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Entscheidung 4 Ob 60/15z×

Entscheidung 4 Ob 60/15z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0005137 Rechtssatz 17.06.1987Zivilrecht
Hat über einen Sicherungsantrag iSd § 387 Abs 3 EO in erster Instanz ein Einzelrichter entschieden und nicht ausgesprochen, daß er in Ausübung der besonderen Gerichtsbarkeit in Handelssachen tätig geworden ist, hat in zweiter Instanz ausschließlich der Beru …
RS0005190 Rechtssatz 17.06.1987Zivilrecht
Durch die neue Bestimmung des Abs 3 in § 388 EO wollte der Gesetzgeber für diejenigen Angelegenheiten, für die die Übereinstimmung des Spruchkörpers, der über die EV entscheidet, mit dem in der Sache selbst entscheidenden besonders wichtig ist, grundsätzlic …
RS0005595 Rechtssatz 27.04.1967Zivilrecht
Auferlegung einer Kaution auch bei voller Anspruchsbescheinigung, wenn die einstweilige Verfügung einen tiefen Eingriff in die Rechtssphäre des Antragsgegners bedeutet (so schon EvBl 1948/490).
RS0005711 Rechtssatz 30.10.1973Zivilrecht
Der Vollzug der einstweiligen Verfügung ist nach dem Ermessen des Gerichts vom Erlag einer Sicherheit durch den Antragsteller trotz Bescheinigung seines Anspruchs abhängig zu machen, wenn gegen die Erlassung der einstweiligen Verfügung wegen der Größe des E …
RS0040259 Rechtssatz 06.10.1987Zivilrecht
Der in einer unrichtigen Besetzung des Berufungsgerichtes gelegene Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 2 ZPO kann nur dann als geheilt angesehen werden, wenn eine mündliche Berufungsverhandlung anberaumt worden ist.
RS0042263 Rechtssatz 11.02.1975Zivilrecht
Hat der Einzelrichter ausdrücklich "in Ausübung der besonderen Gerichtsbarkeit in Handelssachen" entschieden, so ist mangels Antrages gemäß § 479 a Abs 1 ZPO die durch nur Berufsrichter erfolgte Berufungsentscheidung nichtig.
RS0113134 Rechtssatz 01.02.2000Zivilrecht
Ob und in welcher Höhe eine nach § 390 Abs 2 EO auferlegte Sicherheitsleistung gerechtfertigt ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, so dass regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO vorliegt.
RS0130154 Rechtssatz 19.05.2015Zivilrecht
Hat in einem Fall des § 387 Abs 3 EO ein Landesgericht mit einem auf die Ausübung in Handelssachen hinweisenden Beisatz oder das Handelsgericht Wien (Beisatz ist hier nicht erforderlich) entschieden, dann ist zur Entscheidung über den dagegen erhobenen Reku …