Der von den gefährdeten Parteien gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes erhobene außerordentliche Revisionsrekurs ist zulässig und berechtigt.
Gemäß § 50 EO finden die gesetzlichen Bestimmungen über die Beiziehung eines fachmännischen Laienrichters auf die Ausübung der Gerichtsbarkeit im Exekutionsverfahren keine Anwendung. Entscheidungen im Exekutionsverfahren sind daher ohne Beteiligung von fachmännischen Laienrichtern zu fällen. Die angeführte Bestimmung gilt gemäß § 402 Abs 2 EO auch für Entscheidungen über die Erlassung von einstweiligen Verfügungen, soweit nicht im Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Eine besondere Regelung über die Beteiligung von fachmännischen Laienrichtern ist aber nur im § 388 Abs 2 und 3 EO enthalten; sie betrifft ausschließlich die im § 387 Abs 3 EO angeführten einstweiligen Verfügungen, zu denen die hier beantragte nicht gehört. Für die in der Rekursbeantwortung vertretene Auffassung, daß die Aufzählung in dieser Gesetzesstelle nicht erschöpfend sei, findet sich weder im Wortlaut noch in den Gesetzesmaterialien (vgl 669 BlgNR 15. GP 72 f) irgendein Anhaltspunkt, weshalb ihr nicht zu folgen ist.Gemäß Paragraph 50, EO finden die gesetzlichen Bestimmungen über die Beiziehung eines fachmännischen Laienrichters auf die Ausübung der Gerichtsbarkeit im Exekutionsverfahren keine Anwendung. Entscheidungen im Exekutionsverfahren sind daher ohne Beteiligung von fachmännischen Laienrichtern zu fällen. Die angeführte Bestimmung gilt gemäß Paragraph 402, Absatz 2, EO auch für Entscheidungen über die Erlassung von einstweiligen Verfügungen, soweit nicht im Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Eine besondere Regelung über die Beteiligung von fachmännischen Laienrichtern ist aber nur im Paragraph 388, Absatz 2 und 3 EO enthalten; sie betrifft ausschließlich die im Paragraph 387, Absatz 3, EO angeführten einstweiligen Verfügungen, zu denen die hier beantragte nicht gehört. Für die in der Rekursbeantwortung vertretene Auffassung, daß die Aufzählung in dieser Gesetzesstelle nicht erschöpfend sei, findet sich weder im Wortlaut noch in den Gesetzesmaterialien vergleiche 669 BlgNR 15. Gesetzgebungsperiode 72 f) irgendein Anhaltspunkt, weshalb ihr nicht zu folgen ist.
Gemäß dem hier demnach anzuwendenden § 50 EO war es somit verfehlt, daß an der Entscheidung des Rekursgerichtes ein fachmännischer Laienrichter teilnahm (vgl Heller-Berger-Stix I 608). Zu demselben Ergebnis käme man überdies auch, ohne die angeführte Bestimmung, weil § 8 Abs 2 JN nur für Berufungen gegen Urteile und daher nicht im Rekursverfahren gilt (vgl ÖBl 1982, 10 = RZ 1982/11). Das Rekursgericht war daher bei der Erlassung der angefochtenen Entscheidung nicht vorschriftsmäßig besetzt, weshalb diese gemäß § 477 Abs 1 Z 2 ZPO nichtig ist (vgl SZ 48/12; SZ 48/106; EvBl 1987/207 ua). Da der Wahrnehmung einer Nichtigkeit immer eine erhebliche Bedeutung zur Wahrung der Rechtssicherheit zukommt (EFSlg 57.813), ist der Revisionsrekurs der gefährdeten Parteien gemäß § 78 und § 402 Abs 2 EO iVm § 528 Abs 1 ZPO zulässig und es war auf Grund dieses Rekurses die Entscheidung des Rekursgerichtes als nichtig aufzuheben, zumal die Nichtigkeit geltend gemacht wurde. Der Ausspruch über die Kosten des bisherigen Rekursverfahrens beruht auf § 78 und § 402 Abs 2 EO iVm § 51 Abs 2 ZPO.Gemäß dem hier demnach anzuwendenden Paragraph 50, EO war es somit verfehlt, daß an der Entscheidung des Rekursgerichtes ein fachmännischer Laienrichter teilnahm vergleiche Heller-Berger-Stix römisch eins 608). Zu demselben Ergebnis käme man überdies auch, ohne die angeführte Bestimmung, weil Paragraph 8, Absatz 2, JN nur für Berufungen gegen Urteile und daher nicht im Rekursverfahren gilt vergleiche ÖBl 1982, 10 = RZ 1982/11). Das Rekursgericht war daher bei der Erlassung der angefochtenen Entscheidung nicht vorschriftsmäßig besetzt, weshalb diese gemäß Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO nichtig ist vergleiche SZ 48/12; SZ 48/106; EvBl 1987/207 ua). Da der Wahrnehmung einer Nichtigkeit immer eine erhebliche Bedeutung zur Wahrung der Rechtssicherheit zukommt (EFSlg 57.813), ist der Revisionsrekurs der gefährdeten Parteien gemäß Paragraph 78 und Paragraph 402, Absatz 2, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zulässig und es war auf Grund dieses Rekurses die Entscheidung des Rekursgerichtes als nichtig aufzuheben, zumal die Nichtigkeit geltend gemacht wurde. Der Ausspruch über die Kosten des bisherigen Rekursverfahrens beruht auf Paragraph 78 und Paragraph 402, Absatz 2, EO in Verbindung mit Paragraph 51, Absatz 2, ZPO.