Rechtssatz RS0049504
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0049504
Entscheidungsdatum
13.12.1988
Rechtssatz
Im Vollstreckungsverfahren kommt die Durchführung eines formellen Ermittlungsverfahrens (in dem der Leistungsinhalt des Bescheides erst präzisiert wird) grundsätzlich nicht in Betracht. Dieses Bestimmtheitserfordernis gilt auch für Nebenbestimmungen eines Bescheides, insbesondere für Auflagen. So reicht die bloße Bezugnahme auf die Lage vor der Straßenfluchtlinie auch nicht annähernd zur Bestimmung der abzutretenden Grundflächen aus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0049504
Dokumentnummer
JJR_19881213_OGH0002_0040OB00599_8800000_002