteller hat den Bescheid vom 4.5.1959, Zl. VI-1129/1959, nicht angefochten, so daß dieser Bescheid mit der verpflichtenden Auflage in Rechtskraft erwachsen ist und die Frage, ob der Antragsteller auch die Auflage als Beschränkung (= teilweise Abweisung seines Antrages) gesondert hätte anfechten können (so Hauer aaO 140 gegen die hL und Rsp), auf sich beruhen kann. Die im rechtskräftigen Bescheid enthaltene Verpflichtung zur unentgeltlichen Abtretung wurde auch durch die spätere Änderung der Gesetzeslage nicht berührt. Nach Paragraph 18, Absatz eins, der am 1.1.1975 in Kraft getretenen Tiroler Bauordnung 1974 LGBl. Nr. 42 sind nämlich Grundflächen, die für die Herstellung öffentlicher Verkehrsflächen der Gemeinde benötigt werden, an die Gemeinde gegen Entschädigung abzutreten. Nach Paragraph 18, Absatz 3, TirBO gebührt dem Enteigneten für alle durch die Enteignung verursachten Nachteile eine Entschädigung. Ein Rechtssatz, daß durch die Aufhebung eines Gesetzes alle früheren, auf Grund des aufgehobenen Gesetzes erlassenen behördlichen Individualakte (seien es gerichtliche Entscheidungen oder Bescheide der Verwaltungsbehörden) außer Kraft treten, ist dem österreichischen Recht fremd (VfSlg. 3.003; 1 Ob 723/83); vielmehr ist in jedem Einzelfall das rechtliche Schicksal der auf einem aufgehobenen Gesetz beruhenden individuellen Verwaltungsakte auf Grund der neuen Rechtslage zu überprüfen und hiebei inbesondere zu klären, ob das neue Gesetz (im Rahmen seiner Übergangsbestimmungen) Vorschriften für die Aufrechterhaltung oder Aufhebung der auf das aufgehobene Gesetz gegründeten individuellen Verwaltungsakte enthält (VwSlg. 6.043 = JBl 1964, 219; 1 Ob 723/83). Eine solche Bestimmung enthält hier Paragraph 56, Absatz eins, TirBO, wonach Bewilligungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits rechtskräftig waren, unberührt geblieben sind. Mit der erteilten Baubewilligung blieb daher auch die untrennbar damit verbundene Auflage, die den Antragsteller zur Grundabtretung verpflichtete, aufrecht. Aus dem Umstand (allein), daß nach Paragraph 18, TirBO eine entschädigungslose Grundabtretung für öffentliche Verkehrsflächen nicht mehr vorgesehen ist, kann daher der Antragsteller nichts für sich ableiten. An den damit aufrecht gebliebenen Bescheid der Verwaltungsbehörde sind die Gerichte auch dann gebunden, wenn er unvollständig, mangelhaft oder fehlerhaft gewesen sein sollte (SZ 45/17 und 56; SZ 51/64; JBl 1980, 320; MietSlg 32.659; SZ 57/23; auch RZ 1986/1; Fasching römisch zwei 907 ff; vergleiche auch Fasching LB Rz 95 f). Ein absolut nichtiger Verwaltungsakt, der nach der Rsp des Obersten Gerichtshofes nur dann angenommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde bei ihrer Entscheidung offenkundig unzuständig war oder ihren Wirkungsbereich überschritten hat oder einen (wegen Fehlens behördlicher Funktionen oder fehlender verwaltungsbehördlicher Kompetenz an sich) offenkundig und zweifellos unzulässigen Verwaltungsakt gesetzt hat (Fasching römisch zwei 912; SZ 23/176 mwN; SZ 45/17; SZ 57/23), liegt hier nicht vor. Die Auferlegung einer im Zusammenhang mit einer Baubewilligung stehenden Verpflichtung zur Grundabtretung fällt in die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden; auch wenn aus der Auflage des Baubewilligungsbescheides vom 4.5.1959 nicht einmal ausdrücklich hervorgeht, daß die Grundabtretungspflicht für öffentliche Verkehrsflächen ausgesprochen wurde, ergibt sich doch aus dem Zusammenhang des genannten Bescheides, daß damit der zur geplanten Verlängerung des Fürstenweges erforderliche, vor der Straßenfluchtlinie gelegene Grund gemeint war. Der damalige Abtretungs(Enteignungs-)zweck ist daher nicht zweifelhaft, auch wenn, wie noch auszuführen sein wird, das von der Abtretungspflicht betroffene Grundstück völlig unzureichend beschrieben wurde. Entgegen der Ansicht des Revisionsrekurswerbers sind daher die Gerichte an den Baubewilligungsbescheid vom 4.5.1959 (samt Auflage) gebunden.
Es geht jedoch im vorliegenden Fall gar nicht um die Bindung des Gerichtes an den im Zeitpunkt der Enteignung aufrechten Baubewilligunesbescheid und die darin enthaltene Verpflichtung zur Grundabtretung, sondern um eine bloße Tatbestandswirkung (vgl. dazu Fasching III 744 f; derselbe in LB Rz 1565; Holzhammer, Zivilprozeßrecht2, 296 f): Zu fragen ist, in welcher Höhe dem Antragsteller Enteignungsentschädigung für jene Flächen gebührt, die von der seinerzeitigen Abtretungsverpflichtung betroffen sind. Bei der Beurteilung dieser Frage ist die Vermögenslage des Antragstellers, die sich auf Grund der ausgesprochenen Enteignung ergibt, mit jener zu vergleichen, die ohne den Ausspruch der Enteignung eingetreten wäre. Bei diesem Vermögensvergleich ist zwar vom aufrechten Bestehen des Baubewilligungsbescheides vom 4.5.1959 auszugehen, aber auch zugrunde zu legen, daß dieser Bescheid in seiner Wirkung mangels Vollstreckbarkeit gemindert ist (vgl. Fasching III 561, 565 f; derselbe LB Rz 1584; Holzhammer aaO 299).Es geht jedoch im vorliegenden Fall gar nicht um die Bindung des Gerichtes an den im Zeitpunkt der Enteignung aufrechten Baubewilligunesbescheid und die darin enthaltene Verpflichtung zur Grundabtretung, sondern um eine bloße Tatbestandswirkung vergleiche dazu Fasching römisch drei 744 f; derselbe in LB Rz 1565; Holzhammer, Zivilprozeßrecht2, 296 f): Zu fragen ist, in welcher Höhe dem Antragsteller Enteignungsentschädigung für jene Flächen gebührt, die von der seinerzeitigen Abtretungsverpflichtung betroffen sind. Bei der Beurteilung dieser Frage ist die Vermögenslage des Antragstellers, die sich auf Grund der ausgesprochenen Enteignung ergibt, mit jener zu vergleichen, die ohne den Ausspruch der Enteignung eingetreten wäre. Bei diesem Vermögensvergleich ist zwar vom aufrechten Bestehen des Baubewilligungsbescheides vom 4.5.1959 auszugehen, aber auch zugrunde zu legen, daß dieser Bescheid in seiner Wirkung mangels Vollstreckbarkeit gemindert ist vergleiche Fasching römisch drei 561, 565 f; derselbe LB Rz 1584; Holzhammer aaO 299).
Wie das Rekursgericht zutreffend erkannte, entspricht ein Bescheid dem Gesetz (§ 59 Abs 1 AVG) nur dann, wenn er so bestimmt gefaßt ist, daß er im Wege der Vollstreckung zwangsweise durchgesetzt werden kann (VwSlg. 9.414 A; 10.463 A; 11.518 A; ZfVB 1984/3/1299 und 1984/4/1485). Nur die im Spruch angeordnete Rechtsfolge ist gegebenenfalls vollstreckbar; sie muß daher entsprechend bestimmt sein. Eine allgemeine Verweisung auf die Verhandlungsschrift genügt nicht (Walter-Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht4, 150 Rz 412; ZfVB 1984/4/1485). Die Einleitung eines Vollstreckungsverfahrens setzt einen Exekutionstitel, also einen Leistungsbescheid voraus, dem die Rechtswirkung der Vollstreckbarkeit zukommt. Nur ein inhaltlich bestimmter Leistungsbescheid ist ein tauglicher Exekutionstitel. Im Vollstreckungsverfahren kommt die Durchführung eines formellen Ermittlungsverfahrens (in dem der Leistungsinhalt des Bescheides erst präzisiert wird) grundsätzlich nicht in Betracht (Walter-Mayer aaO 352 f; Rz 988, 989 VwSlg. 9.414 A). Dieses Bestimmtheitserfordernis gilt auch für Nebenbestimmungen eines Bescheides, insbesondere für Auflagen (Adamovich-Funk aaO 273;Wie das Rekursgericht zutreffend erkannte, entspricht ein Bescheid dem Gesetz (Paragraph 59, Absatz eins, AVG) nur dann, wenn er so bestimmt gefaßt ist, daß er im Wege der Vollstreckung zwangsweise durchgesetzt werden kann (VwSlg. 9.414 A; 10.463 A; 11.518 A; ZfVB 1984/3/1299 und 1984/4/1485). Nur die im Spruch angeordnete Rechtsfolge ist gegebenenfalls vollstreckbar; sie muß daher entsprechend bestimmt sein. Eine allgemeine Verweisung auf die Verhandlungsschrift genügt nicht (Walter-Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht4, 150 Rz 412; ZfVB 1984/4/1485). Die Einleitung eines Vollstreckungsverfahrens setzt einen Exekutionstitel, also einen Leistungsbescheid voraus, dem die Rechtswirkung der Vollstreckbarkeit zukommt. Nur ein inhaltlich bestimmter Leistungsbescheid ist ein tauglicher Exekutionstitel. Im Vollstreckungsverfahren kommt die Durchführung eines formellen Ermittlungsverfahrens (in dem der Leistungsinhalt des Bescheides erst präzisiert wird) grundsätzlich nicht in Betracht (Walter-Mayer aaO 352 f; Rz 988, 989 VwSlg. 9.414 A). Dieses Bestimmtheitserfordernis gilt auch für Nebenbestimmungen eines Bescheides, insbesondere für Auflagen (Adamovich-Funk aaO 273;
Hauer-Leukauf, HB des Verwaltungsverfahrensrechts3, 364 E 64;
ZfVB 1984/4/1485).
Aus dem Baubewilligungsbescheid vom 4.5.1959 geht weder das Flächenmaß noch die genau Lage der abzutretenden Grundstücksteile hervor. Die bloße Bezugnahme auf die Lage vor der Straßenfluchtlinie reicht auch nicht annähernd zur Bestimmung der abzutretenden Grundflächen aus; diese wurden auch nicht durch Verweisung auf Planurkunden bezeichnet. Der abzutretende Teil wurde anläßlich der Bauverhandlung weder quadratmetermäßig bestimmt noch vermessen. Es ist nicht einmal aufklärbar, ob anläßlich der mündlichen Verhandlung an Ort und Stelle der Verlauf der Straßenfluchtlinie laut damals gültigem Teilungsplan erörtert wurde. Selbst wenn dies geschehen wäre, würde es aber an der Unbestimmtheit des Exekutionstitels nichts mehr ändern, weil im Exekutionsverfahren die fehlende Bestimmtheit des Leistungsauspruches in aller Regel nicht mehr mit Hilfe eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens beseitigt werden kann (vgl. Fasching LB Rz 1554). Eine solche Entscheidung bleibt fehlerhaft; sie ist wirkungsgemindert und nicht vollstreckbar. Davon sind auch die Verwaltungsbehörden ausgegangen. Nach der Androhung einer Zwangsstrafe mit Bescheid vom 11.5.1965, Zl. VI-1352/1965 ist es zu keinen Versuchen mehr gekommen, die seinerzeitige Abtretungsverpflichtung zu vollstrecken. Das Amt der Tiroler Landesregierung hat in dem Bescheid vom 4.8.1987, mit dem die Berufung des Antragstellers gegen den Enteignungsbescheid vom 19.6.1987 abgewiesen wurde, ebenfalls die Ansicht vertreten, daß der Bescheid vom 4.5.1959 nicht mehr vollstreckbar ist und eben aus diesem Grund das Enteignungsverfahren durchgeführt werden mußte. Der Verwaltungsgerichtshof ließ zwar in seinem Erkenntnis vom 28.4.1988, Zl. 87/06/0135-9, die Frage der Vollstreckbarkeit letztlich offen, führte aber (hypothetisch) aus, daß es der S*** I*** auch dann freigestanden wäre, einen Enteignungsantrag iS des § 18 TirBO zu stellen ("und damit auf die unentgeltliche Abtretung zu verzichten!"), wenn man annähme, daß der Bescheid vom 4.5.1959 noch eine Verpflichtung zur unentgeltlichen Eigentumsübertragung enthielte.Aus dem Baubewilligungsbescheid vom 4.5.1959 geht weder das Flächenmaß noch die genau Lage der abzutretenden Grundstücksteile hervor. Die bloße Bezugnahme auf die Lage vor der Straßenfluchtlinie reicht auch nicht annähernd zur Bestimmung der abzutretenden Grundflächen aus; diese wurden auch nicht durch Verweisung auf Planurkunden bezeichnet. Der abzutretende Teil wurde anläßlich der Bauverhandlung weder quadratmetermäßig bestimmt noch vermessen. Es ist nicht einmal aufklärbar, ob anläßlich der mündlichen Verhandlung an Ort und Stelle der Verlauf der Straßenfluchtlinie laut damals gültigem Teilungsplan erörtert wurde. Selbst wenn dies geschehen wäre, würde es aber an der Unbestimmtheit des Exekutionstitels nichts mehr ändern, weil im Exekutionsverfahren die fehlende Bestimmtheit des Leistungsauspruches in aller Regel nicht mehr mit Hilfe eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens beseitigt werden kann vergleiche Fasching LB Rz 1554). Eine solche Entscheidung bleibt fehlerhaft; sie ist wirkungsgemindert und nicht vollstreckbar. Davon sind auch die Verwaltungsbehörden ausgegangen. Nach der Androhung einer Zwangsstrafe mit Bescheid vom 11.5.1965, Zl. VI-1352/1965 ist es zu keinen Versuchen mehr gekommen, die seinerzeitige Abtretungsverpflichtung zu vollstrecken. Das Amt der Tiroler Landesregierung hat in dem Bescheid vom 4.8.1987, mit dem die Berufung des Antragstellers gegen den Enteignungsbescheid vom 19.6.1987 abgewiesen wurde, ebenfalls die Ansicht vertreten, daß der Bescheid vom 4.5.1959 nicht mehr vollstreckbar ist und eben aus diesem Grund das Enteignungsverfahren durchgeführt werden mußte. Der Verwaltungsgerichtshof ließ zwar in seinem Erkenntnis vom 28.4.1988, Zl. 87/06/0135-9, die Frage der Vollstreckbarkeit letztlich offen, führte aber (hypothetisch) aus, daß es der S*** I*** auch dann freigestanden wäre, einen Enteignungsantrag iS des Paragraph 18, TirBO zu stellen ("und damit auf die unentgeltliche Abtretung zu verzichten!"), wenn man annähme, daß der Bescheid vom 4.5.1959 noch eine Verpflichtung zur unentgeltlichen Eigentumsübertragung enthielte.
Ist aber die seinerzeitige Verpflichtung zur unentgeltlichen Abtretung nicht mehr vollstreckbar, so liegt - anders als im Fall 1 Ob 723/83 - "Identität der Verpflichtung zur unentgeltlichen Abtretung und der späteren Enteignung", die eine Verminderung des Vermögens des Enteigneten ausschließt, nicht vor. Bei der Ermittlung der Entschädigung durch Vergleich des Vermögens vor und nach der Enteignung (JBl 1983, 46; JBl 1983, 432; 1 Ob 723/83) spielt die seinerzeit auferlegte Abtretungsverpflichtung wirtschaftlich keine Rolle, weil der Antragsteller aus diesem Rechtsgrund nicht mehr wirksam in Anspruch genommen werden kann. Die formell zwar aufrechte öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur unentgeltlichen Grundabtretung mindert daher den Wert der enteigneten Teilflächen nicht mehr, zumal spätestens durch die Entscheidung der Berufungsbehörde im Enteignungsverfahren klargestellt wurde, daß ein Zurückgreifen auf den Bescheid vom 4.5.1959 nicht mehr in Betracht gekommen wäre, ein hypothetischer Erwerber also im Zeitpunkt der Enteignung (Zustellung des Berufungserkenntnisses über diesen Bescheid an den Antragsteller) und bei deren fiktivem Nichteintritt bei objektiver Betrachtungsweise mit der dauernden Nichtinanspruchnahme dieses Rechtes durch die Gemeinde rechnen durfte (vgl. Brunner, Enteignung für Bundesstraßen 200; SZ 46/94 = EvBl 1974/66).Ist aber die seinerzeitige Verpflichtung zur unentgeltlichen Abtretung nicht mehr vollstreckbar, so liegt - anders als im Fall 1 Ob 723/83 - "Identität der Verpflichtung zur unentgeltlichen Abtretung und der späteren Enteignung", die eine Verminderung des Vermögens des Enteigneten ausschließt, nicht vor. Bei der Ermittlung der Entschädigung durch Vergleich des Vermögens vor und nach der Enteignung (JBl 1983, 46; JBl 1983, 432; 1 Ob 723/83) spielt die seinerzeit auferlegte Abtretungsverpflichtung wirtschaftlich keine Rolle, weil der Antragsteller aus diesem Rechtsgrund nicht mehr wirksam in Anspruch genommen werden kann. Die formell zwar aufrechte öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur unentgeltlichen Grundabtretung mindert daher den Wert der enteigneten Teilflächen nicht mehr, zumal spätestens durch die Entscheidung der Berufungsbehörde im Enteignungsverfahren klargestellt wurde, daß ein Zurückgreifen auf den Bescheid vom 4.5.1959 nicht mehr in Betracht gekommen wäre, ein hypothetischer Erwerber also im Zeitpunkt der Enteignung (Zustellung des Berufungserkenntnisses über diesen Bescheid an den Antragsteller) und bei deren fiktivem Nichteintritt bei objektiver Betrachtungsweise mit der dauernden Nichtinanspruchnahme dieses Rechtes durch die Gemeinde rechnen durfte vergleiche Brunner, Enteignung für Bundesstraßen 200; SZ 46/94 = EvBl 1974/66).
Auf die vom Rekursgericht aufgeworfene Frage der Projektidentität zwischen dem seinerzeitigen Bebauungsplan und der der nunmehrigen Enteignung zugrunde liegenden Stadtplanung ist bei dieser Rechtslage nicht einzugehen. Die Rechtslage ist nur deshalb nicht spruchreif, weil Feststellungen zum Verkehrswert des vom Antragsteller selbst iS des § 18 Abs 3 TirBO als nicht bebaubar bezeichneten Grundstücks fehlen. Dieser Wert wird im zweiten Rechtsgang zu ermitteln sein.Auf die vom Rekursgericht aufgeworfene Frage der Projektidentität zwischen dem seinerzeitigen Bebauungsplan und der der nunmehrigen Enteignung zugrunde liegenden Stadtplanung ist bei dieser Rechtslage nicht einzugehen. Die Rechtslage ist nur deshalb nicht spruchreif, weil Feststellungen zum Verkehrswert des vom Antragsteller selbst iS des Paragraph 18, Absatz 3, TirBO als nicht bebaubar bezeichneten Grundstücks fehlen. Dieser Wert wird im zweiten Rechtsgang zu ermitteln sein.
Da der Revisionsrekurswerber eine Änderung der dem Erstgericht von der zweiten Instanz überbundenen Rechtsansicht und damit einen "Begründungserfolg" erreicht hat, sind die Kosten des Revisionsrekursverfahren der Endentscheidung vorzubehalten (§ 52 ZPO).Da der Revisionsrekurswerber eine Änderung der dem Erstgericht von der zweiten Instanz überbundenen Rechtsansicht und damit einen "Begründungserfolg" erreicht hat, sind die Kosten des Revisionsrekursverfahren der Endentscheidung vorzubehalten (Paragraph 52, ZPO).