Aus den Entscheidungsgründen:
Im Hinblick auf die vom Revisionswerber erhobene Rechtsrüge hat der OGH die rechtliche Beurteilung durch das Berufungsgericht nach jeder Richtung zu prüfen und daher auch auf Rechtsfragen einzugehen, die im bisherigen Verfahren nicht erörtert wurden (Fasching IV, 323; SZ 49/64 u.a.m.). Sind daher - wie hier - im Hinblick auf die ausländische Staatsangehörigkeit der beiden Streitteile Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß die Rechtssache nach ausländischem Recht zu beurteilen sein könnte, so muß sich der OGH auch mit der bisher nicht erörterten Frage des anzuwendenden Rechtes befassen (SZ 25/17; SZ 48/28; SZ 49/64 u. a.). Hiebei ist davon auszugehen, daß nach § 48 Abs. 1 IPRG außervertragliche Schadenersatzansprüche nach dem Recht des Staates zu beurteilen sind, in dem das den Schaden verursachende Verhalten gesetzt worden ist. Besteht jedoch für die Beteiligten eine stärkere Beziehung zum Recht ein und desselben anderen Staates, so ist dieses Recht maßgebend. Diese Bestimmung des IPRG ermöglicht die vom österreichischen Schrifttum bereits seit Jahren geforderte Auflockerung des Deliktsstatuts, wobei allerdings verschiedene Lehrmeinungen darüber bestehen, welche Voraussetzungen für die Ausschaltung des Tatortrechtes maßgebend sein sollen. Nach der Darstellung der verschiedenen Rechtsansichten kommt die Regierungsvorlage zum IPRG zum abschließenden Ergebnis, daß eine Formel, die eine sinnvolle Auflockerung des Deliktsstatuts ermöglichen soll, schmiegsam gehalten sein muß, damit unter Berücksichtigung der Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles dem Grundsatz der stärksten Beziehung (§ 1 IPRG) voll Rechnung getragen werden kann (Duchek - Schwind, Internationales Privatrecht, 107 f.). Bei Anwendung dieses Gesichtspunktes reicht im vorliegenden Falle die Anknüpfung an das gemeinsame Personalstatut der Streitteile zur Ausschaltung des Deliktsstatuts nicht aus. Wohl sind beide Streitteile jugoslawische Staatsangehörige und spielten in verschiedenen aus jugoslawischen Gastarbeitern bestehenden und in einer Liga zusammengefaßten Fußballmannschaften. Als Gastarbeiter haben die Streitteile jedoch offenbar ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich und sind in den österreichischen Arbeitsprozeß eingegliedert. Die Streitteile traten auch nicht isoliert auf, sondern es ereignete sich der Unfall während ihrer Freizeitgestaltung. Zum gleichen Ergebnis kommt auch der deutsche Bundesgerichtshof, der in einem ähnlich gelagerten Fall die Ausschaltung des Deliktsstatuts bei gemeinsamer ausländischer Staatsangehörigkeit nur dann für berechtigt erachtet, wenn sich die Beteiligten, wie etwa bei Urlaubs- und Geschäftsreisen, nur vorübergehend im Ausland aufhalten und daher ihre Auslandsbeziehung nur zufälliger Natur ist (vgl. BGHZ 57, 265, 268). Auch im vorliegenden Fall sind daher die Klagsansprüche nach österreichischem Recht zu beurteilen.Im Hinblick auf die vom Revisionswerber erhobene Rechtsrüge hat der OGH die rechtliche Beurteilung durch das Berufungsgericht nach jeder Richtung zu prüfen und daher auch auf Rechtsfragen einzugehen, die im bisherigen Verfahren nicht erörtert wurden (Fasching römisch vier, 323; SZ 49/64 u.a.m.). Sind daher - wie hier - im Hinblick auf die ausländische Staatsangehörigkeit der beiden Streitteile Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß die Rechtssache nach ausländischem Recht zu beurteilen sein könnte, so muß sich der OGH auch mit der bisher nicht erörterten Frage des anzuwendenden Rechtes befassen (SZ 25/17; SZ 48/28; SZ 49/64 u. a.). Hiebei ist davon auszugehen, daß nach Paragraph 48, Absatz eins, IPRG außervertragliche Schadenersatzansprüche nach dem Recht des Staates zu beurteilen sind, in dem das den Schaden verursachende Verhalten gesetzt worden ist. Besteht jedoch für die Beteiligten eine stärkere Beziehung zum Recht ein und desselben anderen Staates, so ist dieses Recht maßgebend. Diese Bestimmung des IPRG ermöglicht die vom österreichischen Schrifttum bereits seit Jahren geforderte Auflockerung des Deliktsstatuts, wobei allerdings verschiedene Lehrmeinungen darüber bestehen, welche Voraussetzungen für die Ausschaltung des Tatortrechtes maßgebend sein sollen. Nach der Darstellung der verschiedenen Rechtsansichten kommt die Regierungsvorlage zum IPRG zum abschließenden Ergebnis, daß eine Formel, die eine sinnvolle Auflockerung des Deliktsstatuts ermöglichen soll, schmiegsam gehalten sein muß, damit unter Berücksichtigung der Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles dem Grundsatz der stärksten Beziehung (Paragraph eins, IPRG) voll Rechnung getragen werden kann (Duchek - Schwind, Internationales Privatrecht, 107 f.). Bei Anwendung dieses Gesichtspunktes reicht im vorliegenden Falle die Anknüpfung an das gemeinsame Personalstatut der Streitteile zur Ausschaltung des Deliktsstatuts nicht aus. Wohl sind beide Streitteile jugoslawische Staatsangehörige und spielten in verschiedenen aus jugoslawischen Gastarbeitern bestehenden und in einer Liga zusammengefaßten Fußballmannschaften. Als Gastarbeiter haben die Streitteile jedoch offenbar ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich und sind in den österreichischen Arbeitsprozeß eingegliedert. Die Streitteile traten auch nicht isoliert auf, sondern es ereignete sich der Unfall während ihrer Freizeitgestaltung. Zum gleichen Ergebnis kommt auch der deutsche Bundesgerichtshof, der in einem ähnlich gelagerten Fall die Ausschaltung des Deliktsstatuts bei gemeinsamer ausländischer Staatsangehörigkeit nur dann für berechtigt erachtet, wenn sich die Beteiligten, wie etwa bei Urlaubs- und Geschäftsreisen, nur vorübergehend im Ausland aufhalten und daher ihre Auslandsbeziehung nur zufälliger Natur ist vergleiche BGHZ 57, 265, 268). Auch im vorliegenden Fall sind daher die Klagsansprüche nach österreichischem Recht zu beurteilen.
Die Berechtigung von Schadenersatzansprüchen aus Verletzungen bei einem Sportunfall richtet sich nach den allgemeinen Normen des bürgerlichen Rechtes über den Schadenersatz im allgemeinen (§ 1293 ff. ABGB) und bei Körperverletzungen nach § 1325 ABGB. Für die Schadenersatzpflicht des schädigenden Spielers ist daher erforderlich, daß er die Körperverletzung seines Spielpartners durch ein schuldhaft rechtswidriges Verhalten verursacht hat (EvBl. 1979/10 und 169; vgl. auch Koziol, Haftpflichtrecht[2] I, 96). Zu beachten ist allerdings, daß es bei, der Ausübung verschiedener Sportarten durch mehrere Teilnehmer, insbesondere beim Kampfsport wie Fußball, aber auch bei den meisten anderen Sportarten, die in Gemeinschaft ausgeübt werden und zu einem notwendigen Naheverhältnis der Teilnehmer zueinander oder zu den dabei verwendeten Sportgeräten führen, zu Gefährdungen oder Verletzungen der Beteiligten kommt. Diese Folgen sind bei einem Kampfsport wie dem Fußball geradezu typisch. Sie werden daher wegen ihrer mit der Natur dieses Sportes verbundenen Regelmäßigkeit in Kauf genommen. Im Hinblick auf den der Sportentfaltung von der menschlichen Gemeinschaft beigemessenen hohen Wert wird nämlich das mit der Sportausübung notwendigerweise verbundene Risiko für die körperliche Unversehrtheit der daran teilnehmenden Personen gebilligt (SZ 26/255; EvBl. 1979/10). Insoweit Verletzungen der körperlichen Sicherheit und Körperverletzungen bei der Ausübung des Sportes nicht durch eine Vergrößerung des in der Natur der betreffenden Sportart gelegenen Risikos herbeigeführt werden, können die sie verursachenden Handlungen und Unterlassungen der den Sport Ausübenden wegen ihrer Sozialadäquanz auch nicht als rechtswidrig angesehen werden (EvBl. 1979/10 und 169; SSt. 30/131). Bei der Körperverletzung von Menschen müssen demnach die allgemeinen Rechtswidrigkeitsvoraussetzungen für den Sportbereich in der eben dargestellten Weise eingeschränkt werden.Die Berechtigung von Schadenersatzansprüchen aus Verletzungen bei einem Sportunfall richtet sich nach den allgemeinen Normen des bürgerlichen Rechtes über den Schadenersatz im allgemeinen (Paragraph 1293, ff. ABGB) und bei Körperverletzungen nach Paragraph 1325, ABGB. Für die Schadenersatzpflicht des schädigenden Spielers ist daher erforderlich, daß er die Körperverletzung seines Spielpartners durch ein schuldhaft rechtswidriges Verhalten verursacht hat (EvBl. 1979/10 und 169; vergleiche auch Koziol, Haftpflichtrecht[2] römisch eins, 96). Zu beachten ist allerdings, daß es bei, der Ausübung verschiedener Sportarten durch mehrere Teilnehmer, insbesondere beim Kampfsport wie Fußball, aber auch bei den meisten anderen Sportarten, die in Gemeinschaft ausgeübt werden und zu einem notwendigen Naheverhältnis der Teilnehmer zueinander oder zu den dabei verwendeten Sportgeräten führen, zu Gefährdungen oder Verletzungen der Beteiligten kommt. Diese Folgen sind bei einem Kampfsport wie dem Fußball geradezu typisch. Sie werden daher wegen ihrer mit der Natur dieses Sportes verbundenen Regelmäßigkeit in Kauf genommen. Im Hinblick auf den der Sportentfaltung von der menschlichen Gemeinschaft beigemessenen hohen Wert wird nämlich das mit der Sportausübung notwendigerweise verbundene Risiko für die körperliche Unversehrtheit der daran teilnehmenden Personen gebilligt (SZ 26/255; EvBl. 1979/10). Insoweit Verletzungen der körperlichen Sicherheit und Körperverletzungen bei der Ausübung des Sportes nicht durch eine Vergrößerung des in der Natur der betreffenden Sportart gelegenen Risikos herbeigeführt werden, können die sie verursachenden Handlungen und Unterlassungen der den Sport Ausübenden wegen ihrer Sozialadäquanz auch nicht als rechtswidrig angesehen werden (EvBl. 1979/10 und 169; SSt. 30/131). Bei der Körperverletzung von Menschen müssen demnach die allgemeinen Rechtswidrigkeitsvoraussetzungen für den Sportbereich in der eben dargestellten Weise eingeschränkt werden.
Nimmt daher jemand an einem Kampfsport teil, so setzt er sich damit den ihm bekannten oder zumindest erkennbaren Gefahren, die die Ausübung dieses Sportes mit sich bringt, aus. Ein solches die Rechtswidrigkeit des Gefährdenden ausschließendes echtes Handeln auf eigene Gefahr wird allerdings nur dann anzunehmen sein, wenn eine Interessenabwägung ergeben sollte, daß dadurch die Sorgfaltspflichten des Gefährdenden aufgehoben werden. Dies wird in der Regel bei einem üblichen leichten Verstoß des Gefährdenden gegen objektive Sorgfaltspflichten zutreffen. Bei einem Kampfsport ist daher davon auszugehen, daß Verletzungen eines Mitspielers dann nicht rechtswidrig sind, wenn sie sich aus typischen, beim Sport unvermeidlichen Verstößen gegen Spielregeln ergeben (Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht[2] I, 97; Bydlinski, Die strafrechtliche Beurteilung von Sportverletzungen, ÖJZ 1955, 161; Burgstaller, Fahrlässigkeitsdelikte, 53 f.; vgl. auch Deutsch, Die Mitspielerverletzung im Sport, VersR 1974, 1045). Bei dem dem Beklagten angelasteten regelwidrigen Verhalten "hohes Bein" handelt es sich um einen beim Fußballspiel immer wieder vorkommenden typischen Regelverstoß, der vom Schiedsrichter wohl mit einem indirekten Freistoß zu ahnden ist. Trotzdem wurde im Hinblick auf die vorangegangenen Ausführungen von den Untergerichten mit Recht ein rechtswidriges Verhalten des Beklagten und damit dessen Schadenersatzpflicht für die vom Kläger erlittenen Verletzungen verneint. Damit erübrigt sich auch eine Erörterung der Frage, ob sich der Kläger zum Beklagten im Zeitpunkte des behaupteten Fehlverhaltens in Spieldistanz befunden hat.Nimmt daher jemand an einem Kampfsport teil, so setzt er sich damit den ihm bekannten oder zumindest erkennbaren Gefahren, die die Ausübung dieses Sportes mit sich bringt, aus. Ein solches die Rechtswidrigkeit des Gefährdenden ausschließendes echtes Handeln auf eigene Gefahr wird allerdings nur dann anzunehmen sein, wenn eine Interessenabwägung ergeben sollte, daß dadurch die Sorgfaltspflichten des Gefährdenden aufgehoben werden. Dies wird in der Regel bei einem üblichen leichten Verstoß des Gefährdenden gegen objektive Sorgfaltspflichten zutreffen. Bei einem Kampfsport ist daher davon auszugehen, daß Verletzungen eines Mitspielers dann nicht rechtswidrig sind, wenn sie sich aus typischen, beim Sport unvermeidlichen Verstößen gegen Spielregeln ergeben (Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht[2] römisch eins, 97; Bydlinski, Die strafrechtliche Beurteilung von Sportverletzungen, ÖJZ 1955, 161; Burgstaller, Fahrlässigkeitsdelikte, 53 f.; vergleiche auch Deutsch, Die Mitspielerverletzung im Sport, VersR 1974, 1045). Bei dem dem Beklagten angelasteten regelwidrigen Verhalten "hohes Bein" handelt es sich um einen beim Fußballspiel immer wieder vorkommenden typischen Regelverstoß, der vom Schiedsrichter wohl mit einem indirekten Freistoß zu ahnden ist. Trotzdem wurde im Hinblick auf die vorangegangenen Ausführungen von den Untergerichten mit Recht ein rechtswidriges Verhalten des Beklagten und damit dessen Schadenersatzpflicht für die vom Kläger erlittenen Verletzungen verneint. Damit erübrigt sich auch eine Erörterung der Frage, ob sich der Kläger zum Beklagten im Zeitpunkte des behaupteten Fehlverhaltens in Spieldistanz befunden hat.
Der Revision des Klägers war somit nicht Folge zu geben.