Rechtssatz RS0062008
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0062008
Entscheidungsdatum
28.03.2012
Rechtssatz
Der Handelsbrauch ist eine im Handelsverkehr für vergleichbare Geschäftsvorfälle befolgte Übung, der eine einheitliche Auffassung der beteiligten Kreise zugrunde liegt; er prägt einerseits die Bedeutung einer Erklärung oder eines Verhaltens im Sinne der Verkehrsüblichkeit und führt andererseits zur Ergänzung von Verträgen durch Regelungen, die in ihnen nicht ausdrücklich erhalten, aber üblich sind; darüber hinaus wird auch noch von "Vertragssitten" gesprochen. Handelsbräuche haben demnach nur für den rechtsgeschäftlichen Verkehr Bedeutung; sie können aber nicht Regelungen des zwingenden Rechts außer Kraft setzen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 27/88
Entscheidungstext OGH 31.05.1988 4 Ob 27/88
- 5 Ob 577/88
Entscheidungstext OGH 20.06.1989 5 Ob 577/88
nur: Der Handelsbrauch ist eine im Handelsverkehr für vergleichbare Geschäftsvorfälle befolgte Übung, der eine einheitliche Auffassung der beteiligten Kreise zugrunde liegt. (T1); Beisatz: Sie gelten als Tatsachen, die nach allgemeinen Beweisregeln nachzuweisen sind. (T2) Veröff: WBl 1989,285
- 1 Ob 2024/96w
Entscheidungstext OGH 11.03.1996 1 Ob 2024/96w
nur: Der Handelsbrauch prägt einerseits die Bedeutung einer Erklärung oder eines Verhaltens im Sinne der Verkehrsüblichkeit und führt andererseits zur Ergänzung von Verträgen durch Regelungen, die in ihnen nicht ausdrücklich erhalten, aber üblich sind. (T3)
- 8 Ob 31/12k
Entscheidungstext OGH 28.03.2012 8 Ob 31/12k
Vgl auch
Veröff: SZ 2012/41
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0062008
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2014
Dokumentnummer
JJR_19880531_OGH0002_0040OB00027_8800000_002