Aus den Entscheidungsgründen:
Im Vordergrund steht die Frage der Bindungswirkung des unbestritten in Rechtskraft erwachsenen Bescheides des Amtes der Burgenländischen Landesregierung als Wasserrechtsbehörde vom 20. 4. 1960. Der Oberste Gerichtshof hat schon wiederholt ausgesprochen, daß die Bindung des Gerichtes an einen rechtskräftigen Verwaltungsbescheid auch dann besteht, wenn es der Meinung sein sollte, daß er durch das Gesetz nicht gedeckt sei, denn die Bindung bestehe eben darin, daß eine Überprüfung nicht stattfinden könne (EvBl 1959/291). Auch die Entscheidung JBl 1959, 285 vertritt die Auffassung, daß die Gerichte an die von einer Verwaltungsbehörde erlassenen rechtskräftigen Bescheide gebunden sind und die darin getroffenen Regelungen nicht selbständig an Hand der gesetzlichen Bestimmungen prüfen können. Insbesondere ist es ihnen verwehrt, den Bescheidinhalt auf Grund der bestehenden gesetzlichen Bestimmungen zu korrigieren.
Die Frage, ob und wann ein absolut nichtiger Verwaltungsakt vorliegt, ist in Lehre und Rechtsprechung umstritten. Die Verwaltungslehre bejaht überwiegend die Möglichkeit, absolut nichtiger Verwaltungsakte in abstracto (vgl Winkler, Die absolute Nichtigkeit von Verwaltungsakten (1959) 15; Antoniolli, Allgemeines Verwaltungsrecht 212), lehnt aber anderseits zufolge der allgemeinen Rechtslage im österreichischen Verwaltungsverfahren für den österreichischen Rechtsbereich solche absolut nichtige Verwaltungsakte ab. Desgleichen verneint die Rechtsprechung der beiden Höchstgerichte des öffentlichen Rechtes für den österreichischen Rechtsbereich im Hinblick auf die Regelung der §§ 68, 69 AVG die Annahme absolut nichtiger Verwaltungsakte (VfGH Slg 1733; 16.042 A; NF 1239 A ua, ebenso Mannlicher, Das Verwaltungsverfahren[7], 285 f; Adamovich, Handbuch des österr Verwaltungsrechtes[5] I, 123 f; Hellbling, Kommentar zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen I, 437). Fasching II, 910 f bejaht die absolute Nichtigkeit von Verwaltungsakten im Falle einer Verletzung der Grenzen des Verwaltungsweges, also dann, wenn die Verwaltungsbehörde in die ihr durch die Kompetenzordnung verwehrten Bereiche eingegriffen habe (vgl Moser, gibt es absolut nichtige Verwaltungsakte? ÖJZ 1951, 295 ff). Verwaltungsakte, für deren Setzung die Verwaltungsbehörde wohl abstrakt kompetent gewesen sei, die sie aber mangels materiellrechtlicher Grundlage nicht hätte setzen dürfen, könnten jedoch nicht als absolut nichtig angesprochen werden. Auch der Oberste Gerichtshof hat in wiederholten Entscheidungen die Existenz absolut nichtiger Verwaltungsakte innerhalb der österreichischen Rechtsordnung angenommen und eine Bindung an solche Verwaltungsakte abgelehnt (MietSlg 5423; JBl 1947, 111). Von vollkommen wirkungslosen, die Gerichte nicht bindenden Verwaltungsakten könne jedoch nur dann gesprochen werden, wenn der betreffende Verwaltungsakt jeglicher gesetzlicher Grundlage entbehre, ein Tatbestand einem hiefür "nie und nimmer" anwendbarem Gesetz unterstellt worden sei, also nur eine Scheinberufung auf eine gesetzliche Grundlage vorliege (2 Ob 475/55). Eine unrichtige Gesetzesanwendung ließe noch keineswegs auf das Vorliegen eines absolut nichtigen Verwaltungsaktes schließen, auch an unvollständige, mangelhafte oder fehlerhafte Verwaltungsakte seien die Gerichte gebunden (1 Ob 766/47; 5 Ob 144/65; SZ 23/176 und andere, zuletzt etwa 1 Ob 17/71).Die Frage, ob und wann ein absolut nichtiger Verwaltungsakt vorliegt, ist in Lehre und Rechtsprechung umstritten. Die Verwaltungslehre bejaht überwiegend die Möglichkeit, absolut nichtiger Verwaltungsakte in abstracto vergleiche Winkler, Die absolute Nichtigkeit von Verwaltungsakten (1959) 15; Antoniolli, Allgemeines Verwaltungsrecht 212), lehnt aber anderseits zufolge der allgemeinen Rechtslage im österreichischen Verwaltungsverfahren für den österreichischen Rechtsbereich solche absolut nichtige Verwaltungsakte ab. Desgleichen verneint die Rechtsprechung der beiden Höchstgerichte des öffentlichen Rechtes für den österreichischen Rechtsbereich im Hinblick auf die Regelung der Paragraphen 68, 69, AVG die Annahme absolut nichtiger Verwaltungsakte (VfGH Slg 1733; 16.042 A; NF 1239 A ua, ebenso Mannlicher, Das Verwaltungsverfahren[7], 285 f; Adamovich, Handbuch des österr Verwaltungsrechtes[5] römisch eins, 123 f; Hellbling, Kommentar zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen römisch eins, 437). Fasching römisch zwei, 910 f bejaht die absolute Nichtigkeit von Verwaltungsakten im Falle einer Verletzung der Grenzen des Verwaltungsweges, also dann, wenn die Verwaltungsbehörde in die ihr durch die Kompetenzordnung verwehrten Bereiche eingegriffen habe vergleiche Moser, gibt es absolut nichtige Verwaltungsakte? ÖJZ 1951, 295 ff). Verwaltungsakte, für deren Setzung die Verwaltungsbehörde wohl abstrakt kompetent gewesen sei, die sie aber mangels materiellrechtlicher Grundlage nicht hätte setzen dürfen, könnten jedoch nicht als absolut nichtig angesprochen werden. Auch der Oberste Gerichtshof hat in wiederholten Entscheidungen die Existenz absolut nichtiger Verwaltungsakte innerhalb der österreichischen Rechtsordnung angenommen und eine Bindung an solche Verwaltungsakte abgelehnt (MietSlg 5423; JBl 1947, 111). Von vollkommen wirkungslosen, die Gerichte nicht bindenden Verwaltungsakten könne jedoch nur dann gesprochen werden, wenn der betreffende Verwaltungsakt jeglicher gesetzlicher Grundlage entbehre, ein Tatbestand einem hiefür "nie und nimmer" anwendbarem Gesetz unterstellt worden sei, also nur eine Scheinberufung auf eine gesetzliche Grundlage vorliege (2 Ob 475/55). Eine unrichtige Gesetzesanwendung ließe noch keineswegs auf das Vorliegen eines absolut nichtigen Verwaltungsaktes schließen, auch an unvollständige, mangelhafte oder fehlerhafte Verwaltungsakte seien die Gerichte gebunden (1 Ob 766/47; 5 Ob 144/65; SZ 23/176 und andere, zuletzt etwa 1 Ob 17/71).
Werden diese Rechtsgrundsätze beachtet, dann gewinnt im vorliegenden Falle der Umstand besondere Bedeutung, daß die Wasserrechtsbehörde nach der Bestimmung des § 12 Abs 1 WRG 1959 das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenützung derart zu bestimmen hat, daß die öffentlichen Interessen (§ 105 WRG 1959) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden. Die Eingangsworte des § 105 WRG 1959 lassen keinen Zweifel darüber aufkommen, daß die Aufzählung der "öffentlichen Interessen" keine erschöpfende, sondern nur eine beispielsweise ist (hiezu Krzizek, Komm z WRG 428f; Hartig - Grabmayer, Das österr Wasserrecht 330, Anm 3). Die Beeinträchtigung öffentlicher Interessen führt jedoch dann nicht zu einer Versagung der angestrebten Bewilligung, wenn diese Beeinträchtigung durch eine Änderung des Projektes oder die Vorschreibung entsprechender Auflagen beseitigt werden kann (s auch hiezu Krzizek aaO 428).Werden diese Rechtsgrundsätze beachtet, dann gewinnt im vorliegenden Falle der Umstand besondere Bedeutung, daß die Wasserrechtsbehörde nach der Bestimmung des Paragraph 12, Absatz eins, WRG 1959 das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenützung derart zu bestimmen hat, daß die öffentlichen Interessen (Paragraph 105, WRG 1959) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden. Die Eingangsworte des Paragraph 105, WRG 1959 lassen keinen Zweifel darüber aufkommen, daß die Aufzählung der "öffentlichen Interessen" keine erschöpfende, sondern nur eine beispielsweise ist (hiezu Krzizek, Komm z WRG 428f; Hartig - Grabmayer, Das österr Wasserrecht 330, Anmerkung 3). Die Beeinträchtigung öffentlicher Interessen führt jedoch dann nicht zu einer Versagung der angestrebten Bewilligung, wenn diese Beeinträchtigung durch eine Änderung des Projektes oder die Vorschreibung entsprechender Auflagen beseitigt werden kann (s auch hiezu Krzizek aaO 428).
Daraus folgt, daß die Wasserrechtsbehörde grundsätzlich bei der Bewilligung einer Wasserversorgungsanlage bestimmte, im öffentlichen Interesse gelegene Auflagen erteilen kann. Auch im konkreten Fall ist dies geschehen, wobei die Verwaltungsbehörde der klagenden Partei die Bewilligung zur Errichtung der Wasserversorgungsanlage ua nur unter der Auflage erteilte, daß bei baulicher Umgestaltung der Straßenanlage - die im Zeitpunkte der Bescheiderteilung bereits vorgesehen war - der Bauwerber, also die klagende Partei, die dadurch an seiner Anlage notwendig werdenden Änderungen, welcher Art immer, auf seine Kosten durchzuführen hat. Die klagende Partei trat dieser Auflage nicht entgegen und unterließ es, den sie allenfalls zu einer Sachleistung verpflichtenden Bescheid der Verwaltungsbehörde zu bekämpfen. Nach obigen Ausführungen kann es dahingestellt bleiben, ob die Verwaltungsbehörde durch diese Auflage für die Bundesstraßenverwaltung eine günstigere zivilrechtliche Situation geschaffen hat, als sie das Bundesstraßengesetz in seinem § 21 vorsieht. Die Verfahrensvorschriften eröffnen den Gerichten - wie aufgezeigt - keine Möglichkeit, eine hiedurch allenfalls eingetretene Rechtsverletzung wahrzunehmen. Das Berufungsgericht hat vielmehr zutreffend die Frage der Bindungswirkung des Bescheides vom 20. 4. 1960 bejaht.Daraus folgt, daß die Wasserrechtsbehörde grundsätzlich bei der Bewilligung einer Wasserversorgungsanlage bestimmte, im öffentlichen Interesse gelegene Auflagen erteilen kann. Auch im konkreten Fall ist dies geschehen, wobei die Verwaltungsbehörde der klagenden Partei die Bewilligung zur Errichtung der Wasserversorgungsanlage ua nur unter der Auflage erteilte, daß bei baulicher Umgestaltung der Straßenanlage - die im Zeitpunkte der Bescheiderteilung bereits vorgesehen war - der Bauwerber, also die klagende Partei, die dadurch an seiner Anlage notwendig werdenden Änderungen, welcher Art immer, auf seine Kosten durchzuführen hat. Die klagende Partei trat dieser Auflage nicht entgegen und unterließ es, den sie allenfalls zu einer Sachleistung verpflichtenden Bescheid der Verwaltungsbehörde zu bekämpfen. Nach obigen Ausführungen kann es dahingestellt bleiben, ob die Verwaltungsbehörde durch diese Auflage für die Bundesstraßenverwaltung eine günstigere zivilrechtliche Situation geschaffen hat, als sie das Bundesstraßengesetz in seinem Paragraph 21, vorsieht. Die Verfahrensvorschriften eröffnen den Gerichten - wie aufgezeigt - keine Möglichkeit, eine hiedurch allenfalls eingetretene Rechtsverletzung wahrzunehmen. Das Berufungsgericht hat vielmehr zutreffend die Frage der Bindungswirkung des Bescheides vom 20. 4. 1960 bejaht.
Es kann schließlich auch der Meinung nicht gefolgt werden, daß durch die gegenständliche Auflage nur solche Kosten erfaßt seien, die sich durch eine Umgestaltung der Bundesstraße innerhalb der bestehenden Straßenanlage ergeben. Unter einer "baulichen Umgestaltung" einer Straßenanlage ist nicht nur eine solche innerhalb der bisherigen Trassenführung zu verstehen, sondern fällt darunter auch deren Verbreiterung, Begradigung, die Herstellung von Umfahrungs- und Zubringerstraßen usw (s auch hiezu Krzizek, das Wegerecht 126 f).