Der Rekurs ist berechtigt.
Mit Recht rügt die Klägerin die Besetzung des Rekursgerichtes:
§ 388 Abs 2 EO idF der ZVN 1983 ordnet an, daß bei den in § 387 Abs 3 EO erwähnten einstweiligen Verfügungen - zu denen auch jene wegen unlauteren Wettbewerbes zählen - der Senat in der für die Hauptsache vorgesehenen Zusammensetzung entscheidet; (nur) in dringenden Fällen kann auch in solchen Angelegenheiten der Vorsitzende des Senats allein entscheiden. Diese Besetzungsvorschrift gilt nach § 388 Abs 3 EO auch für das Rekursverfahren. Der Gesetzgeber wollte damit für diejenigen Angelegenheiten, für die die Übereinstimmung des Spruchkörpers, der über die einstweilige Verfügung entscheidet, mit dem in der Sache selbst entscheidenden besonders wichtig ist, grundsätzlich die Senatsbesetzung beibehalten, und zwar - abweichend von § 50 EO - in der Zusammensetzung, die auch für die Hauptsache vorgesehen ist. Dies sollte durch den neuen Absatz 3 unzweifelhaft auch für das Rekursverfahren ausgedrückt werden (669 BlgNR 15.GP 73). Die Zusammensetzung des in der Hauptsache zur Entscheidung berufenen Senates wird durch die JN geregelt (§§ 7, 7 a). Handelt es sich um eine der im § 51 Abs 1 und 2 JN aufgezählten Rechtsstreitigkeiten, also etwa, wie im vorliegenden Fall, um eine Streitigkeit wegen unlauteren Wettbewerbes (§ 51 Abs 2 Z 10 JN), dann wird die Stelle eine Senatsmitgliedes durch einen fachmännischen Laienrichter aus dem Handelsstand versehen (§ 7 Abs 2 JN). Besteht kein selbstständiges Handelsgericht, dann wird die Gerichtsbarkeit in diesen Rechtsstreitigkeiten durch die Handelssenate der Kreis- und Landesgerichte ausgeübt (§ 51 Abs 3 JN). Hat ein nach der Vorschrift des § 7 Abs 2 JN zusammengesetzer Senat (Kausalsenat) ein Urteil gefällt, dann muß das Gericht zweiter Instanz, soweit es über Berufungen dagegen nach den Vorschriften der §§ 480 bis 500 ZPO entscheidet, in gleicher Weise besetzt sein (§ 8 Abs 2 JN).Paragraph 388, Absatz 2, EO in der Fassung der ZVN 1983 ordnet an, daß bei den in Paragraph 387, Absatz 3, EO erwähnten einstweiligen Verfügungen - zu denen auch jene wegen unlauteren Wettbewerbes zählen - der Senat in der für die Hauptsache vorgesehenen Zusammensetzung entscheidet; (nur) in dringenden Fällen kann auch in solchen Angelegenheiten der Vorsitzende des Senats allein entscheiden. Diese Besetzungsvorschrift gilt nach Paragraph 388, Absatz 3, EO auch für das Rekursverfahren. Der Gesetzgeber wollte damit für diejenigen Angelegenheiten, für die die Übereinstimmung des Spruchkörpers, der über die einstweilige Verfügung entscheidet, mit dem in der Sache selbst entscheidenden besonders wichtig ist, grundsätzlich die Senatsbesetzung beibehalten, und zwar - abweichend von Paragraph 50, EO - in der Zusammensetzung, die auch für die Hauptsache vorgesehen ist. Dies sollte durch den neuen Absatz 3 unzweifelhaft auch für das Rekursverfahren ausgedrückt werden (669 BlgNR 15.Gesetzgebungsperiode 73). Die Zusammensetzung des in der Hauptsache zur Entscheidung berufenen Senates wird durch die JN geregelt (Paragraphen 7, 7, a). Handelt es sich um eine der im Paragraph 51, Absatz eins und 2 JN aufgezählten Rechtsstreitigkeiten, also etwa, wie im vorliegenden Fall, um eine Streitigkeit wegen unlauteren Wettbewerbes (Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 10, JN), dann wird die Stelle eine Senatsmitgliedes durch einen fachmännischen Laienrichter aus dem Handelsstand versehen (Paragraph 7, Absatz 2, JN). Besteht kein selbstständiges Handelsgericht, dann wird die Gerichtsbarkeit in diesen Rechtsstreitigkeiten durch die Handelssenate der Kreis- und Landesgerichte ausgeübt (Paragraph 51, Absatz 3, JN). Hat ein nach der Vorschrift des Paragraph 7, Absatz 2, JN zusammengesetzer Senat (Kausalsenat) ein Urteil gefällt, dann muß das Gericht zweiter Instanz, soweit es über Berufungen dagegen nach den Vorschriften der Paragraphen 480 bis 500 ZPO entscheidet, in gleicher Weise besetzt sein (Paragraph 8, Absatz 2, JN).
Über einstweilige Verfügungen wegen unlauteren Wettbewerbs hat somit in erster Instanz, sofern die Entscheidung durch den Senat begehrt wird (§ 7 a Abs 2 JN), der Kausalsenat im Sinne des § 7 Abs 2 JN einzuschreiten (§ 388 Abs 2 EO). Über Rekurs gegen dessen Beschlüsse entscheidet auch die zweite Instanz durch einen Kausalsenat (§ 388 Abs 3 EO; § 8 Abs 2 JN), während sonst über Rekurse immer der Berufsrichtersenat zu entscheiden hat (§ 7 Abs 1, § 8 Abs 1 JN).Über einstweilige Verfügungen wegen unlauteren Wettbewerbs hat somit in erster Instanz, sofern die Entscheidung durch den Senat begehrt wird (Paragraph 7, a Absatz 2, JN), der Kausalsenat im Sinne des Paragraph 7, Absatz 2, JN einzuschreiten (Paragraph 388, Absatz 2, EO). Über Rekurs gegen dessen Beschlüsse entscheidet auch die zweite Instanz durch einen Kausalsenat (Paragraph 388, Absatz 3, EO; Paragraph 8, Absatz 2, JN), während sonst über Rekurse immer der Berufsrichtersenat zu entscheiden hat (Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins, JN).
Die - hier zu entscheidende - Frage der Besetzung des Gerichtes zweiter Instanz bei der Entscheidung über Rekurse gegen Beschlüsse eines Einzelrichters, mit denen er über Sicherungsanträge in Angelegenheiten des § 387 Abs 3 EO entschieden hat, ist in der EO, insbesondere in ihrem § 388, nicht ausdrücklich geregelt. Die erklärte Absicht des Gesetzgebers über Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung in Angelegenheiten des § 387 Abs 3 EO durch das Gericht in derselben Besetzung entscheiden zu lassen, die für die Hauptsache gilt, zwingt dazu, in diesem Fall die Bestimmungen der JN und der ZPO über das Berufungsverfahren in Einzelrichtersachen sinngemäß anzuwenden.Die - hier zu entscheidende - Frage der Besetzung des Gerichtes zweiter Instanz bei der Entscheidung über Rekurse gegen Beschlüsse eines Einzelrichters, mit denen er über Sicherungsanträge in Angelegenheiten des Paragraph 387, Absatz 3, EO entschieden hat, ist in der EO, insbesondere in ihrem Paragraph 388,, nicht ausdrücklich geregelt. Die erklärte Absicht des Gesetzgebers über Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung in Angelegenheiten des Paragraph 387, Absatz 3, EO durch das Gericht in derselben Besetzung entscheiden zu lassen, die für die Hauptsache gilt, zwingt dazu, in diesem Fall die Bestimmungen der JN und der ZPO über das Berufungsverfahren in Einzelrichtersachen sinngemäß anzuwenden.
Wird in der Hauptsache die Gerichtsbarkeit vom Einzelrichter ausgeübt (§ 7 a Abs 1 JN), dann besteht in der Besetzung erster Instanz kein Unterschied zwischen der allgemeinen Gerichtsbarkeit und der besonderen Gerichtsbarkeit in Handelssachen. Der Einzelrichter eines Landes- oder Kreisgerichtes kann jedoch sowohl im Urteil (§ 417 Abs 1 Z 1 ZPO) als auch in Beschlüssen (§ 429 Abs 2 ZPO) anführen, daß er in Ausübung der besonderen Gerichtsbarkeit in Handelssachen entschieden hat; umgekehrt kann der Richter eines selbständigen Handelsgerichtes, wie es derzeit nur in Wien besteht, aussprechen, daß er ein Urteil (einen Beschluß) der allgemeinen Gerichtsbarkeit fällt (faßt). Den Parteien steht das Recht zu, die Aufnahme eines entsprechenden Beisatzes zu beantragen (§ 259 Abs 3 ZPO; § 446 ZPO für das bezirksgerichtliche Verfahren); dieser Beisatz bestimmt dann die Zusammensetzung des Berufungssenates (Fasching III 204). Ist eine Partei mit der Aufnahme oder Nichtaufnahme eines solchen Beisatzes nicht einverstanden, dann kann sie nach § 479 a ZPO unter den dort angeführten Voraussetzungen den Antrag stellen, daß das Berufungsgericht in einer anderen Zusammensetzung einschreitet, als es dem Beisatz entspräche.Wird in der Hauptsache die Gerichtsbarkeit vom Einzelrichter ausgeübt (Paragraph 7, a Absatz eins, JN), dann besteht in der Besetzung erster Instanz kein Unterschied zwischen der allgemeinen Gerichtsbarkeit und der besonderen Gerichtsbarkeit in Handelssachen. Der Einzelrichter eines Landes- oder Kreisgerichtes kann jedoch sowohl im Urteil (Paragraph 417, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO) als auch in Beschlüssen (Paragraph 429, Absatz 2, ZPO) anführen, daß er in Ausübung der besonderen Gerichtsbarkeit in Handelssachen entschieden hat; umgekehrt kann der Richter eines selbständigen Handelsgerichtes, wie es derzeit nur in Wien besteht, aussprechen, daß er ein Urteil (einen Beschluß) der allgemeinen Gerichtsbarkeit fällt (faßt). Den Parteien steht das Recht zu, die Aufnahme eines entsprechenden Beisatzes zu beantragen (Paragraph 259, Absatz 3, ZPO; Paragraph 446, ZPO für das bezirksgerichtliche Verfahren); dieser Beisatz bestimmt dann die Zusammensetzung des Berufungssenates (Fasching römisch drei 204). Ist eine Partei mit der Aufnahme oder Nichtaufnahme eines solchen Beisatzes nicht einverstanden, dann kann sie nach Paragraph 479, a ZPO unter den dort angeführten Voraussetzungen den Antrag stellen, daß das Berufungsgericht in einer anderen Zusammensetzung einschreitet, als es dem Beisatz entspräche.
Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz ist kein selbständiges Handelsgericht; Einzelrichter dieses Gerichtshofes können demnach gegebenenfalls aussprechen, daß sie in Ausübung der besonderen Gerichtsbarkeit in Handelsrechtssachen tätig geworden sind, nicht aber, daß sie in Ausübung der allgemeinen Gerichtsbarkeit entschieden hätten.Dies gilt auch dann, wenn diese Einzelrichter nach der Geschäftsverteilung etwa nur für Handelssachen im Sinne des § 51 JN zuständig sind; auch in einem solchen Fall muß der Einzelrichter in seinen Urteilen oder Beschlüssen zum Ausdruck bringen, daß er in Ausübung der Kausalgerichtsbarkeit entschieden habe, soll in der zweiten Instanz ein Handelssenat im Sinne der § 7 Abs 2, § 8 Abs 2 JN tätig werden. Ohne solchen Beisatz könnte im Berufungsverfahren nur dann der Fachsenat einschreiten, wenn eine Partei erfolgreich einen Antrag nach § 479 a ZPO gestellt hat.Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz ist kein selbständiges Handelsgericht; Einzelrichter dieses Gerichtshofes können demnach gegebenenfalls aussprechen, daß sie in Ausübung der besonderen Gerichtsbarkeit in Handelsrechtssachen tätig geworden sind, nicht aber, daß sie in Ausübung der allgemeinen Gerichtsbarkeit entschieden hätten.Dies gilt auch dann, wenn diese Einzelrichter nach der Geschäftsverteilung etwa nur für Handelssachen im Sinne des Paragraph 51, JN zuständig sind; auch in einem solchen Fall muß der Einzelrichter in seinen Urteilen oder Beschlüssen zum Ausdruck bringen, daß er in Ausübung der Kausalgerichtsbarkeit entschieden habe, soll in der zweiten Instanz ein Handelssenat im Sinne der Paragraph 7, Absatz 2,, Paragraph 8, Absatz 2, JN tätig werden. Ohne solchen Beisatz könnte im Berufungsverfahren nur dann der Fachsenat einschreiten, wenn eine Partei erfolgreich einen Antrag nach Paragraph 479, a ZPO gestellt hat.
Ist zur Entscheidung über Berufungen gegen Urteile des Richters eines Landesoder Kreisgerichtes, denen der genannte Beisatz fehlt, ausschließlich der Berufsrichtersenat des Gerichtes zweiter Instanz (§ 8 Abs 1 JN) zuständig, so muß aus den oben dargelegten Gründen dasselbe gelten, wenn ein solcher Richter über einen Sicherungsantrag in einer Angelegenheit des § 387 Abs 3 EO entschieden hat.Ist zur Entscheidung über Berufungen gegen Urteile des Richters eines Landesoder Kreisgerichtes, denen der genannte Beisatz fehlt, ausschließlich der Berufsrichtersenat des Gerichtes zweiter Instanz (Paragraph 8, Absatz eins, JN) zuständig, so muß aus den oben dargelegten Gründen dasselbe gelten, wenn ein solcher Richter über einen Sicherungsantrag in einer Angelegenheit des Paragraph 387, Absatz 3, EO entschieden hat.
Da der vom Erstrichter erlassenen einstweiligen Verfügung der Beisatz fehlt, daß er in Ausübung der Handelsgerichtsbarkeit entschieden habe, hätten das Rekursgericht keinen fachmännischen Laienrichter aus dem Handelsstand beiziehen dürfen. Da es nicht vorschriftsmäßig besetzt war, ist sein Beschluß nach § 477 Abs 1 Z 2 ZPO nichtig (Fasching I, 183 und IV 121; SZ 48/12 und 106; 1 Ob 693/82 ua).Da der vom Erstrichter erlassenen einstweiligen Verfügung der Beisatz fehlt, daß er in Ausübung der Handelsgerichtsbarkeit entschieden habe, hätten das Rekursgericht keinen fachmännischen Laienrichter aus dem Handelsstand beiziehen dürfen. Da es nicht vorschriftsmäßig besetzt war, ist sein Beschluß nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO nichtig (Fasching römisch eins, 183 und römisch vier 121; SZ 48/12 und 106; 1 Ob 693/82 ua).
Aus diesem Grund war dem Revisionsrekurs der Klägerin Folge zu geben, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und dem Rekursgericht die neuerliche Entscheidung durch den Berufsrichtersenat (§ 8 Abs 1 JN) aufzutragen.Aus diesem Grund war dem Revisionsrekurs der Klägerin Folge zu geben, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und dem Rekursgericht die neuerliche Entscheidung durch den Berufsrichtersenat (Paragraph 8, Absatz eins, JN) aufzutragen.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO (Fasching II, 356, EvBl 1967/290, 3 Ob 32/75 ua).Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO (Fasching römisch zwei, 356, EvBl 1967/290, 3 Ob 32/75 ua).