Er wendet sich darin einerseits gegen die Bewertung der südlich der Neubauerstraße gelegenen Grundstücke als landwirtschaftlich genutzte Flächen und andererseits gegen die vom Rekursgericht in bezug auf die als Bauerwartungsland eingestuften Flächen angewandte Bewertungsmethode. Soweit der Antragsteller darüber hinaus auch das von den Vorinstanzen übereinstimmend festgesetzte Ausmaß des Preisabschlags wegen unzureichender Aufschließung bekämpft, übersieht er, daß er die erstinstanzliche Entscheidung unangefochten ließ, sodaß er diese Ausführungen im Rechtsmittel gegen die insoweit mit dem erstinstanzlichen Beschluß übereinstimmende rekursgerichtliche Entscheidung nicht nachtragen kann. Soweit das Gericht zweiter Instanz die enteigneten Flächen südlich der Neubauerstraße als landwirtschaftlichen Grund bewertet hat, ist ihm beizupflichten. Gemäß § 18 Abs. 1 BStG 1971 gebührt dem Enteigneten für alle durch die Enteignung verursachten vermögensrechtlichen Nachteile Schadloshaltung (§ 1323 ABGB). Bei Bemessung der Entschädigung hat jedoch der Wert der besonderen Vorliebe und die Werterhöhung außer Betracht zu bleiben, die die Liegenschaft durch die straßenbauliche Maßnahme erfährt. Nach ständiger Rechtsprechung steht dem Enteigneten als angemessene Schadloshaltung jedenfalls der Verkehrswert der enteigneten Grundflächen zu (JBl. 1983, 432; SZ 52/26; SZ 51/175 uva). Bei Flächen, die zunächst noch landwirtschaftlich genutzt werden und vorläufig auch weiterhin so verwendet werden sollen, ist die Möglichkeit einer künftigen Verwendung als Bauland zu berücksichtigen, sofern eine solche Verwertung schon im Zeitpunkt der Enteignung möglich ist, nicht aber wenn eine solche Verwertung erst in nicht absehbarer Zukunft erhofft wird (SZ 51/23; 1 Ob 672-674/84 uva; Rummel in Rummel-Gurtner-Sagl, Enteignungsentschädigung in der Land- und Forstwirtschaft, 59). Einen solchen Wert kann der Enteignete jedoch nur dann in Anspruch nehmen, wenn die Möglichkeit einer Verbauung bereits derart konkrete Gestalt angenommen hat, daß sie nach der Verkehrsauffassung als zusätzliches werterhöhendes Kriterium angesehen wird (SZ 51/175 uva; Rummel aaO).Er wendet sich darin einerseits gegen die Bewertung der südlich der Neubauerstraße gelegenen Grundstücke als landwirtschaftlich genutzte Flächen und andererseits gegen die vom Rekursgericht in bezug auf die als Bauerwartungsland eingestuften Flächen angewandte Bewertungsmethode. Soweit der Antragsteller darüber hinaus auch das von den Vorinstanzen übereinstimmend festgesetzte Ausmaß des Preisabschlags wegen unzureichender Aufschließung bekämpft, übersieht er, daß er die erstinstanzliche Entscheidung unangefochten ließ, sodaß er diese Ausführungen im Rechtsmittel gegen die insoweit mit dem erstinstanzlichen Beschluß übereinstimmende rekursgerichtliche Entscheidung nicht nachtragen kann. Soweit das Gericht zweiter Instanz die enteigneten Flächen südlich der Neubauerstraße als landwirtschaftlichen Grund bewertet hat, ist ihm beizupflichten. Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, BStG 1971 gebührt dem Enteigneten für alle durch die Enteignung verursachten vermögensrechtlichen Nachteile Schadloshaltung (Paragraph 1323, ABGB). Bei Bemessung der Entschädigung hat jedoch der Wert der besonderen Vorliebe und die Werterhöhung außer Betracht zu bleiben, die die Liegenschaft durch die straßenbauliche Maßnahme erfährt. Nach ständiger Rechtsprechung steht dem Enteigneten als angemessene Schadloshaltung jedenfalls der Verkehrswert der enteigneten Grundflächen zu (JBl. 1983, 432; SZ 52/26; SZ 51/175 uva). Bei Flächen, die zunächst noch landwirtschaftlich genutzt werden und vorläufig auch weiterhin so verwendet werden sollen, ist die Möglichkeit einer künftigen Verwendung als Bauland zu berücksichtigen, sofern eine solche Verwertung schon im Zeitpunkt der Enteignung möglich ist, nicht aber wenn eine solche Verwertung erst in nicht absehbarer Zukunft erhofft wird (SZ 51/23; 1 Ob 672-674/84 uva; Rummel in Rummel-Gurtner-Sagl, Enteignungsentschädigung in der Land- und Forstwirtschaft, 59). Einen solchen Wert kann der Enteignete jedoch nur dann in Anspruch nehmen, wenn die Möglichkeit einer Verbauung bereits derart konkrete Gestalt angenommen hat, daß sie nach der Verkehrsauffassung als zusätzliches werterhöhendes Kriterium angesehen wird (SZ 51/175 uva; Rummel aaO).
Unter Bedachtnahme auf diese Grundsätze hat das Rekursgericht die Entschädigung für die enteigneten Flächen südlich der Neubauerstraße als Bauerwartungsland zu Recht abgelehnt. Diese Grundstücke waren sowohl im Flächenwidmungsplan vom 11. April 1953 als auch in jenem vom 17. April 1969 als landwirtschaftlich genutzte Flächen gewidmet, obwohl in letzterem die Trasse der Kremstalstraße - wenngleich etwas nach Westen verschwenkt - bereits ausgewiesen war (ON 24, S. 10; Beilage F). Erst im Flächenwidmungsplan vom 24. Februar 1979, der die Bundesstraßentrasse in der gegenwärtigen Planung ausweist und in dem sämtliche enteigneten Grundflächen des Antragstellers als Bundesstraßengebiet gewidmet sind, ist das Gebiet südlich der Neubauerstraße östlich der Trasse zur Gänze und westlich davon in Grundstückstiefe als gemischtes Baugebiet ausgewiesen. Das Rekursgericht hat des weiteren auf Grund der Aussage der mit den Baurechtsangelegenheiten der Stadtgemeinde Traun befaßten Beamtin Friederike S***, der auch das Erstgericht Glauben schenkte (ON 24, S. 12), ohne aber aus ihrer Aussage konkrete Feststellungen zu treffen, festgestellt, daß im Flächenwidmungsplan vom 24. Februar 1979 die bisherigen Widmungen im wesentlichen beibehalten worden seien, ja das Bauland eher noch eingeschränkt worden sei, zumal im Stadtgebiet ohnedies genügend Baulandreserven vorhanden seien. Soweit der Antragsteller
diese - ergänzenden - Feststellungen des Rekursgerichtes bekämpft, übersieht er, daß der Oberste Gerichtshof nach ständiger Rechtsprechung im Verfahren außer Streitsachen nicht Tatsacheninstanz ist (SZ 55/133 uva) und deshalb die rekursgerichtlichen Feststellungen nicht überprüfen kann (1 Ob 574/86 ua). Da das Verfahren außer Streitsachen zudem nicht vom Grundsatz der Unmittelbarkeit beherrscht wird, durfte das Rekursgericht diese Feststellungen auch ohne neuerliche Vernehmung der Friederike S*** treffen, zumal schon das Erstgericht gegen ihre Aussage keine Bedenken geäußert hatte.
Soweit infolge der Straßenprojektierung im weiteren Verlauf Umwidmungen in Bauland erfolgt sind, handelt es sich dabei um Folgewirkungen dieser baulichen Maßnahme, auf die gemäß § 18 Abs. 1 BStG 1971 nicht Bedacht zu nehmen ist. Der Antragsteller will aus der bestehenden Baulandwidmung den Schluß ziehen, daß auch die enteigneten Flächen südlich der Neubauerstraße ohne das Straßenbauprojekt bereits im Zeitpunkt der Enteignung als Bauland gewidmet gewesen wären, weil das an seine Grundstücke unmittelbar anschließende Gebiet gleichfalls als Bauland ausgewiesen sei. Dabei übersieht er jedoch, daß selbst noch im Flächenwidmungsplan vom 24. Februar 1979 ebenso wie Bauland im Norden und Osten an die enteigneten Flächen im Süden und Westen landwirtschaftlich genutztes Gebiet angrenzt. Jene Argumente, die der Antragsteller für eine Umwidmung in Bauland ins Treffen führt, können daher gleichermaßen auch gegen eine solche Schlußfolgerung vorgebracht werden. Zutreffend hat das Rekursgericht in diesem Zusammenhang der Aussage der Friederike S*** entscheidendes Gewicht beigemessen: Gemäß § 16 Abs. Oö RaumordnungsG (LGBl. 1972/18) setzt die Umwidmung in Bauland einen Bedarf danach voraus. Da in Traun noch genügend Baulandreserven vorhanden sind, kann nicht angenommen werden, daß die Grundstücke des Antragstellers von der Stadtgemeinde Traun ohne das Straßenprojekt in der Zwischenzeit in Bauland umgewidmet worden wären, zumal die Baulandwidmungen im derzeit geltenden Flächenwidmungsplan sogar eher noch eingeschränkt worden sind. Auch der erst mit dem Revisionsrekurs vorgelegte Bescheid des Landeshauptmanns von Oberösterreich vom 18. September 1984, mit dem dem Antragsteller eine Ausnahmebewilligung vom Bauverbot gemäß § 15 BStG 1971 erteilt worden ist, läßt Schlußfolgerungen dahin, daß die enteigneten Flächen in naher Zukunft in Bauland umgewidmet worden wären, nicht zu; die Behörde hat die Voraussetzungen für die Ausnahmebewilligung lediglich aus dem Gesichtspunkt der §§ 14 Abs. 2 und 3 und 15 Abs. 1 BStG 1971 geprüft und in der Bescheidbegründung ausdrücklich darauf hingewiesen, daß hiedurch das Baubewilligungsverfahren nicht berührt werde. Rückschlüsse auf die Erteilung einer Baubewilligung läßt diese Ausnahmebewilligung ebensowenig zu wie die Prognose einer bevorstehenden Umwidmung. Demzufolge hat das Rekursgericht die Entschädigung für die enteigneten Grundflächen südlich der Neubauerstraße trotz der Bewertung durch die vom Erstgericht beigezogenen Sachverständigen zu Recht nach dem - nicht weiter bestrittenen - Wert für landwirtschaftlich genutzte Flächen festgesetzt.Soweit infolge der Straßenprojektierung im weiteren Verlauf Umwidmungen in Bauland erfolgt sind, handelt es sich dabei um Folgewirkungen dieser baulichen Maßnahme, auf die gemäß Paragraph 18, Absatz eins, BStG 1971 nicht Bedacht zu nehmen ist. Der Antragsteller will aus der bestehenden Baulandwidmung den Schluß ziehen, daß auch die enteigneten Flächen südlich der Neubauerstraße ohne das Straßenbauprojekt bereits im Zeitpunkt der Enteignung als Bauland gewidmet gewesen wären, weil das an seine Grundstücke unmittelbar anschließende Gebiet gleichfalls als Bauland ausgewiesen sei. Dabei übersieht er jedoch, daß selbst noch im Flächenwidmungsplan vom 24. Februar 1979 ebenso wie Bauland im Norden und Osten an die enteigneten Flächen im Süden und Westen landwirtschaftlich genutztes Gebiet angrenzt. Jene Argumente, die der Antragsteller für eine Umwidmung in Bauland ins Treffen führt, können daher gleichermaßen auch gegen eine solche Schlußfolgerung vorgebracht werden. Zutreffend hat das Rekursgericht in diesem Zusammenhang der Aussage der Friederike S*** entscheidendes Gewicht beigemessen: Gemäß Paragraph 16, Abs. Oö RaumordnungsG (LGBl. 1972/18) setzt die Umwidmung in Bauland einen Bedarf danach voraus. Da in Traun noch genügend Baulandreserven vorhanden sind, kann nicht angenommen werden, daß die Grundstücke des Antragstellers von der Stadtgemeinde Traun ohne das Straßenprojekt in der Zwischenzeit in Bauland umgewidmet worden wären, zumal die Baulandwidmungen im derzeit geltenden Flächenwidmungsplan sogar eher noch eingeschränkt worden sind. Auch der erst mit dem Revisionsrekurs vorgelegte Bescheid des Landeshauptmanns von Oberösterreich vom 18. September 1984, mit dem dem Antragsteller eine Ausnahmebewilligung vom Bauverbot gemäß Paragraph 15, BStG 1971 erteilt worden ist, läßt Schlußfolgerungen dahin, daß die enteigneten Flächen in naher Zukunft in Bauland umgewidmet worden wären, nicht zu; die Behörde hat die Voraussetzungen für die Ausnahmebewilligung lediglich aus dem Gesichtspunkt der Paragraphen 14, Absatz 2 und 3 und 15 Absatz eins, BStG 1971 geprüft und in der Bescheidbegründung ausdrücklich darauf hingewiesen, daß hiedurch das Baubewilligungsverfahren nicht berührt werde. Rückschlüsse auf die Erteilung einer Baubewilligung läßt diese Ausnahmebewilligung ebensowenig zu wie die Prognose einer bevorstehenden Umwidmung. Demzufolge hat das Rekursgericht die Entschädigung für die enteigneten Grundflächen südlich der Neubauerstraße trotz der Bewertung durch die vom Erstgericht beigezogenen Sachverständigen zu Recht nach dem - nicht weiter bestrittenen - Wert für landwirtschaftlich genutzte Flächen festgesetzt.
Berechtigt sind dagegen die Ausführungen des Antragstellers gegen die vom Rekursgericht - abweichend vom Gutachten der beiden Sachverständigen - angewandte Bewertungsmethode. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist die Wahl der Bewertungsmethode als eine nicht dem Tatsachenbereich angehörige Frage vom Obersten Gerichtshof überprüfbar, wenn das Rekursgericht die von den Sachverständigen gewählte Bewertungsmethode ohne Änderung in der Sachverhaltsgrundlage auf Grund rein abstrakter Argumente modifiziert und hiedurch zu anderen Ergebnissen gelangt als die Sachverständigen und das diesen folgende Erstgericht. Das Rekursgericht hat die vom Mittelwert der zugrundegelegten Vergleichspreise am weitesten nach oben und unten abweichenden Werte als sog. "Ausreißer" aus der Wertberechnung ausgeschieden, dafür jedoch keine aus den konkreten Verhältnissen ableitbaren Gründe (Wert der besonderen Vorliebe; im Vertrag aus abgabenrechtlichen Gründen vorgetäuschte Preise) angegeben, sondern rein theoretisch-mathematische Erwägungen herangezogen, ohne zu begründen, weshalb diese im vorliegenden Fall zum Tragen kommen müßten.
Die Sachverständigen haben die - überwiegend schon vom Sachverständigen im Verwaltungsverfahren ermittelten - Vergleichswerte ihren Wertberechnungen zugrunde gelegt und damit klar zum Ausdruck gebracht, daß sie auch die vom arithmetischen Mittel am weitesten abweichenden Werte für taugliche Vergleichswerte halten. Es leuchtet auch ein, daß die Kaufinteressenten je nach Lage, Beschaffenheit, Aufschließungsgrad und anderen wertbestimmenden Gesichtspunkten mitunter auch voneinander starkt abweichende Preise bieten; daher wird das Vergleichswertverfahren den konkreten Verhältnissen im allgemeinen umso gerechter, je mehr - auch sehr unterschiedliche - Werte in das Verfahren einbezogen werden. Nur solche Werte, von denen feststeht, daß sie nicht zu berücksichtigen (besondere Vorliebe) oder objektiv unrichtig sind (Scheinpreise), sind auszuscheiden. Soweit keine objektiven Anhaltspunkte für eine solche Annahme vorliegen, sind aber auch die am weitesten abweichenden Werte der Berechnung zugrundezulegen, sofern die Sachverständigen - wie hier - deren Vergleichswerttauglichkeit bejaht haben; konkrete, die Vergleichswerttauglichkeit in Frage stellende, Verdachtsmomente hat das Rekursgericht nicht festgestellt. Das muß auch von den vom Antragsteller selbst erzielten Kaufpreis gelten; abgesehen davon, daß sich dieser Wert ohnehin nahe dem arithmetischen Mittel hält, fehlen auch hier objektive Anhaltspunkte für die von der Antragsgegnerin behauptete "frei gewählte" Überbewertung durch die Vertragspartner.
Zutreffend hat das Rekursgericht jedoch berücksichtigt, daß den Sachverständigen im Gutachten ein Additionsfehler (S 22.415,-- anstatt richtig S 22.715,--) unterlaufen ist und nicht 31, sondern 32 Vergleichspreise einbezogen wurden, weil unter der lfd. Nr. 30 zwei verschiedene Preise ausgeworfen sind. Dementsprechend errechnet sich ein Mittelwert von S 710,--/m2
(S 22.715,-- : 32 = ca. S 710,--), sodaß diese nördlich der Neubauerstraße gelegenen Flächen unter Bedachtnahme auf den von den Sachverständigen ermittelten und an sich unbedenklichen Abwertungsfaktor für Bauerwartungsland (0,7266) mit einem Betrag von (gerundet) S 515,--/m2 zu entschädigen sind
(1700 m2 a S 515,-- = S 875.500,--). Die Entwertung des Restgrundstückes 1772/9 errechnet sich nach diesen Grundsätzen und unter Bedachtnahme auf den Preisabschlag von 30 % mit S 131.325,-- (850 x 0,3 x 515).
Die Entschädigung ist demnach mit S 201.000,--
(1340 m2 a S 150,--) für die Grundflächen südlich der Neubauerstraße, mit S 875.500,-- (1700 m2 a S 515,--) für die Grundflächen nördlich der Neubauerstraße, mit S 131.325,-- als Restgrundentwertung (850 m2 a S 154,50) sowie unverändert (weil nicht bekämpft) mit S 105.326,-- (Baulichkeiten), S 7.915,-- (Räumungskosten) und S 90.372,-- (Selbstabbruchskosten), somit insgesamt mit S 1,411.438,--, festzusetzen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 44 EisbEG. In Änderung der bisherigen Rechtsprechung hat ein verstärkter Senat des Obersten Gerichtshofes ausgesprochen, daß zu den vom Enteignungswerber zu ersetzenden Kosten des gerichtlichen Verfahrens zur Feststellung der Entschädigung auch Kosten der Vertretung des Enteigneten durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter zählen (EvBl. 1987/60 = JBl. 1987, 237 mit Glosse von Rummel). In diesem Verfahren hat der (einfache) Senat ferner das von einem Teil der Lehre (so etwa Kühne in ÖJZ 1981, 561 ff und in JBl. 1983, 623 ff) verfochtene Veranlassungsprinzip - wonach der Enteignungswerber dem Enteigneten die Kosten, von der in § 44 EisbEG vorgesehenen Ausnahme abgesehen, unabhängig vom Verfahrenserfolg zu ersetzen habe - jedenfalls für das Rechtsmittelverfahren abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, daß die für den Verfahrensausgang wesentlichen Umstände in dem hiefür vorgesehenen gerichtlichen Ermittlungsverfahren in objektiver Weise erhoben seien, sodaß eine von den allgemeinen Kostenersatzgrundsätzen abweichende Begünstigung des Enteigneten nicht gerechtfertig erscheine. Der Enteignete nehme die ihm eröffnete Rechtsmittelmöglichkeit vielmehr auf eigenes Risiko wahr, sodaß er nach dem ganz allgemein aus § 44 EisbEG ableitbaren Grundsatz dem Enteigner zwar auch bei Erfolglosigkeit seines Rechtsmittels nicht kostenersatzpflichtig werde (so schon 1 Ob 583/82), aber auch keinen Kostenersatzanspruch gegen den Enteigner habe (JBl. 1983, 93). Dieser Auffassung tritt der erkennende Senat bei. Da ein Kostenersatz an den Enteigner außer Betracht bleibt, ist der Erfolg des Rechtsmittels des Enteigneten - ungeachtet der Zweiseitigkeit des Rechtsmittelverfahrens - wie bei einem einseitigen Rechtsmittel zu honorieren; bei teilweisem Erfolg gebührt dem Enteigneten daher ein auf der Basis des Erfolges (ersiegten Betrages) berechneter Kostenersatz. Im vorliegenden Fall ersiegt der Antragsteller im Revisionsrekursverfahren S 68.425,--, sodaß ihm die Antragsgegnerin auf dieser Bemessungsgrundlage die Kosten zu ersetzen hat.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 44, EisbEG. In Änderung der bisherigen Rechtsprechung hat ein verstärkter Senat des Obersten Gerichtshofes ausgesprochen, daß zu den vom Enteignungswerber zu ersetzenden Kosten des gerichtlichen Verfahrens zur Feststellung der Entschädigung auch Kosten der Vertretung des Enteigneten durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter zählen (EvBl. 1987/60 = JBl. 1987, 237 mit Glosse von Rummel). In diesem Verfahren hat der (einfache) Senat ferner das von einem Teil der Lehre (so etwa Kühne in ÖJZ 1981, 561 ff und in JBl. 1983, 623 ff) verfochtene Veranlassungsprinzip - wonach der Enteignungswerber dem Enteigneten die Kosten, von der in Paragraph 44, EisbEG vorgesehenen Ausnahme abgesehen, unabhängig vom Verfahrenserfolg zu ersetzen habe - jedenfalls für das Rechtsmittelverfahren abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, daß die für den Verfahrensausgang wesentlichen Umstände in dem hiefür vorgesehenen gerichtlichen Ermittlungsverfahren in objektiver Weise erhoben seien, sodaß eine von den allgemeinen Kostenersatzgrundsätzen abweichende Begünstigung des Enteigneten nicht gerechtfertig erscheine. Der Enteignete nehme die ihm eröffnete Rechtsmittelmöglichkeit vielmehr auf eigenes Risiko wahr, sodaß er nach dem ganz allgemein aus Paragraph 44, EisbEG ableitbaren Grundsatz dem Enteigner zwar auch bei Erfolglosigkeit seines Rechtsmittels nicht kostenersatzpflichtig werde (so schon 1 Ob 583/82), aber auch keinen Kostenersatzanspruch gegen den Enteigner habe (JBl. 1983, 93). Dieser Auffassung tritt der erkennende Senat bei. Da ein Kostenersatz an den Enteigner außer Betracht bleibt, ist der Erfolg des Rechtsmittels des Enteigneten - ungeachtet der Zweiseitigkeit des Rechtsmittelverfahrens - wie bei einem einseitigen Rechtsmittel zu honorieren; bei teilweisem Erfolg gebührt dem Enteigneten daher ein auf der Basis des Erfolges (ersiegten Betrages) berechneter Kostenersatz. Im vorliegenden Fall ersiegt der Antragsteller im Revisionsrekursverfahren S 68.425,--, sodaß ihm die Antragsgegnerin auf dieser Bemessungsgrundlage die Kosten zu ersetzen hat.