Entscheidungsgründe:
Der am 2. Juli 1970 geborene Kläger, sein Bruder Ernst, geboren am 15. Februar 1972, der Beklagte, geboren am 16. Oktober 1970, und Gerald Dietrich S***, geboren am 2. Februar 1973, trafen sich am 1. Jänner 1985 am Kirchmayerteich, um, wie schon früher, ein Eishockeyspiel durchzuführen. Das Spielfeld hatte eine Länge von ca. 50 m, an beiden Enden wurden Tore in einer Größe von ca. 50 x 70 cm im Eis fixiert. Für das Spiel wurden Eishockeyschläger verwendet, Schutzbekleidung trugen die Spieler nicht. Ziel des Spieles war es, der anderen Mannschaft möglichst viele Tore zu schießen. Es sollte ohne Körperkontakt gespielt werden. Was als Foul zu gelten hatte, wurde zwar nicht ausdrücklich vereinbart, Sanktion für ein Foul war aber der Verlust des Pucks. Gleich zu Beginn des Spieles spielte Gerald Dietrich S*** den Puck nach vorne zum Kläger ab. Der Kläger konnte den Puck aber nicht sofort annehmen, er lief dem Puck nach und umrundete ihn, sodaß er mit dem Gesicht zum eigenen Tor zum Stillstand kam. Gerade als der Kläger den Puck wieder seinem Mitspieler zuleiten wollte, lief der Beklagte von hinten auf den Kläger zu. Er hatte die Absicht, mit dem Schläger von hinten zwischen die Beine des Klägers zu fahren und den Puck wegzuschlagen und derart das Zuspiel des Klägers an seinen Mitspieler zu verhindern. Da der Beklagte vor dem Kläger nicht mehr anhalten konnte, fuhr er links am Kläger vorbei und versuchte mit dem Schläger, den er in der rechten Hand hielt, durch die Beine des Klägers hindurch den Puck wegzustoßen. Durch diesen Vorgang entstand eine Hebewirkung, der Kläger wurde ausgehoben und stürzte nach rechts auf das Eis. Der Beklagte spürte zwar im Vorbeifahren den Druck auf seinen Schläger, ließ diesen aber erst los, als der Druck zu groß wurde. Der Beklagte stürzte in der Folge auf den Schneewall am Rande des Spielfeldes. Der Kläger erlitt durch den Sturz einen Bruch des linken Schienbeines.
Der Kläger begehrt den Zuspruch des Betrages von S 83.823,6o samt Anhang an Schmerzengeld, Heilungs-, Transport- und Besuchskosten sowie an Sachschaden und die Feststellung, daß der Beklagte dem Kläger für alle künftigen Folgen des Unfalles vom 1. Jänner 1985 dem Grunde nach zu haften habe. Das Verhalten des Beklagten sei rechtswidrig und schuldhaft gewesen, es habe sich um keinen sportlichen Wettkampf, um kein Spiel nach bestimmten Regeln gehandelt; ein Kampf um den Puck sei nicht vorgesehen gewesen; dieser sollte lediglich zugespielt werden.
Der Beklagte wendete ein, es sei auf kleine Tore Eishockey gespielt worden, der Beklagte habe dem Kläger nur den Puck wegnehmen wollen. In der Auseinandersetzung um den Puck, also im Wettkampf, sei der Kläger gestürzt. Den Beklagten treffe an der Verletzung des Klägers kein Verschulden.
Das Erstgericht gab dem Leistungsbegehren mit dem Betrag von S 78.823,60 samt Anhang und dem Feststellungsbegehren statt. Ein Schmerzengeldbegehren von S 5.000 wies es unangefochten ab. Die Streitteile hätten ein Mannschaftsspiel mit Eishockeyschlägern geführt, also mit Sportgeräten, die eine erhebliche Gefährdung der körperlichen Sicherheit der Mitspieler herbeiführen konnten. Mangels genauer Spielregeln sei nicht festgelegt gewesen, was erlaubt sei. Die Spieler hätten daher nicht wissen können, mit welchen Handlungen der Mitspieler sie hätten rechnen müssen. Sie hätten aber annehmen können, daß die Mitspieler sich rücksichtsvoll verhielten und eine gegenseitige Gefährdung mit den Eishockeyschlägern möglichst vermeiden würden. Die Handlungsweise des Beklagten, der durch eine objektiv nicht erfolgbringende Attacke mit dem Schläger den Kläger zu Sturz gebracht habe, müsse als schuldhaft und rechtswidrig und die Verletzung als nicht sozialadäquat angesehen werden. Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten Folge; es änderte das Urteil des Erstgerichtes dahin ab, daß es das gesamte Klagebegehren abwies. Es sprach aus, daß der Wert, über den es entschieden habe, S 300.000 nicht übersteige; die Revision erklärte es für zulässig. Nach ständiger Rechtsprechung sei eine gewisse, bei den einzelnen Sportarten mehr oder weniger große und verschiedenartig bedingte Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit der Sportausübenden im Wesen des Sportes begründet. Insoweit Gefährdungen und Verletzungen nicht durch eine Vergrößerung des in der Natur der betreffenden Sportart gelegenen Risikos herbeigeführt würden, könnten die verursachenden Handlungen und Unterlassungen von Sportausübenden wegen ihrer Sozialadäquanz nicht als rechtswidrig angesehen werden. Bei einem Kampfsport sei die Verletzung eines Mitspielers nicht rechtswidrig, wenn sie sich aus typischen, beim Spiel unvermeidlichen Verstößen gegen Spielregeln ergebe. Das Verhalten des Beklagten sei nicht auf eine Körperattacke oder einen Körperkontakt, sondern auf das Wegstoßen des Pucks gerichtet gewesen. Ab dem Zeitpunkt, in dem der Beklagte den in Hebewirkung verstrickten Stock nicht habe fallen lassen, sei ein bei diesem kampfbetonten Sport typischer und unvermeidlicher Regelverstoß gegeben gewesen. Die dabei entstandene Verletzung des Mitspielers sei als nicht rechtswidrig einzustufen. Es sei nicht erforderlich und bei Jugendlichen auch nicht möglich, die Rechtmäßigkeit des Verhaltens bei solchen Gefährdungen, die im Zusammenhang anerkannter Kampfsportarten erlaubt seien, aus einer Einwilligung des potentiell Gefährdeten gegenüber seinen Mitspielern in eine Gefährdung oder Verletzung abzuleiten. Eine solche Rechtmäßigkeit ergebe sich vielmehr bereits aus der Rechtsordnung selbst, weil die menschliche Gemeinschaft dem Sport zur körperlichen Ertüchtigung einen hohen Wert innerhalb der sozialethischen Ordnung zumesse. Daß keiner der Beteiligten die offiziellen anerkannten Regeln des Eishockeysportes beherrscht habe, sei unmaßgeblich, da immerhin als Sanktion für ein Foul, das in jedem vereinbarungsgemäß von vornherein zu vermeidendem Körperkontakt habe erblickt werden müssen, der Verlust des Pucks für die eigene Mannschaft vorgesehen gewesen sei. Der Umstand allein, daß es sich um eine reine Freizeitbeschäftigung Jugendlicher gehandelt habe, vermöge der Beurteilung als durchaus sportlich geführten Wettkampf keinen Abbruch zu tun. Die im sportlichen Wettkampf durch einen typischen, wenn auch vermeidbaren Verstoß vom Beklagten bewirkte Verletzung seines mitspielenden Klägers sei somit entgegen der Meinung des Erstgerichtes nicht rechtswidrig erfolgt.