Rechtssatz RS0130154
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130154
Entscheidungsdatum
19.05.2015
Rechtssatz
Hat in einem Fall des § 387 Abs 3 EO ein Landesgericht mit einem auf die Ausübung in Handelssachen hinweisenden Beisatz oder das Handelsgericht Wien (Beisatz ist hier nicht erforderlich) entschieden, dann ist zur Entscheidung über den dagegen erhobenen Rekurs ein Kausalsenat des Oberlandesgerichts berufen. Dies gilt auch in auf das MSchG oder die GMVO gestützten Provisorialverfahren.Hat in einem Fall des Paragraph 387, Absatz 3, EO ein Landesgericht mit einem auf die Ausübung in Handelssachen hinweisenden Beisatz oder das Handelsgericht Wien (Beisatz ist hier nicht erforderlich) entschieden, dann ist zur Entscheidung über den dagegen erhobenen Rekurs ein Kausalsenat des Oberlandesgerichts berufen. Dies gilt auch in auf das MSchG oder die GMVO gestützten Provisorialverfahren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130154
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2017
Dokumentnummer
JJR_20150519_OGH0002_0040OB00060_15Z0000_001