Rechtssatz RS0061337
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0061337
Entscheidungsdatum
09.05.1989
Rechtssatz
Die Bewilligung eines Gelegenheitsmarktes umfaßt auch das Recht, die Quasi - Marktveranstaltungen im Rahmen der erteilten Bewilligung abzuhalten; aus § 329 GewO 1973, der nur die Gemeinde, in welcher der Markt abgehalten werden soll, legitimiert, den Antrag auf Bewilligung zur Abhaltung eines Gelegenheitsmarktes zu stellen, ergibt sich nicht, daß nur die Gemeinde den bewilligten Gelegenheitsmarkt organisieren und durchführen durfte; überläßt sie das einem Veranstalter, dann darf es keiner weiteren Überbindung der bescheidmäßigen Rechte an diesen.Die Bewilligung eines Gelegenheitsmarktes umfaßt auch das Recht, die Quasi - Marktveranstaltungen im Rahmen der erteilten Bewilligung abzuhalten; aus Paragraph 329, GewO 1973, der nur die Gemeinde, in welcher der Markt abgehalten werden soll, legitimiert, den Antrag auf Bewilligung zur Abhaltung eines Gelegenheitsmarktes zu stellen, ergibt sich nicht, daß nur die Gemeinde den bewilligten Gelegenheitsmarkt organisieren und durchführen durfte; überläßt sie das einem Veranstalter, dann darf es keiner weiteren Überbindung der bescheidmäßigen Rechte an diesen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0061337
Dokumentnummer
JJR_19890509_OGH0002_0040OB00046_8900000_001