Aus der Begründung:
Der zweite Rechtssatz des Jud. 56 neu = SZ 24/335, ein bloß teilweise bestätigendes Urteil habe nicht als bestätigendes Urteil iS des § 502 Abs. 3 aF ZPO zu gelten, fand seit der Entscheidung des OGH SZ 26/254 in ständiger Rechtsprechung (SZ 44/149; SZ 41/109 uva.) auch im Verfahren außer Streitsachen Anwendung. Eine Einschränkung wurde aber dahin gemacht, daß von einer teilweise bestätigenden Entscheidung iS des Jud. 56 neu dann nicht gesprochen werden könne, wenn die von den Vorinstanzen in ihrer Entscheidung zusammengefaßten Aussprüche verschiedene, miteinander nicht in tatsächlichem oder rechtlichem Zusammenhang stehende Gegenstände betreffen. In einem solchen Fall ist die Bestimmung des § 16 AußStrG auf den bestätigenden Teil anzuwenden (SZ 26/254 uva.). Die Frage der Besuchsregelung erachtete der OGH mehrfach als einheitlichen Entscheidungsgegenstand (RZ 1976/41; EFSlg. 10 829, 9 292; 7 Ob 101/75, 3 Ob 370/60). Selbst wenn ein Elternteil dem Antrag des anderen auf Regelung des Besuchsrechtes entgegensetzte, diesem sei das Besuchsrecht zur Gänze zu entziehen, damit aber in zwei Instanzen, die den zeitlichen Umfang des Besuchsrechtes verschieden festsetzten, nicht durchdrang, wurde sein Revisionsrekurs, mit dem er die gänzliche Versagung eines Besuchsrechtes anstrebte, nach § 14 AußStrG behandelt (8 Ob 101/75). Es ist daher zu prüfen, ob die angeführte Rechtsprechung nach Inkrafttreten der Zivilverfahrensnov. 1983 weiterhin aufrechterhalten werden kann.Der zweite Rechtssatz des Jud. 56 neu = SZ 24/335, ein bloß teilweise bestätigendes Urteil habe nicht als bestätigendes Urteil iS des Paragraph 502, Absatz 3, aF ZPO zu gelten, fand seit der Entscheidung des OGH SZ 26/254 in ständiger Rechtsprechung (SZ 44/149; SZ 41/109 uva.) auch im Verfahren außer Streitsachen Anwendung. Eine Einschränkung wurde aber dahin gemacht, daß von einer teilweise bestätigenden Entscheidung iS des Jud. 56 neu dann nicht gesprochen werden könne, wenn die von den Vorinstanzen in ihrer Entscheidung zusammengefaßten Aussprüche verschiedene, miteinander nicht in tatsächlichem oder rechtlichem Zusammenhang stehende Gegenstände betreffen. In einem solchen Fall ist die Bestimmung des Paragraph 16, AußStrG auf den bestätigenden Teil anzuwenden (SZ 26/254 uva.). Die Frage der Besuchsregelung erachtete der OGH mehrfach als einheitlichen Entscheidungsgegenstand (RZ 1976/41; EFSlg. 10 829, 9 292; 7 Ob 101/75, 3 Ob 370/60). Selbst wenn ein Elternteil dem Antrag des anderen auf Regelung des Besuchsrechtes entgegensetzte, diesem sei das Besuchsrecht zur Gänze zu entziehen, damit aber in zwei Instanzen, die den zeitlichen Umfang des Besuchsrechtes verschieden festsetzten, nicht durchdrang, wurde sein Revisionsrekurs, mit dem er die gänzliche Versagung eines Besuchsrechtes anstrebte, nach Paragraph 14, AußStrG behandelt (8 Ob 101/75). Es ist daher zu prüfen, ob die angeführte Rechtsprechung nach Inkrafttreten der Zivilverfahrensnov. 1983 weiterhin aufrechterhalten werden kann.
Der Gesetzgeber der Zivilverfahrensnov. 1983 hat für den Bereich der Zivilprozeßordnung durch die Neufassung der Bestimmungen der §§ 502 Abs. 3 und 528 Abs. 1 Z 1 das ausdrücklich erklärte Ziel (RV 669 BlgNR 15. GP, 58, 60; AB 1337 BlgNR 15. GP 20) verfolgt, die Anfechtbarkeit teilweise bestätigender Entscheidungen abweichend von den Rechtssätzen des Jud. 56 neu zu regeln. Danach ist gegen den bestätigenden Teil der Entscheidung des Berufungsgerichtes die Revision nur zulässig, wenn der gesamte Wert dieses Teiles 60 000 S übersteigt; ein Revisionsrekurs gegen den bestätigenden Teil einer zweitinstanzlichen Rekursentscheidung ist immer unzulässig (Petrasch, Das neue Revisions-(Rekurs-)Recht, ÖJZ 1983, 175, 203). Wie der erkennende Senat in seiner Entscheidung 1 Ob 513/84 (= EntschSlg. in Grundbuchssachen 1984/9 mit kritischer Anmerkung von Hofmeister in NZ 1984, 71), die einen Fall des § 126 GBG betraf, ausführte, müssen die durch die Zivilverfahrensnov. neu gefaßten Bestimmungen der §§ 502 Abs. 3 und 528 Abs. 1 Z 1 ZPO zu einer Änderung der Rechtslage überall dort führen, wo das Jud. 56 neu bloß auf Grund einer Analogie angewendet wurde. Hofmeister aaO begrüßte zwar de lege ferenda prinzipiell die Tendenz einer Angleichung der Rekursregelungen der einzelnen Verfahrensarten, hielt aber eine analoge Anwendung im Grundbuchsverfahren für unbefriedigend, da daraus eine zusätzliche Einschränkung des ohnehin recht unterentwickelten Rekursrechtes des Grundbuchsgesetzes herbeigeführt werde. Dieses ist aber ein Sonderproblem des Grundbuchsverfahrens, in dem vielfach eine Parteienmehrheit fehlt. Schon Michlmayr, Zur ausdehnenden Auslegung des Jud. 56 neu, JBl. 1955, 429 ff., insbesondere 433 f., führte aus, daß entgegen dem seinerzeitigen Wortlaut des § 502 Abs. 3 ZPO in den Bestimmungen der §§ 14 und 16 AußStrG beide Eventualitäten, nämlich sowohl die Abänderung als auch die Bestätigung des obergerichtlichen Beschlusses angeführt seien. Nach § 14 AußStrG könne, wenn die Verfügung des Erstgerichtes von dem Obergericht abgeändert werde, nur dagegen der Rekurs an den OGH ergriffen werden. Gemäß § 16 Abs. 1 AußStrG finde, wenn das Obergericht den Bescheid des unteren Richters bestätigte, nur aus den dort genannten Anfechtungsgrunden die Beschwerde an den OGH statt. Aus dem Wort "dagegen" im § 14 AußStrG müsse geschlossen werden, daß es nicht auf den Bescheid als Ganzes, sondern darauf ankommen solle, ob die Abänderung oder aber die Bestätigung angefochten werden könne. So seien auch die Vorschriften des § 528 ZPO und des § 16 AußStrG (in diesem Sinne schon Mitlacher, Praktisches Handbuch des gerichtlichen Verfahrens in Rechtsgeschäften außer Streitsachen 86) jahrzehntelang tatsächlich aufgefaßt worden; das Judikat zum Revisionsverfahren enthalte keine Gründe, die ein Abgehen von der bisherigen Praxis aus sprachlichen, logischen oder rechtspolitischen Gründen rechtfertigen könnten. Im Gegenteil, die Beispiele neuerer Entscheidungen zu diesem Problem ergäben, daß die Anwendung des Grundsatzes auf das Außerstreitverfahren fast in jedem Fall erst umständliche Untersuchungen notwendig mache, ob wirklich eine einheitliche Entscheidung oder eine Mehrzahl von in einem Beschluß zusammengefaßten Entscheidungen vorliege.Der Gesetzgeber der Zivilverfahrensnov. 1983 hat für den Bereich der Zivilprozeßordnung durch die Neufassung der Bestimmungen der Paragraphen 502, Absatz 3 und 528 Absatz eins, Ziffer eins, das ausdrücklich erklärte Ziel Regierungsvorlage 669 BlgNR 15. GP, 58, 60; Ausschussbericht 1337 BlgNR 15. Gesetzgebungsperiode 20) verfolgt, die Anfechtbarkeit teilweise bestätigender Entscheidungen abweichend von den Rechtssätzen des Jud. 56 neu zu regeln. Danach ist gegen den bestätigenden Teil der Entscheidung des Berufungsgerichtes die Revision nur zulässig, wenn der gesamte Wert dieses Teiles 60 000 S übersteigt; ein Revisionsrekurs gegen den bestätigenden Teil einer zweitinstanzlichen Rekursentscheidung ist immer unzulässig (Petrasch, Das neue Revisions-(Rekurs-)Recht, ÖJZ 1983, 175, 203). Wie der erkennende Senat in seiner Entscheidung 1 Ob 513/84 (= EntschSlg. in Grundbuchssachen 1984/9 mit kritischer Anmerkung von Hofmeister in NZ 1984, 71), die einen Fall des Paragraph 126, GBG betraf, ausführte, müssen die durch die Zivilverfahrensnov. neu gefaßten Bestimmungen der Paragraphen 502, Absatz 3 und 528 Absatz eins, Ziffer eins, ZPO zu einer Änderung der Rechtslage überall dort führen, wo das Jud. 56 neu bloß auf Grund einer Analogie angewendet wurde. Hofmeister aaO begrüßte zwar de lege ferenda prinzipiell die Tendenz einer Angleichung der Rekursregelungen der einzelnen Verfahrensarten, hielt aber eine analoge Anwendung im Grundbuchsverfahren für unbefriedigend, da daraus eine zusätzliche Einschränkung des ohnehin recht unterentwickelten Rekursrechtes des Grundbuchsgesetzes herbeigeführt werde. Dieses ist aber ein Sonderproblem des Grundbuchsverfahrens, in dem vielfach eine Parteienmehrheit fehlt. Schon Michlmayr, Zur ausdehnenden Auslegung des Jud. 56 neu, JBl. 1955, 429 ff., insbesondere 433 f., führte aus, daß entgegen dem seinerzeitigen Wortlaut des Paragraph 502, Absatz 3, ZPO in den Bestimmungen der Paragraphen 14 und 16 AußStrG beide Eventualitäten, nämlich sowohl die Abänderung als auch die Bestätigung des obergerichtlichen Beschlusses angeführt seien. Nach Paragraph 14, AußStrG könne, wenn die Verfügung des Erstgerichtes von dem Obergericht abgeändert werde, nur dagegen der Rekurs an den OGH ergriffen werden. Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG finde, wenn das Obergericht den Bescheid des unteren Richters bestätigte, nur aus den dort genannten Anfechtungsgrunden die Beschwerde an den OGH statt. Aus dem Wort "dagegen" im Paragraph 14, AußStrG müsse geschlossen werden, daß es nicht auf den Bescheid als Ganzes, sondern darauf ankommen solle, ob die Abänderung oder aber die Bestätigung angefochten werden könne. So seien auch die Vorschriften des Paragraph 528, ZPO und des Paragraph 16, AußStrG (in diesem Sinne schon Mitlacher, Praktisches Handbuch des gerichtlichen Verfahrens in Rechtsgeschäften außer Streitsachen 86) jahrzehntelang tatsächlich aufgefaßt worden; das Judikat zum Revisionsverfahren enthalte keine Gründe, die ein Abgehen von der bisherigen Praxis aus sprachlichen, logischen oder rechtspolitischen Gründen rechtfertigen könnten. Im Gegenteil, die Beispiele neuerer Entscheidungen zu diesem Problem ergäben, daß die Anwendung des Grundsatzes auf das Außerstreitverfahren fast in jedem Fall erst umständliche Untersuchungen notwendig mache, ob wirklich eine einheitliche Entscheidung oder eine Mehrzahl von in einem Beschluß zusammengefaßten Entscheidungen vorliege.
Beseitigte der Gesetzgeber bewußt den Bestand des Jud. 56 neu für den Bereich der Zivilprozeßordnung, so kann auch eine Auslegung der Bestimmungen der §§ 14 und 16 AußStrG, die ausschließlich auf die analoge Anwendung der Rechtssätze dieses Judikates gestützt wurde, keinen weiteren Bestand haben. Wie Michlmayr aaO zutreffend ausführte, enthält das Außerstreitgesetz für den Rechtszug an den OGH sowohl für den Fall der Abänderung einer Entscheidung durch das Rekursgericht als auch den der Bestätigung gesonderte Bestimmungen. Schon aus dem Aufbau des Gesetzes ergibt sich, daß die Grenzlinie zwischen bestätigender Entscheidung und Abänderung dort zu ziehen ist, wo dem Rekurs einer Partei in trennbarer Weise auch nur teilweise nicht Folge gegeben wurde. Nach § 14 Abs. 1 AußStrG richtet sich der Revisionsrekurs dagegen, daß der Beschluß abgeändert (oder aufgehoben: Jud. 203 alt) wurde; andere Entscheidungen müssen demnach als bestätigend angesehen werden.Beseitigte der Gesetzgeber bewußt den Bestand des Jud. 56 neu für den Bereich der Zivilprozeßordnung, so kann auch eine Auslegung der Bestimmungen der Paragraphen 14 und 16 AußStrG, die ausschließlich auf die analoge Anwendung der Rechtssätze dieses Judikates gestützt wurde, keinen weiteren Bestand haben. Wie Michlmayr aaO zutreffend ausführte, enthält das Außerstreitgesetz für den Rechtszug an den OGH sowohl für den Fall der Abänderung einer Entscheidung durch das Rekursgericht als auch den der Bestätigung gesonderte Bestimmungen. Schon aus dem Aufbau des Gesetzes ergibt sich, daß die Grenzlinie zwischen bestätigender Entscheidung und Abänderung dort zu ziehen ist, wo dem Rekurs einer Partei in trennbarer Weise auch nur teilweise nicht Folge gegeben wurde. Nach Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG richtet sich der Revisionsrekurs dagegen, daß der Beschluß abgeändert (oder aufgehoben: Jud. 203 alt) wurde; andere Entscheidungen müssen demnach als bestätigend angesehen werden.
Der Revisionsrekurs der Mutter wendet sich ausschließlich dagegen, daß dem Vater überhaupt ein Besuchsrecht eingeräumt wird. Beide Instanzen entschieden übereinstimmend, daß keine Gründe vorlägen, dem Vater das Besuchsrecht wegen des Kindeswohles überhaupt zu verweigern. In diesem Umfang wurde dem Rekurs der Mutter daher keine Folge gegeben. Soweit der Antrag der Mutter, dem Vater das Besuchsrecht überhaupt zu entziehen, abgewiesen wurde, liegt daher ein bestätigender Beschluß des Rekursgerichtes vor. Die Rekurswerberin ist somit auf die Anfechtungsgrunde des § 16 AußStrG, die von ihr auch hilfsweise geltend gemacht wurden, beschränkt.Der Revisionsrekurs der Mutter wendet sich ausschließlich dagegen, daß dem Vater überhaupt ein Besuchsrecht eingeräumt wird. Beide Instanzen entschieden übereinstimmend, daß keine Gründe vorlägen, dem Vater das Besuchsrecht wegen des Kindeswohles überhaupt zu verweigern. In diesem Umfang wurde dem Rekurs der Mutter daher keine Folge gegeben. Soweit der Antrag der Mutter, dem Vater das Besuchsrecht überhaupt zu entziehen, abgewiesen wurde, liegt daher ein bestätigender Beschluß des Rekursgerichtes vor. Die Rekurswerberin ist somit auf die Anfechtungsgrunde des Paragraph 16, AußStrG, die von ihr auch hilfsweise geltend gemacht wurden, beschränkt.
Diese Rekursgrunde liegen nicht vor. Die Mutter bekämpft in breiten Ausführungen die Richtigkeit und Zuverlässigkeit des Gutachtens des beigezogenen Sachverständigen. Nach ihrer Darstellung wäre das Rekursgericht zur Verfahrensergänzung durch Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens verpflichtet gewesen. Damit rügt sie aber unzulässigerweise ausschließlich die Tatsachengrundlage und Beweiswürdigung der Vorinstanzen (EFSlg. 42 323, 42 325, 39 775 uva.). Ob dem Gutachten eines Sachverständigen gefolgt werden kann oder ob es derart unzuverlässig ist, daß ein weiteres Gutachten eingeholt werden müsse, betrifft ausschließlich den Bereich der unanfechtbaren Beweiswürdigung (EFSlg. 42 324, 39 776). Auch die geltend gemachte Aktenwidrigkeit liegt nicht vor. Die das Kind betreffenden Krankenunterlagen standen dem Sachverständigen zur Verfügung. Ob und welche Schlüsse er daraus zog, gehört gleichfalls ins Gebiet der Beweiswürdigung. Die von der Mutter im Revisionsrekurs vorgebrachte Neuerung, sie sei nunmehr bereits nach D übersiedelt, das Kind befinde sich an (allen) Wochenenden nunmehr bei ihr und nicht mehr bei der Pflegemutter, ist im Rahmen eines außerordentlichen Revisionsrekurses unzulässig (EFSlg. 42 326, 39 777, 37 358). Die Nichtbeachtung ihres Vorbringens durch das Rekursgericht kann eine Nullität nicht begrunden. Kann die vom Rekursgericht getroffene Besuchsregelung wegen Wegfalles des Pflegevertrages nicht mehr bei der Pflegemutter durchgeführt werden, wird vielmehr das Erstgericht eine neue Regelung der Besuchsausübung des Vaters zu treffen haben.