Die auf den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z 9 lit a StPO (vgl SSt 53/41) gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des öffentlichen Anklägers ist begründet:Die auf den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO vergleiche SSt 53/41) gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des öffentlichen Anklägers ist begründet:
Der Begriff des absolut nichtigen Verwaltungsbescheides hat für die österreichische Rechtsordnung grundsätzlich keine Bedeutung, denn die bestehende Gesetzeslage ermöglicht - von Fällen, in denen anderes ausdrücklich bestimmt ist, abgesehen - nur die Vernichtung von Bescheiden, die an bestimmten, besonders schweren Mängeln leiden, durch ausdrückliche Nichtigerklärung. Solange eine solche Nichtigerklärung nicht stattfand, besteht der betreffende Bescheid mit allen Rechtsfolgen, die sich an ihn knüpfen, in voller Wirksamkeit (siehe VfSlg 1.733/1948, 2.262/1951, 10.086/1985; VwSlg 7.900 A/1970).Der Begriff des absolut nichtigen Verwaltungsbescheides hat für die österreichische Rechtsordnung grundsätzlich keine Bedeutung, denn die bestehende Gesetzeslage ermöglicht - von Fällen, in denen anderes ausdrücklich bestimmt ist, abgesehen - nur die Vernichtung von Bescheiden, die an bestimmten, besonders schweren Mängeln leiden, durch ausdrückliche Nichtigerklärung. Solange eine solche Nichtigerklärung nicht stattfand, besteht der betreffende Bescheid mit allen Rechtsfolgen, die sich an ihn knüpfen, in voller Wirksamkeit (siehe VfSlg 1.733 aus 1948,, 2.262 aus 1951,, 10.086 aus 1985,; VwSlg 7.900 A/1970).
Daraus ergibt sich für die Lösung dieses Falles:
Unabhängig von der Frage, ob das Finanzamt Steyr nach Vorliegen der die Gerichtszuständigkeit begründenden Rückfallsvoraussetzungen zur Erlassung der (weiteren) erwähnten Straferkenntnisse noch zuständig war, hatte das Erstgericht von der Tatsache des Bestehens dieser in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnisse der Verwaltungsbehörde auszugehen. Damit hätte es aber - bei Zutreffen der übrigen Rückfallsvoraussetzungen (§ 41 Abs. 1 FinStrG) - seine Zuständigkeit im Sinn des § 53 Abs. 1 lit a FinStrG nicht verneinen dürfen.Unabhängig von der Frage, ob das Finanzamt Steyr nach Vorliegen der die Gerichtszuständigkeit begründenden Rückfallsvoraussetzungen zur Erlassung der (weiteren) erwähnten Straferkenntnisse noch zuständig war, hatte das Erstgericht von der Tatsache des Bestehens dieser in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnisse der Verwaltungsbehörde auszugehen. Damit hätte es aber - bei Zutreffen der übrigen Rückfallsvoraussetzungen (Paragraph 41, Absatz eins, FinStrG) - seine Zuständigkeit im Sinn des Paragraph 53, Absatz eins, Litera a, FinStrG nicht verneinen dürfen.
Mithin war spruchgemäß zu erkennen.