Rechtssatz RS0022950
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0022950
Geschäftszahl
7Ob577/79; 7Ob656/81; 6Ob589/84; 6Ob220/04b; 8Ob51/20p
Entscheidungsdatum
25.08.2020
Rechtssatz
Maßgeblich für die Einordnung einer Tätigkeit in den sportlichen Wettkampf ist nicht die Art ihrer Ausführung, sondern die Tatsache, daß sich auch der Gegner der Aufnahme eines solchen Wettkampfes bewußt ist. Erst wenn ihm klar ist, daß er nunmehr mit bestimmten sportlichen Handlungen, für die allgemein gültigen Regeln in Kraft stehen, rechnen muß, kann man ihn als Teilnehmer an einem solchen Wettkampf bezeichnen.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 577/79
Entscheidungstext OGH 15.03.1979 7 Ob 577/79
Veröff: EvBl 1979/169 S 461
- 7 Ob 656/81
Entscheidungstext OGH 24.09.1981 7 Ob 656/81
Auch; Veröff: JBl 1983,101 = SZ 54/133
- 6 Ob 589/84
Entscheidungstext OGH 07.06.1984 6 Ob 589/84
Beisatz: Hier: Überraschendes Hineinstoßen eines völlig Unvorbereiteten, am Rand eines Schwimmbeckens Sitzenden ins Wasser. (T1) Veröff: RZ 1984/76 S 235
- 6 Ob 220/04b
Entscheidungstext OGH 25.11.2004 6 Ob 220/04b
Auch; Beisatz: Für die Qualifizierung des Gerangels auf dem Badesteg als "sportähnliche" Betätigung kommt es nicht darauf an, ob dem Kampf irgendein sportlicher oder sozialer Wert beizumessen ist oder nur grober Unfug vorliegt. Die Frage nach dem erlaubten Sportrisiko bzw Spielrisiko ist danach zu entscheiden, ob das Einverständnis der Beteiligten über eine sportähnliche Betätigung mit einem gewissen Mindestmaß an Regeln und die Kenntnis und das damit verbundene Risiko vorliegt. (T2)
- 8 Ob 51/20p
Entscheidungstext OGH 25.08.2020 8 Ob 51/20p
Vgl; Beis wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0022950
Zuletzt aktualisiert am
29.12.2020
Dokumentnummer
JJR_19790315_OGH0002_0070OB00577_7900000_002