Begründung:
Die Parteien schlossen am 27. 2. 2003 einen Ausstattervertrag, in dem sich die Klägerin verpflichtete, alle Aktiven, Trainer und Betreuer sämtlicher Fußballmannschaften der Beklagten ausschließlich mit P*****-Ausrüstungsgegenständen, insbesondere mit Schuhen, Hosen, Leibchen, Stutzen, Bällen, Torwarthandschuhen, Trainingsanzügen und dergleichen, im Einkaufswert von jährlich 100.000 EUR einschließlich Mehrwertsteuer auszustatten. Als Abgeltung für Werbeleistungen sollte die Klägerin eine nach Erfolgen des Erstbeklagten in der österreichischen Meisterschaft, der Champions-League und dem UEFA-Cup gestaffelte Prämie sowie jährlich 10.000 EUR netto für Promotionszwecke zahlen.
Die Beklagten verpflichteten sich ihrerseits dazu zu bewirken, dass alle von dieser Vereinbarung erfassten Personen, somit alle Aktiven sämtlicher Fußballmannschaften einschließlich der Tormänner, alle Trainer und Betreuer, die P*****-Ausrüstungsgegenstände auch ordnungsgemäß tragen. Insbesondere würden sie dafür Sorge tragen, dass diese Personen für die Dauer der Vereinbarung im Trainings- und Spielbetrieb sowie immer dann, wenn sie sich aus sonstigem Anlass bzw bei offiziellen Anlässen (Training) in Sport-Lifestylekleidung in der Öffentlichkeit, insbesondere im Fernsehen und bei Pressekonferenzen, zeigen, ausschließlich P*****-Ausrüstungsgegenstände benützen und der die P*****-Schuhe kennzeichnende „Formstrip" stets gut kenntlich gemacht ist. Über die Abteilungsleiter der Beklagten sollten alle Aktiven, vor allem die Jugend, die Trainer und Betreuer sowie andere Mitglieder dazu angehalten werden, beim Einkauf von Sportartikeln P*****-Erzeugnisse zu wählen. Die Beklagten sagten der Klägerin für die Dauer der Vereinbarung eine Skybox, eine Werbedurchsage bei allen Heimspielen, eine Bandenwerbung, Dekorationspräsenz in Presse- und VIP-Räumen, Abo-VIP-Karten, Generaleintritts- und Stadionkarten, Parkscheine für den VIP-Parkplatz, Zufahrtsscheine ins Stadiongebäude, redaktionelle Beiträge in der Vereinszeitung des Erstbeklagten sowie die Verwendung des Sponsorenlogos und -schriftzugs auf Briefpapier und Kuverts, Presseaussendungen und -mappen und auf der Homepage der Beklagten zu. Weiters würden die Beklagten Marketingaktivitäten der Klägerin unterstützen. In diesem Zusammenhang räumten sie der Klägerin im Vollmachtsnamen aller bei Abschluss der Vereinbarung beschäftigten aktiven Spieler, Trainer und Betreuer für die Dauer der Vereinbarung das uneingeschränkte Recht ein, deren Bilder und den Vereinsnamens des Erstbeklagten zu Werbezwecken zu verwenden. Die Klägerin erhielt auch die Lizenz, Fan-Artikel gegen eine Lizenzgebühr zu erzeugen und zu vertreiben. Die Vereinbarung war ursprünglich bis 30. 5. 2006 befristet; sie wurde, da die Klägerin die ihr eingeräumte Option ausgeübt hat, bis 30. 5. 2007 verlängert.
Für den Fall der Verletzung der wechselseitigen Verpflichtungen vereinbarten die Parteien Pönalezahlungen.
Im Jahr 2005 wurde der Erstbeklagte in „FC Red Bull Salzburg" umbenannt; er wird nunmehr von der R***** GmbH gesponsert. Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Erstbeklagte in einer massiven finanziellen Krise. Eine der Voraussetzungen für des Engagement des neuen Sponsors war die Bereitschaft Franz Beckenbauers, eines persönlichen Freundes des Geschäftsführers des neuen Sponsors, als Berater zur Verfügung zu stehen.
Am 9. 5. 2005 teilte die Klägerin dem Erstbeklagten mit, sie habe erfahren, dass von den Beklagten daran gedacht werde, das Werbe-, Ausrüstungs-, Sponsoring- und Lizenzverhältnis vorzeitig zu beenden. An einer derartigen vorzeitigen Auflösung der Vereinbarung habe sie kein Interesse. Die Klägerin übte am selben Tag ihre Option zur Verlängerung der Vereinbarung bis 30. 5. 2007 aus. In zwei weiteren Schreiben an die Beklagten im Juni 2005 wiederholte die Klägerin, an der Vereinbarung festhalten zu wollen.
Die Zweitbeklagte erklärte am 19. 5. 2005 der Klägerin, sie könne „leider" den bestehenden Ausrüstervertrag mit Beginn der kommenden Saison nicht mehr aufrecht erhalten. Dies habe verschiedene Gründe, die sie auch bereit sei darzulegen, sollte entsprechendes Interesse bestehen. Sollte die Klägerin keine Konsensmöglichkeiten sehen, müsse sie den Rechtsweg beschreiten. Am 24. 6. 2005 teilte der Erstbeklagte der Klägerin mit, er habe sich unwiderruflich entschieden, den Ausstatter zu wechseln. Anfang Juli 2005 schlugen die Beklagten der Klägerin einen Vergleich vor. Sie erklärten sich bereit, für die sofortige einvernehmliche Auflösung der Vereinbarung 200.000 EUR zu zahlen.
Die Beklagten erfüllen ihre Verpflichtungen aus der Vereinbarung vom 27. 2. 2003 nicht mehr. In der ersten Ausgabe der Fußballzeitung „The red bulletin" vom 13. 6. 2005 teilten sie mit, dass die Mannschaft des Erstbeklagten „in die neuen High-Tech-Dressen von A*****" schlüpfe, „die genau wissen, wo es heiß wird und wo nass", sowie dass „drei Streifen besser als einer" seien und „Red Bull Salzburg auf High-Tech-Dressen von A*****" setze. Jedenfalls seit Ende Juni 2005 tragen die Spieler des Erstbeklagten bei Spielen und anderen öffentlichen Auftritten Dressen und Schuhe der Firma A*****.
Die Klägerin begehrt zur Sicherung ihres inhaltsgleichen Unterlassungsanspruchs, den Beklagten zu verbieten, die Mannschaft, Trainer und sonstige am Spielbetrieb beteiligten Personen des Erstbeklagten bei dessen öffentlichen Auftritten wie Spielen, Trainings, Werbeauftritten und dergleichen in anderen Ausrüstungsgegenständen, insbesondere Schuhen, Hosen, Leibchen, Stutzen, Bällen, Torwarthandschuhen, Trainingsanzügen und dergleichen, als jenen der Marke P***** auszustatten bzw ausstatten zu lassen, insbesondere mit Ausrüstungsgegenständen, die mit der Marke A***** und/oder deren Kennzeichnung versehen sind. Die Beklagten hätten in einer als verwerflich und sittenwidrig zu bezeichnenden Weise die bestehende Vereinbarung gebrochen, um Werbung für A***** zu ermöglichen; gleichzeitig behinderten sie die vertraglich zugestandenen Werbemöglichkeiten der Klägerin. Sie förderten damit fremden Wettbewerb. Dieses Verhalten verstoße gegen § 1 UWG.Die Klägerin begehrt zur Sicherung ihres inhaltsgleichen Unterlassungsanspruchs, den Beklagten zu verbieten, die Mannschaft, Trainer und sonstige am Spielbetrieb beteiligten Personen des Erstbeklagten bei dessen öffentlichen Auftritten wie Spielen, Trainings, Werbeauftritten und dergleichen in anderen Ausrüstungsgegenständen, insbesondere Schuhen, Hosen, Leibchen, Stutzen, Bällen, Torwarthandschuhen, Trainingsanzügen und dergleichen, als jenen der Marke P***** auszustatten bzw ausstatten zu lassen, insbesondere mit Ausrüstungsgegenständen, die mit der Marke A***** und/oder deren Kennzeichnung versehen sind. Die Beklagten hätten in einer als verwerflich und sittenwidrig zu bezeichnenden Weise die bestehende Vereinbarung gebrochen, um Werbung für A***** zu ermöglichen; gleichzeitig behinderten sie die vertraglich zugestandenen Werbemöglichkeiten der Klägerin. Sie förderten damit fremden Wettbewerb. Dieses Verhalten verstoße gegen Paragraph eins, UWG.
Die Beklagten beantragen, den Sicherungsantrag abzuweisen. Ein Verstoß gegen § 1 UWG liege nicht vor, weil sie aus sachlichen Gründen daran gehindert seien, die Vereinbarung einzuhalten. Die Übernahme des Sponsorings durch die R***** GmbH habe die „Rettung" des Erstbeklagten, der vor der Insolvenz gestanden sei, bedeutet. Sie sei untrennbar mit der Person Franz Beckenbauers - als Fachmann und zentraler Werbeträger - verbunden gewesen. Dieser sei exklusiv an A***** gebunden. Sie seien daher gezwungen gewesen, den Ausstatter zu wechseln, weil die weitere Erfüllung der Vereinbarung vom 27. 2. 2003 „das ganze Projekt" gefährdet hätte. Die Beklagten hätten nicht in Wettbewerbsabsicht gehandelt. Ein Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien bestehe nicht, die Beklagten förderten auch nicht den Wettbewerb von A*****. Sollte die einstweilige Verfügung erlassen werden, so wäre ihre Wirksamkeit vom Erlag einer Sicherheit von 30,000.000 EUR abhängig zu machen.Die Beklagten beantragen, den Sicherungsantrag abzuweisen. Ein Verstoß gegen Paragraph eins, UWG liege nicht vor, weil sie aus sachlichen Gründen daran gehindert seien, die Vereinbarung einzuhalten. Die Übernahme des Sponsorings durch die R***** GmbH habe die „Rettung" des Erstbeklagten, der vor der Insolvenz gestanden sei, bedeutet. Sie sei untrennbar mit der Person Franz Beckenbauers - als Fachmann und zentraler Werbeträger - verbunden gewesen. Dieser sei exklusiv an A***** gebunden. Sie seien daher gezwungen gewesen, den Ausstatter zu wechseln, weil die weitere Erfüllung der Vereinbarung vom 27. 2. 2003 „das ganze Projekt" gefährdet hätte. Die Beklagten hätten nicht in Wettbewerbsabsicht gehandelt. Ein Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien bestehe nicht, die Beklagten förderten auch nicht den Wettbewerb von A*****. Sollte die einstweilige Verfügung erlassen werden, so wäre ihre Wirksamkeit vom Erlag einer Sicherheit von 30,000.000 EUR abhängig zu machen.
Das Erstgericht erließ die einstweilige Verfügung gegen Erlag einer Sicherheitsleistung von 100.000 EUR. Zwischen den Parteien bestehe zwar kein Wettbewerbsverhältnis, die Beklagten griffen jedoch in das Wettbewerbsverhältnis zwischen der Klägerin und A***** ein. Die Förderung des Wettbewerbs zu Gunsten von A***** sei auch nicht nur eine unbeabsichtigte Nebenwirkung bei der Verfolgung der eigenen wirtschaftlichen Interessen der Beklagten. Sie bedienten sich Franz Beckenbauers als Werbeträger, von dem ihnen bekannt gewesen sei, dass er an A***** gebunden ist. Der Einstieg des neuen Sponsors beim Erstbeklagten sei im Übrigen „freiwillig und nicht selbstlos" erfolgt, sondern zur Schaffung einer weiteren Werbeplattform für dessen Produkte. Der Vertragsbruch der Beklagten könne damit nicht gerechtfertigt werden.
Das Rekursgericht bestätigte die Entscheidung und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Die unentgeltliche Ausstattung von Spielern, Trainern und sonstigen Betreuern eines Fußballvereins mit Ausrüstungsgegenständen eines bekannten Markenherstellers sei eine typische Werbemaßnahme zur Förderung der Bekanntheit der Marke und des Absatzes der Produkte dieses Herstellers. Der öffentliche Auftritt von Spielern, Trainern und Betreuern der Beklagten in Ausrüstungsgegenständen der Firma A***** fördere daher den Wettbewerb zu deren Gunsten und zum Nachteil der Klägerin. Die Wettbewerbsabsicht der Beklagten sei gegenüber den anderen mit ihrem Verhalten verfolgten Zielen auch nicht völlig in den Hintergrund getreten. Der Bruch eines wettbewerbsbeschränkenden Vertrags verstoße auch dann gegen § 1 UWG, wenn sich der Vertrag nicht auf den Wettbewerb zwischen den Vertragsbeteiligten beziehe. Es sei im Übrigen nicht davon auszugehen, dass die weitere Erfüllung der Vereinbarung vom 27. 2. 2003 mit einer Fortsetzung der Beratertätigkeit Franz Beckenbauers für den neuen Sponsor unvereinbar gewesen und diese daher als Sponsor nicht oder nicht länger zur Verfügung gestanden wäre. Vielmehr habe der neue Sponsor seine Entscheidung, in den österreichischen bzw internationalen Fußball einzusteigen, lange und genau geprüft. Er habe sich letztlich dafür entschieden, weil sich der Fußball zu einem „höchst intelligenten Strategiespiel mit charismatischen Spielerpersönlichkeiten und fußballbegeisterten Zuschauern" entwickelt habe und der Zeitpunkt eines Einstiegs im Hinblick auf die WM 2006 in Deutschland und auf Salzburg als Standort der EM 2008 äußerst günstig gewesen sei.Das Rekursgericht bestätigte die Entscheidung und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Die unentgeltliche Ausstattung von Spielern, Trainern und sonstigen Betreuern eines Fußballvereins mit Ausrüstungsgegenständen eines bekannten Markenherstellers sei eine typische Werbemaßnahme zur Förderung der Bekanntheit der Marke und des Absatzes der Produkte dieses Herstellers. Der öffentliche Auftritt von Spielern, Trainern und Betreuern der Beklagten in Ausrüstungsgegenständen der Firma A***** fördere daher den Wettbewerb zu deren Gunsten und zum Nachteil der Klägerin. Die Wettbewerbsabsicht der Beklagten sei gegenüber den anderen mit ihrem Verhalten verfolgten Zielen auch nicht völlig in den Hintergrund getreten. Der Bruch eines wettbewerbsbeschränkenden Vertrags verstoße auch dann gegen Paragraph eins, UWG, wenn sich der Vertrag nicht auf den Wettbewerb zwischen den Vertragsbeteiligten beziehe. Es sei im Übrigen nicht davon auszugehen, dass die weitere Erfüllung der Vereinbarung vom 27. 2. 2003 mit einer Fortsetzung der Beratertätigkeit Franz Beckenbauers für den neuen Sponsor unvereinbar gewesen und diese daher als Sponsor nicht oder nicht länger zur Verfügung gestanden wäre. Vielmehr habe der neue Sponsor seine Entscheidung, in den österreichischen bzw internationalen Fußball einzusteigen, lange und genau geprüft. Er habe sich letztlich dafür entschieden, weil sich der Fußball zu einem „höchst intelligenten Strategiespiel mit charismatischen Spielerpersönlichkeiten und fußballbegeisterten Zuschauern" entwickelt habe und der Zeitpunkt eines Einstiegs im Hinblick auf die WM 2006 in Deutschland und auf Salzburg als Standort der EM 2008 äußerst günstig gewesen sei.