I. Zur Kausalität:römisch eins. Zur Kausalität:
Grundsätzlich haftet ein Schädiger auch für zufällige Folgen, mit denen zu rechnen war, nicht aber für einen atypischen Erfolg (RIS-Justiz RS0022944). Die Rechtsansicht, dass die Teilnehmer am Gerangel die Gefahr eines Herzversagens bei einem Sprung in das kalte Wasser keineswegs als außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit stehend beurteilen durften, ist nicht zu beanstanden. Dazu kann auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes verwiesen werden.
II. Zur Rechtswidrigkeit eines im Rahmen der Sportausübung gesetzten, schadensstiftenden Verhaltens:römisch zwei. Zur Rechtswidrigkeit eines im Rahmen der Sportausübung gesetzten, schadensstiftenden Verhaltens:
Nach der ständigen oberstgerichtlichen Rechtsprechung sind Handlungen oder Unterlassungen im Zuge sportlicher Betätigung, durch die ein anderer Teilnehmer in seiner körperlicher Sicherheit gefährdet oder am Körper verletzt wird, insoweit nicht rechtswidrig, als sie nicht das in der Natur der betreffenden Sportart gelegene Risiko vergrößern. Dies gilt nicht nur für Kampfsportarten, sondern auch für sonstige Sportarten, bei denen es wegen der notwendigen Naheverhältnisse der Teilnehmer zueinander und zu den dabei verwendeten Sportgeräten zu Gefährdungen oder zu Verletzungen der Teilnehmer kommen kann. Diese Rechtsprechung beruht auf dem Gedanken des Handelns auf eigene Gefahr. Wer sich einer ihm bekannten oder erkennbaren Gefahr aussetzt, wie etwa durch Teilnahme an gefährlichen Veranstaltungen, dem wird eine Selbstsicherung zugemutet. Ihm gegenüber wird die dem Gefährdenden sonst obliegende Sorgfaltspflicht aufgehoben oder eingeschränkt. In den Fällen echten Handelns auf eigene Gefahr ist die Rechtswidrigkeit des Verhaltens auf Grund einer umfangreichen Interessenabwägung zu beurteilen. Es ist stets zu prüfen, wie weit durch das echte Handeln auf eigene Gefahr die Sorgfaltspflichten anderer aufgehoben werden. Bei gegeneinander ausgeübter sportlicher Betätigung ist eine Verhaltensweise, die sonst nur als leichter Verstoß gegen die objektive Sorgfaltspflicht aufzufassen wäre, nicht rechtswidrig (2 Ob 338/98i = SZ 72/2 mwN; 2 Ob 207/00f = ZVR 2001/95; 3 Ob 221/02z = JBl 2003, 862).
III. Lehre und Rechtsprechung wenden diese für die Sportausübung entwickelten Grundsätze grundsätzlich ganz allgemein auf die Teilnehmer an einer gefährlichen Veranstaltung an (Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht I3 Rz 4/38 mwN). Zu untersuchen ist daher, ob dies auch für gefährliche Spiele unter Erwachsenen gilt:römisch drei. Lehre und Rechtsprechung wenden diese für die Sportausübung entwickelten Grundsätze grundsätzlich ganz allgemein auf die Teilnehmer an einer gefährlichen Veranstaltung an (Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht I3 Rz 4/38 mwN). Zu untersuchen ist daher, ob dies auch für gefährliche Spiele unter Erwachsenen gilt:
1.) Die Frage wurde zwar in der zuletzt zitierten Entscheidung 3 Ob 221/02z (Körperverletzung bei Rollenspielen im Rahmen eines Selbsterfahrungsseminars) offen gelassen, in der älteren Judikatur finden sich aber zahlreiche Hinweise, die eine Gleichstellung von Spiel und Sport nahelegen, wenn vergleichbare (ähnliche) Verhältnisse vorliegen. In der Entscheidung 5 Ob 29/97v ging es um einen Unfall auf einer Wasserrutsche. Der Oberste Gerichtshof führte aus, dass mit leichten Verletzungen bei der Sportausübung "oder einem einer solchen gleichkommenden Spiel" gerechnet und eine Verletzung als eigenes Risiko in Kauf genommen werden müsse. In der Entscheidung 7 Ob 725/82 waren Gruppenspiele von Kindern zu beurteilen, bei denen sich die Teilnehmer am Spiel "ähnlich wie beim Sport" gewissen Gefahren aussetzten.
In der Entscheidung 1 Ob 606/87 = JBl 1988, 114 war ein nicht nach den kodifizierten Regeln durchgeführtes Eishockeyspiel zu beurteilen. Der Oberste Gerichtshof führte aus, dass auch im Freizeitsport, bei dem nicht nach kodifizierten Regeln gekämpft wird, ein vom Typ der Sportart und vom Grundkonsens der Beteiligten gedeckter kämpferischer Einsatz hingenommen wird. Bei gegeneinander ausgeübter sportlicher Betätigung ist daher eine Verhaltensweise, die sonst als leichter Verstoß gegen die objektive Sorgfaltspflicht aufzufassen wäre, nicht rechtswidrig. Diese ist nur zu bejahen, wenn ein unsportliches, besonders gefahrenträchtiges Verhalten vorliegt oder eine Gefährdung herbeigeführt wird, die sich nicht aus dem Wesen der ausgeübten Sportart ergibt.
In der Entscheidung 7 Ob 553/84 = ZVR 1985/127 ging es um eine Schneeballschlacht, die trotz Fehlens konkreter Regeln als "sportlich-spielerische Betätigung" nach dem Grundsatz des Handelns auf eigene Gefahr beurteilt wurde, was wegen des dort festgestellten völligen Fehlens von vereinbarten Regeln allenfalls bezweifelt werden könnte (kritisch in diesem Sinn Seebacher, Haftungsfragen bei Körperverletzungen im Sport, 25). Wenn unter den Teilnehmern des Spiels aber ein gewisser Grundkonsens über die Spielregeln besteht und der sportliche Charakter insbesondere eines "Kampfspiels", bei dem es zu körperlichen Kontakten kommt, vorliegt, besteht kein Hindernis, den einer Sportausübung ähnlichen Sachverhalt auch den für diese entwickelten Grundsätzen zu unterstellen. Für die Qualifizierung des Gerangels auf dem Badesteg als "sportähnliche" Betätigung kommt es entgegen den Ausführungen des Berufungsgerichts nicht darauf an, ob dem "Kampf irgendein sportlicher oder sozialer Wert beizumessen" ist oder nur grober Unfug vorliegt, weil die Frage nach dem erlaubten Sportrisiko bzw Spielrisiko nach anderen Kriterien zu entscheiden ist. Wesentliche Voraussetzungen für eine nach den Sonderregeln für die Sportausübung vorzunehmende Beurteilung eines Spiels sind das Einverständnis der Beteiligung über eine sportähnliche Betätigung mit einem gewissen Mindestmaß an Regeln und die Kenntnis der Beteiligten über das damit verbundene Risiko. In einem solchen Fall schaffen die Beteiligten selbst eine Gefahrenquelle und nehmen in voller Eigenverantwortlichkeit die Risken auf sich, die mit der Sportausübung bzw dem Spiel zwingend verbunden sind. Negativvoraussetzung ist ferner, dass nicht einen der Beteiligten eine besondere Sorgfaltspflicht zu Gunsten des anderen trifft.
IV. Die angeführten Voraussetzungen sind hier gegeben:römisch vier. Die angeführten Voraussetzungen sind hier gegeben:
1.) Das Einverständnis der Parteien zum Gerangel liegt unstrittig vor. Nach dem festgestellten Sachverhalt war es der Kläger, der initiativ wurde und mit dem "Spiel" begann.
2.) Ein Mindestmaß an Regeln kann zwanglos als schlüssig vereinbart dahin unterstellt werden, dass die Parteien einander nicht verletzen wollten (beispielsweise durch Fußtritte) und dass das Ziel des Gerangels das Hineinwerfen des Gegners in den Badeteich war. Damit kann der spielerische Kampf in gewisser Weise mit einem modifizierten, einfachst strukturierten Judokampf, wenn auch mit einem anderen Ziel (statt eines Wurfs auf die Matte sollte der Gegner ins Wasser geworfen werden), verglichen werden. Ob es - wie in der Revision des Beklagten ausgeführt wird - eine Volkssportart des "Rangelns" gibt und ob diese mit der von den Parteien gewählte Vorgangsweise noch vergleichbarer wäre, kann dahingestellt bleiben.
3.) Die vom Berufungsgericht zutreffend aufgelisteten und für den eingetretenen Erfolg maßgeblichen gefährlichen Umstände (Alkoholisierung; Erhitzung, kaltes Wasser u.a.) waren beiden Parteien bekannt und für jeden der Teilnehmer des Gerangels einschätzbar.
4.) Den Beklagten traf keine besondere Sorgfaltspflicht zu Gunsten des erwachsenen Klägers. Er hätte beispielsweise es nicht zu verhindern gehabt, wenn der Kläger erklärt hätte, mit einem Kopfsprung in das Wasser zu springen und schwimmen zu wollen. Die angeführten Risken und die einschätzbare Wahrscheinlichkeit eines Herzversagens oder einer Kreislaufschwäche waren nicht so gravierend, dass daraus eine Handlungspflicht abzuleiten wäre, sich dem angebotenen Spiel zu verweigern. Auch wenn das Herzversagen des Klägers kein atypische Folge des Gerangels und der vorgelagerten Risikoumstände war, können aus der Gesamtsituation Unterlassungs- und Handlungspflichten des Beklagten genauso wenig abgeleitet werden, wie dies bei einer vergleichbaren Sportausübung unter ähnlichen Umständen der Fall wäre, beispielsweise also dann, wenn die Parteien unter den gleichen Voraussetzungen ein Wettschwimmen beschlossen und veranstaltet hätten und der Kläger dabei verunglückt wäre. Die Teilnahme an der gefährlichen Rangelei ist demnach als echtes Handeln auf eigene Gefahr zu qualifizieren, bei dem - wie oben ausgeführt - im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung selbst ein leichter Verstoß gegen eine objektive Sorgfaltspflicht nicht rechtswidrig ist. Der Beklagte hat das in der Natur des gemeinsamen Spiels gelegene Risiko nicht vergrößert. An dieser Beurteilung vermag die vom Berufungsgericht als vergleichbar zitierte Entscheidung 6 Ob 589/84 = RZ 1984/76 nichts zu ändern. Dort wurde zwar die Haftung desjenigen bejaht, der einen anderen vom Schwimmbeckenrand ins Wasser gestoßen hatte, der Entscheidung lag aber zugrunde, dass die Handlung nicht in einem sportlichen Wettkampf oder einem sportähnlichen Spiel gesetzt wurde. Der Schädiger hatte vielmehr den ahnungslosen anderen von hinten angegriffen, sodass in der zitierten Entscheidung nicht über einen vergleichbaren Sachverhalt zu entscheiden war.
5.) Da es schon an der Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Beklagten mangelt, kommt der Frage des Verschuldens des Beklagten und der Mitverantwortlichkeit des Klägers, wegen seiner Teilnahme an einem gefährlichen Spiel keine entscheidungswesentliche Bedeutung mehr zu. Zum Schuldvorwurf der unterlassenen Hilfeleistung kann auf die zutreffenden Erwägungen des Berufungsgerichtes verwiesen werden (§ 510 Abs 3 ZPO).5.) Da es schon an der Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Beklagten mangelt, kommt der Frage des Verschuldens des Beklagten und der Mitverantwortlichkeit des Klägers, wegen seiner Teilnahme an einem gefährlichen Spiel keine entscheidungswesentliche Bedeutung mehr zu. Zum Schuldvorwurf der unterlassenen Hilfeleistung kann auf die zutreffenden Erwägungen des Berufungsgerichtes verwiesen werden (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Die Entscheidung über die Kosten beider Rechtsmittelverfahren beruht auf den §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten beider Rechtsmittelverfahren beruht auf den Paragraphen 41 und 50 Absatz eins, ZPO.