Die ordentliche Revision der beklagten Partei ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig und auch berechtigt.
Der Beklagte strebt mit seinem Rechtsmittel die Wiederherstellung des Urteils des Erstgerichts an. Er macht geltend, die im Bescheid des Bürgermeisters als Nebenbestimmung angeordnete verschuldensunabhängige Haftung des Veranstalters sei nicht verbindlich und auch kein Schutzgesetz. Ihn treffe auch kein (Organistations-)Verschulden.
Die Klägerin beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, das Rechtsmittel des Beklagten zurückzuweisen, hilfsweise ihm nicht Folge zu geben.
1. Die in einer Nebenbestimmung des Bescheids, mit dem der Bürgermeister die Veranstaltung des beklagten Vereins nach dem Salzburger Veranstaltungsgesetz 1997 genehmigte, angeordnete Erfolgshaftung der beklagten Partei ist keine taugliche Anspruchsgrundlage, weil die Nebenbestimmung nicht verbindlich ist:
1.1. Ein absolut nichtiger, die Gerichte nicht bindender Verwaltungsakt liegt nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vor, wenn er jeglicher gesetzlicher Grundlage entbehrt (1 Ob 320/71 = SZ 45/17), wenn die Verwaltungsbehörde bei ihrer Entscheidung offenkundig unzuständig war, ihren Wirkungsbereich überschritten hat oder einen (wegen Fehlens behördlicher Funktionen oder fehlender verwaltungsbehördlicher Kompetenz an sich) offenkundig und zweifellos unzulässigen Verwaltungsakt vorgenommen hat (4 Ob 54/89 mwN; RIS-Justiz RS0037053).
1.2. Die im Bescheid angeordnete schadenersatzrechtliche Haftung des Bescheidadressaten durfte schon ihrem Typus nach (vgl dazu VwGH 23. 12. 1993, 92/17/0056) nicht in einem Veranstaltungsstättengenehmigungsbescheid nach dem Salzburger Veranstaltungsgesetz 1997 vorgesehen werden:1.2. Die im Bescheid angeordnete schadenersatzrechtliche Haftung des Bescheidadressaten durfte schon ihrem Typus nach vergleiche dazu VwGH 23. 12. 1993, 92/17/0056) nicht in einem Veranstaltungsstättengenehmigungsbescheid nach dem Salzburger Veranstaltungsgesetz 1997 vorgesehen werden:
1.2.2. Nach § 17 Abs 1 Sbg VeranstaltungG 1997 dürfen Veranstaltungsstätten nur genehmigt werden, wenn sie im Hinblick auf die Art der beabsichtigten Veranstaltungen und die voraussichtliche Besucherzahl nach ihrer Lage, Gestaltung und Ausstattung in bau-, feuer-, sicherheits- und gesundheitspolizeilicher Hinsicht so beschaffen sind, dass sie die Hintanhaltung von Gefahren für das Leben und die Gesundheit von Menschen, insbesondere der Besucher der Veranstaltungen, sowie einer Gefährdung und unzumutbarer Beeinträchtigung, insbesondere durch Lärm, Staub, Abgase oder Abwässer, gewährleisten. § 17 Abs 7 dieses Gesetzes idF LGBl 2005/52 sieht vor, dass im Genehmigungsbescheid die Auflagen und Bedingungen vorzuschreiben sind, bei deren Einhaltung die im Absatz 1 dieser Gesetzesstelle angeführten Interessen gewahrt erscheinen.1.2.2. Nach Paragraph 17, Absatz eins, Sbg VeranstaltungG 1997 dürfen Veranstaltungsstätten nur genehmigt werden, wenn sie im Hinblick auf die Art der beabsichtigten Veranstaltungen und die voraussichtliche Besucherzahl nach ihrer Lage, Gestaltung und Ausstattung in bau-, feuer-, sicherheits- und gesundheitspolizeilicher Hinsicht so beschaffen sind, dass sie die Hintanhaltung von Gefahren für das Leben und die Gesundheit von Menschen, insbesondere der Besucher der Veranstaltungen, sowie einer Gefährdung und unzumutbarer Beeinträchtigung, insbesondere durch Lärm, Staub, Abgase oder Abwässer, gewährleisten. Paragraph 17, Absatz 7, dieses Gesetzes in der Fassung LGBl 2005/52 sieht vor, dass im Genehmigungsbescheid die Auflagen und Bedingungen vorzuschreiben sind, bei deren Einhaltung die im Absatz 1 dieser Gesetzesstelle angeführten Interessen gewahrt erscheinen.
1.2.3. Auflagen im Bescheid sind Verpflichtungen der davon betroffenen Partei zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen, die begünstigenden Bescheiden akzessorisch beigefügt werden und zu erfüllen sind, wenn der Bescheidadressat die Begünstigung in Anspruch nimmt (vgl nur Hengstschläger, Verwaltungsverfahrensrecht³ 256 mwN; Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, § 58 Rz 28 ff; Walter/Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts8 212 mwN; Duschanek, Nebenbestimmungen im Bescheid, ÖZW 1985, 7 [10 ff]).1.2.3. Auflagen im Bescheid sind Verpflichtungen der davon betroffenen Partei zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen, die begünstigenden Bescheiden akzessorisch beigefügt werden und zu erfüllen sind, wenn der Bescheidadressat die Begünstigung in Anspruch nimmt vergleiche nur Hengstschläger, Verwaltungsverfahrensrecht³ 256 mwN; Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, Paragraph 58, Rz 28 ff; Walter/Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts8 212 mwN; Duschanek, Nebenbestimmungen im Bescheid, ÖZW 1985, 7 [10 ff]).
Bedingungen machen entweder den Eintritt oder das Erlöschen des im Bescheid Angeordneten (der Berechtigung oder Verpflichtung) davon abhängig, dass ein bestimmtes ungewisses Ereignis passiert. Im Gegensatz zur Auflage sind die Bescheidwirkungen von ihrem Eintritt abhängig (vgl Hengstschläger aaO 256 mwN; Hengstschläger/Leeb aaO § 58 Rz 43 f mwN; Walter/Mayer aaO 212 mwN; Duschanek aaO 9 f).Bedingungen machen entweder den Eintritt oder das Erlöschen des im Bescheid Angeordneten (der Berechtigung oder Verpflichtung) davon abhängig, dass ein bestimmtes ungewisses Ereignis passiert. Im Gegensatz zur Auflage sind die Bescheidwirkungen von ihrem Eintritt abhängig vergleiche Hengstschläger aaO 256 mwN; Hengstschläger/Leeb aaO Paragraph 58, Rz 43 f mwN; Walter/Mayer aaO 212 mwN; Duschanek aaO 9 f).
Gesetzlose Nebenbestimmungen (insbesondere Auflagen) sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vom Hauptinhalt des Bescheidspruchs (im Anlassfall: die Erteilung der Veranstaltungsstättengenehmigung) trennbar (VwGH 23. 12. 1993, 92/17/0056).
Punkt 5. des Bescheidspruchs enthält keine Bedingung im genannten Sinn. Er schreibt dem Bescheidadressaten auch keine Verhaltenspflichten vor, sondern normiert dessen (verschuldensunabhängige) Schadenersatzhaftung. Hiefür fehlt jegliche Grundlage im hier maßgebenden Salzburger Veranstaltungsgesetz 1997 idF LGBl 2005/52.Punkt 5. des Bescheidspruchs enthält keine Bedingung im genannten Sinn. Er schreibt dem Bescheidadressaten auch keine Verhaltenspflichten vor, sondern normiert dessen (verschuldensunabhängige) Schadenersatzhaftung. Hiefür fehlt jegliche Grundlage im hier maßgebenden Salzburger Veranstaltungsgesetz 1997 in der Fassung LGBl 2005/52.
2. Im Übrigen ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts unzutreffend, die im Genehmigungsbescheid dem Beklagten vorgeschriebene Haftung des Veranstalters sei ein Schutzgesetz im Sinn des § 1311 ABGB. Schutzgesetze im Sinn dieser Vorschrift sind abstrakte Gefährdungsverbote, die dazu bestimmt sind, die Mitglieder eines Personenkreises gegen die Verletzung von Rechtsgütern zu schützen (RIS-Justiz RS0027710); sie sind konkrete Verhaltensvorschriften (Karner in Koziol/Bydlinski/Bollenberger, ABGB² § 1311 Rz 3; Karollus, Schutzgesetzverletzung 92 f; vgl Reischauer in Rummel, ABGB³ § 1311 Rz 4a). Die Anordnung der Haftung des Veranstalters im Bescheid ist aber keine Verhaltensvorschrift.2. Im Übrigen ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts unzutreffend, die im Genehmigungsbescheid dem Beklagten vorgeschriebene Haftung des Veranstalters sei ein Schutzgesetz im Sinn des Paragraph 1311, ABGB. Schutzgesetze im Sinn dieser Vorschrift sind abstrakte Gefährdungsverbote, die dazu bestimmt sind, die Mitglieder eines Personenkreises gegen die Verletzung von Rechtsgütern zu schützen (RIS-Justiz RS0027710); sie sind konkrete Verhaltensvorschriften (Karner in Koziol/Bydlinski/Bollenberger, ABGB² Paragraph 1311, Rz 3; Karollus, Schutzgesetzverletzung 92 f; vergleiche Reischauer in Rummel, ABGB³ Paragraph 1311, Rz 4a). Die Anordnung der Haftung des Veranstalters im Bescheid ist aber keine Verhaltensvorschrift.
Der Beklagte haftet daher nicht aufgrund des Genehmigungsbescheids.
3. Der Beklagte haftet auch nicht aus der Unterlassung von Sicherungsmaßnahmen:
3.1. Das Bestehen von Verkehrssicherungspflichten, deren schuldhafte Verletzung Ersatzpflichten auslöst, wird heute allgemein anerkannt (4 Ob 609/87 = SZ 60/256; RIS-Justiz RS0023801; RS0023955; Reischauer in Rummel, ABGB³ § 1294 Rz 64 und 78 mwN aus der Rsp; Koziol, Haftpflichtrecht² II, 57). Verkehrssicherungspflichten treffen jeden, der einen Verkehr eröffnet. Wer eine Gefahrenquelle schafft, muss dafür sorgen, dass niemand Schaden erleidet (RIS-Justiz RS0022778). Nach diesem Grundsatz hatte der Beklagte als Veranstalter des Krampuslaufs für die im Interesse der Sicherheit von Beteiligten und Zuschauern erforderlichen Vorkehrungen zu sorgen (RIS-Justiz RS0023955; vgl RS0038132). Die Verkehrssicherungspflicht darf nicht überspannt werden, soll sie keine in Wahrheit vom Verschulden unabhängige Haftung des Sicherungspflichtigen zur Folgen haben (RIS-Justiz RS0023950). Sie findet ihre Grenze daher immer in der Zumutbarkeit möglicher Maßnahmen der Gefahrenabwehr (RIS-Justiz RS0023397). Umfang und Intensität von Verkehrssicherungspflichten richten sich dabei vor allem danach, in welchem Maß die Verkehrsteilnehmer selbst vorhandene Gefahren erkennen und ihnen begegnen können (RIS-Justiz RS0023726). Der konkrete Inhalt einer Verkehrssicherungspflicht kann immer nur von Fall zu Fall bestimmt werden; entscheidend ist vor allem, welche Maßnahmen zur Vermeidung einer Gefahr möglich und zumutbar sind (7 Ob 28/04z mwN). Zumutbar ist es dabei grundsätzlich, eine die Erfüllung der Sicherungspflicht gewährleistende Organisation zu schaffen und zu unterhalten, deren Fehlen ein Eigenverschulden darstellen würde (8 Ob 132/83 = ZVR 1984/139, 146 mwN; RIS-Justiz RS0038132 [T3]).3.1. Das Bestehen von Verkehrssicherungspflichten, deren schuldhafte Verletzung Ersatzpflichten auslöst, wird heute allgemein anerkannt (4 Ob 609/87 = SZ 60/256; RIS-Justiz RS0023801; RS0023955; Reischauer in Rummel, ABGB³ Paragraph 1294, Rz 64 und 78 mwN aus der Rsp; Koziol, Haftpflichtrecht² römisch zwei, 57). Verkehrssicherungspflichten treffen jeden, der einen Verkehr eröffnet. Wer eine Gefahrenquelle schafft, muss dafür sorgen, dass niemand Schaden erleidet (RIS-Justiz RS0022778). Nach diesem Grundsatz hatte der Beklagte als Veranstalter des Krampuslaufs für die im Interesse der Sicherheit von Beteiligten und Zuschauern erforderlichen Vorkehrungen zu sorgen (RIS-Justiz RS0023955; vergleiche RS0038132). Die Verkehrssicherungspflicht darf nicht überspannt werden, soll sie keine in Wahrheit vom Verschulden unabhängige Haftung des Sicherungspflichtigen zur Folgen haben (RIS-Justiz RS0023950). Sie findet ihre Grenze daher immer in der Zumutbarkeit möglicher Maßnahmen der Gefahrenabwehr (RIS-Justiz RS0023397). Umfang und Intensität von Verkehrssicherungspflichten richten sich dabei vor allem danach, in welchem Maß die Verkehrsteilnehmer selbst vorhandene Gefahren erkennen und ihnen begegnen können (RIS-Justiz RS0023726). Der konkrete Inhalt einer Verkehrssicherungspflicht kann immer nur von Fall zu Fall bestimmt werden; entscheidend ist vor allem, welche Maßnahmen zur Vermeidung einer Gefahr möglich und zumutbar sind (7 Ob 28/04z mwN). Zumutbar ist es dabei grundsätzlich, eine die Erfüllung der Sicherungspflicht gewährleistende Organisation zu schaffen und zu unterhalten, deren Fehlen ein Eigenverschulden darstellen würde (8 Ob 132/83 = ZVR 1984/139, 146 mwN; RIS-Justiz RS0038132 [T3]).
3.2. Dem Beklagten ist eine schuldhafte Verletzung der ihn treffenden Verkehrssicherungspflicht (oder einer allenfalls vertraglichen Sicherungspflicht) nicht anzulasten: Er hat Ordner in ausreichender Anzahl eingesetzt. Um Vorfälle wie den streitgegenständlichen zu verhindern, müsste jedem Krampusläufer ein eigener Ordner beigegeben werden. Dies würde das Maß des Zumutbaren weit übersteigen. Darüber hinaus liefe dies ebenso wie die Errichtung von Absperrungen dem auch dem Publikum bekannten Sinn und Zweck des „Freilaufs" zuwider, dass sich die Krampusse unter das Publikum mischen und es zum Kontakt zwischen Besuchern und Krampussen kommen soll.
4. Der Beklagte haftet auch nicht für das Verhalten des Krampusses, der nach Annahme des Berufungsgerichts die Klägerin schädigte:
4.1. Nach ständiger Rechtsprechung sind Handlungen oder Unterlassungen im Zug sportlicher Betätigung, durch die ein anderer Teilnehmer in seiner körperlichen Sicherheit gefährdet oder am Körper verletzt wird, insoweit nicht rechtswidrig, als sie nicht das in der Natur der betreffenden Sportart gelegene Risiko vergrößern. Dies gilt nicht nur für Sportkampfarten, sondern auch für sonstige Sportarten, bei denen es wegen des notwendigen Naheverhältnisses der Teilnehmer zueinander oder zu den dabei verwendeten Sportgeräten zu Gefährdungen oder zu Verletzungen der Teilnehmer kommen kann. Diese Rechtsprechung beruht auf dem Gedanken des Handelns auf eigene Gefahr. Wer sich einer ihm bekannten oder erkennbaren Gefahr aussetzt, dem wird eine Selbstsicherung zugemutet. Ihm gegenüber wird die dem Gefährdenden sonst obliegende Sorgfaltspflicht aufgehoben oder eingeschränkt. In den Fällen echten Handelns auf eigene Gefahr kann aufgrund einer Interessenabwägung die Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Gefährdenden verneint werden. Es ist stets zu prüfen, wie weit durch das echte Handeln auf eigene Gefahr die Sorgfaltspflichten anderer aufgehoben werden (6 Ob 220/04b mwN; Koziol, Haftpflichtrecht³ I Rz 4/39). Bei gegeneinander ausgeübter sportlicher Betätigung ist eine Verhaltensweise, die sonst als leichter Verstoß gegen die objektiven Sorgfaltspflichten aufzufassen wäre, nicht rechtswidrig (6 Ob 220/04b mwN; vgl Koziol aaO I Rz 4/39).4.1. Nach ständiger Rechtsprechung sind Handlungen oder Unterlassungen im Zug sportlicher Betätigung, durch die ein anderer Teilnehmer in seiner körperlichen Sicherheit gefährdet oder am Körper verletzt wird, insoweit nicht rechtswidrig, als sie nicht das in der Natur der betreffenden Sportart gelegene Risiko vergrößern. Dies gilt nicht nur für Sportkampfarten, sondern auch für sonstige Sportarten, bei denen es wegen des notwendigen Naheverhältnisses der Teilnehmer zueinander oder zu den dabei verwendeten Sportgeräten zu Gefährdungen oder zu Verletzungen der Teilnehmer kommen kann. Diese Rechtsprechung beruht auf dem Gedanken des Handelns auf eigene Gefahr. Wer sich einer ihm bekannten oder erkennbaren Gefahr aussetzt, dem wird eine Selbstsicherung zugemutet. Ihm gegenüber wird die dem Gefährdenden sonst obliegende Sorgfaltspflicht aufgehoben oder eingeschränkt. In den Fällen echten Handelns auf eigene Gefahr kann aufgrund einer Interessenabwägung die Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Gefährdenden verneint werden. Es ist stets zu prüfen, wie weit durch das echte Handeln auf eigene Gefahr die Sorgfaltspflichten anderer aufgehoben werden (6 Ob 220/04b mwN; Koziol, Haftpflichtrecht³ römisch eins Rz 4/39). Bei gegeneinander ausgeübter sportlicher Betätigung ist eine Verhaltensweise, die sonst als leichter Verstoß gegen die objektiven Sorgfaltspflichten aufzufassen wäre, nicht rechtswidrig (6 Ob 220/04b mwN; vergleiche Koziol aaO römisch eins Rz 4/39).
4.2. Diese für die Sportausübung entwickelten Grundsätze wenden Rechtsprechung und Lehre grundsätzlich ganz allgemein auf die Teilnehmer an einer gefährlichen Veranstaltung an (6 Ob 220/04b mwN; Koziol aaO I Rz 4/38 mwN; Reischauer in Rummel, ABGB³ § 1297 Rz 8 mwN). Ferner hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, dass das für den Sport Geltende sinngemäß auch für Spiele gilt, deren Natur ein Gefährdungs- und Verletzungsrisiko innewohnt (6 Ob 220/04b mwN; Reischauer aaO § 1297 Rz 8 mwN). Immer aber muss es um sport- bzw spieltypische Risken gehen (Reischauer aaO § 1297 Rz 8 mwN). Die für die Sportausübung geltenden Grundsätze lassen sich auch auf die Teilnahme des Publikums am Freilauf der Krampusse in der Art, wie er im Anlassfall zu beurteilen ist, übertragen:4.2. Diese für die Sportausübung entwickelten Grundsätze wenden Rechtsprechung und Lehre grundsätzlich ganz allgemein auf die Teilnehmer an einer gefährlichen Veranstaltung an (6 Ob 220/04b mwN; Koziol aaO römisch eins Rz 4/38 mwN; Reischauer in Rummel, ABGB³ Paragraph 1297, Rz 8 mwN). Ferner hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, dass das für den Sport Geltende sinngemäß auch für Spiele gilt, deren Natur ein Gefährdungs- und Verletzungsrisiko innewohnt (6 Ob 220/04b mwN; Reischauer aaO Paragraph 1297, Rz 8 mwN). Immer aber muss es um sport- bzw spieltypische Risken gehen (Reischauer aaO Paragraph 1297, Rz 8 mwN). Die für die Sportausübung geltenden Grundsätze lassen sich auch auf die Teilnahme des Publikums am Freilauf der Krampusse in der Art, wie er im Anlassfall zu beurteilen ist, übertragen:
4.3. Die Besucher des Krampuslaufs sind während des Freilaufs, der an den Umzug anschließt, nicht bloß Zuschauer, sondern Mitwirkende - zur eigenen Unterhaltung und des „Nervenkitzels" wegen - an einem Schauspiel zumindest folkloristischer Art. Ihre Teilnahme am „Spiel" ist notwendig, wenn dieses gelingen soll. Ihnen fällt nach der Natur - ungefragt - die Rolle der „Opfer" der Krampusse zu, die - wie es zum „Spiel" gehört - den Kontakt suchen und die Besucher auch - insbesondere mit der Rute - „attackieren" wollen und sollen. Die „Opfer" fügen oder sträuben sich, werden selbst aktiv oder „fliehen". Dem Treiben der Krampusse während des Freilaufs wohnt ein Gefährdungs- bzw Verletzungsrisiko inne.4.3. Die Besucher des Krampuslaufs sind während des Freilaufs, der an den Umzug anschließt, nicht bloß Zuschauer, sondern Mitwirkende - zur eigenen Unterhaltung und des „Nervenkitzels" wegen - an einem Schauspiel zumindest folkloristischer "Art". Ihre Teilnahme am „Spiel" ist notwendig, wenn dieses gelingen soll. Ihnen fällt nach der Natur - ungefragt - die Rolle der „Opfer" der Krampusse zu, die - wie es zum „Spiel" gehört - den Kontakt suchen und die Besucher auch - insbesondere mit der Rute - „attackieren" wollen und sollen. Die „Opfer" fügen oder sträuben sich, werden selbst aktiv oder „fliehen". Dem Treiben der Krampusse während des Freilaufs wohnt ein Gefährdungs- bzw Verletzungsrisiko inne.
Die Klägerin war nicht zufällig beim Freilauf anwesend. Für die Annahme, dass sie erkennbar dem Treiben nur aus der Ferne zuschauen wollte, fehlt ein Anhaltspunkt in ihrem Vorbringen und in den Feststellungen. Sie war mitten im Geschehen, als sie verletzt wurde. Es gibt keinen Hinweis darauf, dass ihr Wille zur Teilnahme am Freilauf als Mitwirkende im aufgezeigten Sinn nicht gegeben war (vgl 6 Ob 220/04b; Reischauer aaO § 1297 Rz 8). Daraus, dass der Krampus nicht auf die Klägerin losgegangen war, als es zur Verletzung kam, kann nicht geschlossen werden, sie sei bloß unbeteiligte Dritte gewesen.Die Klägerin war nicht zufällig beim Freilauf anwesend. Für die Annahme, dass sie erkennbar dem Treiben nur aus der Ferne zuschauen wollte, fehlt ein Anhaltspunkt in ihrem Vorbringen und in den Feststellungen. Sie war mitten im Geschehen, als sie verletzt wurde. Es gibt keinen Hinweis darauf, dass ihr Wille zur Teilnahme am Freilauf als Mitwirkende im aufgezeigten Sinn nicht gegeben war vergleiche 6, Ob 220/04b; Reischauer aaO Paragraph 1297, Rz 8). Daraus, dass der Krampus nicht auf die Klägerin losgegangen war, als es zur Verletzung kam, kann nicht geschlossen werden, sie sei bloß unbeteiligte Dritte gewesen.
Ein Mindestmaß an Regeln kann zwanglos als schlüssig vereinbart dahin unterstellt werden, dass die Mitwirkenden über typische Verletzungen (Rötungen an den Beinen durch Rutenschläge) hinaus einander nicht verletzen wollen (etwa durch Rutenschläge).
Die Verletzung der Klägerin wurde nach der Annahme des Berufungsgerichts von der am Handgelenk des Krampusses baumelnden Rute verursacht, als dieser zwischen Mädchen „herumtanzte und herumfuchtelte". Der Umstand, dass ein Krampus nicht zu jeder Zeit seines Treibens die Rute unter Kontrolle hat, ist für jeden Teilnehmer erkennbar und einschätzbar. „Herumtanzen und Herumfuchteln" des Krampusses in einer Gruppe von „Besuchern" sind typische, in der Natur des einfachst strukturierten „Spiels" des Freilaufs gelegene Handlungen, auf die sich die Teilnehmer einstellen können. Würden diese Handlungen als sorgfaltswidrig angesehen werden, würden der Freilauf und damit die Pflege örtlicher, der Klägerin als Ortsansässige ja bekannter Tradition unmöglich gemacht werden. Der Klägerin konnte die Gefahr, die von Krampussen ausging, die in Besuchergruppen mit am Handgelenk baumelnder Rute tanzten und „herumfuchtelten", erkennen. Ihr war daher eine Selbstsicherung gegen das typische Risiko einer Gefährdung durch eine sich in einem eingeschränkten Bereich unkontrolliert bewegende Rute zumutbar.
Da der Krampus mit seiner zur Schädigung der Klägerin führenden Verhaltensweise nicht gegen objektive Sorgfaltspflichten verstieß, haften weder er noch die Beklagte für das Verhalten.
4.4. Ob der Beklagte verpflichtet war, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen und/oder die Krampusse zu registrieren und zu nummerieren, muss nicht erörtert werden. Für den Eintritt der Verletzung der Klägerin waren sie nicht kausal. Eine Haftpflicht der Beklagten oder des Krampusses gegenüber der Klägerin besteht nicht. Aus diesem Grund musste auf die Frage des vom Berufungsgericht angenommenen schlüssigen Geständnisses des Beklagten zum Unfallshergang nicht eingegangen werden.
5. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO. Über das vom - nicht bekämpfbaren (§ 519 Abs 1 Z 2 ZPO) - Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts betroffene Feststellungsbegehren kann der Oberste Gerichtshof nicht entscheiden.5. Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO. Über das vom - nicht bekämpfbaren (Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO) - Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts betroffene Feststellungsbegehren kann der Oberste Gerichtshof nicht entscheiden.