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Rechtssatz RS0053719×

Rechtssatz RS0053719

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0053719

Geschäftszahl

1Ob583/87; 8Ob96/23k

Entscheidungsdatum

11.01.2024

Rechtssatz

Kaufinteressenten bieten je nach Lage, Beschaffenheit, Aufschließungsgrad und anderen wertbestimmenden Gesichtspunkten mit unter auch voneinander stark abweichende Preise; daher wird das Vergleichswertverfahren den konkreten Verhältnissen im allgemeinen umso gerechter, je mehr - auch sehr unterschiedliche - Werte in das Verfahren einbezogen werden. Nur solche Werte, von denen feststeht, daß sie nicht zu berücksichtigen (besondere Vorliebe) oder objektiv unrichtig sind (Scheinpreise), sind auszuscheiden. Soweit keine objektiven Anhaltspunkte für eine solche Annahme vorliegen, sind auch die am weitesten abweichenden Werte der Berechnung zugrundezulegen, sofern die Sachverständigen deren Vergleichswerttauglichkeit bejaht haben.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 583/87
    Entscheidungstext OGH 10.06.1987 1 Ob 583/87
  • 8 Ob 96/23k
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 11.01.2024 8 Ob 96/23k
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0053719

Im RIS seit

10.06.1987

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2024

Dokumentnummer

JJR_19870610_OGH0002_0010OB00583_8700000_003