Rechtsmittelwerber ist unbeschadet der Bezeichnung des Minderjährigen im Schriftsatz als Antragsgegner und weil Unmündigen im Verfahren außer Streitsachen kein Antrags- und Rekursrecht (SZ 38/216) zusteht, die Mutter. Ihr Revisionsrekurs ist jedoch unzulässig.
Wie der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach ausführte, hat der Gesetzgeber der Zivilverfahrensnovelle 1983 für den Bereich der Zivilprozeßordnung durch die Neufassung der Bestimmungen der §§ 502 Abs 3 und 528 Abs 1 Z.1 ZPO das ausdrücklich erklärte Ziel verfolgt, die Anfechtbarkeit teilweise bestätigender Entscheidungen abweichend von den Rechtssätzen des Jud.56 neu zu regeln. Danach ist gegen den bestätigenden Teil der Entscheidung des Berufungsgerichtes die Revision nur zulässig, wenn der gesamte Wert dieses Teiles S 60.000,-- übersteigt. Ein Revisionsrekurs gegen den bestätigenden Teil einer zweitinstanzlichen Rekursentscheidung ist immer unzulässig (Petrasch, Das neue Revisions-(Rekurs-)Recht in ÖJZ 1983, 175, 203). Die durch die Zivilverfahrensnovelle 1983 neu gefaßten Bestimmungen der §§ 502 Abs 3 und 528 Abs 1 Z.1 ZPO müssen zu einer Änderung der Rechtslage auch überall dort führen, wo das Jud.56 neu bloß auf Grund einer Analogie angewendet wurde. Beseitigte der Gesetzgeber bewußt den Bestand des Jud.56 neu für den Bereich der Zivilprozeßordnung, so kann auch eine Auslegung der Bestimmungen der §§ 14 und 16 AußstrG, die ausschließlich auf die analoge Anwendung der Rechtssätze dieses Judikates gestützt wurde, keinen weiteren Bestand haben. Nach der Zivilverfahrensnovelle 1983 hat daher auch für den Bereich der §§ 14 und 16 AußStrG bei teilweise bestätigenden und teilweise abändernden Entscheidungen des Rekursgerichtes der Grundsatz zu gelten, daß gegen den bestätigenden Teil nur ein außerordentlicher Revisionsrekurs nach § 16 AußStrG erhoben werden kann. Die Grenzlinie ist dort zu ziehen, wo dem Rekurs einer Partei in trennbarer Weise auch nur teilweise nicht Folge gegeben wurde (RZ 1984/84; 1 Ob 546/85; 7 Ob 555/85; 1 Ob 671/84; 1 Ob 568/84 u.a.).Wie der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach ausführte, hat der Gesetzgeber der Zivilverfahrensnovelle 1983 für den Bereich der Zivilprozeßordnung durch die Neufassung der Bestimmungen der Paragraphen 502, Absatz 3 und 528 Absatz eins, Ziffer eins, ZPO das ausdrücklich erklärte Ziel verfolgt, die Anfechtbarkeit teilweise bestätigender Entscheidungen abweichend von den Rechtssätzen des Jud.56 neu zu regeln. Danach ist gegen den bestätigenden Teil der Entscheidung des Berufungsgerichtes die Revision nur zulässig, wenn der gesamte Wert dieses Teiles S 60.000,-- übersteigt. Ein Revisionsrekurs gegen den bestätigenden Teil einer zweitinstanzlichen Rekursentscheidung ist immer unzulässig (Petrasch, Das neue Revisions-(Rekurs-)Recht in ÖJZ 1983, 175, 203). Die durch die Zivilverfahrensnovelle 1983 neu gefaßten Bestimmungen der Paragraphen 502, Absatz 3 und 528 Absatz eins, Ziffer eins, ZPO müssen zu einer Änderung der Rechtslage auch überall dort führen, wo das Jud.56 neu bloß auf Grund einer Analogie angewendet wurde. Beseitigte der Gesetzgeber bewußt den Bestand des Jud.56 neu für den Bereich der Zivilprozeßordnung, so kann auch eine Auslegung der Bestimmungen der Paragraphen 14 und 16 AußstrG, die ausschließlich auf die analoge Anwendung der Rechtssätze dieses Judikates gestützt wurde, keinen weiteren Bestand haben. Nach der Zivilverfahrensnovelle 1983 hat daher auch für den Bereich der Paragraphen 14 und 16 AußStrG bei teilweise bestätigenden und teilweise abändernden Entscheidungen des Rekursgerichtes der Grundsatz zu gelten, daß gegen den bestätigenden Teil nur ein außerordentlicher Revisionsrekurs nach Paragraph 16, AußStrG erhoben werden kann. Die Grenzlinie ist dort zu ziehen, wo dem Rekurs einer Partei in trennbarer Weise auch nur teilweise nicht Folge gegeben wurde (RZ 1984/84; 1 Ob 546/85; 7 Ob 555/85; 1 Ob 671/84; 1 Ob 568/84 u.a.).
Der Revisionsrekurs der Mutter wendet sich ausschließlich dagegen, daß dem Vater überhaupt ein Besuchsrecht eingeräumt wurde. Beide Vorinstanzen entschieden übereinstimmend, daß keine Gründe vorlägen, dem Vater das Besuchsrecht wegen des Kindeswohles überhaupt zu verweigern. In diesem Umfang wurde dem Rekurs der Mutter daher keine Folge gegeben. Soweit der Antrag der Mutter, dem Vater das Besuchsrecht überhaupt zu verweigern, abgewiesen wurde, liegt daher ein bestätigender Beschluß des Rekursgerichtes vor. Die Rekurswerberin ist somit auf die Anfechtungsgründe des § 16 AußStrG beschränkt.Der Revisionsrekurs der Mutter wendet sich ausschließlich dagegen, daß dem Vater überhaupt ein Besuchsrecht eingeräumt wurde. Beide Vorinstanzen entschieden übereinstimmend, daß keine Gründe vorlägen, dem Vater das Besuchsrecht wegen des Kindeswohles überhaupt zu verweigern. In diesem Umfang wurde dem Rekurs der Mutter daher keine Folge gegeben. Soweit der Antrag der Mutter, dem Vater das Besuchsrecht überhaupt zu verweigern, abgewiesen wurde, liegt daher ein bestätigender Beschluß des Rekursgerichtes vor. Die Rekurswerberin ist somit auf die Anfechtungsgründe des Paragraph 16, AußStrG beschränkt.
Von diesen Anfechtungsgründen macht sie den der Aktenwidrigkeit geltend. Eine Aktenwidrigkeit besteht in einem Widerspruch zwischen dem Akteninhalt und der darauf beruhenden wesentlichen Tatsachenfeststellungen in der Entscheidung, der nicht das Ergebnis eines richterlichen Werturteils ist (Fasching LB Rdz 1771; vgl. auch MGA, Verfahren außer Streitsachen 2 , § 16/125 f.). Einen solchen Widerspruch kann die Rechtsmittelwerberin jedoch nicht aufzeigen. Mit ihren Ausführungen zu diesem Anfechtungsgrund wiederholt sie vielmehr nur ihren Vorwurf der Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Demgemäß ist der Revisionsrekurs zurückzuweisen.Von diesen Anfechtungsgründen macht sie den der Aktenwidrigkeit geltend. Eine Aktenwidrigkeit besteht in einem Widerspruch zwischen dem Akteninhalt und der darauf beruhenden wesentlichen Tatsachenfeststellungen in der Entscheidung, der nicht das Ergebnis eines richterlichen Werturteils ist (Fasching LB Rdz 1771; vergleiche auch MGA, Verfahren außer Streitsachen 2 , Paragraph 16 /, 125, f.). Einen solchen Widerspruch kann die Rechtsmittelwerberin jedoch nicht aufzeigen. Mit ihren Ausführungen zu diesem Anfechtungsgrund wiederholt sie vielmehr nur ihren Vorwurf der Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Demgemäß ist der Revisionsrekurs zurückzuweisen.