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Entscheidung 3 Ob 32/75×

Entscheidung 3 Ob 32/75

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob32/75

Entscheidungsdatum

11.02.1975

Kopf

SZ 48/12

Spruch

Paragraph 8, Absatz 2, JN ist, sofern nicht ein Antrag nach Paragraph 479 a, Absatz eins, ZPO gestellt wurde, zwingender Natur; eine vom Berufungsgericht trotzdem durch drei Berufsrichter gefällte Entscheidung ist nichtig

OGH 11. Feber 1975, 3 Ob 32/75 (OLG Graz 1 R 160/74; LGZ Graz 7 Cg 113/74)

Text

In der gegenständlichen Rechtssache entschied der Einzelrichter des Landesgerichtes für ZRS Graz als Erstrichter ausdrücklich "in Ausübung der besonderen Gerichtsbarkeit in Handelssachen".

Weder in der Berufung noch in der Berufungsmitteilung wurde ein Antrag im Sinne des Paragraph 479 a, Absatz eins, ZPO gestellt. Gleichwohl entschied das Berufungsgericht mit dem angefochtenen Urteil über die von den Beklagten erhobene Berufung durch drei Berufsrichter.

Der Oberste Gerichtshof hob aus Anlaß der Revision der Kläger das Urteil des Berufungsgerichtes als nichtig auf und trug dem Berufungsgericht eine neuerliche Entscheidung in der durch Paragraph 8, Absatz 2, JN vorgeschriebenen Besetzung auf.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Zufolge Paragraph 8, Absatz 2, JN wird die Stelle eines Mitgliedes des Berufungssenates bei Entscheidungen über Berufungen nach den Vorschriften der Paragraphen 480 bis 500 ZPO durch einen fachmännischen Laienrichter aus dem Handelsstande versehen, wenn das erstgerichtliche Urteil in Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen gefällt wurde. Diese Bestimmung über die Besetzung des Berufungssenates ist, sofern nicht ein Antrag gemäß Paragraph 479 a, Absatz eins, ZPO gestellt wurde, zwingender Natur (ebenso Fasching römisch vier, 121 u. a.), das Berufungsgericht hat daher im vorliegenden Fall nicht in der vorgeschriebenen Besetzung entschieden, was den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 477, Absatz eins, Z. ZPO bildet (ebenso Fasching römisch eins, 183 und römisch vier 121; ZBl. 1937/31 u. a.).

Aus Anlaß der zulässigen Revision der Kläger war der vorstehend aufgezeigte Nichtigkeitsgrund von Amts wegen wahrzunehmen, das angefochtene Urteil daher als nichtig aufzuheben (ebenso Fasching römisch vier, 110/111 und 299; EvBl. 1970/113 u. a.).

Anmerkung

Z48012

Schlagworte

Berufungsurteil, Nichtigkeit des - wegen Fehlens des fachmännischen, Laienrichters, Nichtigkeit des Berufungsurteiles wegen Fehlens des fachmännischen, Laienrichters, Wegunfall, Haftungseinschränkung des § 333 ASVG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:0030OB00032.75.0211.000

Dokumentnummer

JJT_19750211_OGH0002_0030OB00032_7500000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung