Rechtssatz RS0005135
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0005135
Entscheidungsdatum
17.10.1990
Rechtssatz
Eine besondere Regelung über die Beteiligung von fachmännischen Laienrichtern ist nur im § 388 Abs 2 und 3 EO enthalten. Für die in der Rekursbeantwortung vertretene Auffassung, daß die Aufzählung im § 387 Abs 3 EO nicht erschöpfend sei, findet sich weder im Wortlaut noch in den Gesetzesmaterialien (vgl 669 BlgNR 15. GP 72 f) irgendein Anhaltspunkt, weshalb ihr nicht zu folgen ist.Eine besondere Regelung über die Beteiligung von fachmännischen Laienrichtern ist nur im Paragraph 388, Absatz 2 und 3 EO enthalten. Für die in der Rekursbeantwortung vertretene Auffassung, daß die Aufzählung im Paragraph 387, Absatz 3, EO nicht erschöpfend sei, findet sich weder im Wortlaut noch in den Gesetzesmaterialien vergleiche 669 BlgNR 15. Gesetzgebungsperiode 72 f) irgendein Anhaltspunkt, weshalb ihr nicht zu folgen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0005135
Dokumentnummer
JJR_19901017_OGH0002_0030OB00121_9000000_001