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Rechtssatz RS0049611

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0049611

Geschäftszahl

11Os195/85

Entscheidungsdatum

28.01.1986

Norm

AVG §68
FinStrG §41
FinStrG §53 Abs1 lita

Rechtssatz

Der Begriff des absolut nichtigen Verwaltungsbescheides hat für die österreichische Rechtsordnung grundsätzlich keine Bedeutung, denn die bestehende Gesetzeslage ermöglicht - von Fällen, in denen anderes ausdrücklich bestimmt ist, abgesehen - nur die Vernichtung von Bescheiden, die an bestimmten, besonders schweren Mängeln leiden, durch ausdrückliche Nichtigerklärung. Solange eine solche Nichtigerklärung nicht stattfand, besteht der betreffende Bescheid mit allen Rechtsfolgen, die sich an ihn knüpfen, in voller Wirksamkeit. Das Gericht hat daher - bei der Beurteilung seiner Zuständigkeit im Sinn des Paragraph 53, Absatz eins, Litera a, FinStrG - von der Tatsache des Bestehens in Rechtskraft erwachsener Straferkenntnisse der Finanzstrafbehörde unabhängig davon, ob diese nach Vorliegen der die Gerichtszuständigkeit begründenden Rückfallsvoraussetzungen des Paragraph 41, FinStrG hiefür noch zuständig war, auszugehen.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 195/85
    Entscheidungstext OGH 28.01.1986 11 Os 195/85
    Veröff: RZ 1986/33 S 93 = SSt 57/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0049611

Dokumentnummer

JJR_19860128_OGH0002_0110OS00195_8500000_001