Rechtssatz RS0005137
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0005137
Entscheidungsdatum
19.05.2015
Rechtssatz
Hat über einen Sicherungsantrag iSd § 387 Abs 3 EO in erster Instanz ein Einzelrichter entschieden und nicht ausgesprochen, daß er in Ausübung der besonderen Gerichtsbarkeit in Handelssachen tätig geworden ist, hat in zweiter Instanz ausschließlich der Berufsrichtersenat zu entscheiden; die Beiziehung eines fachmännischen Laienrichters begründet Nichtigkeit.Hat über einen Sicherungsantrag iSd Paragraph 387, Absatz 3, EO in erster Instanz ein Einzelrichter entschieden und nicht ausgesprochen, daß er in Ausübung der besonderen Gerichtsbarkeit in Handelssachen tätig geworden ist, hat in zweiter Instanz ausschließlich der Berufsrichtersenat zu entscheiden; die Beiziehung eines fachmännischen Laienrichters begründet Nichtigkeit.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 348/87
Entscheidungstext OGH 17.06.1987 4 Ob 348/87
EvBl 1987/207 S 762
- 4 Ob 344/87
Entscheidungstext OGH 14.07.1987 4 Ob 344/87
- 4 Ob 373/87
Entscheidungstext OGH 20.10.1987 4 Ob 373/87
Auch; ÖBl 1990,34
- 3 Ob 121/90
Entscheidungstext OGH 17.10.1990 3 Ob 121/90
Auch; RZ 1991/75 S 257
- 4 Ob 220/05i
Entscheidungstext OGH 19.12.2005 4 Ob 220/05i
nur: Hat über einen Sicherungsantrag iSd § 387 Abs 3 EO in erster Instanz ein Einzelrichter entschieden und nicht ausgesprochen, daß er in Ausübung der besonderen Gerichtsbarkeit in Handelssachen tätig geworden ist, hat in zweiter Instanz ausschließlich der Berufsrichtersenat zu entscheiden. (T1); Beisatz: Gegen die Unterlassung des Beisatzes „in Handelssachen" in der erstgerichtlichen Entscheidung hätten sich die Beklagten nämlich nach § 479a ZPO wehren müssen. Sie haben ihren Rekurs jedoch nicht an das Oberlandesgericht „als Handelsgericht" gerichtet oder sonst einen Antrag gestellt, dass das Rekursgericht in der für die Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelsrechtssachen vorgeschriebenen Zusammensetzung entscheiden solle (§479a Abs 1 Satz 1 ZPO). Die geltend gemachte Nichtigkeit ist daher nicht gegeben. (T2)
- 4 Ob 219/14f
Entscheidungstext OGH 18.11.2014 4 Ob 219/14f
Ähnlich; Beisatz: Hat beim Gerichtshof erster Instanz ein Berufsrichtersenat entschieden, so hat dieser Gerichtshof das Urteil nicht „in Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelsrechtssachen“ gefällt. Daher hat auch über Berufungen gegen dieses Urteil nach § 8 Abs 1 JN zwingend ein Berufsrichtersenat zu entscheiden. Dies gilt in gleicher Weise bei Rekursen in Sicherungsverfahren nach § 387 Abs 3 EO. (T3)
- 4 Ob 60/15z
Entscheidungstext OGH 19.05.2015 4 Ob 60/15z
Auch; Veröff: SZ 2015/47
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0005137
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2017
Dokumentnummer
JJR_19870617_OGH0002_0040OB00348_8700000_001