Die Revision ist nicht berechtigt.
Die gerügte Mangelhaftigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Ob der Beklagten ein Verstoß gegen Ladenschlußbestimmungen und die gesetzlich angeordneten Sperrzeiten an Sonn- und Feiertagen tatsächlich subjektiv nicht vorgeworfen werden kann und deshalb auch kein Verstoß gegen § 1 UWG verwirklicht worden ist, weil die Beklagte der Zusicherung des Direktors der Grazer Messe vertrauen durfte, muß im vorliegenden Fall deshalb nicht beurteilt werden, weil die Beklagte an einem behördlich bewilligten Gelegenheitsmarkt teilgenommen hat. Das Berufungsgericht hat zwar die "Tatsachenrüge" in der Berufung der Klägerin über die Art der Durchführung der Veranstaltung durch die Grazer Messer nicht behandelt; diese Ausführungen enthalten jedoch in Wahrheit keine Rüge der Tatsachenfeststellungen über die Organisation und die Durchführung der Veranstaltung sowie die Teilnahme der Beklagten daran; die Klägerin zieht vielmehr aus der Tatsache, daß für die Teilnahme an der Veranstaltung in den Messehallen und für die Teilnahme an der Veranstaltung in den Straßen des Messegeländes getrennte Anmeldeformulare verwendet wurden, den unrichtigen Schluß, daß in Wahrheit zwei getrennte Veranstaltungen durchgeführt worden seien, von denen nur der auf den Messestraßen abgehaltene "Christkindlmarkt" behördlich als Gelegenheitsmarkt bewilligt gewesen sei. Tatsächlich wurden aber in den Bewilligungsbescheiden auch zwei Messehallen als Marktgebiet festgelegt. Aus dem Verfahren über die Impugnationsklage der Grazer Messe gegen die Klägerin (9 C 20/87 des BG für ZRS Graz; hg. 4 Ob 301/88) sind dem Obersten Gerichtshof aber auch die - eingangs bereitsDie gerügte Mangelhaftigkeit liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Ob der Beklagten ein Verstoß gegen Ladenschlußbestimmungen und die gesetzlich angeordneten Sperrzeiten an Sonn- und Feiertagen tatsächlich subjektiv nicht vorgeworfen werden kann und deshalb auch kein Verstoß gegen Paragraph eins, UWG verwirklicht worden ist, weil die Beklagte der Zusicherung des Direktors der Grazer Messe vertrauen durfte, muß im vorliegenden Fall deshalb nicht beurteilt werden, weil die Beklagte an einem behördlich bewilligten Gelegenheitsmarkt teilgenommen hat. Das Berufungsgericht hat zwar die "Tatsachenrüge" in der Berufung der Klägerin über die Art der Durchführung der Veranstaltung durch die Grazer Messer nicht behandelt; diese Ausführungen enthalten jedoch in Wahrheit keine Rüge der Tatsachenfeststellungen über die Organisation und die Durchführung der Veranstaltung sowie die Teilnahme der Beklagten daran; die Klägerin zieht vielmehr aus der Tatsache, daß für die Teilnahme an der Veranstaltung in den Messehallen und für die Teilnahme an der Veranstaltung in den Straßen des Messegeländes getrennte Anmeldeformulare verwendet wurden, den unrichtigen Schluß, daß in Wahrheit zwei getrennte Veranstaltungen durchgeführt worden seien, von denen nur der auf den Messestraßen abgehaltene "Christkindlmarkt" behördlich als Gelegenheitsmarkt bewilligt gewesen sei. Tatsächlich wurden aber in den Bewilligungsbescheiden auch zwei Messehallen als Marktgebiet festgelegt. Aus dem Verfahren über die Impugnationsklage der Grazer Messe gegen die Klägerin (9 C 20/87 des BG für ZRS Graz; hg. 4 Ob 301/88) sind dem Obersten Gerichtshof aber auch die - eingangs bereits
wiedergegebenen - Fakten über die Bewilligung des Gelegenheitsmarktes, insbesondere die nachträgliche Bewilligung der täglichen Marktzeiten durch den "Bescheid" vom 21.9.1979 und dessen Berichtigung, bekannt. Schließlich ergibt sich aus dem Verfahren 9 C 20/87 des BG für ZRS Graz nicht, daß die Grazer Messe im Dezember 1987 neben dem als Gelegenheitsmarkt bewilligten, ausschließlich auf den Messestraßen durchgeführten "Christkindlmarkt" eine weitere, nicht genehmigte Verkaufsveranstaltung (in zwei Messehallen) durchgeführt hätte; die Impugnationsklage der Grazer Messe hatte vielmehr Erfolg. Die Unterlassung der Beischaffung des Aktes 9 C 20/87 des BG für ZRS Graz durch das Erstgericht könnte daher auch keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens begründen. Die Entscheidung hängt vielmehr nur von der Beantwortung der in der Revision aufgeworfenen Rechtsfrage ab, ob der Beklagten wegen ihrer Teilnahme an dieser Veranstaltung ein Verstoß gegen Ladenschlußbestimmungen sowie gegen die Sperrzeiten an Sonn- und Feiertagen zur Last fällt.
Die Rechtsrüge der Klägerin läßt sich wie folgt zusammenfassen:
Die von der Grazer Messe abgehaltene Veranstaltung sei kein Gelegenheitsmarkt gewesen, weil nicht jedermann, sondern nur jene Interessenten daran hätten teilnehmen können, die sich Monate vorher angemeldet und die Teilnahmegebühr gezahlt hatten; jeder Teilnehmer habe sich der Messeordnung der Grazer Messe unterwerfen müssen. Die Bewilligungsbescheide des Landeshauptmannes entsprächen nicht der - als Bundesgesetz geltenden - Grazer Marktordnung: So fehle die Festlegung der Marktgegenstände; auch dürften die auf der Veranstaltung verkauften Wirtschaftsgüter, wie Schmuck, Sprudelbäder, Kachelöfen, Schuhe, Teppiche udgl nach der Grazer Marktordnung auf Weihnachtsmärkten nicht angeboten werden. Aber auch die aus den Bescheiden hervorgehende Auffassung, daß Gelegenheitsmärkte entgegen den Bestimmungen bestehender Marktordnungen durchgeführt werden dürften, entspreche nicht dem Gesetz; andere als in bestehenden Marktordnungen genannte Gelegenheitsmärkte dürften nicht bewilligt werden. Die Bewilligungsbescheide verstießen auch insoweit gegen die Grazer Marktordnung, als diese keine Marktzeiten für Sonn- und Feiertage vorsehe, das tägliche Wegräumen der Waren und Verkaufseinrichtungen nach Ablauf der Marktzeit anordne und die Zuteilung von Marktplätzen dem Marktamt vorbehalte. Die vorliegenden Bewilligungsbescheide seien daher fehlerhaft, weshalb die Gerichte an sie nicht gebunden seien; selbst wenn sie aber eine ausreichende Grundlage für die Durchführung eines Gelegenheitsmarktes bildeten, würden sie nur den Magistrat Graz, nicht aber die Grazer Messe berechtigen, den Gelegenheitsmarkt durchzuführen. Die Bewilligung eines Gelegenheitsmarktes besage noch nicht, daß die bestehenden Ladenschlußzeiten und die Sperrzeiten an Sonn- und Feiertagen während der Dauer des Marktes nicht eingehalten werden müßten.
Diesen Ausführungen kann nicht beigepflichtet werden:
Der Oberste Gerichtshof hat in dem im Verfahren über die Impugnationsklage der Grazer Messe gegen die jetzt als Klägerin auftretende Handelsgesellschaft ergangenen, dieselbe Veranstaltung betreffenden Urteil vom 21.2.1989, 4 Ob 301/88, zu den hier aufgeworfenen Fragen bereits Stellung genommen und darin insbesondere ausgeführt:
"Gelegenheitsmärkte ('Quasimärkte') gemäß § 325 GewO 1973 beruhen nicht auf einem der Gemeinde verliehenen Marktrecht; mit dieser Vorschrift wurden vielmehr die bisher nur geduldeten 'Quasi-Märkte' legalisiert (Mache-- Kinscher, GewO5, Anm 1 zu § 325). Es handelt sich dabei um marktähnliche Veranstaltungen, die nur gelegentlich aus besonderen Anlässen und nur auf Grund einer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde (§ 329 GewO 1973) oder wenn es sich - wie hier - um das Ansuchen einer Stadt mit eigenem Statut handelt, auf Grund einer Bewilligung des Landeshauptmannes (§ 334 Z 5 GewO 1973) abgehalten werden dürfen (Mache-Kinscher aaO, Anm 4 und 5 zu § 325; Kupka-Adametz, Ladenschlußrecht, Sonderdruck aus Heinl-Loebenstein-Verosta, Das österreichische Recht, und Heinl,"Gelegenheitsmärkte ('Quasimärkte') gemäß Paragraph 325, GewO 1973 beruhen nicht auf einem der Gemeinde verliehenen Marktrecht; mit dieser Vorschrift wurden vielmehr die bisher nur geduldeten 'Quasi-Märkte' legalisiert (Mache-- Kinscher, GewO5, Anmerkung 1 zu Paragraph 325,). Es handelt sich dabei um marktähnliche Veranstaltungen, die nur gelegentlich aus besonderen Anlässen und nur auf Grund einer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde (Paragraph 329, GewO 1973) oder wenn es sich - wie hier - um das Ansuchen einer Stadt mit eigenem Statut handelt, auf Grund einer Bewilligung des Landeshauptmannes (Paragraph 334, Ziffer 5, GewO 1973) abgehalten werden dürfen (Mache-Kinscher aaO, Anmerkung 4 und 5 zu Paragraph 325,; Kupka-Adametz, Ladenschlußrecht, Sonderdruck aus Heinl-Loebenstein-Verosta, Das österreichische Recht, und Heinl,
Das österreichische Gewerberecht, FN 1 zu § 16 ARG; Schwarz, Arbeitsruhegesetzt 398 f). Für einen solchen Gelegenheitsmarkt muß die Gemeinde auch nicht unbedingt eine Marktordnung erlassen; gemäß § 331 Abs 4 GewO 1973 hat dies nur dann zu geschehen, wenn es wegen der Eigenart, Dauer und besonderen Bedeutung der Veranstaltung oder im Interesse der Marktbesucher oder Käufer erforderlich ist. Gemäß § 1 Abs 4 lit c LadenschlußG und § 1 Abs 4 lit c der Steiermärkischen LadenschlußV ist der 'Marktverkehr' von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes (dieser Verordnung) ausgenommen. Wie sich aus § 5 lit c der beiden genannten Rechtsquellen ergibt, verstehen diese unter 'Marktverkehr' nicht etwa nur das Zu- und Abstreifen von Waren zu einem Markt, sondern die Gesamtheit aller im Zusammenhang mit einem Markt ausgeübten Tätigkeiten. Wurde eine gewerberechtliche Bewilligung für die Abhaltung eines Gelegenheitsmarktes auch für Sonn- und Feiertage erteilt, so ist die Beschäftigung von Arbeitnehmern bereits auf Grund des Gesetzes zulässig, ohne daß es noch einer zusätzlichen Genehmigung hiefür bedürfte (§ 16 ARG; § 2 Abs 1 Z 1 lit a BZG, Schwarz aaO, 399)."Das österreichische Gewerberecht, FN 1 zu Paragraph 16, ARG; Schwarz, Arbeitsruhegesetzt 398 f). Für einen solchen Gelegenheitsmarkt muß die Gemeinde auch nicht unbedingt eine Marktordnung erlassen; gemäß Paragraph 331, Absatz 4, GewO 1973 hat dies nur dann zu geschehen, wenn es wegen der Eigenart, Dauer und besonderen Bedeutung der Veranstaltung oder im Interesse der Marktbesucher oder Käufer erforderlich ist. Gemäß Paragraph eins, Absatz 4, Litera c, LadenschlußG und Paragraph eins, Absatz 4, Litera c, der Steiermärkischen LadenschlußV ist der 'Marktverkehr' von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes (dieser Verordnung) ausgenommen. Wie sich aus Paragraph 5, Litera c, der beiden genannten Rechtsquellen ergibt, verstehen diese unter 'Marktverkehr' nicht etwa nur das Zu- und Abstreifen von Waren zu einem Markt, sondern die Gesamtheit aller im Zusammenhang mit einem Markt ausgeübten Tätigkeiten. Wurde eine gewerberechtliche Bewilligung für die Abhaltung eines Gelegenheitsmarktes auch für Sonn- und Feiertage erteilt, so ist die Beschäftigung von Arbeitnehmern bereits auf Grund des Gesetzes zulässig, ohne daß es noch einer zusätzlichen Genehmigung hiefür bedürfte (Paragraph 16, ARG; Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, BZG, Schwarz aaO, 399)."
Von dieser Entscheidung wieder abzugehen, bieten die Revisionsausführungen keinen Anlaß. Rechtskräftige Bescheide der Verwaltungsbehörden binden die Gerichte selbst dann, wenn sie unvollständig, mangelhaft oder fehlerhaft gewesen sein sollten (SZ 45/17 und 56; SZ 51/64; JBl 1980, 320; MietSlg 32.659; SZ 57/23; RZ 1986/1; 4 Ob 599/88; Fasching II 907 ff; vgl auch Fasching, LB Rz 95 f). Ein absolut nichtiger Verwaltungsakt - der nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nur dann angenommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde bei ihrer Entscheidung offenkundig unzuständig war, ihren Wirkungsbereich überschritten hat oder einen (wegen Fehlens behördlicher Funktionen oder fehlender verwaltungsbehördlicher Kompetenz an sich) offenkundig und zweifellos unzulässigen Verwaltungsakt vorgenommen hat (Fasching II 912; SZ 23/176 mwN; SZ 45/17; SZ 57/23; 4 Ob 599/88) - liegt hier nicht vor. Die Bewilligung des Gelegenheitsmarktes fiel im gegebenen Fall gemäß § 334 Z 5 GewO 1973 in die Zuständigkeit des Landeshauptmannes für Steiermark. Es trifft aber auch nicht zu, daß die Bewilligung weiterer, in bestehenden Marktordnungen noch nicht genannter Gelegenheitsmärkte unzulässig wäre, sind doch in den §§ 329, 334 GewO 1973 dafür ausdrücklich Kompetenzen vorgesehen.Von dieser Entscheidung wieder abzugehen, bieten die Revisionsausführungen keinen Anlaß. Rechtskräftige Bescheide der Verwaltungsbehörden binden die Gerichte selbst dann, wenn sie unvollständig, mangelhaft oder fehlerhaft gewesen sein sollten (SZ 45/17 und 56; SZ 51/64; JBl 1980, 320; MietSlg 32.659; SZ 57/23; RZ 1986/1; 4 Ob 599/88; Fasching römisch zwei 907 ff; vergleiche auch Fasching, LB Rz 95 f). Ein absolut nichtiger Verwaltungsakt - der nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nur dann angenommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde bei ihrer Entscheidung offenkundig unzuständig war, ihren Wirkungsbereich überschritten hat oder einen (wegen Fehlens behördlicher Funktionen oder fehlender verwaltungsbehördlicher Kompetenz an sich) offenkundig und zweifellos unzulässigen Verwaltungsakt vorgenommen hat (Fasching römisch zwei 912; SZ 23/176 mwN; SZ 45/17; SZ 57/23; 4 Ob 599/88) - liegt hier nicht vor. Die Bewilligung des Gelegenheitsmarktes fiel im gegebenen Fall gemäß Paragraph 334, Ziffer 5, GewO 1973 in die Zuständigkeit des Landeshauptmannes für Steiermark. Es trifft aber auch nicht zu, daß die Bewilligung weiterer, in bestehenden Marktordnungen noch nicht genannter Gelegenheitsmärkte unzulässig wäre, sind doch in den Paragraphen 329, 334, GewO 1973 dafür ausdrücklich Kompetenzen vorgesehen.
Die Feststellungen der Vorinstanzen bieten auch keinen Anhaltspunkt für die Auffassung der Klägerin, die Grazer Messe habe neben dem bewilligten Gelegenheitsmarkt (Christkindlmarkt) außerdem auch eine weitere, nicht als Gelegenheitsmarkt bewilligte Verkaufsveranstaltung durchgeführt, und nur daran habe sich der Beklagte beteiligt. Diese Auffassung wird schon dadurch widerlegt, daß die dem Beklagten für seine Teilnahme an der Veranstaltung zugewiesene Geschäftseinrichtung in dem mit den Bewilligungsbescheiden festgelegten Marktgebiet gelegen ist; auch die Beschränkung der Teilnehmer auf Personen, die sich rechtzeitig angemeldet und der Teilnahmeordnung unterworfen hatten, vermag daran nichts zu ändern. Die Bewilligung eines Gelegenheitsmarktes umfaßt auch das Recht, die Quasi-Marktveranstaltungen im Rahmen der erteilten Bewilligung abzuhalten (EB zu § 329 GewO 1973, abgedruckt bei Mache-Kinscher aaO FN 1 zu § 329 GewO). Aus § 329 GewO 1973, der nur die Gemeinde, in welcher der Markt abgehalten werden soll, legitimiert, den Antrag auf Bewilligung zur Abhaltung eines Gelegenheitsmarktes zu stellen, ergibt sich nicht, daß nur die Gemeinde den bewilligten Gelegenheitsmarkt organisieren und durchführen dürfte; überläßt sie das einem Veranstalter, dann bedarf es keiner weiteren Überbindung der bescheidmäßigen Rechte an diesen. Da sich die Beklagte somit an einem behördlich genehmigten Gelegenheitsmarkt beteiligt hat, war sie nur zur Einhaltung der festgelegten Marktzeiten verpflichtet, nicht aber an die sonst bestehenden Ladenschlußbestimmungen und die durch ARG und BZG festgelegten Sperrzeiten gebunden. Mangels einer Verletzung derartiger gesetzlicher Bestimmungen sind auch die Voraussetzungen für einen Verstoß gegen § 1 UWG nicht gegeben. Damit ist aber im vorliegenden Fall auch unerheblich, ob die Streitteile Mitbewerber im Sinne des § 14 UWG sind.Die Feststellungen der Vorinstanzen bieten auch keinen Anhaltspunkt für die Auffassung der Klägerin, die Grazer Messe habe neben dem bewilligten Gelegenheitsmarkt (Christkindlmarkt) außerdem auch eine weitere, nicht als Gelegenheitsmarkt bewilligte Verkaufsveranstaltung durchgeführt, und nur daran habe sich der Beklagte beteiligt. Diese Auffassung wird schon dadurch widerlegt, daß die dem Beklagten für seine Teilnahme an der Veranstaltung zugewiesene Geschäftseinrichtung in dem mit den Bewilligungsbescheiden festgelegten Marktgebiet gelegen ist; auch die Beschränkung der Teilnehmer auf Personen, die sich rechtzeitig angemeldet und der Teilnahmeordnung unterworfen hatten, vermag daran nichts zu ändern. Die Bewilligung eines Gelegenheitsmarktes umfaßt auch das Recht, die Quasi-Marktveranstaltungen im Rahmen der erteilten Bewilligung abzuhalten (EB zu Paragraph 329, GewO 1973, abgedruckt bei Mache-Kinscher aaO FN 1 zu Paragraph 329, GewO). Aus Paragraph 329, GewO 1973, der nur die Gemeinde, in welcher der Markt abgehalten werden soll, legitimiert, den Antrag auf Bewilligung zur Abhaltung eines Gelegenheitsmarktes zu stellen, ergibt sich nicht, daß nur die Gemeinde den bewilligten Gelegenheitsmarkt organisieren und durchführen dürfte; überläßt sie das einem Veranstalter, dann bedarf es keiner weiteren Überbindung der bescheidmäßigen Rechte an diesen. Da sich die Beklagte somit an einem behördlich genehmigten Gelegenheitsmarkt beteiligt hat, war sie nur zur Einhaltung der festgelegten Marktzeiten verpflichtet, nicht aber an die sonst bestehenden Ladenschlußbestimmungen und die durch ARG und BZG festgelegten Sperrzeiten gebunden. Mangels einer Verletzung derartiger gesetzlicher Bestimmungen sind auch die Voraussetzungen für einen Verstoß gegen Paragraph eins, UWG nicht gegeben. Damit ist aber im vorliegenden Fall auch unerheblich, ob die Streitteile Mitbewerber im Sinne des Paragraph 14, UWG sind.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.