Auf das gerichtliche Verfahren zur Ermittlung der Entschädigung für Enteignungen nach dem Bundesstraßengesetz 1971, BGBl. Nr. 286, finden gemäß § 20 Abs. 5 dieses Gesetzes die Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, BGBl. Nr. 71, sinngemäße Anwendung. Aus § 24 EisbEG ergibt sich, daß für das gerichtliche Verfahren zur Ermittlung der Entschädigung, soweit das Gesetz nicht besondere Vorschriften enthält, die Bestimmungen des Außerstreitgesetzes anzuwenden sind. Für das Rechtsmittelverfahren gelten daher, soweit § 30 EisbEG nichts anderes bestimmt, die §§ 9 bis 16 AußStrG. Nach ständiger Rechtsprechung hat nach der Zivilverfahrens-Novelle 1983 auch für den Bereich der §§ 14 und 16 AußStrG bei teilweise bestätigenden und teilweise abändernden (aufhebenden) Entscheidungen des Rekursgerichtes der Grundsatz zu gelten, daß gegen den bestätigenden Teil nur ein außerordentlicher Revisionsrekurs nach § 16 AußStrG erhoben werden kann. Die Grenzlinie ist dort zu ziehen, wo dem Rekurs einer Partei in trennbarer Weise auch nur teilweise nicht Folge gegeben wurde (SZ 57/119; 1 Ob 723/85; 7 Ob 618/85; 2 Ob 618/85). Dies trifft für den Ausspruch über die Entschädigung für das in Rede stehende Grundstück zu. Der Revisionsrekurs ist insoweit daher nur mit der Beschränkung des § 16 AußStrG, somit wegen offenbarer Gesetzwidrigkeit, Aktenwidrigkeit oder Nullität zulässig. Die Rechtsmittelwerberin macht nur geltend, daß das Grundstück 582/9 ebenso wie das Grundstück 583/1 der EZ 658 KG Lustenau zu bewerten gewesen wäre, wendet sich also im Ergebnis gegen die auf Grund des Gutachtens der im Verfahren vernommenen Sachverständigen getroffenen Feststellungen. Eine offenbare Gesetzwidrigkeit oder Aktenwidrigkeit wird damit nicht geltend gemacht, so daß der Revisionsrekurs insoweit zurückzuweisen ist.Auf das gerichtliche Verfahren zur Ermittlung der Entschädigung für Enteignungen nach dem Bundesstraßengesetz 1971, BGBl. Nr. 286, finden gemäß Paragraph 20, Absatz 5, dieses Gesetzes die Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, BGBl. Nr. 71, sinngemäße Anwendung. Aus Paragraph 24, EisbEG ergibt sich, daß für das gerichtliche Verfahren zur Ermittlung der Entschädigung, soweit das Gesetz nicht besondere Vorschriften enthält, die Bestimmungen des Außerstreitgesetzes anzuwenden sind. Für das Rechtsmittelverfahren gelten daher, soweit Paragraph 30, EisbEG nichts anderes bestimmt, die Paragraphen 9 bis 16 AußStrG. Nach ständiger Rechtsprechung hat nach der Zivilverfahrens-Novelle 1983 auch für den Bereich der Paragraphen 14 und 16 AußStrG bei teilweise bestätigenden und teilweise abändernden (aufhebenden) Entscheidungen des Rekursgerichtes der Grundsatz zu gelten, daß gegen den bestätigenden Teil nur ein außerordentlicher Revisionsrekurs nach Paragraph 16, AußStrG erhoben werden kann. Die Grenzlinie ist dort zu ziehen, wo dem Rekurs einer Partei in trennbarer Weise auch nur teilweise nicht Folge gegeben wurde (SZ 57/119; 1 Ob 723/85; 7 Ob 618/85; 2 Ob 618/85). Dies trifft für den Ausspruch über die Entschädigung für das in Rede stehende Grundstück zu. Der Revisionsrekurs ist insoweit daher nur mit der Beschränkung des Paragraph 16, AußStrG, somit wegen offenbarer Gesetzwidrigkeit, Aktenwidrigkeit oder Nullität zulässig. Die Rechtsmittelwerberin macht nur geltend, daß das Grundstück 582/9 ebenso wie das Grundstück 583/1 der EZ 658 KG Lustenau zu bewerten gewesen wäre, wendet sich also im Ergebnis gegen die auf Grund des Gutachtens der im Verfahren vernommenen Sachverständigen getroffenen Feststellungen. Eine offenbare Gesetzwidrigkeit oder Aktenwidrigkeit wird damit nicht geltend gemacht, so daß der Revisionsrekurs insoweit zurückzuweisen ist.
2.) Zur Entschädigung für das Grundstück 583/1 der EZ 658 KG Lustenau:
Die Antragsgegnerin macht geltend, daß bei Inanspruchnahme des Grundstückes durch die Stadt Linz zum Zwecke der Errichtung eines Kindergartens gemäß § 17 Abs. 5 O.Ö. Bauordnung, LGBl. 1976/35, Werterhöhungen, die sich aus dem Zweck der Inanspruchnahme ergeben, nicht zu berücksichtigen seien. Wenn die Antragstellerin bei einem Enteignungsverfahren nach der O.Ö. Bauordnung keinen Anspruch auf Entschädigung ihres Grundstückes als "öffentlicherDie Antragsgegnerin macht geltend, daß bei Inanspruchnahme des Grundstückes durch die Stadt Linz zum Zwecke der Errichtung eines Kindergartens gemäß Paragraph 17, Absatz 5, O.Ö. Bauordnung, LGBl. 1976/35, Werterhöhungen, die sich aus dem Zweck der Inanspruchnahme ergeben, nicht zu berücksichtigen seien. Wenn die Antragstellerin bei einem Enteignungsverfahren nach der O.Ö. Bauordnung keinen Anspruch auf Entschädigung ihres Grundstückes als "öffentlicher
Bauplatz - Kindergarten" gehabt hätte, müsse dies sinngemäß auch für den vorliegenden Fall gelten. Grundsätzlich gebühre nur der Verkehrswert, das sei jener Wert, um den die Sache im Verkehr angeschafft oder veräußert werden könne; die Tatsache, daß sich ein Käufer finde, der mehr als diesen Wert biete, sei nach ständiger Rechtsprechung nicht zu berücksichtigen. Der Bemessung der Enteignungsentschädigung wäre daher der Preis für Grünland zugrundezulegen gewesen. Demgegenüber macht die Antragstellerin geltend, daß der von den Vorinstanzen vorgenommene Abzug vom Wert vergleichbarer Baugrundstücke im vorliegenden Fall nicht gerechtfertigt sei. Die Lärmbelästigung durch die beim Grundstück vorbeiführende Autobahn sei nicht größer als im Stadtgebiet. Zudem sei auch das angrenzende Bauland der Lärmbelästigung ausgesetzt.
Diesen Ausführungen kommt Berechtigung nicht zu. Grundsätzlich
ist für die Bemessung der Enteignungsentschädigung, wie die
Antragsgegnerin einräumt, der Verkehrswert der Liegenschaft
maßgebend (JBl 1983, 432; SZ 52/26; SZ 51/175; Rummel in
Rummel-Schlager, Enteignungsentschädigung 105; Brunner Enteignung
für Bundesstraßen 139). Der Verkehrswert ist jener Wert, um den die
Sache im Verkehr angeschafft oder veräußert werden kann, konkret
jener Wert, der für ein Grundstück gleicher Art und Beschaffenheit
im Zeitpunkt der Enteignung von Kauflustigen geboten worden wäre. Es
soll nur nicht ausschlaggebend sein, daß sich ein Käufer gefunden
hätte, der einen über dem Verkehrswert liegenden Preis zu zahlen
bereit ist (EvBl. 1976/255; EvBl. 1965/423; einschränkend Rummel
a. a.O. 188). Im vorliegenden Fall bekundeten die im Verfahren
vernommenen Sachverständigen, daß sich bei Widmung von Grundstücken
als "öffentlicher Bauplatz - Kindergarten" in der Praxis die
Schätzung mit dem halben Verkehrswert des angrenzenden Baulandes
eingebürgert habe, es werde nur vorausgesetzt, daß das Grundstück
durch ein Wegerecht aufgeschlossen sei (S 83 d.A.). Die
Sachverständigen erhoben, daß der Magistrat der Stadt Linz für
solche Grundstücke je nach den Umständen den vollen Preis
angrenzenden Baulandes bis herab auf 75 % dieses Preises bezahle
(S 157 d.A.), wenn auch Vergleichspreise von Grundstücken in
Autobahnnähe nicht bekannt gegeben werden konnten (S 191 d.A.). Nach
Meinung der Sachverständigen sei nur im Hinblick auf die starke
Lärmbelästigung durch die vorbeiführende Autobahn und das durch die
Autobahntrasse seitlich begrenzte Einzugsgebiet eine Minderung des
Wertes auf 50 % des Wertes angrenzenden Baulandes gerechtfertigt.
Beide Vorinstanzen erachteten die Bekundungen der Sachverständigen
als überzeugend. Die darauf gegründeten Feststellungen können vom
Obersten Gerichtshof grundsätzlich nicht überprüft werden. Nach
herrschender Rechtsprechung ist der Oberste Gerichtshof auch im
Außerstreitverfahren nicht Tatsachen-, sondern nur Rechtsinstanz
(SZ 55/133; EvBl. 1973/222; JBl. 1966, 149 ua). Er kann daher die
Tatsachenfeststellungen, zu denen die Vorinstanzen unter Zugrundelegung von ihnen als überzeugend erscheinenden Sachverständigengutachten gelangten, nicht mehr überprüfen, sofern die Schlußfolgerungen des Sachverständigen nur nicht gegen die Denkgesetze oder die objektiv überprüfbaren zwingenden Gesetze des sprachlichen Ausdruckes verstoßen. In den Tatsachenbereich fallen auch die vom Sachverständigen zur Gewinnung der Tatsachenfeststellungen heranzuziehenden Regeln der Wissenschaft, Sachkunde, Kunstfertigkeit und Erfahrung (5 Ob 512/83; 5 Ob 578/82; 5 Ob 321/71 u.v.a.). Der festgestellte Verkehrswert der Liegenschaft unterliegt daher nicht der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof. Daß nach Grundstücken mit der Widmung "öffentlicher Bauplatz - Kindergarten" nur eine beschränkte Nachfrage herrscht und als Interessenten vorzugsweise Gebietskörperschaften, im vorliegenden Fall die Gemeinde Linz, in Betracht kommen, schließt nicht aus, den von diesen Interessenten bezahlten Preis als Verkehrswert anzusehen. Der Fall, daß ein Käufer einen über den Verkehrswert liegenden Preis bezahlt, liegt demnach nicht vor. In welcher Höhe der Wert der Liegenschaft in einem von der Stadt Linz eingeleiteten Enteignungsverfahren festzusetzen wäre, ist ohne Bedeutung. Die Behauptung der Antragsgegnerin, jeder andere potentielle Käufer (als die Stadt Linz) wäre zweifellos nicht bereit gewesen, einen auch nur herabgeminderten Baulandpreis für den Grund zu bezahlen, findet in der Aktenlage keine Deckung. Zu einem solchen Verkauf müßte sich zudem die Antragstellerin, wenn üblicherweise für derartige Grundstücke (allenfalls geminderte) Baulandpreise bezahlt werden, nicht bereit finden.
Die Antragstellerin ist, soweit sie sich gegen die Gutachten der im Verfahren beigezogenen Sachverständigen wendet und die Festsetzung des Wertes mit 100 % des Wertes des angrenzenden Baulandes begehrt, zunächst auf obige Ausführungen zu verweisen. Eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens wird in der unterlassenen Einvernahme des Zeugen Ing. Karl B*** vom Liegenschaftsamt des Magistrats der Stadt Linz erblickt, der bekunden hätte können, daß der Magistrat der Stadt Linz in den letzten Jahrzehnten für derartige Grundstücke meist den vollen Wert des angrenzenden Baulandes, höchstens unter Abzug von 25 %, bezahlt habe. Hievon sind aber die Sachverständigen ohnehin ausgegangen, sie gelangten nur zum Ergebnis, daß im konkreten Fall wegen der Lärmbelästigung und des begrenzten Einzugsgebietes eines zu errichtenden Kindergartens ein Abzug von 50 % gerechtfertigt sei. Es sei nur noch darauf verwiesen, daß auch der Amtssachverständige des Magistrats der Stadt Linz zum Ausdruck brachte (Gutachten S 157 d.A.), daß die Nähe der Autobahn und die damit verbundene Lärmbelästigung sowie das durch die Autobahn seitlich begrenzte Einzugsgebiet die Preisbildung ganz wesentlich beeinflussen würde. Unter diesen Umständen liegt auch eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens nicht vor. Da die Teilfläche von 20 m 2 nicht als "öffentlicher Bauplatz - Kindergarten", sondern als "Grünland - öffentliche Erholungsfläche" gewidmet ist, ist auch der Rechtsansicht des Rekursgerichtes, daß die Wertfeststellung des Grundstückes unter Berücksichtigung dieser Widmung zu erfolgen haben werde, nicht entgegenzutreten.
3.) Zur Campingplatzmiete zwecks Aufstellung des Wohnwagens:
Das Rekursgericht ging zutreffend davon aus, daß nach neuerer Rechtsprechung und Lehre die durch die Enteignung eines Grundstückes verursachten Folgeschäden, soweit sie nicht bereits im Verkehrswert der enteigneten Sache Berücksichtigung gefunden haben, ersatzfähig sind, so etwa bei Enteignung gewerblich genutzter Grundstücke die Kosten der Betriebsverlegung, der Übersiedlung sowie die durch die Unterbrechung oder Beeinträchtigung des Geschäftsbetriebes verursachten Nachteile (JBl. 1983, 432; SZ 49/123; Rummel a. a.O. 117, 131; Brunner a.a.O. 141 f). Auch der Aufwand für eine Zwischenunterkunft wird zu den ersatzfähigen Folgekosten gezählt (Rummel a.a.O. 205; in der Entscheidung 5 Ob 280/71 wurde die gegenteilige Ansicht nur als nicht offenbar gesetzwidrig bezeichnet). Kosten, die dadurch auflaufen, daß der Wohnwagen nicht mehr auf der enteigneten Liegenschaft und auch nicht auf einer öffentlichen Grundfläche, sondern bis zur Ersatzbeschaffung nur auf einem Campingplatz gegen Leistung eines Entgelts aufgestellt werden kann, sind als solche Folgekosten zu beurteilen. Ersatzfähig sind sie jedoch nur für jenen Zeitraum, der zur Ersatzbeschaffung erforderlich ist; die Dauer eines Jahres ist als angemessen zu erachten. Unter der Voraussetzung, daß solche Kosten tatsächlich nachgewiesen werden, ist ihr Zuspruch gerechtfertigt.
4.) Entschädigung für den Holzschuppen:
Der Rechtsansicht des Rekursgerichtes, der Antragstellerin gebühre, falls es sich bei dem Holzschuppen um ein Superädifikat handle, keine Entschädigung, kann nicht beigepflichtet werden. Gemäß § 17 BStG sind Gegenstand der Enteignung u.a. "Baulichkeiten und sonstige Anlagen, deren Entfernung sich aus Gründen der Verkehrssicherheit als notwendig erweist". Diese Regelung wird dahin verstanden, daß solche Baulichkeiten und Anlagen, auch wenn sie Zubehör von Grund und Boden sind (§ 297 ABGB), selbständig Enteignungsgegenstand sein können (Brunner a.a.O. 2 f, 22). Es wird die Auffassung vertreten, daß Superädifikate einer besonderen Enteignung bedürfen, weil der Überbau nicht das rechtliche Schicksal des Grundes, auf dem er errichtet ist, teilt (Brunner a.a.O. 22; vgl. jedoch Gutknecht ÖZW 1982, 59). Dabei wird offenbar angenommen, daß der Überbau im Eigentum einer anderen Person als des Grundeigentümers steht, also iS des § 435 ABGB auf fremdem Grund errichtet wurde. Die neuere Lehre vertritt überwiegend den Standpunkt, daß Überbauten auch auf eigenem Grund möglich seien (Bydlinski, Das Recht der Superädifikate 28; Ostheim, ÖJZ 1975, 202 ff). Selbst wenn der Holzschuppen als Überbau anzusehen wäre, wofür die Art seiner Errichtung (ohne Fundament, auf einzelne Klinkerziegel gestellt, mit dem Boden nicht fest verbunden:Der Rechtsansicht des Rekursgerichtes, der Antragstellerin gebühre, falls es sich bei dem Holzschuppen um ein Superädifikat handle, keine Entschädigung, kann nicht beigepflichtet werden. Gemäß Paragraph 17, BStG sind Gegenstand der Enteignung u.a. "Baulichkeiten und sonstige Anlagen, deren Entfernung sich aus Gründen der Verkehrssicherheit als notwendig erweist". Diese Regelung wird dahin verstanden, daß solche Baulichkeiten und Anlagen, auch wenn sie Zubehör von Grund und Boden sind (Paragraph 297, ABGB), selbständig Enteignungsgegenstand sein können (Brunner a.a.O. 2 f, 22). Es wird die Auffassung vertreten, daß Superädifikate einer besonderen Enteignung bedürfen, weil der Überbau nicht das rechtliche Schicksal des Grundes, auf dem er errichtet ist, teilt (Brunner a.a.O. 22; vergleiche jedoch Gutknecht ÖZW 1982, 59). Dabei wird offenbar angenommen, daß der Überbau im Eigentum einer anderen Person als des Grundeigentümers steht, also iS des Paragraph 435, ABGB auf fremdem Grund errichtet wurde. Die neuere Lehre vertritt überwiegend den Standpunkt, daß Überbauten auch auf eigenem Grund möglich seien (Bydlinski, Das Recht der Superädifikate 28; Ostheim, ÖJZ 1975, 202 ff). Selbst wenn der Holzschuppen als Überbau anzusehen wäre, wofür die Art seiner Errichtung (ohne Fundament, auf einzelne Klinkerziegel gestellt, mit dem Boden nicht fest verbunden:
S 81 d.A. und die im Akt erliegenden Lichtbilder) spricht, und der Enteignungsbescheid des Amtes der O.Ö. Landesregierung vom 24. November 1980, der nur von der Enteignung der auf dem Grundstück befindlichen "baulichen Anlagen" spricht, nicht auch Superädifikate umfaßte, so hat doch der Enteigner Anspruch auf Räumung (Brunner a. a.O. 23 Anm 9b; Gutknecht a.a.O.). Es bestehen dann aber keine Bedenken, der Antragstellerin, wenn sie Eigentümerin bzw. Miteigentümerin des Holzschuppens ist, den beanspruchten Zeitwert (als Folgeschaden) zu vergüten (ZVR 1965/234). Im fortgesetzten Verfahren werden daher die Eigentumsverhältnisse am Holzschuppen zu klären sein (vgl. Rekurs der Antragsgegnerin S 225 d.A.). Die Höhe des vom Erstrichter festgestellten Verkehrswerts wurde nicht bekämpft.S 81 d.A. und die im Akt erliegenden Lichtbilder) spricht, und der Enteignungsbescheid des Amtes der O.Ö. Landesregierung vom 24. November 1980, der nur von der Enteignung der auf dem Grundstück befindlichen "baulichen Anlagen" spricht, nicht auch Superädifikate umfaßte, so hat doch der Enteigner Anspruch auf Räumung (Brunner a. a.O. 23 Anmerkung 9b; Gutknecht a.a.O.). Es bestehen dann aber keine Bedenken, der Antragstellerin, wenn sie Eigentümerin bzw. Miteigentümerin des Holzschuppens ist, den beanspruchten Zeitwert (als Folgeschaden) zu vergüten (ZVR 1965/234). Im fortgesetzten Verfahren werden daher die Eigentumsverhältnisse am Holzschuppen zu klären sein vergleiche Rekurs der Antragsgegnerin S 225 d.A.). Die Höhe des vom Erstrichter festgestellten Verkehrswerts wurde nicht bekämpft.
5.) Wiederbeschaffungskosten:
Kosten, die mit dem Erwerb eines Ersatzgrundstückes verbunden sind, sind nach nunmehr ständiger Rechtsprechung zu ersetzen (EvBl. 1979/54; SZ 50/158). Sind Kosten bereits konkret angefallen, ist auf deren Höhe abzustellen, andernfalls gebührt eine Pauschalentschädigung in der Höhe von 2 % des Verkehrswerts der Liegenschaften. Aus welchen Gründen Ersatzbeschaffungskosten in dieser Höhe nicht ausreichend sein sollten, wird von der Antragstellerin konkret nicht ausgeführt.
Demzufolge ist spruchgemäß zu entscheiden.