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Rechtssatz RS0022950×

Rechtssatz RS0022950

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0022950

Geschäftszahl

7Ob577/79; 7Ob656/81; 6Ob589/84; 6Ob220/04b; 8Ob51/20p

Entscheidungsdatum

25.08.2020

Rechtssatz

Maßgeblich für die Einordnung einer Tätigkeit in den sportlichen Wettkampf ist nicht die Art ihrer Ausführung, sondern die Tatsache, daß sich auch der Gegner der Aufnahme eines solchen Wettkampfes bewußt ist. Erst wenn ihm klar ist, daß er nunmehr mit bestimmten sportlichen Handlungen, für die allgemein gültigen Regeln in Kraft stehen, rechnen muß, kann man ihn als Teilnehmer an einem solchen Wettkampf bezeichnen.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 577/79
    Entscheidungstext OGH 15.03.1979 7 Ob 577/79
    Veröff: EvBl 1979/169 S 461
  • 7 Ob 656/81
    Entscheidungstext OGH 24.09.1981 7 Ob 656/81
    Auch; Veröff: JBl 1983,101 = SZ 54/133
  • 6 Ob 589/84
    Entscheidungstext OGH 07.06.1984 6 Ob 589/84
    Beisatz: Hier: Überraschendes Hineinstoßen eines völlig Unvorbereiteten, am Rand eines Schwimmbeckens Sitzenden ins Wasser. (T1) Veröff: RZ 1984/76 S 235
  • 6 Ob 220/04b
    Entscheidungstext OGH 25.11.2004 6 Ob 220/04b
    Auch; Beisatz: Für die Qualifizierung des Gerangels auf dem Badesteg als "sportähnliche" Betätigung kommt es nicht darauf an, ob dem Kampf irgendein sportlicher oder sozialer Wert beizumessen ist oder nur grober Unfug vorliegt. Die Frage nach dem erlaubten Sportrisiko bzw Spielrisiko ist danach zu entscheiden, ob das Einverständnis der Beteiligten über eine sportähnliche Betätigung mit einem gewissen Mindestmaß an Regeln und die Kenntnis und das damit verbundene Risiko vorliegt. (T2)
  • 8 Ob 51/20p
    Entscheidungstext OGH 25.08.2020 8 Ob 51/20p
    Vgl; Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0022950

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2020

Dokumentnummer

JJR_19790315_OGH0002_0070OB00577_7900000_002