Entscheidungsgründe:
Die klagende Partei ist als Reiseveranstalter tätig. Zur Unterbringung ihrer Gäste schließt sie mit den Inhabern verschiedener Hotels und Pensionen entsprechende Verträge ab. Vor Beginn der Saison 1985/86 schloß die klagende Partei mit dem Erstbeklagten und auch mit der Zweitbeklagten eine Vereinbarung, in der die von den Beklagten der klagenden Gesellschaft zur Verfügung gestellten Kontingente sowie die Preise und Preisermäßigungen festgelegt wurden. Darüber hinaus wurde in 12 Punkten das Verhältnis zwischen den Streitteilen näher geregelt. Zum Zwecke der Bestätigung der einzelnen Buchungen wurde ein Durchschlag des vom Gast ausgefüllten Anmeldungsformulars dem Hotel übergeben, von diesem abgestempelt oder unterfertigt und der klagenden Partei zurückgestellt. Zu diesem Zweck war auf der Vorderseite des dem jeweiligen Hotelier übersandten Durchschlages der Reiseanmeldung folgender Text abgedruckt:
"Dieses Formular ist für den Quartiergeber bzw. A*** T*** bestimmt. Ich bestätige die Annahme der links angeführten Zimmer- bzw. Appartementsreservierung und verpflichte mich, die Leistungen vereinbarungsgemäß zu erbringen und die Reisebedingungen anzuerkennen."
Unterhalb dieses Textes ist Platz freigelassen für Unterschrift und Stempel des Quartiergebers, Datum und sonstiges bzw. Preise. Auf der Rückseite dieses Anmeldungsformulares befanden sich Reisebedingungen. Bis zur Saison 1985/86 war in diesen Reisebedingungen ein Konkurrenzverbot nicht enthalten. Die auf den in (richtig: ab) der Saison 1985/86 verwendeten Formularen abgedruckten Reisebedingungen sind überschrieben mit "Reisebedingungen" und in zwei Spalten zu je 150 Zeilen in einer Schriftgröße von 1 mm (Großbuchstaben) abgedruckt. Die ersten 28 Zeilen dieser Reisebedingungen sind durch eine Einrahmung hervorgehoben. Am Beginn dieser Einrahmung steht geschrieben:
"Unseren Reisebedingungen liegen die von der Österr. Bundeswirtschaftskammer genehmigten Reisebedingungen zugrunde. Laut diesen gehen die nachfolgenden besonderen Bedingungen vor." Im folgenden sind in der Einrahmung 5 Textstellen durch Fettdruck, jedoch in der Schriftgröße des übrigen Textes, hervorgehoben. Es sind dies die Worte: "Anmeldung", "Bei Erhalt der Reisebestätigung", "Stornierung", "Reiserücktrittsversicherung" und "Der Quartiergeber". Die mit "Der Quartiergeber" eingeleitete Passage lautet wie folgt: "Der Quartiergeber verpflichtet sich, keinen wie immer gearteten geschäftlichen Verkehr, weder direkt noch indirekt - mit einem unserer Partner oder ehemaligen Partner (gilt auch für die Mehrzahl) zu tätigen und/oder die von uns vermittelten Gäste für eine direkte Reservierung abzuwerben. Diese Vereinbarung ist schadenspflichtig und bleibt auch noch 5 Jahre ab der Beendigung der Zusammenarbeit zwischen Quartiergeber/Hotelier und uns in Kraft."
Mit Ausnahme dieser Passage betrifft der gesamte Text der Reisebedingungen das Verhältnis der Reisegäste zum Veranstalter bzw. Vermittler dieser Reise.
Bezüglich der Vermittlung der von der klagenden Partei veranstalteten Reisen waren diese unter anderem bis ca. Sommer 1986 mit den Reisebüros A***-R*** GmbH und F*** R*** GmbH in Geschäftsbeziehung. Während aufrechter Geschäftsverbinbdung mit den beiden Reisebüros wurde der größte Anteil der von der klagenden Partei veranstalteten Reisen über Vermittlung der A*** R*** GmbH durchgeführt. Auch die Firma F*** R*** GmbH vermittelte einen großen Anteil der von der Klägerin angebotenen Reiseveranstaltungen. Während aufrechter Geschäftsverbindung zwischen den Streitteilen wurden pro Saison im Hotel P*** des Erstbeklagten ca. 500 Gäste, im Appartementhaus S*** des Erstbeklagten ca. 200 bis 400 Gäste und im Hotel T*** der Zweitbeklagten ca. 200 bis 300 Gäste der klagenden Partei untergebracht. Darunter waren auch Gäste, welche der klagenden Partei über die F*** R*** GmbH und die A*** R*** GmbH vermittelt wurden. Im Frühjahr oder Sommer 1986 traten die A*** R*** GmbH und die F*** R*** GmbH an das Tiroler Landesreisebüro heran, weil sie Reisen ins Lechtal veranstalten wollten. Das Tiroler Landesreisebüro schloß hierauf mit verschiedenen Hoteliers, unter anderem mit den Beklagten Bettenverträge ab. Diese Bettenverträge wurden von den Beklagten ausschließlich mit dem Tiroler Landesreisebüro abgeschlossen. Tatsächlich wurden von den genannten Reisebüros für die Saison 1986/87 Reisen veranstaltet, bei denen eine Unterbringung in den Häusern der Beklagten angeboten wurde. Nicht festgestellt werden konnte, den Beklagten wäre bei Abschluß der Bettenverträge mit dem Tiroler Landesreisebüro bekannt gewesen, daß die Betten der A*** R*** GmbH oder der F*** R*** GmbH zur Verfügung gestellt würden und daß den Beklagten bei Unterfertigung der Reiseanmeldungsformulare bzw. bei der Anbringung einer Stampiglie auf diesen Formularen bekannt gewesen wäre, daß in den auf der Rückseite der Formulare enthaltenen Reisebedingungen das festgestellte Konkurrenzverbot enthalten ist.
Mit der am 19.Dezember 1986 erhobenen Klage begehrte die klagende Gesellschaft von den Beklagten die Unterlassung jeden direkten oder indirekten geschäftlichen Verkehrs mit einem ihrer Partner oder ehemaligen Partner, insbesondere mit der A***-R*** GmbH Hamburg und der F*** R*** GmbH Mönchengladbach. Sie werbe für Urlaubsaufenthalte im Lechtal und nehme dabei Buchungen von Kunden entgegen, die sie bei verschiedenen Quartiergebern unterbringe. Die Zimmerreservierungen erfolgten durch Übersendung eines Durchschlages der Reiseanmeldung an den Quartiergeber; dieser bestätige die Reservierung mit seiner Unterschrift und erkenne gleichzeitig auch die "Reisebedingungen" als verbindlichen Vertragsbestandteil an. Im Rahmen dieser Reisebedingungen verpflichte sich der Quartiergeber, keinen wie immer gearteten geschäftlichen Verkehr mit einem (ehemaligen) Partner der Klägerin zu pflegen, wobei diese Verpflichtung auch noch 5 Jahre ab Beendigung der Zusammenarbeit gelte. Die Beklagten hätten diese Vereinbarung grob verletzt, weil sie mit ehemaligen Vertragspartnern, nämlich der F*** R*** GmbH und der A*** R*** GmbH Beherbergungsverträge abgeschlossen hätten. Die Beklagten seien Vollkaufleute; für sie gelte Handelsbrauch, wonach ihr jahrelanges Schweigen zu den besonderen Bedingungen auf den Buchungsformularen als Anerkenntnis des Konkurrenzverbotes zu werten sei. Da auch sonst jahrelang sämtliche Bedingungen anstandslos eingehalten worden seien, habe die klagende Partei annehmen müssen, die Beklagten hätten jene Konkurrenzklausel gekannt. Dies hätten die Beklagten auch gegenüber Dritten zugegeben. Als die klagende Partei die fraglichen Formulare zum ersten Mal dem Beklagten vorgelegt habe, hätten diese die Bedingungen eingehend studiert und sich anfangs geweigert, die Anmeldungsbögen zu unterfertigen, weil sie die umseitig abgedruckten Bedingungen nicht hätten anerkennen wollen. Erst nach Drängen der klagenden Partei seien die Beklagten bereit gewesen, nicht nur ihren Firmenstempel, sondern auch die Unterschrift auf die Formulare zu setzen.
Die Beklagten beantragten die Abweisung des Klagebegehrens. Die Reisebedingungen regelten nahezu ausschließlich die Rechtsbeziehungen zwischen der klagenden Partei und den durch sie vermittelten Urlaubsgästen. Die klagende Partei habe das Anmeldungsformular allein verfaßt, dessen Inhalt sei mit ihnen nie abgesprochen worden. Die strittige Konkurrenzklausel finde sich vollkommen unsystematisch und kaum leserlich in den Reisebedingungen; sie sei für die Beklagten derart nachteilig, daß sie damit nicht habe rechnen müssen. Solche Formulare seien für eine rasche Abwicklung der Zimmerreservierung bestimmt; auch auf Grund des äußeren Erscheinungsbildes, insbesondere der Überschrift, habe den Beklagten nicht bewußt werden müssen, gleichzeitig mit der zum täglichen Geschäftsbetrieb gehörigen Gästeaufnahme eine derartige Verpflichtung gegenüber der klagenden Partei einzugehen. Die Gestaltung des Formulars lasse vielmehr die Schlußfolgerung zu, die klagende Partei versuche eine Irreführung ihrer Geschäftspartner. Die absolut ungewöhnliche Bestimmung in der vorliegenden Schriftgröße sei gemäß § 864 a ABGB nicht verbindlich. Den Beklagten sei auch nicht bekannt, daß die F*** R*** GmbH und A*** R*** GmbH Vertragspartner der klagenden Partei seien oder gewesen seien. Schließlich bestünden zwischen den Beklagten und den genannten Gesellschaften keine wie immer gearteten Geschäftsbeziehungen. Den Beklagten würden Urlaubsgäste zum Aufenthalt in ihren Häusern nur durch das Tiroler Landesreisebüro, das eine entsprechende Werbeaussendung - u.a. auch mit Werbeunterlagen der beklagten Parteien - gestaltet habe, vermittelt.Die Beklagten beantragten die Abweisung des Klagebegehrens. Die Reisebedingungen regelten nahezu ausschließlich die Rechtsbeziehungen zwischen der klagenden Partei und den durch sie vermittelten Urlaubsgästen. Die klagende Partei habe das Anmeldungsformular allein verfaßt, dessen Inhalt sei mit ihnen nie abgesprochen worden. Die strittige Konkurrenzklausel finde sich vollkommen unsystematisch und kaum leserlich in den Reisebedingungen; sie sei für die Beklagten derart nachteilig, daß sie damit nicht habe rechnen müssen. Solche Formulare seien für eine rasche Abwicklung der Zimmerreservierung bestimmt; auch auf Grund des äußeren Erscheinungsbildes, insbesondere der Überschrift, habe den Beklagten nicht bewußt werden müssen, gleichzeitig mit der zum täglichen Geschäftsbetrieb gehörigen Gästeaufnahme eine derartige Verpflichtung gegenüber der klagenden Partei einzugehen. Die Gestaltung des Formulars lasse vielmehr die Schlußfolgerung zu, die klagende Partei versuche eine Irreführung ihrer Geschäftspartner. Die absolut ungewöhnliche Bestimmung in der vorliegenden Schriftgröße sei gemäß Paragraph 864, a ABGB nicht verbindlich. Den Beklagten sei auch nicht bekannt, daß die F*** R*** GmbH und A*** R*** GmbH Vertragspartner der klagenden Partei seien oder gewesen seien. Schließlich bestünden zwischen den Beklagten und den genannten Gesellschaften keine wie immer gearteten Geschäftsbeziehungen. Den Beklagten würden Urlaubsgäste zum Aufenthalt in ihren Häusern nur durch das Tiroler Landesreisebüro, das eine entsprechende Werbeaussendung - u.a. auch mit Werbeunterlagen der beklagten Parteien - gestaltet habe, vermittelt.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es beurteilte den bereits wiedergegebenen Sachverhalt dahin, daß alle Voraussetzungen des § 864 a ABGB hinsichtlich des strittigen Konkurrenzverbotes in den Reisebedingungen der klagenden Partei gegeben seien: Es handle sich um allgemeine Geschäftsbedingungen bzw. Vertragsformblätter, das Konkurrenzverbot sei für die beklagten Parteien nachteilig; Reisebedingungen beträfen üblicherweise Umstände, die mit der Abwicklung einer Reise im Zusammenhang stehen. Die Vereinbarung eines Konkurrenzverbotes in diesem Rahmen sei unüblich. Die Reisebedingungen im Umfang von ca. 300 Zeilen regelten mit Ausnahme des Konkurrenzverbotes, das in vier Zeilen festgehalten sei, ausschließlich das Verhältnis zwischen der klagenden Partei und den Gästen, weshalb das Konkurrenzverbot wesensfremd sei. Außerdem sei zwischen den Streitteilen vor Beginn der Saison 1985/86 ein Vertrag abgeschlossen worden, in dem das beiderseitige Verhältnis näher geregelt worden sei. Wenn schon dieser Vertrag keinerlei Konkurrenzverbot enthalte, hätten die Beklagten keinesfalls damit rechnen müssen, daß sich in den Reisebedingungen auf der Rückseite einer Reiseanmeldung ein Konkurrenzverbot befindet. Dieses sei somit nicht Vertragsbestandteil geworden, weshalb sich die klagende Partei nicht mit Erfolg auf diese Bestimmung berufen könne. Das Gericht zweiter Instanz gab der Berufung der klagenden Partei keine Folge und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden habe, 300.000 S übersteigt. Das Berufungsgericht erachtete die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen für eine abschließende rechtliche Beurteilung als ausreichend und davon ausgehend die Rechtsrüge als unberechtigt, zu der es im wesentlichen wie folgt Stellung nahm:Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es beurteilte den bereits wiedergegebenen Sachverhalt dahin, daß alle Voraussetzungen des Paragraph 864, a ABGB hinsichtlich des strittigen Konkurrenzverbotes in den Reisebedingungen der klagenden Partei gegeben seien: Es handle sich um allgemeine Geschäftsbedingungen bzw. Vertragsformblätter, das Konkurrenzverbot sei für die beklagten Parteien nachteilig; Reisebedingungen beträfen üblicherweise Umstände, die mit der Abwicklung einer Reise im Zusammenhang stehen. Die Vereinbarung eines Konkurrenzverbotes in diesem Rahmen sei unüblich. Die Reisebedingungen im Umfang von ca. 300 Zeilen regelten mit Ausnahme des Konkurrenzverbotes, das in vier Zeilen festgehalten sei, ausschließlich das Verhältnis zwischen der klagenden Partei und den Gästen, weshalb das Konkurrenzverbot wesensfremd sei. Außerdem sei zwischen den Streitteilen vor Beginn der Saison 1985/86 ein Vertrag abgeschlossen worden, in dem das beiderseitige Verhältnis näher geregelt worden sei. Wenn schon dieser Vertrag keinerlei Konkurrenzverbot enthalte, hätten die Beklagten keinesfalls damit rechnen müssen, daß sich in den Reisebedingungen auf der Rückseite einer Reiseanmeldung ein Konkurrenzverbot befindet. Dieses sei somit nicht Vertragsbestandteil geworden, weshalb sich die klagende Partei nicht mit Erfolg auf diese Bestimmung berufen könne. Das Gericht zweiter Instanz gab der Berufung der klagenden Partei keine Folge und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden habe, 300.000 S übersteigt. Das Berufungsgericht erachtete die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen für eine abschließende rechtliche Beurteilung als ausreichend und davon ausgehend die Rechtsrüge als unberechtigt, zu der es im wesentlichen wie folgt Stellung nahm:
Die klagende Partei stütze ihren Unterlassungsanspruch ausschließlich auf die von ihr verwendeten Geschäftsbedingungen, denen sich die beiden Beklagten angeblich unterworfen hätten. Gemäß § 864 a ABGB würden Bestimmungen ungewöhnlichen Inhaltes in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern, die der eine Vertragsteil verwendet habe, nicht Vertragsbestandteil, wenn sie dem anderen Teil nachteilig seien und er mit ihnen auch nach den Umständen, vor allem nach dem äußeren Erscheinungsbild der Urkunde, nicht habe rechnen brauchen; es sei denn, der eine Vertragsteil hätte den anderen besonders darauf hingewiesen. Diese durch das KSchG in das ABGB eingefügte Norm diene der verschärften Geltungskontrolle von sogenannten versteckten Einzelbestimmungen in AGB. Selbst die klagende Partei gestehe zu, daß Allgemeine Geschäftsbedingungen ihren Geltungsgrund in der vertraglichen Vereinbarung zwischen den jeweiligen Geschäftspartnern hätten. Das Erstgericht habe bereits ausdrücklich und mit zutreffenden Gründen dargelegt, daß die das strittige Konkurrenzverbot enthaltende Vertragsklausel alle Tatbestandsvoraussetzungen des § 864 a ABGB erfülle. Insofern werde die Berufungswerberin - um Wiederholungen zu vermeiden - auf die Ausführungen im Ersturteil verwiesen, denen sich das Berufungsgericht anschließe. Die Berufungswerberin bestreite mittlerweile nicht mehr, daß Kaufleute in den Schutzbereich des § 864 a ABGB grundsätzlich einbezogen seien. Ihr sei aber zuzugeben, daß an die Geschäftserfahrung von Kaufleuten gesteigerte Anforderungen gestellt werden könnten. Gehe man von den Feststellungen im Ersturteil aus, seien die auf der Rückseite der Reiseanmeldungsformulare abgedruckten Allgemeinen und Besonderen Reisebedingungen von Seite der klagenden Partei in die Geschäftsbeziehung zu den beiden Beklagten eingebracht worden. Da diese die Geltung - zumindest der das Konkurrenzverbot umschreibenden Vertragsklausel - bestritten hätten, treffe sie die Beweislast für deren Nachteiligkeit und Ungewöhnlichkeit (Rummel, Rz 9 zu § 864 a ABGB). Daß ein derart umfassendes Konkurrenzverbot (direkter und indirekter Geschäftsverkehr, Geltung bis zu 5 Jahren nach Beendigung der Zusammenarbeit) die beklagten Gastwirte in der Gestaltung ihrer Geschäftsbeziehungen entscheidend behindere und daher für sie von erheblichem Nachteil sei, bedürfe keiner weitwendigen Erörterung und werde auch in der Berufung nicht mehr ernsthaft in Frage gestellt. Bei der Beurteilung der Ungewöhnlichkeit der Vertragsbestimmung komme es auf deren Inhalt allein nicht an. Dieser spiele allerdings im Zusammenhang mit der Stellung der Klausel im Gesamtgefüge des Vertragstextes eine Rolle, denn das Ungewöhnliche ergäbe sich besonders aus der Art der Einordnung der Vertragsbestimmung in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen; entscheidend sei also, ob die fragliche Klausel im Vertragstext derart versteckt sei, daß sie der andere Vertragspartner dort nicht vermute, wo sie sich befinde, und dort nicht finde, wo er sie vermuten könnte (Krejci, Handbuch zum KSchG 112; EvBl. 1987/41; JBl. 1986, 508; SZ 56/62 ua). Da die Streitteile im Sommer 1985 eine entsprechende Rahmenvereinbarung über ihre künftige Zusammenarbeit abgeschlossen hätten, wäre zu erwarten gewesen, daß die klagende Partei eine derart entscheidende Frage, wie das hier strittige Wettbewerbs- bzw. Konkurrenzverbot, bei Abschluß dieses Vertrages aushandle und dann für die Aufnahme in das Vertragswerk sorge. Hingegen erwecke das mit der Überschrift "Reiseanmeldung" versehene Formular insgesamt den Eindruck, daß hier im Verhältnis zwischen dem Reisebüro und dem Hotelier die Reservierung der einzelnen Termine und sonstige eher technische Fragen der Abwicklung der jeweiligen Buchungen im Vordergrund stünden. Dazu komme, daß die auf der Rückseite wiedergegebenen Reisebedingungen in ihrer drucktechnischen Gestaltung so gehalten seien, daß man nur bei sorgfältigem und zeitaufwendigem Studium Kenntnis von ihrem umfangreichen Inhalt erlangen könnte. Der Großteil des Textes beschränke sich auf die Wiedergabe der von der Bundeswirtschaftskammer genehmigten Reisebedingungen, die ihrerseits ausschließlich das Verhältnis zwischen dem Reiseveranstalter und seinen Kunden regelten. Aber auch die in einem Kasten - allerdings ebenfalls im Kleindruck - vorangestellten Besonderen Bedingungen der klagenden Partei schienen ihrem ersten Eindruck nach auf den Gast zugeschnitten, wenn dort von Anmeldung (Buchung), Reisebestätigung, Anzahlung, Stornierung und Abschluß einer Reiserücktrittskostenversicherung die Rede sei. Lediglich die letzten vier Zeilen wiesen in - kleingehaltenem - Fettdruck auf den Quartiergeber hin und enthielten das hier strittige Konkurrenz- und Wettbewerbsverbot. Eine derartige Vorgangsweise sei auch im Verhältnis zwischen Kaufleuten ungewöhnlich, also vom Schutzzweck des § 864 a ABGB erfaßt. Da nach den dargestellten Grundsätzen die Gestaltung des im konkreten Fall verwendeten Vertragsformblattes im Vordergrund stehe und das Erstgericht außerdem festgestellt habe, daß die bis zur Saison 1985/86 üblichen Reisebedingungen ein derartiges Konkurrenzverbot nicht enthalten hätten, habe kein Anlaß bestanden, Feststellungen zum äußeren Erscheinungsbild der früher verwendeten Formulare zu treffen. Von einem Verfahrensmangel könne also auch insofern keine Rede sein. Entgegen der Meinung der Berufungswerberin würden die Sorgfaltsanforderungen gegenüber den beiden Beklagten überspannt, würde man ihnen unter den konkreten Umständen abverlangen, die umfangreichen Reisebedingungen auf der Rückseite der Formulare, die in ihrem Verhältnis zum Reiseveranstalter offenkundig in erster Linie der Terminreservierung dienten, im einzelnen zur Kenntnis zu nehmen. Angesichts der zu Saisonbeginn abgeschlossenen - die grundsätzlichen Fragen der Zusammenarbeit regelnden - Rahmenvereinbarung hätten die Beklagten dazu keinen Anlaß gehabt. Es könne ihnen daher kein Vorwurf daraus gemacht werden, daß sie den wiederholt zugesandten Formularen lediglich die für die Buchungen wesentlichen Informationen entnommen und diese anschließend vereinbarungsgemäß wieder an die klagende Partei zurückgeschickt hätten. Der bloße Hinweis, daß mit der Unterschrift des Quartiergebers auch die Reisebedingungen anerkannt würden, sei in diesem Zusammenhang also nicht ausreichend gewesen. Die klagende Partei könne sich aber auch nicht auf jahrelanges Schweigen der Beklagten berufen, weil die fragliche Wettbewerbs- und Konkurrenzklausel eben erst in die für die Saison 1985/86 verwendeten Formblätter Eingang gefunden habe und in dieser Form der Geltungskontrolle nach § 864 a ABGB nicht standhielte. Die von der Berufungswerberin zitierte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 15. Juli 1969 (SZ 42/112) sei lange vor dem Inkrafttreten des KSchG ergangen und betreffe lediglich die Frage der Gesamtgeltung von auf der Rückseite des Vertragsformulars angeführten Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Für die hier zur Erörterung stehende Einzelkontrolle sei damit nichts gewonnen. Die klagende Partei berufe sich in ihrem Rechtsmittel mehrfach auf den Verweisungsvermerk auf der Vorderseite der Reiseanmeldungsformulare. In Wirklichkeit sei bereits dieser Hinweis undeutlich und im Sinne des § 915 zweiter Halbsatz ABGB zu Lasten der klagenden Partei auszulegen, wenn es dort heiße: "Dieses Formular sie für den Quartiergeber bzw. A***-T*** bestimmt". Daraus und aus dem Verwendungszweck der Formulare, die vom Quartiergeber nach Einsichtnahme wieder an die klagende Partei zurückzustellen gewesen seien, habe ein verständiger - durchausDie klagende Partei stütze ihren Unterlassungsanspruch ausschließlich auf die von ihr verwendeten Geschäftsbedingungen, denen sich die beiden Beklagten angeblich unterworfen hätten. Gemäß Paragraph 864, a ABGB würden Bestimmungen ungewöhnlichen Inhaltes in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern, die der eine Vertragsteil verwendet habe, nicht Vertragsbestandteil, wenn sie dem anderen Teil nachteilig seien und er mit ihnen auch nach den Umständen, vor allem nach dem äußeren Erscheinungsbild der Urkunde, nicht habe rechnen brauchen; es sei denn, der eine Vertragsteil hätte den anderen besonders darauf hingewiesen. Diese durch das KSchG in das ABGB eingefügte Norm diene der verschärften Geltungskontrolle von sogenannten versteckten Einzelbestimmungen in AGB. Selbst die klagende Partei gestehe zu, daß Allgemeine Geschäftsbedingungen ihren Geltungsgrund in der vertraglichen Vereinbarung zwischen den jeweiligen Geschäftspartnern hätten. Das Erstgericht habe bereits ausdrücklich und mit zutreffenden Gründen dargelegt, daß die das strittige Konkurrenzverbot enthaltende Vertragsklausel alle Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 864, a ABGB erfülle. Insofern werde die Berufungswerberin - um Wiederholungen zu vermeiden - auf die Ausführungen im Ersturteil verwiesen, denen sich das Berufungsgericht anschließe. Die Berufungswerberin bestreite mittlerweile nicht mehr, daß Kaufleute in den Schutzbereich des Paragraph 864, a ABGB grundsätzlich einbezogen seien. Ihr sei aber zuzugeben, daß an die Geschäftserfahrung von Kaufleuten gesteigerte Anforderungen gestellt werden könnten. Gehe man von den Feststellungen im Ersturteil aus, seien die auf der Rückseite der Reiseanmeldungsformulare abgedruckten Allgemeinen und Besonderen Reisebedingungen von Seite der klagenden Partei in die Geschäftsbeziehung zu den beiden Beklagten eingebracht worden. Da diese die Geltung - zumindest der das Konkurrenzverbot umschreibenden Vertragsklausel - bestritten hätten, treffe sie die Beweislast für deren Nachteiligkeit und Ungewöhnlichkeit (Rummel, Rz 9 zu Paragraph 864, a ABGB). Daß ein derart umfassendes Konkurrenzverbot (direkter und indirekter Geschäftsverkehr, Geltung bis zu 5 Jahren nach Beendigung der Zusammenarbeit) die beklagten Gastwirte in der Gestaltung ihrer Geschäftsbeziehungen entscheidend behindere und daher für sie von erheblichem Nachteil sei, bedürfe keiner weitwendigen Erörterung und werde auch in der Berufung nicht mehr ernsthaft in Frage gestellt. Bei der Beurteilung der Ungewöhnlichkeit der Vertragsbestimmung komme es auf deren Inhalt allein nicht an. Dieser spiele allerdings im Zusammenhang mit der Stellung der Klausel im Gesamtgefüge des Vertragstextes eine Rolle, denn das Ungewöhnliche ergäbe sich besonders aus der Art der Einordnung der Vertragsbestimmung in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen; entscheidend sei also, ob die fragliche Klausel im Vertragstext derart versteckt sei, daß sie der andere Vertragspartner dort nicht vermute, wo sie sich befinde, und dort nicht finde, wo er sie vermuten könnte (Krejci, Handbuch zum KSchG 112; EvBl. 1987/41; JBl. 1986, 508; SZ 56/62 ua). Da die Streitteile im Sommer 1985 eine entsprechende Rahmenvereinbarung über ihre künftige Zusammenarbeit abgeschlossen hätten, wäre zu erwarten gewesen, daß die klagende Partei eine derart entscheidende Frage, wie das hier strittige Wettbewerbs- bzw. Konkurrenzverbot, bei Abschluß dieses Vertrages aushandle und dann für die Aufnahme in das Vertragswerk sorge. Hingegen erwecke das mit der Überschrift "Reiseanmeldung" versehene Formular insgesamt den Eindruck, daß hier im Verhältnis zwischen dem Reisebüro und dem Hotelier die Reservierung der einzelnen Termine und sonstige eher technische Fragen der Abwicklung der jeweiligen Buchungen im Vordergrund stünden. Dazu komme, daß die auf der Rückseite wiedergegebenen Reisebedingungen in ihrer drucktechnischen Gestaltung so gehalten seien, daß man nur bei sorgfältigem und zeitaufwendigem Studium Kenntnis von ihrem umfangreichen Inhalt erlangen könnte. Der Großteil des Textes beschränke sich auf die Wiedergabe der von der Bundeswirtschaftskammer genehmigten Reisebedingungen, die ihrerseits ausschließlich das Verhältnis zwischen dem Reiseveranstalter und seinen Kunden regelten. Aber auch die in einem Kasten - allerdings ebenfalls im Kleindruck - vorangestellten Besonderen Bedingungen der klagenden Partei schienen ihrem ersten Eindruck nach auf den Gast zugeschnitten, wenn dort von Anmeldung (Buchung), Reisebestätigung, Anzahlung, Stornierung und Abschluß einer Reiserücktrittskostenversicherung die Rede sei. Lediglich die letzten vier Zeilen wiesen in - kleingehaltenem - Fettdruck auf den Quartiergeber hin und enthielten das hier strittige Konkurrenz- und Wettbewerbsverbot. Eine derartige Vorgangsweise sei auch im Verhältnis zwischen Kaufleuten ungewöhnlich, also vom Schutzzweck des Paragraph 864, a ABGB erfaßt. Da nach den dargestellten Grundsätzen die Gestaltung des im konkreten Fall verwendeten Vertragsformblattes im Vordergrund stehe und das Erstgericht außerdem festgestellt habe, daß die bis zur Saison 1985/86 üblichen Reisebedingungen ein derartiges Konkurrenzverbot nicht enthalten hätten, habe kein Anlaß bestanden, Feststellungen zum äußeren Erscheinungsbild der früher verwendeten Formulare zu treffen. Von einem Verfahrensmangel könne also auch insofern keine Rede sein. Entgegen der Meinung der Berufungswerberin würden die Sorgfaltsanforderungen gegenüber den beiden Beklagten überspannt, würde man ihnen unter den konkreten Umständen abverlangen, die umfangreichen Reisebedingungen auf der Rückseite der Formulare, die in ihrem Verhältnis zum Reiseveranstalter offenkundig in erster Linie der Terminreservierung dienten, im einzelnen zur Kenntnis zu nehmen. Angesichts der zu Saisonbeginn abgeschlossenen - die grundsätzlichen Fragen der Zusammenarbeit regelnden - Rahmenvereinbarung hätten die Beklagten dazu keinen Anlaß gehabt. Es könne ihnen daher kein Vorwurf daraus gemacht werden, daß sie den wiederholt zugesandten Formularen lediglich die für die Buchungen wesentlichen Informationen entnommen und diese anschließend vereinbarungsgemäß wieder an die klagende Partei zurückgeschickt hätten. Der bloße Hinweis, daß mit der Unterschrift des Quartiergebers auch die Reisebedingungen anerkannt würden, sei in diesem Zusammenhang also nicht ausreichend gewesen. Die klagende Partei könne sich aber auch nicht auf jahrelanges Schweigen der Beklagten berufen, weil die fragliche Wettbewerbs- und Konkurrenzklausel eben erst in die für die Saison 1985/86 verwendeten Formblätter Eingang gefunden habe und in dieser Form der Geltungskontrolle nach Paragraph 864, a ABGB nicht standhielte. Die von der Berufungswerberin zitierte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 15. Juli 1969 (SZ 42/112) sei lange vor dem Inkrafttreten des KSchG ergangen und betreffe lediglich die Frage der Gesamtgeltung von auf der Rückseite des Vertragsformulars angeführten Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Für die hier zur Erörterung stehende Einzelkontrolle sei damit nichts gewonnen. Die klagende Partei berufe sich in ihrem Rechtsmittel mehrfach auf den Verweisungsvermerk auf der Vorderseite der Reiseanmeldungsformulare. In Wirklichkeit sei bereits dieser Hinweis undeutlich und im Sinne des Paragraph 915, zweiter Halbsatz ABGB zu Lasten der klagenden Partei auszulegen, wenn es dort heiße: "Dieses Formular sie für den Quartiergeber bzw. A***-T*** bestimmt". Daraus und aus dem Verwendungszweck der Formulare, die vom Quartiergeber nach Einsichtnahme wieder an die klagende Partei zurückzustellen gewesen seien, habe ein verständiger - durchaus
aufmerksamer - Vertragspartner schließen dürfen, daß die vorformulierten Vertragsbedingungen sinnvollerweise das Verhältnis zwischen den Gästen einerseits und der klagenden Partei als Reiseveranstalter bzw. den durch diese vertretenen Gastwirten andererseits regeln sollten. Insofern sei auch das Herausheben der Worte "Der Quartiergeber" durch Fettdruck - allerdings in gleicher Schriftgröße - nicht hinreichend, um den Gastwirt davor zu warnen, daß ihm hier im Verhältnis zur klagenden Partei ein weitreichendes, seine Erwerbsfreiheit u.U. wesentlich beeinträchtigendes Konkurrenzverbot auferlegt werde. Wie bereits dargelegt, ließen weder das äußere Erscheinungsbild der Urkunden noch die sonstigen Umstände, insbesondere der Verwendungszweck dieser Formulardurchschläge, derartiges vermuten. Den Nachweis dafür, daß die beiden Beklagten auf diesen - für sie erheblich nachteiligen - Vertragsbestandteil besonders hingewiesen worden seien, sei die klagende Partei schuldig geblieben. Zutreffend habe daher das Erstgericht unterstellt, daß die Konkurrenzklausel zwischen den Streitteilen nicht Vertragsinhalt geworden sei, für die Beklagten also keinerlei Bindung entfalten könne. Der Berufung sei daher keine Folge zu geben gewesen.
Gegen diese Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich die auf den Anfechtungsgrund des § 503 Abs. 1 Z 4 ZPO gestützte Revision der klagenden Partei mit dem Antrag, die Entscheidungen der Vorinstanzen im Sinne der Stattgebung des Klagebegehrens abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.Gegen diese Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich die auf den Anfechtungsgrund des Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO gestützte Revision der klagenden Partei mit dem Antrag, die Entscheidungen der Vorinstanzen im Sinne der Stattgebung des Klagebegehrens abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagten Parteien beantragten in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision keine Folge zu geben.