Die Revision ist nicht berechtigt.
Vorweg ist festzuhalten, daß die Beklagte nicht zu dem Antrag befugt ist, der Oberste Gerichtshof wolle im Sinne des § 89 Abs 2 B-VG an den Verfassungsgerichtshof herantreten. Ein solcher Antrag ist deshalb zurückzuweisen, (ZVR 1983/18; 5 Ob 592/82). Der Oberste Gerichtshof hat allerdings von sich aus den Antrag auf Aufhebung eines Gesetzes zu stellen, wenn er gegen die Verfassungsmäßigkeit von ihm anzuwendender gesetzlicher Bestimmungen Bedenken hegt. Das trifft aber auf die Bestimmungen des Ladenschlußgesetzes und der Ladenschlußverordnungen, soweit sie hier anzuwenden sind, nicht zu: Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 1. Dezember 1987, G 132, 133/87-16, G 181/87-13, G 183/87-12, auf seine jüngere Judikatur verwiesen, nach der eine gesetzliche Regelung, die die Erwerbsfreiheit beschränkt, (nur) zulässig ist, wenn sie durch das öffentliche Interesse geboten, geeignet, zur Zielerreichung adäquat und auch sonst sachlich zu rechtfertigen ist. Die Ziele, denen die Ladenschlußregelungen dienen - die Bedachtnahme auf die Interessen der Verbraucher, die wettbewerbsordnende und die sozialpolitische Funktion - lägen an sich im öffentlichen Interesse. Es könne vernünftigerweise nicht bezweifelt werden, daß es ein an sich taugliches Mittel zur Erreichung der genannten Ziele sei, die zulässigen Offenhaltezeiten für Verkaufsstellen von Handelsbetrieben gesetzlich zu limitieren. Auch die Anordnung eines Sperrhalbtags sei zur Zielerreichung geeignet und sachlich gerechtfertigt. Ein solcher Eingriff sei aber dann nicht mehr adäquat, wenn die Bestimmung, an welchem Halbtag der Sperrverpflichtung nachzukommen sei, einem Verwaltungsorgan übertragen werde. Die - vom Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig aufgehobenen - Absätze 1 und 3 des § 3 des Ladenschlußgesetzes BGBl. 1958/156 sind aber im vorliegeden Verfahren nicht anzuwenden, hat doch die Beklagte dadurch gegen eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Vorschrift verstoßen, daß sie an Freitagen mehrmals bis 21.00 Uhr offengehalten hatVorweg ist festzuhalten, daß die Beklagte nicht zu dem Antrag befugt ist, der Oberste Gerichtshof wolle im Sinne des Paragraph 89, Absatz 2, B-VG an den Verfassungsgerichtshof herantreten. Ein solcher Antrag ist deshalb zurückzuweisen, (ZVR 1983/18; 5 Ob 592/82). Der Oberste Gerichtshof hat allerdings von sich aus den Antrag auf Aufhebung eines Gesetzes zu stellen, wenn er gegen die Verfassungsmäßigkeit von ihm anzuwendender gesetzlicher Bestimmungen Bedenken hegt. Das trifft aber auf die Bestimmungen des Ladenschlußgesetzes und der Ladenschlußverordnungen, soweit sie hier anzuwenden sind, nicht zu: Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 1. Dezember 1987, G 132, 133/87-16, G 181/87-13, G 183/87-12, auf seine jüngere Judikatur verwiesen, nach der eine gesetzliche Regelung, die die Erwerbsfreiheit beschränkt, (nur) zulässig ist, wenn sie durch das öffentliche Interesse geboten, geeignet, zur Zielerreichung adäquat und auch sonst sachlich zu rechtfertigen ist. Die Ziele, denen die Ladenschlußregelungen dienen - die Bedachtnahme auf die Interessen der Verbraucher, die wettbewerbsordnende und die sozialpolitische Funktion - lägen an sich im öffentlichen Interesse. Es könne vernünftigerweise nicht bezweifelt werden, daß es ein an sich taugliches Mittel zur Erreichung der genannten Ziele sei, die zulässigen Offenhaltezeiten für Verkaufsstellen von Handelsbetrieben gesetzlich zu limitieren. Auch die Anordnung eines Sperrhalbtags sei zur Zielerreichung geeignet und sachlich gerechtfertigt. Ein solcher Eingriff sei aber dann nicht mehr adäquat, wenn die Bestimmung, an welchem Halbtag der Sperrverpflichtung nachzukommen sei, einem Verwaltungsorgan übertragen werde. Die - vom Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig aufgehobenen - Absätze 1 und 3 des Paragraph 3, des Ladenschlußgesetzes BGBl. 1958/156 sind aber im vorliegeden Verfahren nicht anzuwenden, hat doch die Beklagte dadurch gegen eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Vorschrift verstoßen, daß sie an Freitagen mehrmals bis 21.00 Uhr offengehalten hat
(§ 2 Abs 1 LSchlG). Darauf, ob die von der Beklagten übertretenen Vorschriften über die Sperre an Samstagnachmittagen verfassungsrechtlich bedenklich sind, kommt es hier nicht an, weil der von der zweiten Instanz bestätigte Spruch des Erstgerichtes nicht auf Werk- und Samstage abstellt, sondern ganz allgemein von Zeiträumen spricht, die nach dem Ladenschlußgesetz und den örtlich gültigen Ladenschlußverordnungen in die Ladenschlußzeiten fallen. Der Oberste Gerichtshof sieht sich daher nicht veranlaßt, einen Antrag nach Art. 89 Abs 2 B-VG zu stellen.(Paragraph 2, Absatz eins, LSchlG). Darauf, ob die von der Beklagten übertretenen Vorschriften über die Sperre an Samstagnachmittagen verfassungsrechtlich bedenklich sind, kommt es hier nicht an, weil der von der zweiten Instanz bestätigte Spruch des Erstgerichtes nicht auf Werk- und Samstage abstellt, sondern ganz allgemein von Zeiträumen spricht, die nach dem Ladenschlußgesetz und den örtlich gültigen Ladenschlußverordnungen in die Ladenschlußzeiten fallen. Der Oberste Gerichtshof sieht sich daher nicht veranlaßt, einen Antrag nach Artikel 89, Absatz 2, B-VG zu stellen.
Mit ihren Ausführungen zu den Revisionsgründen der Nichtigkeit (§ 503 Abs 1 Z 1 ZPO) und der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (§ 503 Abs 1 Z 2 ZPO) macht die Beklagte ausschließlich Verfahrensfehler der ersten Instanz geltend, deren Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat. Solche Mängel können aber, sofern sie von der zweiten Instanz nicht infolge einer unrichtigen (materiell) rechtlichen Beurteilung verneint worden sind, nach ständiger Rechtsprechung im Revisionsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden (JBl 1972, 569 uva). Auch insoweit, als die Beklagte - unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung - beanstandet, das (Erst-)Gericht sei bei der Fassung seines Spruches vom Urteilsantrag abgewichen, rügt die Beklagte einen Verfahrensfehler, den das Gericht zweiter Instanz verneint hat; auf diese Rüge ist daher gleichfalls nicht mehr einzugehen. Soweit jedoch das Gericht zweiter Instanz die Unterlassung weiterer Beweisaufnahmen zur Frage des von der Beklagen behaupteten Handelsbrauches aus materiellrechtlichen Erwägungen gebilligt hat, ist die Mangelrüge in diesem Belang dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung zuzuordnen. Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes trifft allerdings zu: Die Nichtbeachtung verwaltungsrechtlicher Vorschriften über Ladenöffnungszeiten kann schon begrifflich niemals zum Handelsbrauch werden. Der Handelsbrauch ist eine im Handelsverkehr für vergleichbare Geschäftsvorfälle befolgte Übung, der eine einheitliche Auffassung der beteiligten Kreise zugrunde liegt (Kramer in Straube, HGB, Rz 2 zu § 346); er prägt einerseits die Bedeutung einer Erklärung oder eines Verhaltens im Sinne der Verkehrsüblichkeit und führt andererseits zur Ergänzung von Verträgen durch Regelungen, die in ihnen nicht ausdrücklich enthalten, aber üblich sind; darüber hinaus wird auch noch von "Vertragssitten" gesprochen (Kramer aaO mwN). Handelsbräuche haben demnach nur für den rechtsgeschäftlichen Verkehr Bedeutung; sie können aber nicht Regelungen des zwingenden Rechts außer Kraft setzen. Selbst wenn daher im Geschäftszweig der Beklagten die Anschauung vorherrschen sollte, daß man sich nicht an Sperrvorschriften zu halten brauche, könnte dies nicht als Handelsbrauch gewertet werden.Mit ihren Ausführungen zu den Revisionsgründen der Nichtigkeit (Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO) und der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO) macht die Beklagte ausschließlich Verfahrensfehler der ersten Instanz geltend, deren Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat. Solche Mängel können aber, sofern sie von der zweiten Instanz nicht infolge einer unrichtigen (materiell) rechtlichen Beurteilung verneint worden sind, nach ständiger Rechtsprechung im Revisionsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden (JBl 1972, 569 uva). Auch insoweit, als die Beklagte - unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung - beanstandet, das (Erst-)Gericht sei bei der Fassung seines Spruches vom Urteilsantrag abgewichen, rügt die Beklagte einen Verfahrensfehler, den das Gericht zweiter Instanz verneint hat; auf diese Rüge ist daher gleichfalls nicht mehr einzugehen. Soweit jedoch das Gericht zweiter Instanz die Unterlassung weiterer Beweisaufnahmen zur Frage des von der Beklagen behaupteten Handelsbrauches aus materiellrechtlichen Erwägungen gebilligt hat, ist die Mangelrüge in diesem Belang dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung zuzuordnen. Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes trifft allerdings zu: Die Nichtbeachtung verwaltungsrechtlicher Vorschriften über Ladenöffnungszeiten kann schon begrifflich niemals zum Handelsbrauch werden. Der Handelsbrauch ist eine im Handelsverkehr für vergleichbare Geschäftsvorfälle befolgte Übung, der eine einheitliche Auffassung der beteiligten Kreise zugrunde liegt (Kramer in Straube, HGB, Rz 2 zu Paragraph 346,); er prägt einerseits die Bedeutung einer Erklärung oder eines Verhaltens im Sinne der Verkehrsüblichkeit und führt andererseits zur Ergänzung von Verträgen durch Regelungen, die in ihnen nicht ausdrücklich enthalten, aber üblich sind; darüber hinaus wird auch noch von "Vertragssitten" gesprochen (Kramer aaO mwN). Handelsbräuche haben demnach nur für den rechtsgeschäftlichen Verkehr Bedeutung; sie können aber nicht Regelungen des zwingenden Rechts außer Kraft setzen. Selbst wenn daher im Geschäftszweig der Beklagten die Anschauung vorherrschen sollte, daß man sich nicht an Sperrvorschriften zu halten brauche, könnte dies nicht als Handelsbrauch gewertet werden.
Die Beklagte hält weiterhin an ihrer Auffassung fest, daß sie deshalb weder gegen das Sonn- und Feiertagsbetriebszeitengesetz noch gegen Ladenschlußvorschriften verstoßen habe, weil ihre Verkaufsausstellungen als messeähnliche Veranstaltungen zu qualifizieren seien. Das ergebe sich daraus, daß 1300 Einzelstücke sowie mehrere tausend Einzelbestecke ausgestellt worden seien und daß an den Ausstellungen 7 Firmen teilgenommen hätten, die nicht in der Lage gewesen seien, solche Ausstellungen für sich zu organisieren. Dem kann nicht gefolgt werden:
Unter einer "Messe" versteht das ARG eine zeitlich begrenzte, im allgemeinen regelmäßig wiederkehrende Veranstaltung, in deren Rahmen eine Vielzahl von Ausstellern ein umfassendes Angebot eines oder mehrerer Wirtschaftszweige ausstellt und überwiegend nach Muster vor allem an gewerbliche Wiederverkäufer, gewerbliche Verbraucher oder Großabnehmer vertreibt (§ 17 Abs 3 leg. cit.). Daß es sich bei den festgestellten Verkaufsausstellungen nicht um "Messen" in diesem Sinne gehandelt hat, bezweifelt offenbar auch die Beklagte nicht mehr. Veranstaltungen, die - wie die Ausstellungen der Beklagten - bloß zum Kauf animieren sollen und deren Zweck es zumindest zu einem erheblichen Teil ist, Waren an Endverbraucher abzusetzen, sind keine Messen im Sinne des § 17 Abs 3 ARG; dazu kommt noch, daß die Beklagte nicht "nach Muster", sondern durch Ausstellen der zum Verkauf angebotenen Produkte geworben hat. Schon deshlab kann von einer Messe nicht gesprochen werden (4 Ob 344/87; Schwarz ARG 397 f).Unter einer "Messe" versteht das ARG eine zeitlich begrenzte, im allgemeinen regelmäßig wiederkehrende Veranstaltung, in deren Rahmen eine Vielzahl von Ausstellern ein umfassendes Angebot eines oder mehrerer Wirtschaftszweige ausstellt und überwiegend nach Muster vor allem an gewerbliche Wiederverkäufer, gewerbliche Verbraucher oder Großabnehmer vertreibt (Paragraph 17, Absatz 3, leg. cit.). Daß es sich bei den festgestellten Verkaufsausstellungen nicht um "Messen" in diesem Sinne gehandelt hat, bezweifelt offenbar auch die Beklagte nicht mehr. Veranstaltungen, die - wie die Ausstellungen der Beklagten - bloß zum Kauf animieren sollen und deren Zweck es zumindest zu einem erheblichen Teil ist, Waren an Endverbraucher abzusetzen, sind keine Messen im Sinne des Paragraph 17, Absatz 3, ARG; dazu kommt noch, daß die Beklagte nicht "nach Muster", sondern durch Ausstellen der zum Verkauf angebotenen Produkte geworben hat. Schon deshlab kann von einer Messe nicht gesprochen werden (4 Ob 344/87; Schwarz ARG 397 f).
Aber auch die Tatbestandsmerkmale einer "messeähnlichen Veranstaltung" liegen nicht vor. Als solche gelten nach § 17 Abs 4 ARG Veranstaltungen, die nur einmal oder jedenfalls ohne Regelmäßigkeit durchgeführt werden oder die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit von bestimmten Gewerbezweigen oder Regionen darstellen sollen, bei welchen der Informationszweck gegenüber der Absicht des Warenvertriebes überwiegt. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, schließt bereits die Gleichwertigkeit der Absicht des Warenvertriebes und des Informationszweckes die Annahme einer messeähnlichen Veranstaltung aus (4 Ob 344/87; Schwarz aaO 398 f). Nach den Feststellungen war aber die Absicht der Beklagten in erster Linie darauf gerichtet, Waren zu verkaufen; keinesfalls stand irgendein Informationszweck im Vordergrund.Aber auch die Tatbestandsmerkmale einer "messeähnlichen Veranstaltung" liegen nicht vor. Als solche gelten nach Paragraph 17, Absatz 4, ARG Veranstaltungen, die nur einmal oder jedenfalls ohne Regelmäßigkeit durchgeführt werden oder die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit von bestimmten Gewerbezweigen oder Regionen darstellen sollen, bei welchen der Informationszweck gegenüber der Absicht des Warenvertriebes überwiegt. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, schließt bereits die Gleichwertigkeit der Absicht des Warenvertriebes und des Informationszweckes die Annahme einer messeähnlichen Veranstaltung aus (4 Ob 344/87; Schwarz aaO 398 f). Nach den Feststellungen war aber die Absicht der Beklagten in erster Linie darauf gerichtet, Waren zu verkaufen; keinesfalls stand irgendein Informationszweck im Vordergrund.
Die Beklagte hat überdies die Ausstellungen in Innsbruck, Linz, Wien und Pörtschach a.W., bei denen sie (auch) eigene Waren zum Verkauf angeboten hat, selbst organisiert. Als Messen und messeähnliche Veranstaltungen gelten aber Veranstaltungen nur dann, wenn u.a. infolge der großen Zahl der Aussteller und Besucher die Organisation der Durchführung von den Ausstellern nicht selbst bewältigt werden kann (§ 17 Abs 5 ARG).Die Beklagte hat überdies die Ausstellungen in Innsbruck, Linz, Wien und Pörtschach a.W., bei denen sie (auch) eigene Waren zum Verkauf angeboten hat, selbst organisiert. Als Messen und messeähnliche Veranstaltungen gelten aber Veranstaltungen nur dann, wenn u.a. infolge der großen Zahl der Aussteller und Besucher die Organisation der Durchführung von den Ausstellern nicht selbst bewältigt werden kann (Paragraph 17, Absatz 5, ARG).
Darauf, daß mehrere tausend Artikel ausgestellt (und zum Verkauf angeboten) wurden und neben der Beklagten noch 6 andere Unternehmen - ohne nach außen in Erscheinung zu treten - an den Ausstellungen teilgenommen haben, kommt es - entgegen der Meinung der Beklagten - bei der Beurteilung, ob eine Messe oder messeähnliche Veranstaltung im Sinne des § 17 ARG vorliegt, nicht an. Waren aber die Verkaufsausstellungen der Beklagten keine Messen oder messeähnlichen Veranstaltungen, bei denen Arbeitnehmer auch während der Wochenend- und Feiertagsruhe mit bestimmten Arbeiten beschäftigt werden dürfen (§ 17 Abs 1 ARG), dann kann sich die Beklagte nicht auf die Ausnahmebestimmung des § 2 Abs 1 Z 1 lit a BZG berufen. Sie hat demnach durch die Abhaltung ihrer Verkaufsausstellungen an Sonntagen gegen § 2 Abs 2 BZG verstoßen.Darauf, daß mehrere tausend Artikel ausgestellt (und zum Verkauf angeboten) wurden und neben der Beklagten noch 6 andere Unternehmen - ohne nach außen in Erscheinung zu treten - an den Ausstellungen teilgenommen haben, kommt es - entgegen der Meinung der Beklagten - bei der Beurteilung, ob eine Messe oder messeähnliche Veranstaltung im Sinne des Paragraph 17, ARG vorliegt, nicht an. Waren aber die Verkaufsausstellungen der Beklagten keine Messen oder messeähnlichen Veranstaltungen, bei denen Arbeitnehmer auch während der Wochenend- und Feiertagsruhe mit bestimmten Arbeiten beschäftigt werden dürfen (Paragraph 17, Absatz eins, ARG), dann kann sich die Beklagte nicht auf die Ausnahmebestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, BZG berufen. Sie hat demnach durch die Abhaltung ihrer Verkaufsausstellungen an Sonntagen gegen Paragraph 2, Absatz 2, BZG verstoßen.
Ob Messen oder messeähnliche Veranstaltungen den Ladenschlußregelungen unterliegen, muß hier nicht geprüft werden. Daß aber auf Verkaufsausstellungen das Ladenschlußgesetz und die auf seiner Grundlage erlassenen Ladenschlußverordnungen anzuwenden sind, unterliegt keinem Zweifel, gilt doch dieses Gesetz nach seinem § 1 Abs 1 - von hier nicht maßgeblichen, in Abs 4 genannten Ausnahmen abgesehen - für alle ständigen und nicht ständigen, für den Kleinverkauf von Waren bestimmten Betriebseinrichtungen von Unternehmungen, die der Gewerbeordnung unterliegen. Nach § 1 Abs 2 leg. cit. gelten als Betriebseinrichtungen auch alle Einrichtungen und Veranstaltungen der in Abs 1 genannten Unternehmungen, bei denen Warenbestellungen im Kleinverkauf entgegengenommen werden. Das trifft auf die nicht ständigen, von der Beklagten für die Abhaltung ihrer Veranstaltung jeweils benützten Einrichtungen zu, da die Beklagte jedenfalls bereit war, dort Waren zu verkaufen. Ob es tatsächlich zu Verkäufen gekommen ist, ist ohne rechtliche Bedeutung (vgl. ÖBl. 1981, 17, ÖBl. 1986, 65). Da die Beklagte ihre von Verkaufsabsicht getragenen Ausstellungen auch auf solche Stunden ausgedehnt hat, während deren die Verkaufsstellen geschlossen zu halten sind, hat sie auch das Ladenschlußgesetz und die Ladenschlußverordnungen verletzt. Daß sie sich durch die Mißachtung dieser gesetzlichen Vorschriften einen Wettbewerbsvorsprung vor gesetzestreuen Mitbewerbern verschafft hat, bedarf keiner Begründung; sie hat daher gegen die guten Sitten im Wettbewerb verstoßen (§ 1 UWG). Ihre Rechtsmeinung, ihr sei keine Wettbewerbsverletzung nachgewiesen worden, weil die Feststellung, daß an einem Samstag-Nachmittag ein Verkauf stattgefunden habe, weggefallen sei, trifft nach dem oben Gesagten nicht zu. Sache der Beklagten, die einen Wettbewerbsverstoß begangen hat, wäre es gewesen, zu beweisen, daß eine Wiederholung dieser Handlungen unmöglich oder doch äußerst unwahrscheinlich sei (ÖBl. 1982, 102 uva). Solche Umstände hat die Beklagte aber nicht behauptet; sie hat vielmehr ihre Handlungen im Prozeß verteidigt und weiterhin ein Recht zu diesem Verhalten behauptet. Allein damit hat sie schon zu erkennen gegeben, daß es ihr um die Vermeidung weiterer Eingriffe nicht ernstlich zu tun ist (ÖBl. 1982, 24; ÖBl. 1985, 140 uva).Ob Messen oder messeähnliche Veranstaltungen den Ladenschlußregelungen unterliegen, muß hier nicht geprüft werden. Daß aber auf Verkaufsausstellungen das Ladenschlußgesetz und die auf seiner Grundlage erlassenen Ladenschlußverordnungen anzuwenden sind, unterliegt keinem Zweifel, gilt doch dieses Gesetz nach seinem Paragraph eins, Absatz eins, - von hier nicht maßgeblichen, in Absatz 4, genannten Ausnahmen abgesehen - für alle ständigen und nicht ständigen, für den Kleinverkauf von Waren bestimmten Betriebseinrichtungen von Unternehmungen, die der Gewerbeordnung unterliegen. Nach Paragraph eins, Absatz 2, leg. cit. gelten als Betriebseinrichtungen auch alle Einrichtungen und Veranstaltungen der in Absatz eins, genannten Unternehmungen, bei denen Warenbestellungen im Kleinverkauf entgegengenommen werden. Das trifft auf die nicht ständigen, von der Beklagten für die Abhaltung ihrer Veranstaltung jeweils benützten Einrichtungen zu, da die Beklagte jedenfalls bereit war, dort Waren zu verkaufen. Ob es tatsächlich zu Verkäufen gekommen ist, ist ohne rechtliche Bedeutung vergleiche ÖBl. 1981, 17, ÖBl. 1986, 65). Da die Beklagte ihre von Verkaufsabsicht getragenen Ausstellungen auch auf solche Stunden ausgedehnt hat, während deren die Verkaufsstellen geschlossen zu halten sind, hat sie auch das Ladenschlußgesetz und die Ladenschlußverordnungen verletzt. Daß sie sich durch die Mißachtung dieser gesetzlichen Vorschriften einen Wettbewerbsvorsprung vor gesetzestreuen Mitbewerbern verschafft hat, bedarf keiner Begründung; sie hat daher gegen die guten Sitten im Wettbewerb verstoßen (Paragraph eins, UWG). Ihre Rechtsmeinung, ihr sei keine Wettbewerbsverletzung nachgewiesen worden, weil die Feststellung, daß an einem Samstag-Nachmittag ein Verkauf stattgefunden habe, weggefallen sei, trifft nach dem oben Gesagten nicht zu. Sache der Beklagten, die einen Wettbewerbsverstoß begangen hat, wäre es gewesen, zu beweisen, daß eine Wiederholung dieser Handlungen unmöglich oder doch äußerst unwahrscheinlich sei (ÖBl. 1982, 102 uva). Solche Umstände hat die Beklagte aber nicht behauptet; sie hat vielmehr ihre Handlungen im Prozeß verteidigt und weiterhin ein Recht zu diesem Verhalten behauptet. Allein damit hat sie schon zu erkennen gegeben, daß es ihr um die Vermeidung weiterer Eingriffe nicht ernstlich zu tun ist (ÖBl. 1982, 24; ÖBl. 1985, 140 uva).
Mit Recht haben daher die Vorinstanzen dem Unterlassungsbegehren stattgegeben.
Damit liegen aber auch alle Voraussetzungen für den Veröffentlichungsausspruch vor. Da die Beklagte dagegen nur - zu Unrecht - ins Treffen führt, daß dem Kläger kein Unterlassungsanspruch zustehe, genügt es auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanzen zur Frage der Veröffentlichung zu verweisen.
Die Revision mußte mithin erfolglos bleiben.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.