Rechtssatz RS0053719
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0053719
Entscheidungsdatum
11.01.2024
Rechtssatz
Kaufinteressenten bieten je nach Lage, Beschaffenheit, Aufschließungsgrad und anderen wertbestimmenden Gesichtspunkten mit unter auch voneinander stark abweichende Preise; daher wird das Vergleichswertverfahren den konkreten Verhältnissen im allgemeinen umso gerechter, je mehr - auch sehr unterschiedliche - Werte in das Verfahren einbezogen werden. Nur solche Werte, von denen feststeht, daß sie nicht zu berücksichtigen (besondere Vorliebe) oder objektiv unrichtig sind (Scheinpreise), sind auszuscheiden. Soweit keine objektiven Anhaltspunkte für eine solche Annahme vorliegen, sind auch die am weitesten abweichenden Werte der Berechnung zugrundezulegen, sofern die Sachverständigen deren Vergleichswerttauglichkeit bejaht haben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0053719
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2024
Dokumentnummer
JJR_19870610_OGH0002_0010OB00583_8700000_003