Rechtssatz RS0052637
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0052637
Entscheidungsdatum
31.05.1988
Rechtssatz
Messen und messeähnliche Veranstaltungen dürfen auch während der Wochenendruhe und Feiertagsruhe durchgeführt werden, ohne daß dafür die Festsetzung bestimmter Betriebszeiten durch den Landeshauptmann wegen eines besonderen Bedarfes gemäß § 3 BZG erforderlich wäre.Messen und messeähnliche Veranstaltungen dürfen auch während der Wochenendruhe und Feiertagsruhe durchgeführt werden, ohne daß dafür die Festsetzung bestimmter Betriebszeiten durch den Landeshauptmann wegen eines besonderen Bedarfes gemäß Paragraph 3, BZG erforderlich wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0052637
Dokumentnummer
JJR_19870714_OGH0002_0040OB00344_8700000_002