Der Revisionsrekurs ist teilweise berechtigt.
Wegen der Besetzung des Rekursgerichtes mit drei Berufsrichtern hält die Klägerin den angefochtenen Beschluß für nichtig; im Hinblick auf die Vorschriften über die sachliche Zuständigkeit für Streitigkeiten wegen unlauteren Wettbewerbes hätte vielmehr ein fachmännischer Laienrichter aus dem Handelsstand an der Entscheidung mitwirken müssen. Die behauptete Nichtigkeit liegt jedoch nicht vor:
Wie der Oberste Gerichtshof erst kürzlich in seinem Beschluß vom 17. Juni 1987, 4 Ob 348/87 ausführlich dargelegt hat, soll durch § 388 Abs 2 und 3 EO idF der ZVN 1983 erreicht werden, daß über Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung in Angelegenheiten des § 387 Abs 3 EO das Gericht erster Instanz ebenso wie das Rekursgericht - abweichend von § 50 EO - in der für die Hauptsache vorgesehenen Besetzung zu entscheiden haben. Gemäß §§ 402, 78 EO sind auch im Provisorialverfahren die Vorschriften der §§ 7, 7 a und 8 Abs 2 JN anzuwenden. Entscheidet in der Hauptsache in erster Instanz ein Einzelrichter, dann besteht kein Unterschied zwischen der allgemeinen Gerichtsbarkeit und der besonderen Gerichtsbarkeit in Handelssachen. Der Einzelrichter eines Landes- oder Kreisgerichtes kann jedoch sowohl im Urteil (§ 417 Abs 1 Z 1 ZPO) als auch in Beschlüssen (§ 429 Abs 2 ZPO) anführen, daß er in Ausübung der besonderen Gerichtsbarkeit in Handelssachen entschieden hat. Die Parteien sind berechtigt, die Aufnahme eines solchen Beisatzes zu beantragen (§ 259 Abs 3, § 446 ZPO); dieser Beisatz bestimmt dann gemäß § 7 Abs 2, § 8 Abs 2 JN die Zusammensetzung des Berufungssenates (Fasching III 204). Das folgt zwingend aus § 479 a ZPO, welcher eine Antragstellung in dem Sinn ermöglicht, daß das Berufungsgericht entgegen dem vom Erstgericht aufgenommenen Beisatz in einer anderen Besetzung entscheiden möge. Da das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz kein selbständiges Handelsgericht ist, kann der Einzelrichter dieses Gerichtshofes gegebenenfalls nur aussprechen, daß er in Ausübung der besonderen Gerichtsbarkeit in Handelssachen tätig geworden ist; ein Ausspruch, daß die Entscheidung in Ausübung der allgemeinen Gerichtsbarkeit gefällt werde, kommt nur für Richter eines selbständigen Handelsgerichtes (§ 259 Abs 3 ZPO) oder eines besonderen Bezirksgerichtes für Handelssachen (§ 446 ZPO) in Frage. Nimmt aber der Einzelrichter eines Landes- oder Kreisgerichtes in seine Entscheidung keinen Beisatz auf, daß er in Ausübung der besonderen Gerichtsbarkeit in Handelssachen entschieden habe (§ 417 Abs 1 Z 1 ZPO, § 429 Abs 1 ZPO), dann hat das Berufungsgericht, sofern nicht eine Partei erfolgreich einen Antrag nach § 479 a ZPO gestellt hat, in der Besetzung von drei Berufsrichtern zu entscheiden. Das gilt gemäß § 388 Abs 3 ZPO auch für das Rekursverfahren gegen die in Angelegenheiten des § 387 Abs 3 EO ergangenen Beschlüsse. Im vorliegenden Fall hat das Rekursgericht in der vom Gesetz geforderten Besetzung entschieden. Der Revisionsrekurs wegen Nichtigkeit war daher zu verwerfen.Wie der Oberste Gerichtshof erst kürzlich in seinem Beschluß vom 17. Juni 1987, 4 Ob 348/87 ausführlich dargelegt hat, soll durch Paragraph 388, Absatz 2 und 3 EO in der Fassung der ZVN 1983 erreicht werden, daß über Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung in Angelegenheiten des Paragraph 387, Absatz 3, EO das Gericht erster Instanz ebenso wie das Rekursgericht - abweichend von Paragraph 50, EO - in der für die Hauptsache vorgesehenen Besetzung zu entscheiden haben. Gemäß Paragraphen 402, 78, EO sind auch im Provisorialverfahren die Vorschriften der Paragraphen 7, 7, a und 8 Absatz 2, JN anzuwenden. Entscheidet in der Hauptsache in erster Instanz ein Einzelrichter, dann besteht kein Unterschied zwischen der allgemeinen Gerichtsbarkeit und der besonderen Gerichtsbarkeit in Handelssachen. Der Einzelrichter eines Landes- oder Kreisgerichtes kann jedoch sowohl im Urteil (Paragraph 417, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO) als auch in Beschlüssen (Paragraph 429, Absatz 2, ZPO) anführen, daß er in Ausübung der besonderen Gerichtsbarkeit in Handelssachen entschieden hat. Die Parteien sind berechtigt, die Aufnahme eines solchen Beisatzes zu beantragen (Paragraph 259, Absatz 3,, Paragraph 446, ZPO); dieser Beisatz bestimmt dann gemäß Paragraph 7, Absatz 2,, Paragraph 8, Absatz 2, JN die Zusammensetzung des Berufungssenates (Fasching römisch drei 204). Das folgt zwingend aus Paragraph 479, a ZPO, welcher eine Antragstellung in dem Sinn ermöglicht, daß das Berufungsgericht entgegen dem vom Erstgericht aufgenommenen Beisatz in einer anderen Besetzung entscheiden möge. Da das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz kein selbständiges Handelsgericht ist, kann der Einzelrichter dieses Gerichtshofes gegebenenfalls nur aussprechen, daß er in Ausübung der besonderen Gerichtsbarkeit in Handelssachen tätig geworden ist; ein Ausspruch, daß die Entscheidung in Ausübung der allgemeinen Gerichtsbarkeit gefällt werde, kommt nur für Richter eines selbständigen Handelsgerichtes (Paragraph 259, Absatz 3, ZPO) oder eines besonderen Bezirksgerichtes für Handelssachen (Paragraph 446, ZPO) in Frage. Nimmt aber der Einzelrichter eines Landes- oder Kreisgerichtes in seine Entscheidung keinen Beisatz auf, daß er in Ausübung der besonderen Gerichtsbarkeit in Handelssachen entschieden habe (Paragraph 417, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO, Paragraph 429, Absatz eins, ZPO), dann hat das Berufungsgericht, sofern nicht eine Partei erfolgreich einen Antrag nach Paragraph 479, a ZPO gestellt hat, in der Besetzung von drei Berufsrichtern zu entscheiden. Das gilt gemäß Paragraph 388, Absatz 3, ZPO auch für das Rekursverfahren gegen die in Angelegenheiten des Paragraph 387, Absatz 3, EO ergangenen Beschlüsse. Im vorliegenden Fall hat das Rekursgericht in der vom Gesetz geforderten Besetzung entschieden. Der Revisionsrekurs wegen Nichtigkeit war daher zu verwerfen.
Als Mangelhaftigkeit des Verfahrens rügt die Klägerin einen vermeintlichen Verstoß gegen das Neuerungsverbot; das Rekursgericht hätte ihrer Meinung nach keinen anderen, von den Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes abweichenden Sachverhalt feststellen dürfen. Auch darin kann der Klägerin nicht gefolgt werden:
Die Klägerin behauptet nicht, daß das Rekursgericht Tatumstände, die im Verfahren erster Instanz nicht vorgekommen sind, berücksichtigt habe; eine Verletzung des auch für Rekurse im Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen geltenden Neuerungsverbotes fällt dem Rekursgericht daher nicht zur Last. Ob ein solcher Verstoß eine Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens begründen könnte, braucht daher nicht geprüft zu werden. Da im Provisorialverfahren der Grundsatz der Unmittelbarkeit nicht gilt, ist aber das Rekursgericht nicht an die Feststellungen des Erstgerichtes gebunden (SZ 27/204; ÖBl 1980, 138 uva); es kann die Bescheinigungsmittel anders würdigen als das Erstgericht und dabei auch zusätzliche und andere Feststellungen treffen (ÖBl 1980, 41). Die Beschäftigung von Arbeitnehmern bei Messen oder messeähnlichen Veranstaltungen während der Wochenend- und Feiertagsruhe ist in § 17 Abs 1 ARG geregelt. Werbe- und Verkaufsveranstaltungen, welche die Voraussetzungen der Abs 3 bis 5 leg. cit. erfüllen, gelten gemäß § 17 Abs 2 ARG als Messen oder messeähnliche Veranstaltungen.Die Klägerin behauptet nicht, daß das Rekursgericht Tatumstände, die im Verfahren erster Instanz nicht vorgekommen sind, berücksichtigt habe; eine Verletzung des auch für Rekurse im Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen geltenden Neuerungsverbotes fällt dem Rekursgericht daher nicht zur Last. Ob ein solcher Verstoß eine Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens begründen könnte, braucht daher nicht geprüft zu werden. Da im Provisorialverfahren der Grundsatz der Unmittelbarkeit nicht gilt, ist aber das Rekursgericht nicht an die Feststellungen des Erstgerichtes gebunden (SZ 27/204; ÖBl 1980, 138 uva); es kann die Bescheinigungsmittel anders würdigen als das Erstgericht und dabei auch zusätzliche und andere Feststellungen treffen (ÖBl 1980, 41). Die Beschäftigung von Arbeitnehmern bei Messen oder messeähnlichen Veranstaltungen während der Wochenend- und Feiertagsruhe ist in Paragraph 17, Absatz eins, ARG geregelt. Werbe- und Verkaufsveranstaltungen, welche die Voraussetzungen der Absatz 3 bis 5 leg. cit. erfüllen, gelten gemäß Paragraph 17, Absatz 2, ARG als Messen oder messeähnliche Veranstaltungen.
Als "Messe" im Sinne § 17 Abs 3 ARG ist eine zeitlich begrenzte, im allgemeinen regelmäßig wiederkehrende Veranstaltung anzusehen, in deren Rahmen eine Vielzahl von Ausstellern ein umfassendes Angebot eines oder mehrerer Wirtschaftszweige ausstellt und überwiegend nach Muster vor allem an gewerbliche Wiederverkäufer, gewerbliche Verbraucher oder Großabnehmer vertreibt. Veranstaltungen, die Endverbraucher bloß zum Kauf animieren sollen und deren Zweck es zumindest zu einem erheblichen Teil ist, Waren an Endverbraucher abzusetzen, sind daher keine Messen im Sinne dieser Bestimmung; auch Veranstaltungen, bei denen nicht überwiegend nach Muster, sondern durch Ausstellung der verkaufsfähigen Produkte geworben und verkauft wird, können nicht als Messe anerkannt werden (Schwarz ARG 397 f).Als "Messe" im Sinne Paragraph 17, Absatz 3, ARG ist eine zeitlich begrenzte, im allgemeinen regelmäßig wiederkehrende Veranstaltung anzusehen, in deren Rahmen eine Vielzahl von Ausstellern ein umfassendes Angebot eines oder mehrerer Wirtschaftszweige ausstellt und überwiegend nach Muster vor allem an gewerbliche Wiederverkäufer, gewerbliche Verbraucher oder Großabnehmer vertreibt. Veranstaltungen, die Endverbraucher bloß zum Kauf animieren sollen und deren Zweck es zumindest zu einem erheblichen Teil ist, Waren an Endverbraucher abzusetzen, sind daher keine Messen im Sinne dieser Bestimmung; auch Veranstaltungen, bei denen nicht überwiegend nach Muster, sondern durch Ausstellung der verkaufsfähigen Produkte geworben und verkauft wird, können nicht als Messe anerkannt werden (Schwarz ARG 397 f).
Veranstaltungen, die nur einmal oder jedenfalls ohne Regelmäßigkeit durchgeführt werden oder die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit von bestimmten Gewerbezweigen oder Regionen darstellen sollen (Handwerksausstellungen, Leistungsschauen u.dgl.), bei welchen der Informationszweck gegenüber der Absicht des Warenvertriebes überwiegt, gelten gemäß § 17 Abs 4 ARG als "messeähnliche Veranstaltungen". Diese müssen also nicht alle Merkmale einer Messe erfüllen. Auch Veranstaltungen, die nur einmal oder ohne Regelmäßigkeit durchgeführt werden, sonst aber als Messe zu werten wären, gelten als messeähnliche Veranstaltung. An die Stelle des Merkmales der Darstellung eines umfassenden Angebotes einer oder mehrerer Wirtschaftszweige kann die Ausstellung von bestimmten Gewerbezweigen oder Regionen treten, wenn der Informationszweck gegenüber der Absicht des Warenvertriebes überwiegt. Dazu gehören in erster Linie Handwerksausstellungen und Leistungsschauen. Gleichwertigkeit der Absicht des Warenvertriebs und des Informationszweckes schließt jedoch die Annahme einer Messeveranstaltung aus (Schwarz a.a.O. 398 f).Veranstaltungen, die nur einmal oder jedenfalls ohne Regelmäßigkeit durchgeführt werden oder die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit von bestimmten Gewerbezweigen oder Regionen darstellen sollen (Handwerksausstellungen, Leistungsschauen u.dgl.), bei welchen der Informationszweck gegenüber der Absicht des Warenvertriebes überwiegt, gelten gemäß Paragraph 17, Absatz 4, ARG als "messeähnliche Veranstaltungen". Diese müssen also nicht alle Merkmale einer Messe erfüllen. Auch Veranstaltungen, die nur einmal oder ohne Regelmäßigkeit durchgeführt werden, sonst aber als Messe zu werten wären, gelten als messeähnliche Veranstaltung. An die Stelle des Merkmales der Darstellung eines umfassenden Angebotes einer oder mehrerer Wirtschaftszweige kann die Ausstellung von bestimmten Gewerbezweigen oder Regionen treten, wenn der Informationszweck gegenüber der Absicht des Warenvertriebes überwiegt. Dazu gehören in erster Linie Handwerksausstellungen und Leistungsschauen. Gleichwertigkeit der Absicht des Warenvertriebs und des Informationszweckes schließt jedoch die Annahme einer Messeveranstaltung aus (Schwarz a.a.O. 398 f).
Als Messen und messeähnliche Veranstaltungen gelten gemäß § 17 Abs 5 ARG Werbe- und Verkaufsveranstaltungen überdies nur dann, wenn infolge der großen Zahl der Aussteller und Besucher die Organisation der Durchführung von den Ausstellern nicht selbst bewältigt werden kann und die Veranstaltungen außerhalb jener Betriebsstätten durchgeführt werden, in denen der normale Geschäftsbetrieb der Aussteller stattfindet.Als Messen und messeähnliche Veranstaltungen gelten gemäß Paragraph 17, Absatz 5, ARG Werbe- und Verkaufsveranstaltungen überdies nur dann, wenn infolge der großen Zahl der Aussteller und Besucher die Organisation der Durchführung von den Ausstellern nicht selbst bewältigt werden kann und die Veranstaltungen außerhalb jener Betriebsstätten durchgeführt werden, in denen der normale Geschäftsbetrieb der Aussteller stattfindet.
Gemäß § 2 Abs 1 Z 1 lit a BZG, das für alle an Sonntagen und Feiertagen ausgeübten Tätigkeiten gilt, die der Gewerbeordnung unterliegen, ist die Ausübung von Tätigkeiten an Sonntagen und Feiertagen zulässig, zu deren Durchführung nach den arbeitsrechtlichen Vorschriften die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonntagen und Feiertagen zulässig ist. Messen und messeähnliche Veranstaltungen dürfen daher auch während der Wochenend- und Feiertagsruhe durchgeführt werden, ohne daß dafür die Festsetzung bestimmter Betriebszeiten durch den Landeshauptmann wegen eines besonderen Bedarfes gemäß § 3 BZG erforderlich wäre. Das LadenschlußG BGBl. 1958 156 regelt die Sperrzeiten im Kleinhandel und gilt nach seinem § 1 Abs 1 (von den hier nicht maßgeblichen, in Abs 4 genannten Ausnahmen abgesehen) für alle ständigen und nichtständigen, für den Kleinverkauf von Waren bestimmten Betriebseinrichtungen (Laden und sonstige Verkaufsstellen) von Unternehmungen, die der Gewerbeordnung unterliegen. Nach Abs 2 dieser Bestimmung gelten als Betriebseinrichtungen auch alle Einrichtungen und Veranstaltungen der in Abs 1 genannten Unternehmungen, bei denen Warenbestellungen im Kleinverkauf entgegengenommen werden. Die auf Grund des Ladenschlußgesetzes ergangene Steiermärkische LadenschlußV vom 20. September 1978 LGBl. 40 bestimmt, daß die Verkaufsstellen (ausgenommen bestimmte, hier nicht maßgebliche Fälle) an Werktagen von 18 Uhr bis 7 Uhr 30 und von 12 Uhr 30 bis 14 Uhr 30 (§ 2 Abs 2) und an Samstagen ab 13 Uhr (§ 3 Abs 1) geschlossen zu halten sind. Ob die Ladenschlußbestimmungen auf Messen oder messeähnliche Veranstaltungen anzuwenden sind, ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Diese Frage braucht aber im vorliegenden Fall nicht untersucht zu werden, weil der von der Beklagten organisierten Veranstaltung "Geschenk und Handwerk" der Charakter einer Messe oder einer messeähnlichen Veranstaltung nicht zukommt.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, BZG, das für alle an Sonntagen und Feiertagen ausgeübten Tätigkeiten gilt, die der Gewerbeordnung unterliegen, ist die Ausübung von Tätigkeiten an Sonntagen und Feiertagen zulässig, zu deren Durchführung nach den arbeitsrechtlichen Vorschriften die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonntagen und Feiertagen zulässig ist. Messen und messeähnliche Veranstaltungen dürfen daher auch während der Wochenend- und Feiertagsruhe durchgeführt werden, ohne daß dafür die Festsetzung bestimmter Betriebszeiten durch den Landeshauptmann wegen eines besonderen Bedarfes gemäß Paragraph 3, BZG erforderlich wäre. Das LadenschlußG Bundesgesetzblatt 1958 156 regelt die Sperrzeiten im Kleinhandel und gilt nach seinem Paragraph eins, Absatz eins, (von den hier nicht maßgeblichen, in Absatz 4, genannten Ausnahmen abgesehen) für alle ständigen und nichtständigen, für den Kleinverkauf von Waren bestimmten Betriebseinrichtungen (Laden und sonstige Verkaufsstellen) von Unternehmungen, die der Gewerbeordnung unterliegen. Nach Absatz 2, dieser Bestimmung gelten als Betriebseinrichtungen auch alle Einrichtungen und Veranstaltungen der in Absatz eins, genannten Unternehmungen, bei denen Warenbestellungen im Kleinverkauf entgegengenommen werden. Die auf Grund des Ladenschlußgesetzes ergangene Steiermärkische LadenschlußV vom 20. September 1978 Landesgesetzblatt 40 bestimmt, daß die Verkaufsstellen (ausgenommen bestimmte, hier nicht maßgebliche Fälle) an Werktagen von 18 Uhr bis 7 Uhr 30 und von 12 Uhr 30 bis 14 Uhr 30 (Paragraph 2, Absatz 2,) und an Samstagen ab 13 Uhr (Paragraph 3, Absatz eins,) geschlossen zu halten sind. Ob die Ladenschlußbestimmungen auf Messen oder messeähnliche Veranstaltungen anzuwenden sind, ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Diese Frage braucht aber im vorliegenden Fall nicht untersucht zu werden, weil der von der Beklagten organisierten Veranstaltung "Geschenk und Handwerk" der Charakter einer Messe oder einer messeähnlichen Veranstaltung nicht zukommt.
Daß die Beklagte die von ihr organisierte Veranstaltung als Messe bezeichnet hat, ist für die rechtliche Beurteilung ohne Belang; maßgeblich ist vielmehr ihr tatsächlicher Charakter. Eine Messe kann hier schon deshalb nicht vorliegen, weil das charakteristische Merkmal des Verkaufes nach Muster vor allem an gewerbliche Wiederverkäufer, gewerbliche Verbraucher oder Großabnehmer fehlt; die Veranstaltung entsprach vielmehr - wie das Rekursgericht auf Grund der eidesstättigen Erklärungen des Präsidenten (Beilage 1) und des Direktors der Beklagten (Beilage 2) gestellt hat - den von der Beklagten veranstalteten Messen nur "im Konsumententeil". Damit ist aber klargestellt, daß in erster Linie an Endverbraucher verkauft wurde, wofür auch die Zeit der Abhaltung der Veranstaltung spricht. Eine Qualifikation als messeähnliche Veranstaltung im Sinne des ersten Halbsatzes des § 17 Abs 4 ARG (einmalige Veranstaltung oder Veranstaltung ohne Regelmäßigkeit) käme ebenfalls nur unter den sonstigen Voraussetzungen des § 17 Abs 3 ARG in Frage. Nach dem zweiten Halbsatz des § 17 Abs 4 ARG käme aber eine solche Wertung nur dann in Betracht, wenn es sich um eine Werbe- oder Verkaufsveranstaltung gehandelt hätte, bei der die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bestimmter Gewerbezweige oder Regionen dargestellt werden sollte, bei welcher der Informationszweck gegenüber der Absicht des Warenvertriebes überwiegt. Ob die Voraussetzungen des hier geforderten Teilnehmerkreises vorliegen, kann aber dahingestellt bleiben: Die Beurteilung des weiteren Kriteriums eines Überwiegens des Informationszweckes hängt nämlich nicht von der Anzahl der kauflustigen Besucher der Veranstaltung ab. Das Verhältnis von Kaufinteressenten (39 %) und sonstigen Besuchern, die nur zu Informationszwecken zur Veranstaltung kamen (61 %), gibt für sich allein noch keinen Aufschluß darüber, ob tatsächlich der Informationszweck überwogen hat, werden doch auch die bloß dem Kleinverkauf gewidmeten Verkaufsstellen der Gewerbetreibenden in nicht unerheblichem Ausmaß von Personen besucht, die sich nur über das Warenangebot informieren wollen. Gerade die in erster Linie an Endverbraucher gerichtete Werbung der Beklagten mit der ausdrücklichen Aufforderung, bei der von ihr durchgeführten Veranstaltung Weihnachtsgeschenke einzukaufen, und die für die Verkaufsausstellung gewählte Zeit kurz vor Weihnachten, in der erfahrungsgemäß vom Kleinhandel das Weihnachtsgeschäft erwartet wird, lassen keinen Zweifel daran, daß nicht der Informationszweck im Vordergrund stand, sondern die Absicht des Warenvertriebes überwog.Daß die Beklagte die von ihr organisierte Veranstaltung als Messe bezeichnet hat, ist für die rechtliche Beurteilung ohne Belang; maßgeblich ist vielmehr ihr tatsächlicher Charakter. Eine Messe kann hier schon deshalb nicht vorliegen, weil das charakteristische Merkmal des Verkaufes nach Muster vor allem an gewerbliche Wiederverkäufer, gewerbliche Verbraucher oder Großabnehmer fehlt; die Veranstaltung entsprach vielmehr - wie das Rekursgericht auf Grund der eidesstättigen Erklärungen des Präsidenten (Beilage 1) und des Direktors der Beklagten (Beilage 2) gestellt hat - den von der Beklagten veranstalteten Messen nur "im Konsumententeil". Damit ist aber klargestellt, daß in erster Linie an Endverbraucher verkauft wurde, wofür auch die Zeit der Abhaltung der Veranstaltung spricht. Eine Qualifikation als messeähnliche Veranstaltung im Sinne des ersten Halbsatzes des Paragraph 17, Absatz 4, ARG (einmalige Veranstaltung oder Veranstaltung ohne Regelmäßigkeit) käme ebenfalls nur unter den sonstigen Voraussetzungen des Paragraph 17, Absatz 3, ARG in Frage. Nach dem zweiten Halbsatz des Paragraph 17, Absatz 4, ARG käme aber eine solche Wertung nur dann in Betracht, wenn es sich um eine Werbe- oder Verkaufsveranstaltung gehandelt hätte, bei der die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bestimmter Gewerbezweige oder Regionen dargestellt werden sollte, bei welcher der Informationszweck gegenüber der Absicht des Warenvertriebes überwiegt. Ob die Voraussetzungen des hier geforderten Teilnehmerkreises vorliegen, kann aber dahingestellt bleiben: Die Beurteilung des weiteren Kriteriums eines Überwiegens des Informationszweckes hängt nämlich nicht von der Anzahl der kauflustigen Besucher der Veranstaltung ab. Das Verhältnis von Kaufinteressenten (39 %) und sonstigen Besuchern, die nur zu Informationszwecken zur Veranstaltung kamen (61 %), gibt für sich allein noch keinen Aufschluß darüber, ob tatsächlich der Informationszweck überwogen hat, werden doch auch die bloß dem Kleinverkauf gewidmeten Verkaufsstellen der Gewerbetreibenden in nicht unerheblichem Ausmaß von Personen besucht, die sich nur über das Warenangebot informieren wollen. Gerade die in erster Linie an Endverbraucher gerichtete Werbung der Beklagten mit der ausdrücklichen Aufforderung, bei der von ihr durchgeführten Veranstaltung Weihnachtsgeschenke einzukaufen, und die für die Verkaufsausstellung gewählte Zeit kurz vor Weihnachten, in der erfahrungsgemäß vom Kleinhandel das Weihnachtsgeschäft erwartet wird, lassen keinen Zweifel daran, daß nicht der Informationszweck im Vordergrund stand, sondern die Absicht des Warenvertriebes überwog.
Fehlt es damit aber an der Qualifikation als Messe oder messeähnlichen Veranstaltung, dann bieten § 17 Abs 1 ARG und § 2 Abs 1 Z 1 lit a BZG keine Grundlage für die zulässige Ausübung von Tätigkeiten, die der Gewerbeordnung unterliegen, an Sonn- und Feiertagen. Da gemäß § 1 Abs 2 LadenschlußG Einrichtungen und Veranstaltungen von Unternehmungen, die der Gewerbeordnung unterliegen, insbesondere Verkaufsausstellungen, als für den Kleinverkauf von Waren bestimmte Betriebseinrichtungen im Sinne des § 1 Abs 1 LadenschlußG gelten, bei denen Warenbestellungen im Kleinverkauf entgegengenommen werden (Heinl-Loebenstein-Verosta a. a.O. Anm. 4 zu § 1 LadenschlußG), finden auf sie das LadenschlußG und die darauf basierenden Landesverordnungen Anwendung. Das Offenhalten an Werktagen in der Zeit von 12 Uhr 30 bis 14 Uhr 30 und nach 18 Uhr sowie an Samstagen nch 13 Uhr widersprach somit den § 2 Abs 1, § 3 der Steiermärkischen LadenschlußV. Die Aussteller, die sich nicht an die gewerberechtlichen Vorschriften hielten, erlangten damit gegenüber den gesetzestreuen Mitbewerbern einen Wettbewerbsvorteil; ihr Verhalten verstößt daher gegen § 1 UWG. Als Veranstalterin der Verkaufsausstellung ermöglichte die Beklagte den einzelnen Unternehmen, die sich daran beteiligten, das Offenhalten während der geltenden Ladenschlußzeiten und der Wochenend- und Feiertagsruhe. Sie hat damit zu Zwecken des Wettbewerbs gehandelt, weil dazu auch die - sich vor allem aus der Werbung der Beklagten ergebende - Absicht genügt, fremden Wettbewerb zu fördern (Hohenecker-Friedl Wettbewerbsrecht 19). Auch die Beklagte hat daher einen Verstoß gegen § 1 UWG zu vertreten. Die Sache war somit spruchreif im Sinne der Wiederherstellung der einstweiligen Verfügung des Erstgerichtes, ohne daß es der von der Beklagten in ihrer Äußerung beantragten Vernehmung von Auskunftspersonen bedurfte. Das Rekursgericht hat den sich aus den eidesstättigen Erklärungen ergebenden Sachverhalt ohnedies festgestellt, ohne daß ersichtlich wäre, welche weiteren Tatsachen sich aus der Vernehmung der beantragten Auskunftspersonen hätten ergeben können. Ob auf Grund des festgestellten Sachverhaltes die von der Beklagten organisierte Verkaufsausstellung als Messe oder messeähnliche Veranstaltung anzusehen ist, ist eine Frage der rechtlichen Beurteilung, die durch die Vernehmung von Auskunftspersonen nicht geklärt werden konnte.Fehlt es damit aber an der Qualifikation als Messe oder messeähnlichen Veranstaltung, dann bieten Paragraph 17, Absatz eins, ARG und Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, BZG keine Grundlage für die zulässige Ausübung von Tätigkeiten, die der Gewerbeordnung unterliegen, an Sonn- und Feiertagen. Da gemäß Paragraph eins, Absatz 2, LadenschlußG Einrichtungen und Veranstaltungen von Unternehmungen, die der Gewerbeordnung unterliegen, insbesondere Verkaufsausstellungen, als für den Kleinverkauf von Waren bestimmte Betriebseinrichtungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, LadenschlußG gelten, bei denen Warenbestellungen im Kleinverkauf entgegengenommen werden (Heinl-Loebenstein-Verosta a. a.O. Anmerkung 4 zu Paragraph eins, LadenschlußG), finden auf sie das LadenschlußG und die darauf basierenden Landesverordnungen Anwendung. Das Offenhalten an Werktagen in der Zeit von 12 Uhr 30 bis 14 Uhr 30 und nach 18 Uhr sowie an Samstagen nch 13 Uhr widersprach somit den Paragraph 2, Absatz eins,, Paragraph 3, der Steiermärkischen LadenschlußV. Die Aussteller, die sich nicht an die gewerberechtlichen Vorschriften hielten, erlangten damit gegenüber den gesetzestreuen Mitbewerbern einen Wettbewerbsvorteil; ihr Verhalten verstößt daher gegen Paragraph eins, UWG. Als Veranstalterin der Verkaufsausstellung ermöglichte die Beklagte den einzelnen Unternehmen, die sich daran beteiligten, das Offenhalten während der geltenden Ladenschlußzeiten und der Wochenend- und Feiertagsruhe. Sie hat damit zu Zwecken des Wettbewerbs gehandelt, weil dazu auch die - sich vor allem aus der Werbung der Beklagten ergebende - Absicht genügt, fremden Wettbewerb zu fördern (Hohenecker-Friedl Wettbewerbsrecht 19). Auch die Beklagte hat daher einen Verstoß gegen Paragraph eins, UWG zu vertreten. Die Sache war somit spruchreif im Sinne der Wiederherstellung der einstweiligen Verfügung des Erstgerichtes, ohne daß es der von der Beklagten in ihrer Äußerung beantragten Vernehmung von Auskunftspersonen bedurfte. Das Rekursgericht hat den sich aus den eidesstättigen Erklärungen ergebenden Sachverhalt ohnedies festgestellt, ohne daß ersichtlich wäre, welche weiteren Tatsachen sich aus der Vernehmung der beantragten Auskunftspersonen hätten ergeben können. Ob auf Grund des festgestellten Sachverhaltes die von der Beklagten organisierte Verkaufsausstellung als Messe oder messeähnliche Veranstaltung anzusehen ist, ist eine Frage der rechtlichen Beurteilung, die durch die Vernehmung von Auskunftspersonen nicht geklärt werden konnte.
Das von der Klägerin beantragte Verbot war im Einklang mit dem Vorbringen im Sicherungsantrag und den gesetzlichen Vorschriften sowie unter Bedachtnahme auf das beanstandete Verhalten der Beklagten umzuformulieren, ohne daß dadurch eine Überschreitung des Sachantrages bewirkt wurde.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich in Ansehung der Klägerin auf § 393 Abs 1 EO; in Ansehung der Beklagten auf §§ 78, 402 EO; §§ 40, 50, 52 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich in Ansehung der Klägerin auf Paragraph 393, Absatz eins, EO; in Ansehung der Beklagten auf Paragraphen 78, 402, EO; Paragraphen 40, 50, 52, Absatz eins, ZPO.