Der gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes von der Antragsgegnerin erhobene Revisionsrekurs ist zwar zulässig (JB 203 uva), aber im Ergebnis nicht berechtigt.
Für den Verfahrensausgang bedeutsam ist in dritter Instanz - wie noch aufzuzeigen sein wird - nur noch die Frage, ob und inwieweit die vom Stadtmagistrat Innsbruck verfügte Abtretungsverpflichtung die Bemesssung der Enteignungsentschädigung beeinflussen kann. Der Antragsgegnerin ist zwar darin beizupflichten, daß die Abtretungsverpflichtung weder Vorwirkung noch vorbereitende Maßnahme der für das Straßenbauvorhaben des Bundes angeordneten Enteignung der davon betroffenen Grundfläche ist, doch übersieht sie, daß die unbestrittenermaßen auch noch im Enteignungszeitpunkt nicht aufgehobene Grundabtretungsverpflichtung spätestens mit der Übernahme der Verkehrsfläche in die Bundesstraßenverwaltung den Wert des betroffenen Grundstückes nicht mehr beeinflussen konnte. Wie der erkennende Senat in seiner ausführlich begründeten Entscheidung ZVR 1984/301 (mwN) dargelegt hat, hätte die Stadtgemeinde Innsbruck die Grundstückseigentümer von der Übernahme des Straßenzuges in die Bundesstraßenverwaltung an nicht mehr mittels Bescheides zur Abtretung des Grundstreifens verhalten können, weil eine Verpflichtung zur unentgeltlichen Abtretung von Flächen, die als Bundesstraße gewidmet sind, im Gesetz nicht vorgesehen ist. Es besteht aber auch keine Verpflichtung der Grundeigentümer zur Abtretung von Grundflächen an die Gemeinde zwecks Weitergabe an den Bund. Dieser Rechtssatz folgt, wie der erkennende Senat in der genannten Entscheidung unter Berufung auf Lehre und Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes weiter ausführte, nicht bloß aus kompetenzrechtlichen Erwägungen, sondern ist auch sachlich gerechtfertigt, weil der rechtspolitische Grund für die Grundabtretungspflicht nur darin erblickt werden kann, daß durch die hiemit zu schaffende Verkehrsfläche eine Verbindung mit dem öffentlichen Straßennetz hergestellt wird und der davon betroffene Grundeigentümer auch die damit verbundenen Aufschließungsvorteile erlangt. Da bei Bundesstraßen schon ihrer Legaldefinition zufolge der Durchzugsverkehr im Vordergrund steht, kommt ihnen naturgemäß für die Aufschließung der angrenzenden Grundstücke keine erhebliche Bedeutung zu. Bei der Anlegung oder dem Ausbau solcher Straßen kann deshalb in der Regel von Aufschließungsvorteilen für die Anlieger keine Rede sein. Diesen grundsätzlichen Überlegungen tut es keinen Abbruch, wenn die Gemeindestraße im Einzelfall auch den großräumigen Kraftfahrzeugverkehr im Auge gehabt haben sollte.
Daraus folgt aber weiters, daß die aus der Abtretungsverpflichtung begünstigte Stadtgemeinde Innsbruck von der Übernahme der Verkehrsfläche in die Bundesstraßenverwaltung an von ihrem der öffentlich-rechtlichen Abtretungsverpflichtung entsprechenden Recht nicht mehr Gebrauch machen konnte. Die Verpflichtung hatte nämlich die Abtretung der betroffenen Grundfläche in das öffentliche (Gemeinde-)Gut zum Gegenstand: Weder war die Verkehrsfläche ab dem genannten Zeitpunkt noch Eigentum der Gemeinde, noch konnte die Stadtgemeinde Innsbruck von ihrem Recht auf Grundabtretung zwecks Überlassung der Grundfläche an den Bund Gebrauch machen. Die im Baurecht vorgesehene unentgeltliche Grundabtretung zugunsten der Gemeinde war eine Enteignungsmaßnahme (VfSlg 8981, 3666 ua). Bei zweckverfehlender Enteignung - wenn also der Enteignungszweck nicht verwirklicht wird, vor allem wenn er nicht verwirklicht werden kann (vgl. hiezu Bydlinski in JBl 1972, 129 ff) - hat die Behörde, die in diesem Zeitpunkt für die Erlassung des Enteignungsbescheides zuständig wäre, diesen Bescheid nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg 8981, 8982 ua.) mangels anderwärtiger gesetzlicher Regelung aufzuheben und damit die Enteignung rückgängig zu machen. Diese Aufhebung wirkt stets auf den Zeitpunkt der Enteignung zurück, weil sie auf den dem Enteignungsbescheid in der Wurzel anhaftenden Vorbehalt zurückgeht, daß die Enteignung erst mit Verwirklichung des vom Gesetz als Enteignungsgrund vorgezeichneten öffentlichen Zweckes endgültig wirksam wird. Da der Enteignungszweck zugunsten der Gemeinde nach dem vorher Gesagten mit jenem zugunsten des Bundes keineswegs identisch ist (einerseits Ausbau einer lokalen Gemeindestraße, andererseits Ausbau einer Durchzugsstraße) und ab Übernahme des Straßenzuges in die Bundesstraßenverwaltung seitens der Gemeinde auch nicht mehr verwirklicht werden kann, wäre die zuständige Behörde der Stadtgemeinde Innsbruck an sich verpflichtet gewesen, die zweckverfehlende Abtretungsverpflichtung mit Wirkung ex tunc aufzuheben. Aber auch ohne behördliche Aufhebung der Bescheide, mit welchen die Abtretungsverpflichtung angeordnet wurde, konnte die davon betroffene Grundfläche jedenfalls von der begünstigten Gemeinde ab Übernahme der Verkehrsfläche in die Bundesstraßenverwaltung nicht mehr in Anspruch genommen werden, sodaß die Abtretungsverpflichtung den dem Grundstück im Enteignungszeitpunkt beizumessenden Wert daher auch nicht mehr beeinflussen konnte. Diesen Schlußfolgerungen steht die von der Antragsgegnerin im Revisionsrekurs zitierte Judikatur nicht entgegen: Entweder wurde dort die Frage nach der Wirksamkeit der Abtretungsverpflichtung überhaupt nicht weiter erörtert (zB SZ 46/94; 5 Ob 179, 215/73, 5 Ob 180, 216/73) oder sie war deshalb nicht zu erörtern, weil die durch die Verpflichtung begünstigte Gemeinde ohnedies als Enteignerin aufgetreten ist (1 Ob 723/83), sodaß von einer Zweckverfehlung der Enteignung in diesem Fall keine Rede sein kann.Daraus folgt aber weiters, daß die aus der Abtretungsverpflichtung begünstigte Stadtgemeinde Innsbruck von der Übernahme der Verkehrsfläche in die Bundesstraßenverwaltung an von ihrem der öffentlich-rechtlichen Abtretungsverpflichtung entsprechenden Recht nicht mehr Gebrauch machen konnte. Die Verpflichtung hatte nämlich die Abtretung der betroffenen Grundfläche in das öffentliche (Gemeinde-)Gut zum Gegenstand: Weder war die Verkehrsfläche ab dem genannten Zeitpunkt noch Eigentum der Gemeinde, noch konnte die Stadtgemeinde Innsbruck von ihrem Recht auf Grundabtretung zwecks Überlassung der Grundfläche an den Bund Gebrauch machen. Die im Baurecht vorgesehene unentgeltliche Grundabtretung zugunsten der Gemeinde war eine Enteignungsmaßnahme (VfSlg 8981, 3666 ua). Bei zweckverfehlender Enteignung - wenn also der Enteignungszweck nicht verwirklicht wird, vor allem wenn er nicht verwirklicht werden kann vergleiche hiezu Bydlinski in JBl 1972, 129 ff) - hat die Behörde, die in diesem Zeitpunkt für die Erlassung des Enteignungsbescheides zuständig wäre, diesen Bescheid nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg 8981, 8982 ua.) mangels anderwärtiger gesetzlicher Regelung aufzuheben und damit die Enteignung rückgängig zu machen. Diese Aufhebung wirkt stets auf den Zeitpunkt der Enteignung zurück, weil sie auf den dem Enteignungsbescheid in der Wurzel anhaftenden Vorbehalt zurückgeht, daß die Enteignung erst mit Verwirklichung des vom Gesetz als Enteignungsgrund vorgezeichneten öffentlichen Zweckes endgültig wirksam wird. Da der Enteignungszweck zugunsten der Gemeinde nach dem vorher Gesagten mit jenem zugunsten des Bundes keineswegs identisch ist (einerseits Ausbau einer lokalen Gemeindestraße, andererseits Ausbau einer Durchzugsstraße) und ab Übernahme des Straßenzuges in die Bundesstraßenverwaltung seitens der Gemeinde auch nicht mehr verwirklicht werden kann, wäre die zuständige Behörde der Stadtgemeinde Innsbruck an sich verpflichtet gewesen, die zweckverfehlende Abtretungsverpflichtung mit Wirkung ex tunc aufzuheben. Aber auch ohne behördliche Aufhebung der Bescheide, mit welchen die Abtretungsverpflichtung angeordnet wurde, konnte die davon betroffene Grundfläche jedenfalls von der begünstigten Gemeinde ab Übernahme der Verkehrsfläche in die Bundesstraßenverwaltung nicht mehr in Anspruch genommen werden, sodaß die Abtretungsverpflichtung den dem Grundstück im Enteignungszeitpunkt beizumessenden Wert daher auch nicht mehr beeinflussen konnte. Diesen Schlußfolgerungen steht die von der Antragsgegnerin im Revisionsrekurs zitierte Judikatur nicht entgegen: Entweder wurde dort die Frage nach der Wirksamkeit der Abtretungsverpflichtung überhaupt nicht weiter erörtert (zB SZ 46/94; 5 Ob 179, 215/73, 5 Ob 180, 216/73) oder sie war deshalb nicht zu erörtern, weil die durch die Verpflichtung begünstigte Gemeinde ohnedies als Enteignerin aufgetreten ist (1 Ob 723/83), sodaß von einer Zweckverfehlung der Enteignung in diesem Fall keine Rede sein kann.
Ausgehend von einer unrichtigen Rechtsansicht hat das Erstgericht dem Standpunkt der Antragsgegnerin Rechnung tragend angenommen, daß dem enteigneten Grundstreifen im Hinblick auf die noch aufrechte Abtretungsverpflichtung kein Wert beizumessen sei.
Diese Abtretungsverpflichtung ist jedoch, wie ausgeführt, bei der Bewertung des enteigneten Grundstückes nicht in Anschlag zu bringen. Das Erstgericht wird vielmehr im fortgesetzten Verfahren - nach Erörterung des Sachverhaltes mit den Parteien und gegebenenfalls nach Ergänzung des Beweisverfahrens - über den Neufestsetzungsantrag der von der Enteignung betroffenen Miteigentümerin unter Bedachtnahme auf die dargelegten Grundsätze neuerlich zu entscheiden haben. Ob dabei die Vergleichswert- oder was näher liegt - die Differenzmethode der Entschädigungsbemessung zugrunde zu legen sein wird, kann aufgrund des bisher ermittelten Sachverhaltes noch nicht verläßlich beurteilt werden. Sollte festgestellt werden, daß die enteignete Teilfläche zufolge ihrer Beschaffenheit nicht als selbständiges Kaufobjekt, sondern nur im Zusammenhalt mit dem dazugehörigen Baugrundstück Gegenstand des Grundverkehrs ist und daher keinen im Wege der Vergleichswertmethode feststellbaren eigenen Verkehrswert besitzt, wird mit Hilfe der Differenzmethode der Verkehrswert des Gesamtgrundstückes vor der Enteignung ermittelt und dieser Wert dem Verkehrswert des dem Eigentümer verbliebenen Restgrundstückes - unter Außerachtlassung der durch die Anlage der Straße eingetretenen Werterhöhung - gegenüberzustellen sein. Da dann im Gegensatz zur enteigneten Teilfläche sowohl die Gesamtliegenschaft wie auch das Restgrundstück im Grundverkehr regelmäßig einen Preis erzielen würde, kann für beide Grundstücke ein Verkehrswert festgestellt werden. Die Differenz beider Werte ergibt sodann die für die enteignete Teilfläche zu leistende Entschädigung. Der Neufestsetzung der Enteignungsentschädigung wird jedoch - im Gegensatz zur Auffassung des Rekursgerichtes - die gesamte enteignete Grundfläche zu unterziehen sein. Die Kostenentscheidung beruht auf § 44 EisbEG, § 20 Abs. 5 BStG 1971 und § 52 ZPO. Die Entscheidung über den Ersatz der den Enteigneten im Rechtsmittelverfahren erwachsenen Kosten ist im Aufhebungsbeschluß und somit auch in dem den Aufhebungsbeschluß des Gerichtes zweiter Instanz bestätigenden Entschluß der abschließenden Sachentscheidung vorzubehalten (6 Ob 647/84; ähnlich auch 1 Ob 583/87).Diese Abtretungsverpflichtung ist jedoch, wie ausgeführt, bei der Bewertung des enteigneten Grundstückes nicht in Anschlag zu bringen. Das Erstgericht wird vielmehr im fortgesetzten Verfahren - nach Erörterung des Sachverhaltes mit den Parteien und gegebenenfalls nach Ergänzung des Beweisverfahrens - über den Neufestsetzungsantrag der von der Enteignung betroffenen Miteigentümerin unter Bedachtnahme auf die dargelegten Grundsätze neuerlich zu entscheiden haben. Ob dabei die Vergleichswert- oder was näher liegt - die Differenzmethode der Entschädigungsbemessung zugrunde zu legen sein wird, kann aufgrund des bisher ermittelten Sachverhaltes noch nicht verläßlich beurteilt werden. Sollte festgestellt werden, daß die enteignete Teilfläche zufolge ihrer Beschaffenheit nicht als selbständiges Kaufobjekt, sondern nur im Zusammenhalt mit dem dazugehörigen Baugrundstück Gegenstand des Grundverkehrs ist und daher keinen im Wege der Vergleichswertmethode feststellbaren eigenen Verkehrswert besitzt, wird mit Hilfe der Differenzmethode der Verkehrswert des Gesamtgrundstückes vor der Enteignung ermittelt und dieser Wert dem Verkehrswert des dem Eigentümer verbliebenen Restgrundstückes - unter Außerachtlassung der durch die Anlage der Straße eingetretenen Werterhöhung - gegenüberzustellen sein. Da dann im Gegensatz zur enteigneten Teilfläche sowohl die Gesamtliegenschaft wie auch das Restgrundstück im Grundverkehr regelmäßig einen Preis erzielen würde, kann für beide Grundstücke ein Verkehrswert festgestellt werden. Die Differenz beider Werte ergibt sodann die für die enteignete Teilfläche zu leistende Entschädigung. Der Neufestsetzung der Enteignungsentschädigung wird jedoch - im Gegensatz zur Auffassung des Rekursgerichtes - die gesamte enteignete Grundfläche zu unterziehen sein. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 44, EisbEG, Paragraph 20, Absatz 5, BStG 1971 und Paragraph 52, ZPO. Die Entscheidung über den Ersatz der den Enteigneten im Rechtsmittelverfahren erwachsenen Kosten ist im Aufhebungsbeschluß und somit auch in dem den Aufhebungsbeschluß des Gerichtes zweiter Instanz bestätigenden Entschluß der abschließenden Sachentscheidung vorzubehalten (6 Ob 647/84; ähnlich auch 1 Ob 583/87).