Rechtssatz RS0037078
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtsgebiet
Zivilrecht, Strafrecht
Rechtssatznummer
RS0037078
Entscheidungsdatum
26.05.2011
Rechtssatz
Verfügungen von Verwaltungsbehörden müssen aber nur dann zur Grundlage eines gerichtlichen Erkenntnisses genommen werden, soferne außer der Zuständigkeit der Behörde feststeht, dass sie sich in den Grenzen ihrer Amtsbefugnis gehalten und die Entscheidung auch nicht offenkundig und zweifellos unzulässig ist. Ist der Verwaltungsbescheid absolut nichtig, so ist das Gericht nicht daran gebunden.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 419/56
Entscheidungstext OGH 17.10.1956 1 Ob 419/56
Gegenteilig VwGH vom 12.02.1952, Zl 1993/51, Zl 1994/51
nur: Ist der Verwaltungsbescheid absolut nichtig, so ist das Gericht nicht daran gebunden. (T1)
- 7 Ob 387/55
Entscheidungstext OGH 05.10.1955 7 Ob 387/55
Gegenteilig; nur T1
- 3 Ob 15/66
Entscheidungstext OGH 09.02.1966 3 Ob 15/66
Zweiter Rechtsgang zu 1 Ob 419/56; nur T1
- 1 Ob 320/71
Entscheidungstext OGH 16.02.1972 1 Ob 320/71
Dritter Rechtsgang zu 1 Ob 419/56; nur T1; Veröff: SZ 45/17
- 1 Ob 87/75
Entscheidungstext OGH 11.06.1975 1 Ob 87/75
nur T1; Beisatz: Ein absolut nichtiger Verwaltungsakt läge dann vor, wenn er jeglicher gesetzlicher Grundlage entbehrte. (T2)
- 3 Ob 532/83
Entscheidungstext OGH 25.01.1984 3 Ob 532/83
Auch; Veröff: SZ 57/23
- 11 Os 195/85
Entscheidungstext OGH 28.01.1986 11 Os 195/85
Gegenteilig; Beisatz: Der Begriff des absolut nichtigen Verwaltungsbescheides hat für die österreichische Rechtsordnung grundsätzlich keine Bedeutung, denn die bestehende Gesetzeslage ermöglicht - von Fällen, in denen anderes ausdrücklich bestimmt ist, abgesehen - nur die Vernichtung von Bescheiden, die an bestimmten, besonders schweren Mängeln leiden, durch ausdrückliche Nichtigerklärung. Solange eine solche Nichtigerklärung nicht stattfand, besteht der betreffende Bescheid mit allen Rechtsfolgen, die sich an ihn knüpfen, in voller Wirksamkeit. (T3) Veröff: RZ 1986/33 S 93 = SSt 57/6
- 4 Ob 599/88
Entscheidungstext OGH 13.12.1988 4 Ob 599/88
Vgl auch
- 6 Ob 584/89
Entscheidungstext OGH 07.09.1989 6 Ob 584/89
Auch; Veröff: JBl 1990,513 (Holzner)
- 8 Ob 632/92
Entscheidungstext OGH 22.10.1992 8 Ob 632/92
nur T1
- 2 Ob 2024/96b
Entscheidungstext OGH 19.09.1996 2 Ob 2024/96b
nur T1
- 4 Ob 261/05v
Entscheidungstext OGH 20.04.2006 4 Ob 261/05v
- 5 Ob 220/08a
Entscheidungstext OGH 10.02.2009 5 Ob 220/08a
Vgl; Beisatz: Nach dem in der Rechtsprechung (überwiegend) geprägten allgemeinen Grundsatz ist ein Verwaltungsakt dann absolut nichtig, wenn die Verwaltungsbehörde offenkundig unzuständig gewesen ist, ihren Wirkungskreis überschritten oder einen offenkundig und zweifellos unzulässigen Verwaltungsakt gesetzt hat. (T4); Beisatz: In praxi wird allerdings sehr selten eine solche „absolute Nichtigkeit" angenommen und bei der dahin gehenden Prüfung recht restriktiv vorgegangen. (T5); Bem: Mit Beispielen aus der Rechtsprechung. (T6); Beisatz: Hier: Verneinung einer zur „absoluten Nichtigkeit" führenden „offenkundigen Unzuständigkeit" der Verwaltungsbehörde (Schlichtungsstelle) aufgrund der Existenz einer generellen gesetzlichen Kompetenzgrundlage und des divergenten Meinungsstandes zur Zuständigkeitsfrage in (zweitinstanzlicher) Judikatur und Lehre. (T7)
- 10 Ob 15/08s
Entscheidungstext OGH 17.03.2009 10 Ob 15/08s
Vgl auch; Beisatz: Ein absolut nichtiger, die Gerichte nicht bindender Verwaltungsakt liegt vor, wenn er jeglicher gesetzlicher Grundlage entbehrt, wenn die Verwaltungsbehörde bei ihrer Entscheidung offenkundig unzuständig war, ihren Wirkungsbereich überschritten hat oder einen (wegen Fehlens behördlicher Funktionen oder fehlender verwaltungsbehördlicher Kompetenz an sich) offenkundig und zweifellos unzulässigen Verwaltungsakt vorgenommen hat. (T8)
- 5 Ob 226/10m
Entscheidungstext OGH 29.03.2011 5 Ob 226/10m
Vgl auch
- 5 Ob 228/10f
Entscheidungstext OGH 29.03.2011 5 Ob 228/10f
Vgl auch
- 5 Ob 229/10b
Entscheidungstext OGH 29.03.2011 5 Ob 229/10b
Vgl auch
- 5 Ob 60/11a
Entscheidungstext OGH 26.05.2011 5 Ob 60/11a
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0037078
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2011
Dokumentnummer
JJR_19561017_OGH0002_0010OB00419_5600000_001