Rechtssatz RS0049699
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0049699
Entscheidungsdatum
07.09.1989
Rechtssatz
Mit einer Auflage zu einem begünstigenden Verwaltungsakt auferlegte Grundabtretungsverpflichtungen sind ihrem Wesen nach Enteignungsmaßnahmen; hiebei bildet allerdings die auferlegte Verpflichtung, auf Verlangen der Behörde zu einem späteren Zeitpunkt Grund in das öffentliche Gut abzutreten, nur den Titel für den späteren Eigentumsübergang, der erst durch die freiwillige Erfüllung oder die zwangsweise Vollziehung bewirkt wird und sich damit von einem die Enteignung aussprechenden Verwaltungsakt, mit dessen Rechtskraft der Eigentumsübergang unmittelbar bewirkt wird, unterscheidet.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 599/88
Entscheidungstext OGH 13.12.1988 4 Ob 599/88
- 6 Ob 584/89
Entscheidungstext OGH 07.09.1989 6 Ob 584/89
Veröff: JBl 1990,513 (Holzner)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0049699
Dokumentnummer
JJR_19881213_OGH0002_0040OB00599_8800000_003